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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 04/07/2016
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SKW SCHWARZ RECHTSANWÄLTE Postfach 20 17 42 D-80017 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014863104 |
Ihr Zeichen: |
6254/15/M |
Marke: |
Business Class |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Eduard Meier GmbH Brienner Str. 10 D-80333 München ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22.12.2015 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird begründet:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV stehen der
Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke teilweise entgegen.
Die angemeldete Marke besteht aus den Wörtern „Business Class“ und ist zu
beanstanden für:
Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen,
Brieftaschen, Geldbeutel, Schlüsseltaschen, Lederfutterale,
Visitenkartentaschen, Brillentaschen, Taschen für Schreibwaren,
Federmäppchen; Aktentaschen und -koffer, Handtaschen,
Einkaufstaschen, Schulranzen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme,
Sonnenschirme, Spazierstöcke, Jagdtaschen, Packsäcke, Rucksäcke,
Reisenecessaires (Lederwaren); Häute und Felle sowie Waren hieraus,
alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 18 enthalten.
Klasse 25 Schuhwaren aller Art sowie Teile und Komponenten von Schuhen,
insbesondere Schuhabsätze, Sohlen, Einlegesohlen, Rahmen, Kappen,
Schäfte, Schuheinlagen nicht für medizinische Zwecke;
Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herrenoberbekleidung,
Hemden, Blusen, Mäntel, Sakkos, Anzüge, Westen, Jacken, gewirkte
und gestrickte Kleidungsstücke, Kostüme, Röcke, Kleider, Hosen,
Reithosen, Schals auch aus Seide, Krawatten, Halstücher,
Einstecktücher, Tücher auch aus Seide, Strümpfe, Socken, Fußlappen,
Strumpfhalter, Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte und Mützen,
Handschuhe, Gürtel, Kinderoberbekleidung; Schürzen;
Kopfbedeckungen, Mützen; Arbeitskittel; Hosenträger, Hosenträgerklammern; Nachtwäsche, Nachtgewänder, Schlafanzüge,
Nachthemden, Unterwäsche; Jagdbekleidung, Bekleidungsstücke und
Stiefel für die Jagd, Arbeitskleidung; Hosen mit Schnittschutzfunktion.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im
Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen
eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen
Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen
bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27.11.2003, T-348/02, „Quick“, Randnummer 29).
Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der
betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom
22.6.1999, C-342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer
Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich
die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T-234/01, „Stihl“,
Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der
angemeldeten Marke erfasst werden, um an die breite Masse gerichtete Waren, und
sie sind hauptsächlich für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Je nach Art der
betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen
Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich
informiert, aufmerksam und verständig sind. Da die Marke „Business Class“ zudem
aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf
die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischprachige
Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft (Urteil vom 22.6.1999, C-342/97, „Lloyd
Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T-348/02, „Quick“,
Randnummer 30).
Die Marke besteht aus den Wörtern, die folgenden Bedeutungen haben:
BUSINESS entspricht dem deutschen Wort „Geschäft“ (Informationen abgerufen
am 21.12.2015 unter
https://dict.leo.org/ende/index_de.html#/search=business&searchLoc=0&
resultOrder=basic&multiwordShowSingle=on).
CLASS entspricht dem deutschen Wort „Klasse“ (Informationen abgerufen
am 21.12.2015 unter
https://dict.leo.org/ende/index_de.html#/search=class&searchLoc=0&res
ultOrder=basic&multiwordShowSingle=on).
Der betreffende Verbraucher wird die Wörter als Ausdruck mit einer bestimmten
Bedeutung verstehen: „gehobene Klasse für Geschäftsleute“.
1) Beschreibender Charakter
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob
aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter
Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen
besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20.7.2004, T-311/02, „LIMO“,
Randnummer 30).
Die Wörter „Business Class“ in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern
unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es
sich bei den angemeldeten Waren um solche handelt, die von gehobener Qualität
sind und einem Stil entsprechen, der mit Geschäftsleuten assoziiert wird.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu
Beschaffenheit der betreffenden Waren.
Der Zusammenhang zwischen den Wörtern „Business Class“ und den in der
Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren wird daher als eng genug
angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7
Absatz 2 GMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
2) Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass
ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein
Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das
Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19.9.2002, C-104/00 P,
„DKV“, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig
beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen
Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden
Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft
bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „Business Class“ – in ihrer
Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine
Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen
zu unterscheiden.
Es wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser
Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben. Wenn Sie keine Stellungnahme
abgeben, wird die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen,
Brieftaschen, Geldbeutel, Schlüsseltaschen, Lederfutterale,
Visitenkartentaschen, Brillentaschen, Taschen für Schreibwaren,
Federmäppchen; Aktentaschen und -koffer, Handtaschen,
Einkaufstaschen, Schulranzen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme,
Sonnenschirme, Spazierstöcke, Jagdtaschen, Packsäcke, Rucksäcke,
Reisenecessaires (Lederwaren); Häute und Felle sowie Waren hieraus,
alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 18 enthalten.
Klasse 25 Schuhwaren aller Art sowie Teile und Komponenten von Schuhen,
insbesondere Schuhabsätze, Sohlen, Einlegesohlen, Rahmen, Kappen,
Schäfte, Schuheinlagen nicht für medizinische Zwecke;
Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herrenoberbekleidung,
Hemden, Blusen, Mäntel, Sakkos, Anzüge, Westen, Jacken, gewirkte
und gestrickte Kleidungsstücke, Kostüme, Röcke, Kleider, Hosen,
Reithosen, Schals auch aus Seide, Krawatten, Halstücher,
Einstecktücher, Tücher auch aus Seide, Strümpfe, Socken, Fußlappen,
Strumpfhalter, Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte und Mützen,
Handschuhe, Gürtel, Kinderoberbekleidung; Schürzen;
Kopfbedeckungen, Mützen; Arbeitskittel; Hosenträger, Hosenträgerklammern; Nachtwäsche, Nachtgewänder, Schlafanzüge,
Nachthemden, Unterwäsche; Jagdbekleidung, Bekleidungsstücke und
Stiefel für die Jagd, Arbeitskleidung; Hosen mit Schnittschutzfunktion.
Die Anmeldung wird für die übrigen Waren angenommen.
Falls Ihre Anmeldung bislang im „Fast Track“-Verfahren bearbeitet worden ist,
weisen wir Sie darauf hin, dass Ihre Anmeldung beanstandet wurde und daher in
dieser Verfahrensart nicht mehr bearbeitet werden kann. Folglich wird Ihre
Anmeldung nunmehr den gewöhnlichen Standards für die Verfahrensdauer
unterliegen.
Irena DOTCHEVA
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21.04.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das EUIPO müsse sich mit jeder einzelnen der beanspruchten Waren auseinander setzen und begründen, woraus sich der "hinreichend direkte und konkrete Bezug" des angemeldeten Zeichens zu den jeweils beanspruchten Waren ergeben soll, der es dem betreffendem Publikum ermöglichen müsste, "unmittelbar und ohne weitere Überlegung" die in Rede stehenden Waren zu erkennen..
Die Bezeichnung "Business Class" stamme aus dem Bereich der Flugreisen. Die Hauptanforderung der Business Class sei es, den Reisenden unterwegs das Arbeiten zu ermöglichen und den Zeitaufwand zu minimieren. Die gehobene Qualität sei dabei nicht von besonderer Bedeutung.
Da Geschäftsleute aus ganz unterschiedlichen Berufssparten kommen können, sei wohl keineswegs ein einheitlicher Stil festzulegen und im Kopf des Durchschnittsverbrauchers verankert.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ad I) Diesem Argument kann das Amt nicht zustimmen. Es genügt, wenn ein Eintragungshindernis für eine einzelne homogene Waren- bzw. Dienstleistungskategorie gilt. Als homogene Kategorie gilt eine Gruppe von Waren bzw. Dienstleistungen, die eine ausreichende direkte und spezifische Verbindung zueinander haben (Urteil vom 02/04/2009, T-118/06, Ultimate fighting championship, EU:T:2009:100, § 28). Wenn das gleiche Eintragungshindernis bzw. die gleichen Eintragungshindernisse für eine Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen angegeben werden, kann nur die allgemeine Begründung für alle betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen benutzt werden (Urteil vom 15/02/2007, C-239/05, The Kitchen Company, EU:C:2007:99, § 38).
Ad II) Zum Argument der Anmelderin, die gehobene Qualität bei „Business Class“ wäre nicht von besonderer Bedeutung, weist das Amt auf folgenden Tatbestand hin. Auch wenn es wahr sein könnte, dass das Zeichen "Business Class" unter anderem mit der Ermöglichung der Arbeit während des Fluges verbunden ist, würde der durchschnittliche Verbraucher das Zeichen "Business Class" auch mit gehobener Qualität, Komfort, Priorität und Privilegien assoziieren. In dem von der Anmelderin beigefügten Wikipedia Auszug, ist das Folgende zu finden:
"Business bietet gegenüber der Economy-Klasse ein erhöhtes Angebot an Service-Leistungen sowie eine bessere Qualität und eine größere Auswahl an Speisen und Getränken. Business-Class-gebuchte Passagiere können z. B. vor dem Flug an speziellen für diese Buchungsklasse reservierten Schaltern einchecken und in Lounges Platz nehmen, erhalten während des Fluges eine höherwertige Verköstigung und nach dem Flug ihr Gepäck vor den Passagieren der Economy Class („Priority Baggage“)."
Ad III) Zum Argument der Anmelderin, es wäre wohl keineswegs ein einheitlicher Business-Stil festzulegen, weist das Amt auf folgenden Tatbestand hin. Selbst wenn ein einheitlicher Stil für alle Typen von Geschäftsleuten nicht einfach festzulegen ist, kann man doch mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Erwartungen an den Kleidungsstil des Geschäftsmannes/ der Geschäftsfrau in der Regel mit höherer Qualität und Sophistikation verbunden sind.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 014863104 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen,
Brieftaschen, Geldbeutel, Schlüsseltaschen, Lederfutterale,
Visitenkartentaschen, Brillentaschen, Taschen für Schreibwaren,
Federmäppchen; Aktentaschen und -koffer, Handtaschen,
Einkaufstaschen, Schulranzen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme,
Sonnenschirme, Spazierstöcke, Jagdtaschen, Packsäcke, Rucksäcke,
Reisenecessaires (Lederwaren); Häute und Felle sowie Waren hieraus, nämlich Taschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Schlüsseltaschen, Lederfutterale, Visitenkartentaschen, Brillentaschen, Taschen für Schreibwaren, Federmäppchen; Aktentaschen und -koffer, Handtaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Jagdtaschen, Packsäcke, Rucksäcke, Reisenecessaires.
Klasse 25 Schuhwaren aller Art sowie Teile und Komponenten von Schuhen,
insbesondere Schuhabsätze, Sohlen, Einlegesohlen, Rahmen, Kappen,
Schäfte, Schuheinlagen nicht für medizinische Zwecke;
Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herrenoberbekleidung,
Hemden, Blusen, Mäntel, Sakkos, Anzüge, Westen, Jacken, gewirkte
und gestrickte Kleidungsstücke, Kostüme, Röcke, Kleider, Hosen,
Reithosen, Schals auch aus Seide, Krawatten, Halstücher,
Einstecktücher, Tücher auch aus Seide, Strümpfe, Socken, Fußlappen,
Strumpfhalter, Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte und Mützen,
Handschuhe, Gürtel, Kinderoberbekleidung; Schürzen;
Kopfbedeckungen, Mützen; Arbeitskittel; Hosenträger, Hosenträgerklammern; Nachtwäsche, Nachtgewänder, Schlafanzüge,
Nachthemden, Unterwäsche; Jagdbekleidung, Bekleidungsstücke und
Stiefel für die Jagd, Arbeitskleidung; Hosen mit Schnittschutzfunktion.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber
hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die
Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der
Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Irena DOTCHEVA