HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 13/07/2016



KURZ PFITZER WOLF & PARTNER RECHTSANWÄLTE mbB

Königstr. 40

D-70173 Stuttgart

ALEMANIA


Anmeldenummer:

14 880 918

Ihr Zeichen:

5388/15

Marke:

MIT LIEBE GEMACHT

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

KLOSTER KITCHEN Öko Fairtrade GmbH

Chemin Es Vignettes 6

1588 Cudrefin

Schweiz




Das Amt beanstandete am 28/12/2015 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04/05/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Anmelderin führt aus, dass die Marke „Mit Liebe gemacht“ in Österreich, Deutschland und in der Schweiz eingetragen worden sei.


  1. Die Anmelderin trägt vor, dass die Marke über den rein wörtlichen Bestandteil hinaus, auch grafische Elemente enthalte. Somit sei die konkrete Gestaltung der Marke nicht beschreibend und unterscheidungskräftig. Selbst wenn der Wortbestandteil als Werbeslogan eingestuft wird, sei dieser nicht unmittelbar als Hinweis auf die konkreten Waren und Dienstleistungen zu verstehen. Der grafische Bestandteil symbolisiere nicht schlicht die Aussage. Ein Herz als Symbol habe eine mannigfaltige Bedeutung wie Liebe, Zuneigung, Güte aber auch als Symbol für das menschliche Organ. Der Verkehr werde das Symbol mit den Waren nicht unmittelbar verbinden, sondern gerade das Originelle erkennen und als Herkunftshinweis verstehen.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Das Amt geht nachstehend auf die Argumente der Anmelderin im Einzelnen ein:



  1. Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung:


ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat. (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).



  1. Die Anmelderin trägt vor, dass die Darstellung des grafischen Elementes unterscheidungskräftig sei


Auch wenn die Marke über grafische Elemente verfügt, macht diese grafische Darstellung das Zeichen nicht unterscheidungskräftig und verleiht der Marke keinen ausreichenden Grad an Unterscheidungskraft.


Der angemeldete Ausdruck „MIT LIEBE GEMACHT“ enthält eine unmittelbar verständliche Aussage. Der Ausdruck in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche Waren „mit Liebe gemacht" worden sind. In Redewendungen wie „mit Liebe kochen", „mit Liebe den Tisch decken" kommt dem Begriff „Liebe" die Bedeutung „mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme" zu. Der Verkehr wird der angemeldeten Wortfolge deshalb nur die werblich anpreisende Bedeutung entnehmen, dass die Waren und Dienstleistungen „mit großer Sorgfalt und innerer Anteilnahme" gefertigt, hergestellt bzw. erbracht werden. Ausgehend vom konkreten Warenverzeichnis können alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch individuell hergestellt bzw. angeboten werden, z.B. in spezialisierten Manufakturen oder von spezialisierten Fachleuten. Außerdem erschöpft sich die Wortfolge auch bei industriell gefertigten Produkten in einer anpreisenden Qualitätsangabe dahingehend, dass z.B. die Entwicklung, Planung, Konzeption etc. des Produkts „mit großer Sorgfalt" vorgenommen worden ist und daher in Qualität und Standard einem individuell gefertigten Produkt entspricht. Der angemeldete Begriff erschöpft sich somit in der Botschaft, die von der Anmelderin angebotenen Waren und Dienstleistungen seien von besonderer Art und Qualität. Der Ausdruck weist auch darauf hin, dass eine persönliche Affinität eines Herstellers oder Dienstleisters zu seiner Sache zum Ausdruck gebracht wird.


Die Anmelderin trägt vor, dass das Symbol eines Herzens eine mehrdeutige Deutung habe. Auch wenn das Symbol eines Herzens verschiedene Bedeutungen haben kann, wird es auch mit Liebe gedanklich verbunden. Im vorliegenden Fall verstärkt das Herz – als Symbol der Liebe – lediglich den semantischen Gehalt der Wortfolge. Die angesprochenen Verbraucher neigen nicht zu einer analysierenden Betrachtungsweise sondern nehmen ein Zeichen so auf, wie es ihnen entgegentritt. Im vorliegenden Fall erkennen sie lediglich den Ausdruck „Mit Liebe gemacht“ in einer Standardschrift und die Darstellung eines Herzes als Symbol der Liebe.


Der Bildbestandteil führt nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreicht diese vielmehr. Er verleiht der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen (26/03/2014, T-534/12 und T-535/12, Fleet Data Services und Truck Data Services, EU:T:2014:157, § 24). Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.



Fehlende Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, §  42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).


Bei der angemeldeten und für den angesprochenen Verkehr verständlichen Wortfolge handelt es sich – wie schon erörtert - um einen werbeüblichen Slogan ohne zusätzliche Elemente, die als ungewöhnlich angesehen werden können. Der Slogan enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und beschreibende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich ihn ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betroffenen Waren und Dienstleistungen einzuprägen. Das angesprochene Publikum kann ihn ohne eine entsprechende Vorinformation nicht anders als in seiner werbenden Bedeutung wahrnehmen. Die beanspruchte Kombination verweist daher im Ergebnis nicht als betrieblicher Herkunftshinweis auf die Anmelderin selbst. Insoweit hat der gesamte Spruch lediglich einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen im Allgemeinen herausstellen soll, für deren Präsentation er verwendet wird. Der Slogan wirkt somit insgesamt kaufstimulierend und versucht, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erregen. Ihm fehlt somit die erforderliche Unterscheidungskraft, da er vom angesprochenen Verkehr lediglich als Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden wird und nicht als Marke mit betriebskennzeichnendem Hinweis. Der Wortfolge mangelt es als üblicher und gewöhnlicher Wortkombination angesichts des Fehlens zusätzlicher kennzeichnungskräftiger Bestandteile somit an jeglicher Unterscheidungskraft. Hieran ändert auch die graphische Ausgestaltung des Zeichens nichts.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Bestandteile der angemeldeten Bildmarke weder für sich genommen noch in ihrer Kombination mit Wortelementen über Unterscheidungs­kraft verfügen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bildmarke in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer (nicht unterscheidungskräftigen) Bestandteile.



Schlussfolgerung


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 14 880 918 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.





Judit NÉMETH

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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