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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 20/12/2017
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HÖCKER RECHTSANWÄLTE Friesenplatz 1 D-50672 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015035413 |
Ihr Zeichen: |
54/16BH |
Marke: |
SnapCube |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Buttns GmbH Immendorfer Straße 1 D-50354 Hürth ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 18. August 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Es handele sich um eine „neuartige Wortneuschöpfung“.
Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.
Die Marke, insbesondere der Bestandteil „Snap“, sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig.
Die Wortkombination „Snapchat“ sei ebenfalls eingetragen worden.
Die Bezeichnung löse einen Denkprozess aus.
Die Ausführungen des Amtes seien Behauptungen „ins Blaue hinein“.
Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.
Bereits vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH „Baby-Dry“ sei eine Schutzfähigkeit gegeben.
Der Bestandteil „Snap“ werde nicht zwingend im vom Amt dargelegten Sinne verstanden.
Ein Freihaltungsbedürfnis liege nicht vor.
Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke
Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 44 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 46 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.
Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 9, 16, 40 und 41
9 Fotografische, Film-, optische, -apparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Abtropfständer für fotografische Zwecke; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Auslöser [Fotografie]; belichtete Filme; belichtete kinematografische Filme; belichtete Röntgenfilme; Belichtungsmesser; Bilddateien zum Herunterladen; Bildfunkgeräte; Blenden [Fotografie]; Blendschutzbrillen; Blendschutzschirme; Blinker [Lichtsignale]; Blitzlichte [Fotografie]; Blitzlichtlampen [Fotografie]; chemische Apparate und Instrumente; Chips [integrierte Schaltkreise]; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computerhardware; Computerperipheriegeräte; Datenverarbeitungsgeräte; Diaprojektoren; digital Signage; digitale Fotorahmen; Drucker für Computer; Dunkelkammerlampen [Fotografie]; Dunkelkammern [Fotografie]; Fotoapparate; Fotoelemente; fotografische Sucher; Fotokopiergeräte [fotografische, elektrostatische, thermische]; Fotometer; gespeicherte Computerbetriebsprogramme; gespeicherte Computerprogramme; gespeicherte Computersoftware; herunterladbare Computerprogramme; Hologramme; Kassettenrahmen [Fotografie]; Objektive [Optik]; optische Apparate und Instrumente; Tablet-Computer; Trockenapparate für Fotografien; Trockenständer [Fotografie]; Videokameras; Verschlüsse; Waschschalen [Fotografie]; Schirme [Fotografie].
16 Fotografien; Fotografien [Abzüge]; Fotogravuren; grafische Darstellungen; grafische Drucke; grafische Reproduktionen; Klebegeräte für Fotografien; Portraits; Ständer für Fotografien.
40 Druckarbeiten; Filmbearbeitung; Fotosatzarbeiten; Offsetdruckarbeiten; Entwicklung von fotografischen Filmen; Erstellen von fotografischen Abzügen; Erstellen von Fotogravuren.
41 Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Fotografieren; Mikroverfilmung; Vermietung von Camcordern; Vermietung von kinematografischen Apparaten; Vermietung von Videokameras; Vermietung von Fotoboxen mit Selbstauslösern; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Fotografie-Dienstleistungen; Herausgabe von Fotografien.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren und Dienstleistungen teilweise nicht täglich erworben bzw. in Anspruch genommen und damit sorgfältig ausgesucht werden.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „SnapCube“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „Snap“ und „Cube“. Der erste Bestandteil „Snap“ steht für „A snapshot“, vgl. https://en.oxforddictionaries.com/definition/snap , also in der Verfahrenssprache „Schnappschuss“. Der zweite Bestandteil „Cube“ bedeutet „Kubus, Würfel“ (Langenscheidt Englisch-Deutsch). Die Gesamtbezeichnung verweist daher auf einen Zusammenhang zwischen Schnappschuss und Würfel. Wie die Anmelderin selber in ihrer Homepage ausführt, handelt es sich um Schnappschüsse in einem Würfel in Form einer derart geformten Fotobox, vgl. http://snapcube.de/ .
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Gegenstand und des thematischen Inhalts
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren der Klassen 9 und 16 diese Art der Fotoboxen in Form eines Würfels sind, darstellen, dazu dienen bzw. dazu bestimmt sind. Darüber hinaus hat die Marke verschiedene Waren thematisch zum Inhalt, wie etwa Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Computersoftware (Klasse 9) sowie Fotografien; Fotografien [Abzüge]; Fotogravuren; grafische Darstellungen (Klasse 16). Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 41, wie z.B. Fotografieren; Mikroverfilmung; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Fotografie-Dienstleistungen; Herausgabe von Fotografien. Die übrigen Vermietungsleistungen haben die Marke zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs genauso wie die Dienstleistungen der Klasse 40, die sich in Form von etwa Druckarbeiten; Filmbearbeitung; Fotosatzarbeiten darauf beziehen bzw. die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit solcher Boxen schaffen, gewährleisten und/oder diese wieder herstellen. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits.
Zu den Ausführungen der Anmelderin ist zunächst einmal festzustellen, dass sie die dargelegte Benutzung auf der eigenen Homepage exakt in der vom Amt dargelegten Bedeutung nicht bestritten hat. Die Feststellung, die Ausführungen des Amtes seien Behauptungen „ins Blaue hinein“, ist daher wenig überzeugend. Dies gilt auch deshalb, weil anhand der beispielhaft aufgeführten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der lexikalisch nachgewiesenen Bedeutung der Marke ein beschreibender Charakter besteht. Ferner sind angesprochene Verkehrskreise auch versierte Fachkreise, die die Bedeutung der Marke aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse erst recht im vom Amt dargelegten Sinne auffassen. Dieser lexikalische Nachweis über die dargelegte Bedeutung wurde übrigens auch für den Bestandteil „Snap“ erbracht, den die Anmelderin insbesondere als schutzfähig ansieht. Dass er neben diesem beschreibenden Bedeutungsgehalt noch weitere Bedeutungen hat, spielt markenrechtlich nach geltender Rechtsprechung (s.u.) keine Rolle, weil es ausreicht, wenn die Marke in einem möglichen Verständnis beschreibend verstanden wird. Aufgrund dieses beschreibenden Verständnisses zumindest für einen relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist auch kein Denkprozess erforderlich, um die Bedeutung der Marke zu verstehen. Ferner verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16). Daher ist auch nicht ein zwingendes Verständnis nötig, damit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, sondern ein mögliches, was sich etwa in der weiteren Systematik des Gesetzes auch in der Verwechslungsgefahr wiederfindet.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Soweit sich die Anmelderin auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-383/99 vom 20. September 2001, „Baby-Dry“, beruft, ist festzuhalten, dass es sich dabei um das erste Urteil des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich der Gemeinschaftsmarke und einer seiner ersten Entscheidungen bezüglich absoluter Eintragungshindernisse handelt. Die Entscheidungspraxis des Gerichtshofes hat sich seitdem beträchtlich weiterentwickelt. Der Gerichtshof bestätigte ein Urteil des Gerichts erster Instanz, das „COMPANYLINE“ als bar jeder Unterscheidungskraft in Bezug auf Versicherungsdienstleistungen ansah (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/00 vom 19. September 2002, „Companyline“). Er hob ein Urteil des Gerichts erster Instanz auf, in dem dieses entschieden hatte, dass „DOUBLEMINT“ im Hinblick auf Kaugummi nicht beschreibend sei (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „Doublemint“). Zudem wies der Gerichtshof durch Beschluss die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz, dass „STREAMSERVE“ beschreibend für Computer und damit zusammenhängende Waren sei (Beschluss des Gerichtshofes in der Rechtssache C-150/02 P vom 05. Februar 2004, „Streamserve“) und dass „UNIVERSALTELEFONBUCH“ und „UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS“ beschreibend u.a. für Druckererzeugnisse und Nachschlagewerke seien (Beschluss des Gerichtshofes in der Rechtssache C-326/01 vom 05. Februar 2004) als offensichtlich unbegründet zurück. Ferner schlug Generalanwalt Jacobs dem Gerichtshof in einem Schlussantrag vor, ein Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben, das „NEW BORN BABY“ als nicht-beschreibend für Puppen ansah (Schlussantrag in der Rechtssache C-498/01 vom 19. Februar 2004). Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde nach Verlesen des Antrages des Generalanwalts zurückgenommen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-498/01 vom 01. Dezember 2004). Unter Einbeziehung dieser jüngeren Rechtsprechung wird die angemeldete Marke nicht als eintragungsfähig erachtet.
Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „SnapCube“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „SnapCube“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit, des Gegenstands und des thematischen Inhalts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).
Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „neuartige Wortneuschöpfung“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Freihaltungsbedürfnis
Hierzu ist erstens anzumerken, dass der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraussetzt (siehe zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-598/11 vom 12. Juni 2013, „Lean Performance Index“, Rdnr. 50 m.w.N). Zweitens muss es Wettbewerbern der Anmelderin (auch zukünftig) freistehen, die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Beschreibung ihrer Merkmale mit dem Begriff zu bezeichnen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-565/10 vom 6. März 2012, „Highprotect“, Randnr. 26).
Voreintragung mit der Nr. 13 632 369 „SNAPCHAT“
Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte die o. g. Marke akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheint, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in neuester Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnr. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung ist die Voreintragung berücksichtigt worden, sie vermag aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY