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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 31/05/2016
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BODEN RECHTSANWÄLTE Hansaallee 201 D-40549 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014869002 |
Ihr Zeichen: |
MAR-440/15-IH |
Marke: |
Grill & More |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Schoenberger Germany Enterprises GmbH & Co. KG Zechstr. 1-7 D-82069 Hohenschäftlarn ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22.01.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25.01.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Amt nur auf den englischsprachigen Verkehrskreis abstellt, da der Verkehr allgemein an die Verwendung englischsprachiger Begriffe gewöhnt sei. Diese Einschränkung sei nicht sachgerecht.
Die Zurückweisung der Anmeldung sei unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, da nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und der Beschwerdekammern Zeichen, die beschreibende Angaben enthalten, als Unionsmarken eingetragen werden können, sofern Element oder Merkmale vorhanden sind, die ein Minimum an Unterscheidungskraft ermöglichen. Das Amt habe eingeräumt, das die angemeldete Marke bestimmte grafische Element enthalte. Auch wenn diese minimaler Natur sein sollten, so seien sie gemäß geltender Rechtsprechung dennoch ausreichend, um eine Unterscheidungskraft zu begründen. Die Anmelderin begehre nicht etwa eine Wortmarke, sondern die Eintragung einer Bildmarke mit grafischer Ausgestaltung. An der Unterscheidungskraft bestünden keine Zweifel, anderenfalls würden die Voraussetzungen für die Eintragung von Bildmarken ad absurdum geführt.
Die Anmelderin weist darauf hin, dass das identische Zeichen ohne Beanstandung vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurde.
E N T S C H E I D U N G
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Rechtlicher Hintergrund
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Rdnr. 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Rdnr. 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Rdnr. 34).
Zum Vorbringen der Anmelderin im Einzelnen
Ad 1
Das Amt hat in der Beanstandung vom 22.01.2016 dargelegt, dass es sich bei den Wortbestandteilen der Marke um englischsprachige Wörter handelt. Somit ist auf die englischsprachigen Verkehrskreise als relevantes Publikum abzustellen.
Artikel 7 Absatz 2 UMV schließt eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann aus, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union gilt. Das bedeutet, dass es für eine Ablehnung genügt, wenn die Marke in einer beliebigen Amtssprache der EU beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Worte möglicherweise auch von anderen Teilen des Publikums, die über Kenntnisse des Englischen verfügen, verstanden werden.
Das Abstellen auf nur die englischsprachigen Verkehrskreise ist auch nicht zum Nachteil der Anmelderin. Ganz im Gegenteil müsste beispielsweise die Anmelderin, wenn sie sich auf durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 3 UMV berufen würde, Nachweise aus sämtlichen Mitgliedstaaten beibringen, was ungleich schwieriger ist als in Bezug auf einen Teil der Europäischen Union.
Ad 2
Die Anmelderin bestreitet zwar unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20.09.2001, C-383/99, „BABY-DRY“, die Ausführungen in Bezug auf den Wortbestandteil, nimmt jedoch im Weiteren keinerlei Stellung in dieser Hinsicht.
Was den beschreibenden Charakter der Worte „Grill & More“ angeht, wird auf die Feststellungen des Amtes verwiesen, die im Schreiben vom 22.01.2016 mitgeteilt wurden. Die Bedeutung der englischen Worte ist eindeutig, nämlich in der Verfahrenssprache Deutsch „Grillgeräte und mehr“. Insbesondere stellt der Bestandteil „& more“ („und mehr“) eine werbeübliche Floskel dar, mit der weitere Vorteile bzw. ergänzende Waren versprochen werden (siehe Entscheidungen der Beschwerdekammer vom 23. Mai 2007, R-1294/2006-1, „STYLE AND MORE“, Rd. 18, und vom 17. November 2011, R-955/2011-1, „Caps & more“, Rd. 16).
Mithin besteht der Wortbestandteil aus einem Ausdruck, der offensichtliche Informationen zum Verkaufsgegenstand der beanstandeten Versandhandelsdienstleistungen vermittelt, d.h. es werden Grillgeräte und komplementäre Waren verkauft.
Das weitere Vorbringen der Anmelderin bezieht sich auf ein vorgebliches Mindestmaß and Unterscheidungskraft der Bild- und graphischen Bestandteile der Marke. Dieses Argument greift jedoch ins Leere.
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Rdnr. 59, und Urteil vom 21. Januar 2011, T-310/08, „executive edition“, Rdnr. 28).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur „Feststellung der Eintragbarkeit“ durch „lediglich ein Minimum an (konkreter Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt die Rechtsprechung regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass die Unterscheidungskraft sowohl aus der Unterscheidungskraft eines ihrer Bestandteile für sich betrachtet, als auch aus der Kombination aller ihrer Bestandteile, auch wenn sie einzeln nicht unterscheidungskräftig sein mögen, ergeben kann.
Wenn aber jeder Bestandteil der Marke für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, so bedarf es konkreter Anhaltspunkte – wie etwa die Art und Weise, in der die verschiedenen Bestandteile der Marke miteinander kombiniert sind –, dass die Marke in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (Entscheidung der Beschwerdekammer R 263/2015-1 vom 02. November 2015, „preiswert & fix (fig.)“, Rdnr. 19, und darin zitierte Rechtsprechung).
Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63).
Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte graphische Elemente enthält, nämlich eine graue Umrahmung der Wörter, die jedoch in einer schwarzen Standardschrift erscheinen, sowie die stilisierte Darstellung einer Flamme, wird dennoch die Ansicht vertreten, dass diese Elemente so minimaler Natur sind, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Sie weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (Urteil vom 15. September 2005, Rechtssache C-37/03P, BioID AG / HABM, (BioID), Slg. I-7975, Rdnr. 74).
Was die Abbildung der Flamme angeht, so verstärkt diese lediglich den beschreibenden Charakter der Wortbestandteile, nämlich die Aussage, dass es sich um Dienstleistungen in Bezug auf Grillgeräte und deren Komplementärwaren handelt. Letzteres kann auch nicht dahingestellt bleiben, sondern es ist der durch die Bilddarstellung vermittelte Aussagegehalt zu untersuchen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 1301/2015-4 vom 23. September 2015, „POWERSELECT“, Rdnr. 18, und darin zitierte Rechtsprechung, insbesondere Urteil des Gerichts vom 10. September 2015, T-568/14, „BIO FLUIDE DE PLANTE PROPRE FABRICATION“, Rdnr. 20).
Was die graphische Gestalt angeht, erschöpft sich mithin, nach Eliminierung der beschreibenden Wortbestandteile und der beschreibenden Darstellung der Flamme, der kreative Bestandteil des angemeldeten Zeichens auf die Abbildung einer grauen Umrahmung von Standardbuchstaben. Diese einfache Gestaltungsvariante reicht aber nicht aus, um den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens soweit zu verändern, dass ihm in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft verliehen wird. Insbesondere dient die graue Umrahmung nur der Hervorhebung der Wortelemente und ist ein typisches Gestaltungsmittel. Entgegen der Auffassung der Anmelderin verhilft somit die graphische Ausgestaltung dem Zeichen auch nicht zu der von ihr vorgebrachten Unterscheidungskraft.
Die grafischen Elemente sind mithin nicht in der Lage, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung der Wortelemente abzulenken. Zudem verleiht die Benutzung der Farben (Grau, Schwarz, Rot) die elementar sind bzw. gewöhnlich auf dem Markt benutzt werden, der Marke keinen ausreichenden Grad an Unterscheidungskraft. Diese Feststellung steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung (siehe u.a. Entscheidungen der Beschwerdekammer vom 08. Juli 2014, R 1876/2013-2, „D·ECOPOWER (FIG. MARK), Rdnr. 18, und vom 02. November 2009, R 263/2015-1, „preiswert & fix (fig.)“, Rdnr. 20) Tatsächlich ist die Farbwahl weder bemerkenswert noch leicht im Gedächtnis zu behalten noch dominant in Bezug auf die Wortelemente.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Insoweit die Anmelderin vorträgt, dass durch die obigen Feststellungen die Voraussetzungen für die Eintragung von Marken „ad absurdum“ geführt werden, genügt der Hinweis auf die Tatsache, dass sich die Rechtsprechung ständig weiterentwickelt und sich die Amtspraxis entsprechend ändern kann.
Ad 3
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Eintragung in Deutschland und gemäß ständiger Rechtsprechung:
ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Rdnr. 47.)
„Zudem […] geht auch der Hinweis auf nationale Eintragungen in nicht englischsprachigen Mitgliedstaaten fehl, da das Zeichen sich in diesen als unterscheidungskräftig erweisen kann, ohne dass dies in der gesamten Union der Fall sein müsste“ (Urteil vom 03/07/2003, T‑122/01, „BEST BUY“, Rdnr. 40).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 14 869 002 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Konstantinos MITROU