HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 04/07/2016



SKW SCHWARZ RECHTSANWÄLTE

Postfach 20 17 42

D-80017 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014863104

Ihr Zeichen:

6254/15/M

Marke:

Business Class

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Eduard Meier GmbH

Brienner Str. 10

D-80333 München

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 22.12.2015 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird begründet:




Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV stehen der

Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke teilweise entgegen.

Die angemeldete Marke besteht aus den Wörtern „Business Class“ und ist zu

beanstanden für:


Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen,

Brieftaschen, Geldbeutel, Schlüsseltaschen, Lederfutterale,

Visitenkartentaschen, Brillentaschen, Taschen für Schreibwaren,

Federmäppchen; Aktentaschen und -koffer, Handtaschen,

Einkaufstaschen, Schulranzen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme,

Sonnenschirme, Spazierstöcke, Jagdtaschen, Packsäcke, Rucksäcke,

Reisenecessaires (Lederwaren); Häute und Felle sowie Waren hieraus,

alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 18 enthalten.


Klasse 25 Schuhwaren aller Art sowie Teile und Komponenten von Schuhen,

insbesondere Schuhabsätze, Sohlen, Einlegesohlen, Rahmen, Kappen,

Schäfte, Schuheinlagen nicht für medizinische Zwecke;

Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herrenoberbekleidung,

Hemden, Blusen, Mäntel, Sakkos, Anzüge, Westen, Jacken, gewirkte

und gestrickte Kleidungsstücke, Kostüme, Röcke, Kleider, Hosen,

Reithosen, Schals auch aus Seide, Krawatten, Halstücher,

Einstecktücher, Tücher auch aus Seide, Strümpfe, Socken, Fußlappen,

Strumpfhalter, Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte und Mützen,

Handschuhe, Gürtel, Kinderoberbekleidung; Schürzen;

Kopfbedeckungen, Mützen; Arbeitskittel; Hosenträger, Hosenträgerklammern; Nachtwäsche, Nachtgewänder, Schlafanzüge,

Nachthemden, Unterwäsche; Jagdbekleidung, Bekleidungsstücke und

Stiefel für die Jagd, Arbeitskleidung; Hosen mit Schnittschutzfunktion.



Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im

Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen

eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen

Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen

bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27.11.2003, T-348/02, „Quick“, Randnummer 29).


Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der

betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom

22.6.1999, C-342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).


Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer

Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten.

Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich

die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T-234/01, „Stihl“,

Randnummer 32).


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der

angemeldeten Marke erfasst werden, um an die breite Masse gerichtete Waren, und

sie sind hauptsächlich für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Je nach Art der

betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen

Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich

informiert, aufmerksam und verständig sind. Da die Marke „Business Class“ zudem

aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf

die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischprachige

Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft (Urteil vom 22.6.1999, C-342/97, „Lloyd

Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T-348/02, „Quick“,

Randnummer 30).


Die Marke besteht aus den Wörtern, die folgenden Bedeutungen haben:


BUSINESS entspricht dem deutschen Wort Geschäft“ (Informationen abgerufen

am 21.12.2015 unter

https://dict.leo.org/ende/index_de.html#/search=business&searchLoc=0&

resultOrder=basic&multiwordShowSingle=on).


CLASS entspricht dem deutschen Wort Klasse“ (Informationen abgerufen

am 21.12.2015 unter

https://dict.leo.org/ende/index_de.html#/search=class&searchLoc=0&res

ultOrder=basic&multiwordShowSingle=on).

Der betreffende Verbraucher wird die Wörter als Ausdruck mit einer bestimmten

Bedeutung verstehen: „gehobene Klasse für Geschäftsleute“.


1) Beschreibender Charakter


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob

aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter

Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen

besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20.7.2004, T-311/02, „LIMO“,

Randnummer 30).


Die Wörter „Business Class“ in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern

unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es

sich bei den angemeldeten Waren um solche handelt, die von gehobener Qualität

sind und einem Stil entsprechen, der mit Geschäftsleuten assoziiert wird.


Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu

Beschaffenheit der betreffenden Waren.


Der Zusammenhang zwischen den Wörtern „Business Class“ und den in der

Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren wird daher als eng genug

angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7

Absatz 2 GMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.



2) Fehlende Unterscheidungskraft

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass

ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein

Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das

Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19.9.2002, C-104/00 P,

DKV“, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig

beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen

Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden

Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft

bezeichnet, ausgeschlossen ist.

Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „Business Class“ – in ihrer

Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine

Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen

zu unterscheiden.


Es wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser

Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben. Wenn Sie keine Stellungnahme

abgeben, wird die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für:


Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen,

Brieftaschen, Geldbeutel, Schlüsseltaschen, Lederfutterale,

Visitenkartentaschen, Brillentaschen, Taschen für Schreibwaren,

Federmäppchen; Aktentaschen und -koffer, Handtaschen,

Einkaufstaschen, Schulranzen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme,

Sonnenschirme, Spazierstöcke, Jagdtaschen, Packsäcke, Rucksäcke,

Reisenecessaires (Lederwaren); Häute und Felle sowie Waren hieraus,

alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 18 enthalten.


Klasse 25 Schuhwaren aller Art sowie Teile und Komponenten von Schuhen,

insbesondere Schuhabsätze, Sohlen, Einlegesohlen, Rahmen, Kappen,

Schäfte, Schuheinlagen nicht für medizinische Zwecke;

Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herrenoberbekleidung,

Hemden, Blusen, Mäntel, Sakkos, Anzüge, Westen, Jacken, gewirkte

und gestrickte Kleidungsstücke, Kostüme, Röcke, Kleider, Hosen,

Reithosen, Schals auch aus Seide, Krawatten, Halstücher,

Einstecktücher, Tücher auch aus Seide, Strümpfe, Socken, Fußlappen,

Strumpfhalter, Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte und Mützen,

Handschuhe, Gürtel, Kinderoberbekleidung; Schürzen;

Kopfbedeckungen, Mützen; Arbeitskittel; Hosenträger, Hosenträgerklammern; Nachtwäsche, Nachtgewänder, Schlafanzüge,

Nachthemden, Unterwäsche; Jagdbekleidung, Bekleidungsstücke und

Stiefel für die Jagd, Arbeitskleidung; Hosen mit Schnittschutzfunktion.


Die Anmeldung wird für die übrigen Waren angenommen.


Falls Ihre Anmeldung bislang im „Fast Track“-Verfahren bearbeitet worden ist,

weisen wir Sie darauf hin, dass Ihre Anmeldung beanstandet wurde und daher in

dieser Verfahrensart nicht mehr bearbeitet werden kann. Folglich wird Ihre

Anmeldung nunmehr den gewöhnlichen Standards für die Verfahrensdauer

unterliegen.


Irena DOTCHEVA






Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21.04.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das EUIPO müsse sich mit jeder einzelnen der beanspruchten Waren auseinander setzen und begründen, woraus sich der "hinreichend direkte und konkrete Bezug" des angemeldeten Zeichens zu den jeweils beanspruchten Waren ergeben soll, der es dem betreffendem Publikum ermöglichen müsste, "unmittelbar und ohne weitere Überlegung" die in Rede stehenden Waren zu erkennen..


  1. Die Bezeichnung "Business Class" stamme aus dem Bereich der Flugreisen. Die Hauptanforderung der Business Class sei es, den Reisenden unterwegs das Arbeiten zu ermöglichen und den Zeitaufwand zu minimieren. Die gehobene Qualität sei dabei nicht von besonderer Bedeutung.


  1. Da Geschäftsleute aus ganz unterschiedlichen Berufssparten kommen können, sei wohl keineswegs ein einheitlicher Stil festzulegen und im Kopf des Durchschnittsverbrauchers verankert.




Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Ad I) Diesem Argument kann das Amt nicht zustimmen. Es genügt, wenn ein Eintragungshindernis für eine einzelne homogene Waren- bzw. Dienstleistungskategorie gilt. Als homogene Kategorie gilt eine Gruppe von Waren bzw. Dienstleistungen, die eine ausreichende direkte und spezifische Verbindung zueinander haben (Urteil vom 02/04/2009, T-118/06, Ultimate fighting championship, EU:T:2009:100, § 28). Wenn das gleiche Eintragungshindernis bzw. die gleichen Eintragungshindernisse für eine Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen angegeben werden, kann nur die allgemeine Begründung für alle betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen benutzt werden (Urteil vom 15/02/2007, C-239/05, The Kitchen Company, EU:C:2007:99, § 38).


Ad II) Zum Argument der Anmelderin, die gehobene Qualität bei „Business Class“ wäre nicht von besonderer Bedeutung, weist das Amt auf folgenden Tatbestand hin. Auch wenn es wahr sein könnte, dass das Zeichen "Business Class" unter anderem mit der Ermöglichung der Arbeit während des Fluges verbunden ist, würde der durchschnittliche Verbraucher das Zeichen "Business Class" auch mit gehobener Qualität, Komfort, Priorität und Privilegien assoziieren. In dem von der Anmelderin beigefügten Wikipedia Auszug, ist das Folgende zu finden:

"Business bietet gegenüber der Economy-Klasse ein erhöhtes Angebot an Service-Leistungen sowie eine bessere Qualität und eine größere Auswahl an Speisen und Getränken. Business-Class-gebuchte Passagiere können z. B. vor dem Flug an speziellen für diese Buchungsklasse reservierten Schaltern einchecken und in Lounges Platz nehmen, erhalten während des Fluges eine höherwertige Verköstigung und nach dem Flug ihr Gepäck vor den Passagieren der Economy Class („Priority Baggage“)."


Ad III) Zum Argument der Anmelderin, es wäre wohl keineswegs ein einheitlicher Business-Stil festzulegen, weist das Amt auf folgenden Tatbestand hin. Selbst wenn ein einheitlicher Stil für alle Typen von Geschäftsleuten nicht einfach festzulegen ist, kann man doch mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Erwartungen an den Kleidungsstil des Geschäftsmannes/ der Geschäftsfrau in der Regel mit höherer Qualität und Sophistikation verbunden sind.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe  b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 014863104 für folgende Waren zurückgewiesen:



Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen,

Brieftaschen, Geldbeutel, Schlüsseltaschen, Lederfutterale,

Visitenkartentaschen, Brillentaschen, Taschen für Schreibwaren,

Federmäppchen; Aktentaschen und -koffer, Handtaschen,

Einkaufstaschen, Schulranzen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme,

Sonnenschirme, Spazierstöcke, Jagdtaschen, Packsäcke, Rucksäcke,

Reisenecessaires (Lederwaren); Häute und Felle sowie Waren hieraus, nämlich Taschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Schlüsseltaschen, Lederfutterale, Visitenkartentaschen, Brillentaschen, Taschen für Schreibwaren, Federmäppchen; Aktentaschen und -koffer, Handtaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Jagdtaschen, Packsäcke, Rucksäcke, Reisenecessaires.



Klasse 25 Schuhwaren aller Art sowie Teile und Komponenten von Schuhen,

insbesondere Schuhabsätze, Sohlen, Einlegesohlen, Rahmen, Kappen,

Schäfte, Schuheinlagen nicht für medizinische Zwecke;

Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herrenoberbekleidung,

Hemden, Blusen, Mäntel, Sakkos, Anzüge, Westen, Jacken, gewirkte

und gestrickte Kleidungsstücke, Kostüme, Röcke, Kleider, Hosen,

Reithosen, Schals auch aus Seide, Krawatten, Halstücher,

Einstecktücher, Tücher auch aus Seide, Strümpfe, Socken, Fußlappen,

Strumpfhalter, Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte und Mützen,

Handschuhe, Gürtel, Kinderoberbekleidung; Schürzen;

Kopfbedeckungen, Mützen; Arbeitskittel; Hosenträger, Hosenträgerklammern; Nachtwäsche, Nachtgewänder, Schlafanzüge,

Nachthemden, Unterwäsche; Jagdbekleidung, Bekleidungsstücke und

Stiefel für die Jagd, Arbeitskleidung; Hosen mit Schnittschutzfunktion.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.

Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten

nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber

hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die

Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der

Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Irena DOTCHEVA



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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