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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 30/09/2016
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Lichtenstein, Körner & Partner mbB Heidehofstr. 9 70184 Stuttgart Deutschland |
Anmeldenummer: |
015034821 |
Ihr Zeichen: |
GR-16/88p-py |
Marke: |
Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Porscheplatz 1 70435 Stuttgart Deutschland |
Das Amt beanstandete am 15.02.2016 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 der früheren Gemeinschaftsmarkenverordnung. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (Kopie der amtlichen Beanstandung).
Der Anmelderin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.06.2016 gewährt. Mit Schreiben vom 15.06.2016 nahm die Anmelderin Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Insgesamt stehen der Anmeldung keine absoluten Eintragungshindernisse entgegen.
Die Marke „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road“ besitzt ausreichende Unterscheidungskraft.
Das Zeichen beschreibt die angefochtenen Waren und Dienstleistungen nicht. „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road“ enthält keine sinnvolle Sachaussage, die zur Beschreibung für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen oder deren Merkmale ausreichend eindeutig geeignet wäre.
Die gegenläufigen Bezüge zwischen den beiden Elementen „Sports Cars for the Racetrack“ und „Race Cars for the Road“ eröffnen vielfältige Interpretationsmöglichkeiten und machen die Anmeldemarke zu einem originellen und einprägsamen Wortspiel.
Die Bezeichnung „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road“ weist den verlangten Grad an Originalität und Prägnanz auf, der einen Interpretations-, gedanklichen oder analysierenden Aufwand seitens der maßgeblichen Verkehrskreise erfordert.
Im Vergleich zu dem als unterscheidungskräftig anerkannten Slogan „Vorsprung durch Technik“ ist die Anmeldemarke wesentlich komplexer, vielschichtiger und auch eingängiger. Sie ist folglich erst recht schutzfähig.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Nach eingehender Prüfung der oben genannten Argumente hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten. Die Begründung entnehmen Sie den nachfolgenden Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, ECLI:EU:C:2004:645, § 33).
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind diejenigen Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben; das heißt, Marken, die nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es ist insbesondere die Eignung der Marke zur Ausübung einer Herkunftsfunktion erforderlich. Die Marke muss nämlich die Waren oder Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, und nicht nach ihrer Art, Zusammensetzung oder ihren Bestandteilen unterscheidbar machen.
Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (12.02.2004, C-363/99, „Postkantoor“, ECLI:EU:C:2004:86, § 86).
Nach der Rechtsprechung umfasst Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV insbesondere solche Marken, die aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden oder bei denen zumindest aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie in dieser Weise verwendet werden können. Die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen sind im Übrigen ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um den Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, in die Lage zu versetzen, bei einem späteren Erwerb die gleiche Wahl zu treffen, wenn sich die Erfahrung als positiv erweist, oder sich anders zu entscheiden, wenn sie negativ war (30.06.2004, T-281/02, „Mehr für Ihr Geld“, ECLI:EU:T:2004:198, § 32).
Alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, enthalten naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage.
Eine Wortmarke, die eine offenkundig (werbende) Bedeutung hat, muss Bestandteile aufweisen, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sie sich ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen der Wortgruppe nachzugehen, noch, sich diese als Marke einzuprägen (05.12.2002, T-130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, ECLI:EU:T:2002:301, § 28, 29; 09.07.2008, T-58/07, „Substance for success“, ECLI:EU:T:2008:269, § 22).
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 35 und 36). So kann ein Werbespruch, der ein Wortspiel enthält oder humorvoll ist, durchaus unterscheidungskräftig sein. Allerdings sind banale und gewöhnliche Werbeaussagen nicht geeignet, als Herkunftshinweis zu wirken.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für Einzelworte oder Wort- bzw. Begriffskombinationen, sondern auch und gerade für Zusammenstellungen von Wörtern in der besonderen Form eines Slogans. Bei der Verbindung von Wörtern zu einem Spruch ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den eine Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Zwar kann eine Prüfung teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile getrennt erfolgen, die abschließende Beurteilung muss aber auf jeden Fall von einer Prüfung der Gesamtheit, die sie bilden, abhängen (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 28).
Ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke erfüllt, ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, § 20; 13.04.2011, T-523/09, „WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH“, ECLI:EU:T:2011:175, § 31); auf mögliche weitere Bedeutungen eines angemeldeten Slogans kommt es nicht an, wenn sich diese in Wirklichkeit einander ähneln und von dem geläufigen Sinn der im Slogan enthaltenen Wörter nicht abweichen und jedenfalls allesamt wiederum als anpreisend oder werbend empfunden werden (Urteil „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, a.a.O., § 27).
Wird bei Beurteilung der Eintragbarkeit der Marke festgestellt, dass sie eine Werbefunktion ausübt, die zum Beispiel darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren/Dienstleistungen zu preisen, und dass diese Funktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Funktion als Marke, d.h. der Herkunftsfunktion, nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist, wird der Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Ware schließen (11.12.2001, T-138/00, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, ECLI:EU:T:2001:286, § 36).
Richtig ist, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteil vom 04.10.2001, C-517/99, „Merz & Krell“, Randnummer 40). Auch sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen (Urteil „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, § 44).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien allerdings nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29.04.2004, verbundene Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, “Henkel“, ECLI:EU:C:2004:258, § 38). Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05.03.2003, T-194/01, “Tablette ovoïde“, ECLI:EU:T:2003:53, § 42 und 03.12.2003, T-305/02, “Forme d’une bouteille“, ECLI:EU:T:2003:328, § 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (Urteil „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, § 20).
Auch hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Slogan für die konkret beanspruchten Waren/Dienstleistungen im Hinblick auf das angesprochene Publikum Unterscheidungskraft zukommt (Urteil „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, a.a.O., § 21), sei es, weil er kennzeichnungsfähige Elemente, wie z.B. Namen enthält, oder sei es, weil sein Gesamteindruck hinreichend unterscheidungskräftig ist.
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV ist die Anmeldung bereits dann zurückzuweisen, wenn die Eintragungshindernisse in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Das relevante Gebiet ist der englischsprachige Teil der Europäischen Union, da die Anmeldung aus englischen Begriffen gebildet ist (19.09.2002, C-104/00, „Companyline“, ECLI:EU:C:2002:506, § 40).
Die Anmelderin beantragt, die Beanstandung aufzuheben und die angemeldete Marke vollumfänglich zur Eintragung zuzulassen. Sie tritt der Verneinung der Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road“ in Bezug auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen entgegen. Die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit hat Unterscheidungskraft und ist schutzfähig. Die Frage, wie der Ausdruck in seiner Gesamtheit vom Verkehr aufgefasst und interpretiert werden kann, wurde vom Amt unzureichend gewürdigt. Insbesondere wirkt die Aussage „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road“ widersprüchlich, denn Rennwagen sind für Rennstrecken (Race Cars for the Racetrack) und Sportwagen für den Straßenverkehr (Sports Cars for the Road) konzipiert/bestimmt. Somit sei der Slogan ungewöhnlich und originell. Weitere Argumente der Anmelderin finden sich in den allgemeinen Prinzipien des Markenrechts und Urteilen des Europäischen Gerichtshofes. Bezüglich der Eintragbarkeit von Slogans wird auf die Prüfungsrichtlinien des Amtes sowie die Rechtsprechung des EuGH zu den Slogans „WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH“ (C-311/11 P) und „Vorsprung durch Technik“ (C-398/08 P) verwiesen. Die Anmelderin diskutiert des Weiteren, weshalb der angemeldete Ausdruck für die Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig wäre und diskutiert dementsprechend das Urteil „Vorsprung durch Technik“.
Die Argumente der Anmelderin, die Marke „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road“ sei eintragungsfähig, vermögen das Amt nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Die Anmeldung enthält nichts, was über eine reine Werbebotschaft hinausgeht. Die Marke hat nichts Fantasievolles oder Eigenwilliges an sich, das sie für die angesprochenen Verkehrskreise überraschend oder leicht merkfähig machen würde. Ein Denkprozess hinsichtlich des Bedeutungsgehalts, wie von der Anmelderin dargebracht, liegt nicht vor. Ohne weiteres lässt sich die Aussage auf die beanstandeten Waren und Dienstleistungen beziehen. Die geltend gemachten Urteile (insbesondere „Vorsprung durch Technik“) hat das Amt bei der gegenständlichen Beurteilung berücksichtigt, sie rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung.
Das Amt hat das Zeichen in seiner Gesamtheit beurteilt. Es handelt sich vorliegend um einen unmittelbar verständlichen englischen Satz. Das Zeichen ist grammatikalisch korrekt gebildet und weist keinerlei sprachliche Besonderheiten auf. Die angefochtene Beanstandung hat die Bedeutung der Wörter zutreffend erläutert. Der Bedeutungsgehalt der Markenbestandteile wird von der Anmelderin auch nicht bestritten. Unter Zugrundelegung dieser Bedeutung werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aussagen soll, dass diese über eine besondere Beschaffenheit verfügen. Warum die Auffassung des Amtes nach Ansicht der Anmelderin unzutreffend sein soll, erschließt sich dem Amt nicht.
Das Zielpublikum besteht aus den englischsprachigen Endverbrauchern und solchen, die englische Grundkenntnisse haben. Deren Aufmerksamkeit in Bezug auf Werbesprüche ist als relativ gering einzuschätzen, da der informierte Verbraucher sie nicht als entscheidend ansieht. Eine Abgrenzung zwischen Durchschnittsverbraucher und Fachverbraucher ist entbehrlich, da das Anmeldezeichen von allen Verkehrskreisen gleich verstanden werden wird. Für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Auch wenn Fachkreise mit speziellen Fachkenntnissen zu berücksichtigen sind, wird ihr Verständnis von demjenigen eines Durchschnittsverbrauchers im einschlägigen Markt nicht abweichen.
Zur Begründung der Unterscheidungskraft wendet die Anmelderin insbesondere ein, dass die beiden Ausdrücke „Sports Cars for the Racetrack“ und „Race Cars for the Road“ einen Gegensatz bilden. Dafür werden auch konkrete Argumente vorgetragen. Dieser Argumentation kann teilweise gefolgt werden.
Jedoch werden die Elemente „Sports Cars for the Racetrack“ und „Race Cars for the Road“ nicht als derart unvereinbar angesehen werden, dass es der Anmeldung ihren unmittelbaren Produkt- und Dienstleistungsbezug nehmen könnte, zumal Sportwagen und Rennwagen die hervorstechenden Bestandteile der Marke darstellen. Anders gesagt, die Zusätze „for the Racetrack“ und „for the Road“ führen nicht vom Aussagegehalt der Begriffe „Sports Cars“ und „Race Cars“ weg.
Nichts an dem Anmeldezeichen ist interpretationsbedürftig oder mehrdeutig. Die Anmeldung bleibt für den englischsprachigen Konsumenten nicht in irgendeiner Weise vage, schillernd oder lediglich in versteckt andeutender Ungewissheit hinsichtlich einer bestimmten Verbrauchervorstellung. Er enthält auch keine Fachterminologie, die nur Fachkreisen geläufig wäre.
Insgesamt erschöpft die Anmeldemarke sich im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen, die mit Sport- und Rennwagen im Zusammenhang stehen (können), in einem Aussagegehalt, der nicht über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht. Aus ihrer Aneinanderreihung folgt kein überraschendes Moment. Das begriffliche Verständnis der Gesamtmarke im - Sinne von Sportwagen und Rennwagen - bereitet dem angesprochenen Publikum keine Schwierigkeiten. Die Wortfolge mag vielleicht widersprüchlich erscheinen, weil Rennwagen (Race Cars) für Rennstrecken (for the Racetrack) und Sportwagen (Sports Cars) für den Straßenverkehr (for the Road) konzipiert/bestimmt sind; dies indiziert jedoch nicht, dass es zum Verständnis in Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen zwingend einer Interpretation bedarf.
Die Wortfolge ist in dem Sinne auch nicht widersprüchlich, da die betreffenden Waren und Dienstleistungen alle Eigenschaften gemeinsam aufweisen können und gerade ihre Verbindung vielleicht wünschenswert ist. Selbst führt die Anmelderin aus, dass Sportwagen bereits in die Nähe von Rennwagen rücken und Rennwagen zugleich im Straßenverkehr gefahren werden können, auch wenn dies nicht der Realität entspricht. So werden „Sportwagen-Rennwagen“ auch in Fachzeitschriften nicht mehr als Gegensatzpaar verwendet, sondern durchaus als Kombinationsmodell.
Somit kann sich die Anmelderin schon nicht darauf berufen, dass der beanspruchte Slogan keine konkret feststehende Bedeutung aufweist. Zur Versagung der erforderlichen Unterscheidungskraft ist nicht erforderlich, dass sich eine Aussage in der Realität nie ergeben wird oder beschreibend auf ein ganz spezielles Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Es reicht bereits aus, wenn der Werbespruch – ohne konkret zu werden - einen für den Kunden besonderen Nutzen oder Wert herausstellt. Die Aussage des Slogans bleibt nämlich nicht lediglich andeutend oder anspielend, sondern rühmt auch ohne nähere Präzisierung hinreichend klar den besonderen Wert für den Kunden in einer eindeutig klaren Aussage.
Da sowohl „Sports Cars for the Racetrack“ als „Race Cars for the Road“ Sachaussagen sind, die von den Verbrauchern auch als solche verstanden und nicht als Marken aufgefasst werden, kann der Anmeldung mangels jeglicher Originalität kein Minimum an Unterscheidungskraft zugemessen werden, selbst wenn die Anmelderin derzeit unter Umstände als Einzige diese Kombination für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet, was den anpreisenden Charakter der Werbeaussage nicht ausschließt.
Die Tatsache, dass die Anmeldung nicht beschreibend ist oder sich in Wirklichkeit nie ergeben wird, ist nicht ausreichend für die Annahme, dass sie damit auch unterscheidungskräftig ist. Die Bedeutung der Anmeldung vermittelt den Verbrauchern eine Botschaft in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, nämlich „Sport Cars und Race Cars“, und sie stellt keinen betrieblichen Herkunftsnachweis dar. Es ist ausreichend, wenn der Verbraucher sie als (werbe)wirksame Information wahrnimmt.
Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass ein Zeichen verschiedene Interpretationen haben oder als überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden könnte, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (15.09.2005, T-320/03, „LIVE RICHLY“, ECLI:EU:T:2005:325, § 84).
Das Anmeldezeichen ist eine typische werbende Aussage, mit der lediglich der Verbraucher auf das Vorhandensein eines speziellen Angebots aufmerksam gemacht werden soll. Das heißt, es wird die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf ein besonderes Angebot gelenkt, oder weil halt die Waren und Dienstleistungen für den Kunden besonders interessant sind.
Bezogen auf die gegenständlichen Waren/Dienstleistungen, ist die Wortfolge „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road“, dahingehend zu verstehen, dass die so bezeichneten oder beworbenen Waren/Dienstleistungen etwas mit Sport- und Rennwagen zu tun haben. Mit anderen Worten, im Zusammenhang mit den Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, nämlich Bücher, Foto- und Sammleralben, sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Kalender (Klasse 16) und Dienstleistungen „Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; Fahrschulen, insbesondere Sportfahrschulen (Unterricht, Ausbildung); Veranstaltungen im Motorsport“ (Klasse 41) werden die maßgeblichen englischen Verkehrskreise das Wortzeichen „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road“ dahin verstehen, dass es sich auf Produkte und Dienstleistungen bezieht, die etwas mit Sport- und Rennwagen zu tun haben. Danach versteht der Verkehr die Bezeichnung „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road" in erster Linie als gattungsmäßigen Hinweis auf ein Waren- und/oder Dienstleistungsangebot rund um Sport- und Rennwagen, oder - je nach Sachzusammenhang - als eine auf dieses Gebiet bezogene thematische Angabe.
Wird der Ausdruck „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road“ in Zusammenhang mit den Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Klasse 35 gesetzt, so wird er vom angesprochenen Verbraucher so verstanden, dass die mit diesen Dienstleistungen angebotenen Waren (Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Motoren für Landfahrzeuge, Teile von Kraftfahrzeugen und Elektrofahrzeugen) für interessierte und (kauf)enthusiastische Kunden von Sportwagen und Rennwagen gedacht sind. Bezüglich der Waren und Dienstleistungen kann die angemeldete Bezeichnung deren branchenmäßige Ausrichtung auf Sport- und Rennwagen angeben (Werbung) oder den Gegenstand von kulturellen Veranstaltungen, Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung benennen.
Bei „andere Waren aus Edelmetall und Edelsteinen sowie Imitationen hiervon, nämlich aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren, aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen, Münzen und Wertmarken, Kunstwerke aus Edelmetall“ (Klasse 14); „Dekorationsmaterialien, Kunstwerke und Figuren sowie Architekturmodelle; Aufkleber, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Organizer (Kalender); Flyer“ kann es sich um ein typisches Ergänzungsangebot im Bereich „Sport- und Rennwagen“ handeln. Schließlich können auch „Bücher, Foto- und Sammleralben, Dekorationsmaterialien, Kunstwerke und Figuren sowie Architekturmodelle, deren Teile und Zubehör [Waren aus Papier, Pappe (Karton)]; Aufkleber, Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Kalender; Organizer (Kalender); Flyer“ usw. (in Klasse 16) die von der Marke enthaltene Aussage vermitteln bzw. zum Gegenstand haben.
Der Verkehr ist daher nicht veranlasst in dem vorliegenden Zeichen einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu sehen. Diese Beurteilung wird auch dadurch gestützt, dass sich der Verkehr, wenn ihn ein Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm - wie hier - lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen. Eine Marke muss zumindest auch geeignet sein, die Aufmerksamkeit auf die betriebliche Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung zu lenken.
Der
angemeldeten Marke fehlt insoweit das erforderliche Minimum an
Unterscheidungskraft, die gegenständlichen Waren und
Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu
unterscheiden. Somit unterfällt das Zeichen
dem
Schutzhindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Der Begriffsgehalt des Zeichens „Sports Cars for the Racetrack - Race Cars for the Road“ in seiner Gesamtheit erschließt sich auf jeden Fall den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick. Aufgrund Artikel 7 Absatz 2 UMV steht bereits ein nur in einem Teil der Europäischen Union, nämlich in den englischsprachigen Ländern (Irland, Malta und zum heutigem Datum das Vereinigte Königreich), bestehendes Eintragungshindernis der Schutzfähigkeit der Marke insgesamt entgegen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse
14 andere Waren aus Edelmetall und Edelsteinen sowie Imitationen hiervon, nämlich aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren, aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen, Münzen und Wertmarken, Kunstwerke aus Edelmetall.
16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, nämlich Bücher, Foto- und Sammleralben, Dekorationsmaterialien, Kunstwerke und Figuren sowie Architekturmodelle, sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Aufkleber, Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Kalender, Organizer (Kalender); Flyer.
35 Werbung; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen und Elektrofahrzeugen, Apparaten zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Motoren für Landfahrzeuge, Teilen von Kraftfahrzeugen und Elektrofahrzeugen.
41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Fahrschulen, insbesondere Sportfahrschulen (Unterricht, Ausbildung); Veranstaltungen im Motorsport.
Die Anmeldung kann für
Klasse
14 Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger; Manschettenknöpfe, Krawattennadeln; Anstecknadeln (Schmuckwaren); Pins (Schmuckwaren); Buttons (Schmuckwaren); Uhrenetuis; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, nämlich Filtermaterial, Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke, Einweg-Papierartikel, sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Aktenordner, Stiftehalter; Stifteetuis; Organizer aus Leder für die Aufnahme von Kalendern, Visitenkarten und Notizbüchern.
18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Gepäck, Koffer, Taschen, Beutel und andere Tragebehältnisse, Schlüsselbänder, Halsbänder für Tiere sowie Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Taschen soweit in Klasse 18 enthalten; Bekleidungsstücke für Tiere, Kulturbeutel, Rucksäcke, Handtaschen, Brieftaschen, Aktentaschen, Schlüsseletuis.
25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Einstecktücher; Halstücher, Handschuhe; Gürtel; Lederbekleidung.
35 Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
veröffentlicht werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Peter SCHYDLOWSKI