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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 14/09/2016
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Herting Oberbeck Rechtsanwälte Sillemstr. 60a 20257 Hamburg Deutschland ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
014954515 |
Ihr Zeichen: |
R01123-15 |
Marke: |
GEOTOOL |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
GEOTOOL Geotechnische Geräte GmbH Schulstr. 41 D-44623 Herne ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 25.01.2016 und 02.06.2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen bzw. Nachweise zur erlangten Unterscheidungskraft infolge von der Benutzung der Marke einzureichen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 14 954 515 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 7 Antriebe und Hämmer für Bohrgeräte; Baumaschinen; Bohranlagen und -geräte; Bohrmaschinen und (maschinelle) Bohrgeräte sowie daraus zusammengestellte Anlagen (auch auf Fahrzeugen montiert); Bohrköpfe [Maschinenteile]; Bohrkronen [Maschinenteile]; Bohrstangen; Bohrgestängemagazine; Bohrwerkzeuge; Bohrwerke; Drehbohrgeräte [Maschinen]; Erdbohrer [Maschinen]; Fallhämmer; Hebemaschinen und maschinelle Hebegeräte und Hebeapparate; Kampfmittelbohrgeräte [Maschinen]; Kernbohrkronen; Maschinen zum Bohren von Bohrlöchern; Rammen; Rammhämmer [Maschinen]; Rammkernbohrgeräte [Maschinen]; Rohrziehgeräte; Spühlbohrgeräte [Maschinen]; Spühlbohrköpfe; Spülköpfe; Rammsondierungsgeräte [Maschinen]; Rammsondierbohrgeräte [Maschinen]; Teile und Zubehör zu allen vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten.
Klasse 8 Bohrer; Manuelle Bohrer; Handbetätigte Bohrer; manuelle Ziehgeräte für Bohrstangen.
Klasse 12 Raupenfahrzeuge; Fahrzeuge und Fahrwerke für die Beförderung von Bohrgeräten.
Klasse 37 Vermietung von Geräten für Bohrungsarbeiten; Vermietung von Baumaschinen und -geräten; Reparatur von Baumaschinen und -geräten; Bohrarbeiten; Vermietung von Bohr- und Bergbaugeräten; Vermietung von selbstfahrenden Bergbaumaschinen; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Instandhaltung von Werkzeugmaschinen; Maschinenwartung und -reparatur; Reparatur oder Instandhaltung von Baugeräten; Überholen von Maschinen.
Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN