HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 25/05/2016



Dr. Rebecca Maeke UG (haftungsbeschraenkt) Dr. Rebecca Maeke UG (haftungsbeschraenkt) Dr. Rebecca Maeke UG (haftungsbeschraenkt)

Im Grund 11

D-41239 Mönchengladbach

DE DEALEMANIA


Anmeldenummer:

014968622

Ihr Zeichen:


Marke:

Quick Check Card

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Dr. Rebecca Maeke UG (haftungsbeschraenkt)

Im Grund 11

D-41239 Mönchengladbach

ALEMANIA



I. Das Amt beanstandete am 27/01/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


II. Die Anmelderin nahm, nach einmaliger Fristverlängerung, mit Schreiben vom 10/05/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Zeichen Quick Check Card sei mehrdeutig, unbestimmt und interpretationsbedürftig.


  1. Das Zeichen sei eine sprachunübliche Wortneuschöpfung.


  1. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen.



III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


1. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn das Zeichen Quick Check Card kann vom relevanten Verkehr im Sinne von „Karte für eine schnelle Überprüfung/Kontrolle“ verstanden werden was ihm unmittelbar verdeutlicht, dass die beanstandeten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16 und 41 Karten für eine schnelle Überprüfung/Kontrolle (von z.B. Lerninhalten) beinhalten, bzw. sie unter Verwendung solcher Karten erbracht werden.


In Verbindung mit den Waren ist keine Unbestimmtheit oder Ungewöhnlichkeit festzustellen. Dass am relevanten Markt z.B. Lerninhalte regelmäßig auf Basis von Karten (z.B. Lernkarteikarten) vermittelt werden, welche der Darstellung, Wiederholung und Überprüfung/Kontrolle von Wissen dienen, ist bekannt und bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Verkehr wird das Zeichen mithin ohne weiteres mit Karten assoziieren, welche diesbezüglich eine besonders schnelle Überprüfung/Kontrolle erlauben.


Solche Karten können Teil der Waren in Klasse 16 sein bzw. im Rahmen der Dienstleistungen in Klasse 41 Verwendung finden. Der Verkehr kann das Zeichen damit als Aussage über Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen verstehen. Es spielt keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben. (Vgl. Urteil vom 12.02.2004, C 363/99, „Koninklijke KPN Nederland“, Randnummer 102.)


Die von der Anmelderin vorgetragene Interpretation des Zeichens im Sinne von „schnelle Scheckkarte“ erscheint in Verbindung mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen aus Sicht des Verkehrs fernliegend; denn diese Waren und Dienstleistungen weisen keinen Bezug zu Zahlungsmitteln oder -diensten auf.


Die Anmelderin verkennt, dass die bloße Mehrdeutigkeit und Interpretationsfähigkeit eines Zeichens nicht bereits eine Interpretationsbedürftigkeit aus Sicht des Verkehrs begründet. Das Zeichen kann, wie bereits dargelegt, in Verbindung mit den fraglichen Waren und Dienstleistung vom relevanten Verbraucher ohne geistige Anstrengung in der vom Amt dargelegten Weise verstanden werden. Eine „komplexe begriffliche Analyse“ wird der Verkehr hierzu, bei realistischer Betrachtung, weder benötigen noch anstellen.


2. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat zudem selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)


Das Zeichen besteht aus einfachen Wörtern der englischen Sprache und ist den Regeln der englischen Grammatik folgend gebildet. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Bindestrichen ist aus Sicht des Verkehrs bezüglich des Verständnisses des Zeichens irrelevant. Von sprachlicher Ungewöhnlichkeit kann damit keine Rede sein. Die Bedeutung insgesamt ist beschreibend und eine Ungewöhnlichkeit des Bedeutungsgehalts in Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen besteht nicht (siehe oben unter 1.). Das Zeichen weist keinerlei über die beschreibende Botschaft hinausgehenden Inhalt auf.


Ob das Zeichen zuvor bereits von anderen Marktteilnehmern verwendet wurde, oder die Anmelderin es selbst kreiert und als erste verwendet hat, ist unerheblich. Die Unterscheidungskraft einer Marke wird auf der Grundlage der Tatsache bestimmt, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann. Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird. (Urteil vom 15.09.2005, T 320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 88).


Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt einer Wortmarke, die – wie hier - Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe c GMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe b GMV (siehe Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, „TWIST & POUR“, Randnr. 39).


3. Zum Argument der Anmelderin, dass Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber das fragliche Zeichen nicht benötigen, um die in der Anmeldung genannten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht. (Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T 106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 39.)



IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 14 968 622 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse


16 Bücher; Unterrichtshandbücher; Lehrbücher; Lehr- und Unterrichtsausrüstung; Gedrucktes Lehr- und Unterrichtsmaterial; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Gedrucktes Lehrmaterial bezüglich Telekommunikation.


41 Organisation von Lernspielen; Lehrerausbildung; Management-Lehrgänge; Lehr- und Unterrichtsdienstleistungen; Veranstaltung von Lehrgängen; Durchführung von Lehrgängen; Aufzeichnungen von Lehrvideos; Vermietung von Lehrmitteln; Veröffentlichung von Lehrbüchern; Vermietung von Lehrmaterial; Verfassen von Lehrberichten; Veröffentlichung von Lehrmaterialien; Erstellung von Lehrmaterialien; Organisation von Lehrveranstaltungen; Erzieherische und lehrende Dienstleistungen; Veröffentlichung von Lehr- und Unterrichtsmaterialien; Durchführung von Lehrgängen in Bildungsstätten; Durchführung von Lehrgängen in Unternehmen; Durchführung von Lehrgängen zur Persönlichkeitsentwicklung; Durchführung von Lehrgängen in Bezug auf Unternehmensführung; Ausbildung in Form von Lehrgängen auf Hochschulebene; Durchführung von Lehrgängen im Bereich der Betriebswirtschaft; Durchführung von Lehrgängen zur Weiterentwicklung von Beratungsfähigkeiten; Entwicklung von Lehrgängen, Durchführung von Prüfungen und Qualifizierungsmaßnahmen; Erstellung von Kursmaterialien zur Verteilung bei berufsbildenden Lehrgängen; Durchführung von Lehrgängen in Bezug auf persönliches Zeitmanagement; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Durchführung von Lehrgängen.


Im Übrigen wird die Anmeldung angenommen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Tobias KLEE






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