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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 13/06/2016
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SONN & PARTNER PATENTANWÄLTE Riemergasse 14 A-1010 Wien AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
014874911 |
Ihr Zeichen: |
M30339 |
Marke: |
ALPSKA SUL Z RAKOUSKA |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Salinen Austria Aktiengesellschaft Steinkogelstr. 30 A-4802 Ebensee AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 08/12/2015 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin beantragte 08/02/2016 eine Fristverlängerung von zwei Monaten, die mit Mitteilung vom 09/02/2016 vom Amt bestätigt wurde. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 08/04/2016 fristgerecht hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Das Anmeldezeichen verfüge über ein phantasievolles, kennzeichnungskräftiges Bildelement in verschiedenen Grautönen, das dem Zeichen die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft verleihe
2. Da Farben für sich alleine als Marke registriert werden können, müsse eine Kombination aus Farbe, Form und Wort ebenfalls eintragungsfähig sein.
3. Die Annahme, bei dem gestreiften Bildelement handle es sich um die österreichische Fahne sei nicht nachweisbar
4. Die sechseckige Form des Anmeldezeichens würde nicht an einen Kristall erinnern
5. Darüber
hinaus hätte das Amt das ähnliche Zeichen 15025471
zur Eintragung zugelassen
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
1. Zum beschreibenden Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C 329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T 222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Das Anmeldezeichen begehrt Schutz für die Wort-Bildkombination und wurde für folgende Waren und Dienstleistungen beanstandet:
Klasse 30 Speisesalz.
Bei dieser Ware handelt es sich um ein billiges Massenprodukt des täglichen Gebrauchs, das demnach hauptsächlich für Durchschnittsverbraucher bestimmt ist, so dass von einem durchschnittlichen bis niedrigen Aufmerksamkeitsgrad der betroffenen Verkehrskreise ausgegangen werden kann.
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T 118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).
Die Wortelemente des Anmeldezeichens lauten „ALPSKA SUL Z RAKOUSKA“, was auf Tschechisch und Slowakisch Folgendes bedeutet: „alpines Salz aus Österreich“ (siehe hierzu unsere Mitteilung vom 08/12/2015). Dieser Sinngehalt wurde von Ihnen nicht bestritten.
Aufgrund dieses eindeutigen und unleugbaren Sinngehalts der Wortbestandteile der Anmeldemarke, die in direkter Weise die Art und die geographische Herkunft der Waren „Speisesalz“ beschreiben, nämlich Salz aus den österreichischen Alpen stammend, ist das Zeichen nicht schutzfähig im Sinne von Artikel 7 1 c) UMV.
Im vorliegenden Fall erschöpft sich die Anmeldung in einer Beschreibung der Merkmale der angebotenen Waren. Die mit dem Zeichen konfrontierten Verkehrskreise würden sofort und ohne großes Nachdenken wahrnehmen, dass es sich bei den damit bezeichneten Waren um Speisesalz handelt, das aus den österreichischen Alpen stammt.
Das einzige potentiell unterscheidungskräftige Element des Anmeldezeichens liegt daher in der graphischen Ausgestaltung, die nachfolgend untersucht wird.
2. zur fehlenden Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21).
Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
In Ihrer Mitteilung machen Sie geltend, dass das Anmeldezeichen durch die vorhandenen Bild- und graphischen Elemente und Farben über das Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfüge.
Das Gesamtzeichen wird von Ihnen wie folgt beschrieben:
Wie schon in unserer Mitteilung vom 08/12/206 zum Ausdruck gebracht, zweifeln wir an dieser phantasievollen Ausgestaltung. Die rechteckige Abbildung ist unserer Ansicht nach sehr simpel und entspricht einer einfachen geometrischen Grundform, nämlich eines Hexagons. An sich schon eine einfache Grundform, so ist jedoch der Gedanke an einen Kristall nicht abwegig. Verschiedene Kristalle liegen in der Form eines Hexagons vor, wie z. B. Eiskristalle, siehe
abgerufen am 07/06/2016 unter https://www.planet-schule.de/warum_chemie/eisblumen/themenseiten/t5/s3.html .
Die weiße Umrandung erscheint nicht weiter auffällig und wird, je nach Helle des Hintergrunds, mehr oder weniger wahrgenommen werden. Die leicht gebogene Banderole, die das Hexagon in zwei Teile trennt, erscheint auch eine sehr einfache, nach oben leicht gebogene Form, in weißer Farbe und mit einem dunkelgrauen, feinen Strich umrandet. Der obere und untere Teil des Hexagons ist in Grautönen wiedergegeben, oben in einem helleren, unten in einem dunkleren Ton. Im oberen Teil ist ein in weißen und grauen Schattierungen gehaltenes zackiges Gebilde abgebildet, das sehr an verschneite Berge oder Gletscher erinnert. In Zusammenhang mit der unter diesem Gebilde auf der Banderole abgebildeten Worten „ALPSKA SUL“, also alpines Salz, ist die Assoziation mit einem alpinen Bergmassiv praktisch unausweichlich. Die Aufschrift auf der Banderole ist in schwarzen Großbuchstaben, das Schriftbild ist normal, die schwarzen Buchstaben sind mit weißen Sprenkeln versehen, die Ihrer Beschreibung zufolge auf Zucker oder Schnee hinweisen sollen. Unserer Ansicht nach wird diese Überzuckerung dem Verbraucher kaum ins Auge fallen und wenn, dann würde diese Ausgestaltung lediglich als dekoratives Element gesehen werden. In der Mitte des Hexagons erscheint ein Kreis mit einer streifenförmigen Abbildung, oben und unten grau, in der Mitte weiß, die Streifen von gleicher Breite. Es könnte eine Stilisierung der österreichischen Flagge sein, die aus 3 Streifen besteht, oben und unten Rot, in der Mitte Weiß, Streifen gleicher Breite. Da jedoch die rote Farbe fehlt, kann es irgendein dekoratives Element sein, auch wenn unter diesem Element der Schriftzug „Z RAKOUSKA“, d. h. „AUS ÖSTERREICH“ steht, und so vielleicht doch manch ein Verbraucher dieses Element mit einer farblosen österreichischen Fahne in Verbindung bringen mag.
Alles in allem erschöpft sich die grafische Ausgestaltung in einer Kombination simpler, einfacher Farben und Formen. Das einzig Herausstechende sind das zackige Gebilde im oberen Teil des Hexagons, das jedoch sehr an die Abbildung eines Berggipfels erinnert, und das kreisförmige mit Streifen versehene Element in der Mitte des Hexagons, welches jedoch durch die Unterschrift „AUS ÖSTERREICH“ zu leicht als stilisierte Darstellung der österreichischen Fahne gesehen werden könnte. Wir sehen nicht, wo in diesen Elementen das phantasievolle, unterscheidungskräftige Element versteckt sein sollte.
Weiterhin weisen Sie darauf hin, dass Farben als solche als Marken und somit als betriebliche Kennzeichnungen dienen können. Diesem stimmen wir zu, wobei es sich hierbei natürlich um für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ungewöhnliche Farben oder Farbkombinationen handeln müsste. Im vorliegenden Fall wurde von Ihnen bei der Anmeldung kein Farbanspruch geltend gemacht, das Zeichen wird somit als schwarz-weiß betrachtet. Schwarz, weiß und grau sind nun sicherlich weder ungewöhnliche noch besonders auffallende Farben, sondern diskret und unauffällig. Zudem besteht die Anmeldung ja nicht nur aus Farbe, sondern aus einer Kombination aus mehreren Elementen. Die Farbgebung schwarz-weiß-grau ist hierbei sicherlich nicht in der Lage, ein an sich beschreibendes Zeichen mit dem notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu versehen. Weiß ist ein gewöhnlicher Hintergrund bei Etiketten oder Banderolen, auf die dann eine Schrift kommt. Hier ist die Schrift schwarz, was auch nicht ungewöhnlich ist, die weißen Sprenkel fallen kaum ins Auge. Der weiß-graue Berggipfel oder Gletscher ist in seiner natürlichen Farbe abgebildet, alles andere ist in Weiß und Grau gehalten. Es ist dem Amt nicht ersichtlich, worin das Besondere bei dieser Farbgebung liegen soll.
Die Verkehrskreise erfassen ein Zeichen in der Regel so, wie es ihnen entgegentritt und beschäftigen sich nicht mit analytischen Prozessen hinsichtlich der Bedeutung des Zeichens oder dessen Ausgestaltung. Bei Billigwaren wie den hier angemeldeten, die nebenbei in einem Supermarkt für 19 Cent das Päckchen erworben werden können (siehe http://www.supermarktcheck.de/aldi-sued/sortiment/salz/ ), ist es nicht zu erwarten, dass die betroffenen, sehr allgemeinen, Verkehrskreise sich mit der Bedeutung der graphischen Elemente auseinandersetzen werden. Der Sinngehalt der Wortelemente sticht klar ins Auge, die einfachen Formen des Bildzeichens werden lediglich als dekorative Elemente wahrgenommen werden, nicht jedoch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Anmeldezeichens.
Sicherlich
ist das Zeichen „BioID“ wesentlich geringer stilisiert, doch
dient die Zitierung des Absatzes der Entscheidung des Gerichtshofes
als Hinweis darauf, dass eine einfache graphische Ausgestaltung nicht
ausreicht, um ein beschreibendes Zeichen unterscheidungskräftig zu
machen. Es wurden natürlich wesentlich besser ausgearbeitete
Wort-Bildmarken zurückgewiesen, wie z. B. das Zeichen
, Entscheidung der 1. Beschwerdekammer R3293/2014-1, vom 08/07/2015,
Randnummern 38 und 39. Gemäß der Beschwerdekammer ist die
graphische Ausgestaltung zu einfach, um auf eine betriebliche
Herkunft der unter dem Zeichen beanspruchten Waren und
Dienstleistungen hinzuweisen. Ebenso das Zeichen 014166946
oder 14551238
oder Anmeldung 13928131
,
die auch nur aus einfachen, gebräuchlichen bildlichen Elementen
bestehen.
Das
von Ihnen genannte und zur Eintragung zugelassene Zeichen 15025471
ist von der grafischen Gestaltung ähnlich, doch erscheint das
Wortelement nicht direkt beschreibend.
Der Hinweis auf die Verpackungen der Firmen Bad Reichenhaller sowie Bad Ischler sollte nur veranschaulichen, dass die Abbildung einer geometrischen Form, hier einer Raute und eines Quadrats, sowie stilisierten, schneebedeckten, Bergen, die Verwendung von Banderolen und Umrahmungen keine ungewöhnlichen Elemente hinsichtlich der Verpackung von Speisesalz ist, sondern eher banal und gewöhnlich. Der Salzmarkt ist in Europa relativ beschränkt, die Firma Südsalz und die Anmelderin gehören hierbei sicherlich zu den Marktführern, zumindest in Mitteleuropa.
Das Anmeldezeichen hebt sich somit kaum von den üblichen, auf dem Markt angebotenen, Formen oder Farbgebung ab und wird daher von den betroffenen Verkehrskreisen nicht als betriebliches Herkunftszeichen erkannt werden.
Aus
den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe
b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für
die Unionsmarke Nr. 014874911
für
alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER