HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT

(MARKEN, MUSTER UND MODELLE)


Hauptabteilung Kerngeschäft

L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 GMV und Regel 11 Absatz 3 GMDV


Alicante, 28/01/2016



VSM RECHTSANWÄLTE

Wiesenstr. 1

D-37073 Göttingen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

014879019

Ihr Zeichen:

977/15

Marke:

NOWASTE Nature Care Products

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

NOWASTE

Moselstr. 27

D-63452 Hanau

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 15. Dezember 2015 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 25. Januar 2016 fristgemäß Stellung. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 wurde ergänzend mitgeteilt, dass innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine weitergehende Stellungnahme eingereicht wird. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Der Bestandteil „NO“ sei schutzfähig, weil er im Zusammenhang mit dem vorhergehremden Wort „WASTE“ darauf verweise, dass gar kein Müll entstehe, was nicht möglich sei.

  2. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) habe unter der Nr. 302 010 045 548 die Wortmarke „NOWASTE“ eingetragen.

  3. Bereits die Grafik begründe eine Schutzfähigkeit.



Entscheidung


Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.






Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 16, 21 und 35


16 Abreißkalender; Abschminktücher aus Papier; Abfallsäcke [aus Papier oder Kunststoff]; Abziehbilder; Adressenplatten für Adressiermaschinen; Adressenstempel; Adressiermaschinen; Aktenhüllen; Aktenordner; Alben; Almanache; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Architekturmodelle; Armbänder zum Befestigen von Schreibgeräten; Aufkleber; Stickers, Aufkleber [Papeteriewaren]; Behälter aus Papier für Verpackungszwecke; Behälter aus Papier für Packzwecke; Behälter aus Papier zum Verpacken; Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bierdeckel; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Booklets; Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefmarken; Briefpapier; Broschüren; Buchbindeartikel; Buchbindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen [Büroausstattung]; Bücher; Büroartikel; Büroklammern; Druckereierzeugnisse; Drucktücher für Dokumenten-Vervielfältigungsmaschinen; Drucktücher für Vervielfältigungsgeräte; Drucktücher, nicht aus textilem Material; Einbände [Buchhüllen]; Etuis für Schablonen; Falzstreifen [Buchbinderei]; Farbbänder; Farbdrucke; Farbennäpfe; Farbkästen; Federhalter; Federhalterclips; Federkästen; Federwischer [Tintenwischer]; Figuren, bestehend aus Papier; Filterpapier; Flaschenhüllen aus Pappe oder Papier; Flaschenverpackungen aus Pappe oder Papier; Flyer; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Formulare [Formblätter]; Globen.


21 Abdeckungen für Aquarien; Abfalleimer; Nicht elektrische Abschminkgeräte; Augenbrauenbürsten; Tragbare Babybadewannen; Babyflaschenwärmer, nicht elektrisch; Baumwollabfälle für Putzzwecke; Becher; Becken [Behälter]; Behälter für den Haushalt; Beregnungsgeräte; Besen; Bierkrüge; Blumen- und Pflanzenhalter [Blumengestecke]; Blumentöpfe; Bodenwischtücher [Putztücher]; Bohnerbürsten; Bonbonnieren; Borsten; Bratpfannen; Bratspieße; Brauseköpfe für Gießkannen; Brotbretter; Brotkästen; Brotkörbe; Bügelbretter; Bügeleisenuntersetzer; Bürsten; Bürsten für Lampengläser; Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege; Bürstenmachermaterial; Bürstenwaren; Butterdosen; Butterglocken; Chamoisleder für Reinigungszwecke; Eierbecher; Eimer aller Art; Einmachgläser; Einwegteller; Elektrische Bürsten [ausgenommen Maschinenteile]; Elektrische Kämme; Essig- und Ölkännchen; Essig- und Ölständer; Essstäbchen; Feldflaschen; Fensterleder für Reinigungszwecke; Filter für den Haushalt; Flakons; Flaschen; Flaschenöffner; Fliegenklappen; Formen für Eiswürfel; Formen [Küchenartikel]; Fruchtpressen, nicht elektrische, für Haushaltszwecke; Futtertröge; Gartenhandschuhe; Gefäße für Haushalt oder Küche; Geflügelfußringe; Gemüseschüsseln; Geräte für den Haushalt; Gewürzservice; Gießkannen; Gießtüllen; Glas für Kraftfahrzeugscheiben [Halbfabrikate]; Glasampullen; Glasballons [Behälter]; Glasbehälter; Gläser [Gefäße]; Glasfäden, nicht für Textilzwecke; Glasfasern, ausgenommen für Isolier- und Textilzwecke; Glaskugeln; Glasmosaiken, nicht für Bauzwecke; Glaspulver für Dekorationszwecke; Glasstöpsel; Glaswaren, bemalte; Glaswolle, ausgenommen zur Isolierung; Grillroste [Küchengeräte]; Grillständer; Gummisaugglocken zur Abflussreinigung; Handschuhweiter; Handtuchstangen; Handtuchringe; Haushaltsgeräte; Haushaltshandschuhe; Hautpeelingschwämme; Hemdenspanner; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Isoliergefäße für Getränke; Isoliergefäße für Nahrungsmittel; Kabaretts [Servierplatten]; Kaffeefiltergeräte, nicht elektrisch; Kaffeekocher, nicht elektrisch; Kaffeemühlen, handbetrieben; Kaffeeperkolatoren, nicht elektrisch; Kaffeeservice [Tafelgeschirr]; Kalfaterpinsel; Kämme; Kämme [grobe]; Kammetuis; Kannen und Krüge; Karaffen; Karaffenuntersetzer, nicht aus Papier, ausgenommen Tischwäsche; Käseglocken; Kasserollen; Keksdosen; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kerzenauslöscher; Kerzenleuchter; Kerzenmanschetten; Kleiderspanner; Knoblauchpressen [Küchengeräte]; Knopfhaken [Knöpfer]; Kochformen [Küchenartikel]; Nicht elektrische Kochgeräte zur Verwendung mit Haushaltsgrillgeräten; Kochgeschirr; Kochgeschirre [Gamellen]; Kochkessel; Kochtöpfe; Körbe für den Haushalt; Korbflaschen; Korkenzieher; Kosmetische Geräte; Krawattenspanner; Kristallglaswaren; Kuchenformen; Küchengefäße; Küchengeräte; Küchengeschirr; Kühlelemente für Nahrungsmittel [Haushalt]; Kühlflaschen; Kühltaschen; Tragbare Kühltaschen, nicht elektrische; Tragbare Kühltaschen, -boxen, nicht elektrisch; Tragbare Kühltaschen und -boxen; Tragbare Kühltaschen, -boxen, nicht elektrische; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Leimtöpfe; Leuchter; Likörservice; Majolika; Manschetten, nicht aus Papier, für Blumentöpfe; Messerbänke für den Tisch; Mixbecher [Shaker]; Mixgeräte für den Haushalt, nicht elektrisch; Möbelwischtücher; Mopps; Mühlen für Haushaltszwecke, handbetrieben; Mundduschen; Nachttöpfe; Nagelbürsten; Nesteier, künstliche; Obstschalen; Opalgläser; Opalglaswaren; Papier- oder Plastikbecher; Papierhandtuchspender aus Metall; Papierteller; Parfümzerstäuber; Parkettbohnergeräte, nicht elektrisch; Pfeffermühlen, handbetrieben; Pfefferstreuer; Pferdebürsten; Picknickkoffer [Geschirr]; Bürsten und Pinsel [ausgenommen für Malzwecke]; Platten gegen das Überkochen von Milch; Plätzchen-, Keksausstechformen; Polierapparate und -maschinen, nicht elektrisch, für Haushaltszwecke; Polierhandschuhe; Polierleder; Poliermaterial [ausgenommen Poliermittel, -papier, -steine]; Porzellan; Proviantdosen; Putzkissen; Putztücher; Putzwolle; Putzzeug; Rasensprenger; Rasierpinsel; Rasierpinselhalter; Rattenfallen; Räuchergefäße; Rauchverzehrer für den Haushalt; Reiben [Haushaltsartikel]; Reinigungstücher; Nicht elektrische Rührgeräte; Rührlöffel [Küchengeräte]; Rührstäbchen für Cocktails; Salatschüsseln; Salzstreuer, -fässer; Schaber zum Reinigen von Behältern; Schaber [Küchengeräte]; Schalen; Schaufeln [Tafelzubehör]; Scheuerkissen aus Metall; Scheuerkissen für die Küche; Schilder aus Porzellan oder Glas; Schneebesen, nicht elektrisch, für den Haushalt; Schneidbretter für die Küche; Schnellkochtöpfe, nicht elektrisch; Schöpflöffel; Schuhanzieher; Schuhspanner [Leisten]; Schüsseldeckel; Schüsseluntersetzer [Tischutensilien]; Schwämme für den Haushalt; Schwämme; Schwammhalter; Schweinsborsten; Schwenkkasserollen; Seifendosen; Seifenhalter, -schalen; Seifenspender; Seiher [Haushaltsgeräte]; Servierdrehplatten; Serviettenringe; Siebe; Siebe [Haushaltsgeräte]; Siphons für kohlensäurehaltige Wässer; Sparbüchsen, nicht aus Metall; Speiseeisgeräte; Speisekartenhalter; Spiegelglas [Rohmaterial]; Spritzbeutel; Sprührohre für Bewässerungsschläuche; Spülbürsten; Stahlwolle für Reinigungszwecke; Statuen aus Porzellan; Staubtücher; Staubwedel; Stoffeimer; Streukästen für Haustiere; Striegel; Suppenschüsseln; Tabletts, aus Papier, für den Haushalt; Tabletts für den Haushalt; Tafelaufsätze; Tafelservice [Geschirr]; Tassen; Teeeier aus Edelmetall; Teedosen; Teekannen; Teeservice; Teesiebe; Teigmesser; Teigroller; Teller; Teppichkehrer; Teppichklopfer; Tierborsten [Bürsten- und Pinselwaren]; Tierkämme; Tischbesen; Toilettegeräte [Körperpflege]; Toilettenecessaires; Toilettenpapierhalter; Toilettenpapierspender; Toilettenschwämme; Topfdeckel; Töpfe; Töpferwaren; Topfhandschuhe; Topflappen; Tortenheber; Tortenheber, -schaufeln; Tränkgefäße; Transportkäfige für Haustiere; Trichter; Trinkgefäße; Trinkgläser; Trinkhörner; Tröge; Überzüge für Bügelbretter; Untertassen; Urnen; Vasen; Vogelbäder; Vogelbauer [Vogelkäfige]; Vogelringe; Nicht elektrische Waffeleisen; Waschbretter; Wäscheklammern; Wäschespinnen; Wäschetrockenständer; Waschwannen; Wasserkessel, nicht elektrisch; Wegwerfteller; Weinheber; Wollabfälle für Reinigungszwecke; Zahnbürsten; Zahnbürsten, elektrische; Zahnseide; Zahnstocher; Zahnstocherbehälter; Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt, nicht elektrisch; Zimmerterrarien [für Pflanzenkulturen]; Zimmerterrarien [Vivarien]; Zuckerdosen.


35 Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Import-Export-Agentur im Bereich der Energie; Herausgabe von Werbetexten; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Produktion von Werbefilmen; Werbepräsentation von Waren und Dienstleistungen anderer im Internet.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Bildmarke „


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus der o. g. Wortfolge, die zumindest zum erweiterten Grundwortschatz der englischen Sprache gehört und daher keiner eingehenden Erörterung bedarf. Sie bedeutet „Kein Abfall Naturpflegeprodukte“.





Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche Waren der Klassen 16 und 21 (so gut wie) keinen bzw. verhältnismäßig wenig Abfall produzieren, was vor dem Hintergrund des stetig zunehmenden Umweltbewusstseins eine markenrechtlich nicht zulässige anpreisende Angabe ist. Dies kann entweder die verwendeten (natürlichen) Materialien und/oder deren (natürliche) umweltgerechte Entsorgung betreffen. Die Dienstleistungen haben das Zeichen etwa in Form von deren Beschaffung, Werbung oder Präsentation zum Gegenstand. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Soweit die Anmelderin vorträgt, der Bestandteil „NO“ sei im absoluten Sinne mit der Bedeutung „kein, keine“ zu verstehen, so dass die Wortzusammensetzung „NOWASTE“ für „kein Abfall“ stehe - was nicht möglich sei - gilt Folgendes: Erstens ist bekannt, dass jedes Produkt im Rahmen der Entsorgung ein gewisses Maß an Abfall produziert. Der Verbraucher, bei denen es sich auch um versierte Fachkreise mit versierten Kenntnissen handelt, wird dies unmittelbar im vom Amt dargelegten Sinne erkennen. Zweitens legt die Bedeutung das Verständnis nahe, dass die Produkte im Vergleich zu anderen auf dem relevanten Markt (so gut wie) keinen bzw. verhältnismäßig wenig Müll produzieren. Damit handelt es sich drittens um eine markenrechtlich nicht zulässige anpreisende Angabe, die nicht monopolisiert werden darf. Dieser Bedeutungsgehalt wird übrigens noch durch den Zusatz „Nature Care Products“, also „Naturpflegeprodukte“, verstärkt. Dazu wird ergänzend viertens auf die Homepage der Anmelderin http://www.nowaste.eu/idea/ verwiesen, auf der sie dies bestätigt: „Die Devise hieß: weg von den biologisch nicht abbaubaren Plastikmüllbergen, weg von der Verschwendung von Ressourcen – und dennoch nützliche, formschöne und interessante Produkte produzieren. Das ist möglich, ist intelligent, notwendig und mit Blick in die Zukunft auch überfällig.“…“ Das eigentliche Ressourceneinsparpotential ist bereits die Ressourcenschonung. Dadurch, dass ein Nebenprodukt zu einem Hauptrohstoff für andere Produkte dient, werden Ressourcen eingespart. Dass das aus diesem Nebenprodukt gefertigte NOWASTE-Endprodukt CO2-freundlich ist, biologisch restlos abbaubar und zudem ein stabiles Mehrwegprodukt ist, unterstreicht den Ressourceneinsparcharakter nachhaltig.“ Sollte fünftens die Übersetzung von „NO“ entsprechenden den Ausführungen der Anmelderin tatsächlich strikt mit „kein“ zu übersetzen sein, gleichwohl aber „Müll“ anfallen, wäre eine Beanstandung gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) GMV zu prüfen, also wegen Täuschungsgefahr.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Es ist maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) GMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „NOWASTE Nature Care Products“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „NOWASTE Nature Care Products“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) GMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.




Grafik


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, erschöpft sich auch die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Gestaltung der schutzunfähigen Wörter in Untereinanderschreibweise sowie einfacher Blockschrift - wobei die Bestandteile „NOWASTE“ größer geschrieben sind - sowie von vier simplen Blättern nebeneinander überlappend, mit denen offensichtlich auf Naturextrakte bzw. –produkte hingewiesen werden soll. Dies dient üblicherweise der Hervorhebung, nicht aber der Kennzeichnung. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Farben wurden zudem nicht beansprucht. Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen (vgl. Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-534/12 und T-535/12 vom 26. März 2014, „Fleet Data Services und Truck Data Services”, Rdnr. 24.). Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.


Die Ausführungen der Anmelderin auf den Seiten 3 und 4 versuchen durch eine konstruiert detaillierte Beschreibung vergeblich, den klar schutzunfähigen Bestandteilen der vier simpel nebeneinander überlappenden Blätter eine Unterscheidungskraft zu verleihen. Sie stehen vielmehr für die Bedeutung der Wörter bzw. verstärken deren Charakter im Hinblick auf deren Natur, die natürliche Entsorgung der Waren bzw. für ein umweltgerechtes Verhalten, sofern diese nicht mehr benötigt werden; nicht mehr und nicht weniger. Aus welchen Gründen daraus eine betriebliche Kennzeichnungsfunktion für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar werden soll, hat sie jedoch nicht dargelegt. Dazu hätte die Anmelderin substantiiert vortragen müssen, dass diese Bestandteile von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden. Auch dem Amt ist dies nicht bekannt. Daher können weder die Einzelbestandteile noch das Zeichen in seiner Gesamtheit eine Schutzfähigkeit begründen.


Was die grundsätzliche Frage des Einflusses von Bildbestandteilen auf die Beurteilung von Marken mit beschreibenden Wortelementen betrifft, so steht diese Entscheidung voll im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Amtes, die zu dieser Frage jüngst präzisiert und erweitert worden sind und auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien behandeln (Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4), mit einer Reihe jüngster Entscheidungen der Kammer (10.8.2015, R 870/2015-4, „Self-Checkout“; 2.6.2015, R 3176/2014-4, „Pharmacy-connect“; 7.9.2015, R 575/2015-4, „Sonnen-Batterie“; 2.9.2015, R 816/2015-4, „Glutenfrei“) und nicht zuletzt auch mit jüngsten Entscheidungen des Gerichts (10.9.2015, T-571/14, „Bio proteinreicher Pflanzenkomplex aus eigener Herstellung“, EU:T:2015:626, § 20).







Voreintragung des DPMA für die Wortmarke Nr. 302 010 045 548 „NOWASTE“


Zunächst einmal ist festzustellen, dass für die mitgeteilte vermeintliche Voreintragung kein Nachweis eingereicht wurde, so dass das Amt diese bereits insoweit nicht beurteilen kann. Darüber hinaus gilt Folgendes:

Die bestehende Eintragung ist nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung berücksichtigt werden kann. Die Anmeldemarke muss jedoch auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Dabei handelt es sich um ein autonomes rechtliches System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 45). Folglich ist das HABM weder gehalten, sich die von der zuständigen Markenbehörde des Ursprungslands gestellten Anforderungen und vorgenommene Beurteilung zu eigen zu machen, noch dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil diese nationale Behörde das Zeichen als lediglich anspielend und nicht als unmittelbar beschreibend angesehen hat (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 72 und 73). Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich dieser nationalen Entscheidung entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu der Eintragung geführt haben, nicht bekannt. Darüber hinaus hat das DPMA für die deutschen Muttersprachler eine Entscheidung getroffen, während vorliegend die englischsprachigen Muttersprachler für das englische Wort maßgebend sind. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.



Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 GMV wird hiermit das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.



Sie haben das Recht, nach Artikel 59 der Verordnung des Rates gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 60 der Verordnung ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich beim Amt einzureichen. Innerhalb von vier Monaten nach diesem Datum ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 800 Euro als eingelegt.




Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 Alicante • Spanien

Tel. +34 96 513 7759 • Fax +34 96 513 1344

www.oami.europa.eu

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)