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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 26/05/2016
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REHAU AG + Co Patentabteilung Rheniumhaus Otto-Hahn-Strasse 2 D-95111 Rehau ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014882609 |
Ihr Zeichen: |
M15/17EU |
Marke: |
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Art der Marke: |
Farbe an sich |
Anmelderin: |
REHAU AG + Co Rheniumhaus Otto-Hahn-Strasse 2 D-95111 Rehau ALEMANIA |
I. Das Amt beanstandete am 23/12/2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
II. Die Anmelderin nahm, nach einmaliger Fristverlängerung und aus Billigkeitsgründen nochmals gewährter Nachfrist, mit Schreiben vom 02/05/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen werde auf die folgenden Waren beschränkt:
Klasse
17 Rohre [biegsame]; Rohrfittings, nicht aus Metall; Rohrkupplungen; Rohrkupplungen und -verbindungsstücke, nicht aus Metall; Rohrmuffen, nicht aus Metall; Rohrverbindungen, nicht aus Metall; Rohrverlängerungsstücke, nicht aus Metall; Rohrverschraubungsstücke, nicht aus Metall; Teile für Rohrverbindungen, nicht aus Metall; Verbindungsmuffen für Rohre, nicht aus Metall.
19 Abwasserleitungen; Abwasserrohre, nicht aus Metall; Abzweigrohre, nicht aus Metall; Druckrohrleitungen, nicht aus Metall; Druckrohrleitungen [Isolierrohre], nicht aus Metall; Drainagerohre, nicht aus Metall; Drainageinstallationen, nicht aus Metall; Isolierte Wasserrohre [nicht aus Metall]; Lüftungsleitungen, nicht aus Metall; Rohre für Bauzwecke, nicht aus Metall; Vorisolierte Verbundrohre [nicht aus Metall] für Bauzwecke; Wasserleitungen, nicht aus Metall; Wassertanks, nicht aus Metall [Bauten].
20 Kabelkanäle [nicht aus Metall, nicht elektrisch]; Kabelkanäle aus nicht metallischem Material [nicht elektrisch].
2.
Für diese Waren sei das Zeichen
hinreichend unterscheidungskräftig. Es handele sich um eine
differenzierbare und leicht nachvollziehbare Farbgestaltung. Die
Aufmerksamkeit des relevanten Verkehrs sei sehr hoch. Er verstehe das
Zeichen eindeutig und unmissverständlich als betrieblichen
Herkunftshinweis, auch da es gängige Praxis sei, dass diese Waren in
einer bestimmten Farbkombination zur Differenzierung von Produkten
anderer Hersteller angeboten werden.
3. Das Amt habe in der Vergangenheit vergleichbare Anmeldungen akzeptiert.
Sollte sich das Amt der Auffassung der Anmelderin nicht anschließen, so bitte die Anmelderin um telefonische Klärung und beantrage hilfsweise die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach Überzeugung des Amts besteht, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Anmelderin, kein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich der Sach- und Rechtslage Die Anmelderin hat auch nicht vorgetragen worin dieser konkret bestehen sollte.
Zum hilfsweisen Antrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass Anträge ausdrücklich und unbedingt zu erklären sind (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-396/02 vom 10. November 2004, „Dreidimensionale Marke – Form eines Bonbons“, Rdnr. 19 m.w.N.). Ein hilfsweiser, d.h. unter der prozessualen Bedingung, dass dem vollumfänglichen Begehren nicht entsprochen wird erklärter Antrag ist somit als solcher nicht zulässig. Im Übrigen erachtet das Amt eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen auch nicht als sachdienlich, Artikel 77 Absatz 1 UMV.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „[eines] Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (Urteil vom 09.10.2002, T‑360/00, „UltraPlus“, Randnummer 43).
1. Es ist zunächst festzustellen, dass Farben und Farbkombinationen als solche Unionsmarken sein können, soweit sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Die generelle Eignung einer bestimmten Art von Zeichen, eine Marke zu bilden, bedeutet jedoch nicht, dass Zeichen dieser Art im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b [UMV] besitzen. (Vgl. Urteil vom 25.09.2002, T 316/00, „Juxtaposition de vert and de gris“, Randnummern 23 und 24.)
Im vorliegenden Fall kann Weiß, welches einen Großteil der angemeldeten Farbkombination ausmacht, als gängige Grundfarbe für Rohre, Leitungen und Kabelkanäle (und deren Teilen und Verbindungen) angesehen werden. Die beiden Farbstreifen verleihen dem Zeichen keine hinreichende Unterscheidungskraft.
Eine Kennzeichnung von Rohren und Leitungen mittels Farben/Farbstreifen zu Hinweis-/ oder Informationszwecken ist nicht unüblich, vgl. z.B.
„Deshalb hat der KRV unter Einbeziehung aller Kunststoffrohrhersteller in Deutschland und seinen Nachbarländern eine Branchenempfehlung für die Kennzeichnung von Rohren aus PE 100-RC formuliert. Sie ergänzt damit die in Deutschland normativ geregelten Farbgebungen für Kunststoff-rohre aus PE 80 und PE 100 in der Gas- und Trinkwasserversorgung. Hiernach sind diese entweder gleichmäßig orange-gelb bzw. königsblau eingefärbt oder schwarz, gekennzeichnet mit orange-gelben (Gas) bzw. königsblauen (Wasser) Streifen.
Um Verwechslungen auszuschließen, empfiehlt der Branchenverband eine zusätzliche, deutlich erkennbare Markierung von Rohren aus PE 100-RC: Diese soll in Form mindestens eines zusätzlichen, in Längsrichtung verlaufenden Streifens oder einer streifenähnlichen Markierung in der Farbe Weiß erfolgen. Bei mehreren Streifen sollen diese gleichmäßig über den Umfang verteilt werden. Der Streifen oder die streifenähnliche Markierung darf Zusatzinformationen enthalten. Die Erkennbarkeit des Streifens oder der streifenähnlichen Markierung soll mindestens einer zweijährigen Freilagerungszeit genügen."
kunststoffrohrverbandes-ev-zur-kennzeichnung-von-kunststoffrohren-aus-dem-werkstoff-pe-100-rc.html; 26/05/2016
Auch auf Kabelkanälen können Farbstreifen auf Eigenschaften der hierin verlegten Stromkabel, Telekommunikationskabel, etc. hinweisen, so etwa ob diese Strom führen, um welchen Kabeltyp es sich handelt, etc.
All
dies macht es unwahrscheinlich, dass der Verkehr die Farbkombination
insgesamt
für die nach der Einschränkung verbliebenen Waren als betrieblichen
Herkunftshinweis auffassen wird. Er wird sie allenfalls als technisch
bedingtes (oder ggf. auch nur dekoratives) Detail der Waren sehen.
Soweit sich die Anmelderin demgegenüber auf eine Kennzeichnungspraxis am relevanten Markt beruft, nach der die Verwendung entsprechender Farbkombinationen zur Unterscheidung der Hersteller üblich sei, stellt das Amt fest, dass außer der bloßen Behauptung hierzu nichts weiter vorgetragen wurde und auch keine Nachweise vorgelegt wurden.
2. Die nach der Beschränkung verbliebenen Rohre, Leitungen und deren Teile sowie Kabelkanäle sind Massenwaren, die vergleichsweise günstig angeboten werden und nicht sonderlich spezialisiert sind. Auch wenn sich diese Waren, neben Heimwerkern, auch an Fachverbraucher im Handwerk und Baugewerbe richten, kann von einer sehr hohen Aufmerksamkeit des Verkehrs keine Rede sein. Die Aufmerksamkeit des Verkehrs wird in Anbetracht dieser Waren allenfalls durchschnittlich bis erhöht sein.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zum Teil aus Fachleuten bestehen, keinen entscheidenden Einfluss auf die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens hat. Zwar ist der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten per Definition höher als der des Durchschnittsverbrauchers, es folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass eine schwächere Unterscheidungskraft eines Zeichens hinreichend ist, wo die maßgeblichen Verkehrskreise Fachleute sind (Urteil vom 12.07.2012, C 311/11 P, „Smart Technologies“, Randnummer 48).
3. Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).
IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 14 882 609 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE