HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 28/04/2016



BUSSE & BUSSE PATENT- UND RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT mbB

P.O. BOX 12 26

49002 Osnabrück

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015035512

Ihr Zeichen:

416021/KR

Marke:


Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Q1 Energie AG

Rheinstr. 82

D-49090 Osnabrück

ALEMANIA


Mit Schreiben vom 03/02/2016 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7 (1) b) der UMV nicht erfolgen kann.


Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 04/04/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um mehr als nur eine „einfachste“ geometrische Form und der Verkehr sieht in der Anmeldung ohne weiteres einen Herkunftshinweis.


2. Die Anmeldung sei unterscheidungskräftig.


3. Es bestehen ähnliche Voreintragungen.


Entscheidung


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Wie das Gericht erster Instanz festgestellt hat, erfasst Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-79/00 Rewe-Zentral/HABM, LITE, Slg. II-705, Randnummer 26).


Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahrnehmen, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen C- 456/01P und C-457/01P, Henkel KGaA/HABM, Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels, Slg. I-5089, Randnummer 38). Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (siehe Urteile des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 5. März 2003 in der Rechtssachte T-194/01, Unilever NV/HABM, Ovoide Tablette, Slg. II-383, Randnummer 42 und vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-305/02, Nestlé Waters France/HABM, Form einer Flasche, Slg. II- 5207, Randnummer 34).


Wie im Beanstandungsbescheid vom 03/02/2016 zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um solche die sich an Gewerbetreibende richten und deren Aufmerksamkeitsgrad und Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich um besonders versierte Fachkreise. Die Aufmerksamkeit des Konsumenten ist also hoch.


Die beanspruchte Bildmarke besteht aus einem einfachen schwarz gezeichneten Viereck oder Quadrat mit einem blauen gezeichneten Kreis darin. Die beanspruchte Markenanmeldung besteht insgesamt aus der gewöhnlichen Darstellung eines ebenen und gleichseitigen Vierecks bzw. Quadrats sowie aus der üblichen Darstellung eines Kreises in der Mitte des Quadrates. Sowohl das Quadrat als auch der Kreis sind gewöhnliche Standardformen und weichen in keiner Weise von der Grundform eines Quadrats und eines Kreises ab. Auch die Position des Kreises in der Mitte ist nicht als phantasievoll zu bezeichnen. Das Zeichen wird auch im Gesamteindruck lediglich als ein Kreis in einem Quadrat empfunden. In dem Zeichen ist keinerlei willkürliche oder andersartige und somit auffällige Formgebung erkennbar, die sich von herkömmlichen Quadraten und Kreisen augenfällig unterscheiden würde. Der angesprochene Verkehr wird in einer solch einfachen gehaltenen Darstellung lediglich ein Muster oder eine Dekoration erkennen, nicht jedoch eine betriebliche Kennzeichnungsfunktion. Dies kann bei unzähligen Möglichkeiten, Bildmarken zu gestalten, wohl kaum Sinn und Zweck markenrechtlicher Prüfungsverfahren sein. Vielmehr ist zu beurteilen, ob ein Zeichen in seiner Gesamtheit Bestandteile enthält, die als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden. Das dies vorliegend aus den bereits genannten Gründen nicht der Fall ist, treten die dafür vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen ein.


Die hier zu prüfende Bildmarke wird von den relevanten Verkehrskreisen als eine einfache geometrische Form wahrgenommen, als die schlichte Zusammensetzung zweier einfacher geometrischer Figuren, die der Verbraucher auch im Gesamteindruck unmittelbar als solches erkennt. Die einfache Darstellung eines Kreises in einem Quadrat wird vom Verkehr nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen erkannt, sondern als die Darstellung zweier einfacher geometrischer Formen.


Die Kombination zweier einfacher geometrischer Formen kann Unterscheidungskraft begründen, sofern dies eine Kombination entstehen lässt, die geeignet ist, diese in irgendeiner Weise von gleichartigen geometrischen Formen zu unterscheiden und dem Verbraucher als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen im Gedächtnis zu bleiben. Die Darstellung sowohl des Kreises als auch des Quadrats weichen in keiner Weise von der Grundform von Kreis- und Quadratdarstellungen ab. Die Tatsache, dass sich der Kreis hier in Blau und in der Mitte des Quadrats befindet, ändert an dem Gesamteindruck nichts, da beide Elemente nicht in ungewöhnlicher Form positioniert, versetzt, verzerrt oder unterbrochen usw. dargestellt sind, sondern

auch in der Zusammenfügung weiterhin als gewöhnlicher Kreis und Quadrat erkennbar bleiben. Die Erste Beschwerdekammer stellte in ihrer Entscheidung vom 5. August 2009 in der Rechtssache R1493/2008-1 „Form von zwei Polygonen (Bildmarke)“ folgendes fest (Absatz 14):


Ein Zeichen, was aus einfachen geometrischen Figuren besteht, kann nur dann Kennzeichenfunktion erlangen, wenn ein Element hinzutritt, welches das Zeichen von der üblichen geometrischen Figur abgrenzt. Nur dann wird die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die Marke und den darin innewohnenden betrieblichen Herkunftshinweis gelenkt. Allerdings führt die doppelte Anordnung eines flachen, klassischen Achtecks, wobei sich das eine Achteck in dem Zentrum des anderen vorfindet, nicht dazu, dass das Zeichen ein prägendes Element enthält. Um aus der Anordnung zweier Achtecke ein ungewöhnliches Zeichen zu machen, bedarf es weiterer Elemente.


Gleiches trifft auch auf die vorliegende Markenanmeldung zu.


Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass das Fehlen von Unterscheidungskraft sich nicht aus der bloßen Feststellung ergeben kann, dass dem fraglichen Zeichen ein Phantasieüberschuss fehlt oder dass es weder ungewöhnlich noch auffallend ist (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-87/00, Bank für Arbeit und Wirtschaft AG/HABM, („EASYBANK“) Rn. 39; Urteil des Gerichts

erster Instanz vom 15. September 2005 in der Rechtssache T-320/03 Citicorp/HABM

(„Live richly“, Rn. 91), besitzt die Anmeldung nicht die Fähigkeit, die Waren und Dienstleistungen auf dem Markt von den gleichartigen Waren und Dienstleistungen die Wettbewerber anbieten, abzugrenzen, wenn sie auf den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen angebracht wird. Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr die angebotenen Waren und Dienstleistungen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen.


Gemäß ständiger Rechtsprechung besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV“ (Urteil vom 12.01.2006, C-173/04 P, „Deutsche

SiSi-Werke“, Randnummer 31).


Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft die relevanten Verkehrskreise im Falle einer Europäischen Marke in Form einer reinen Bildmarke sämtliche Verbraucher der Europäischen Union sind. Maßgebend sind daher nicht nur die Handelsgepflogenheiten eines Landes, sondern die der Verbraucher aller Mitgliedstaaten. Somit müsste ein breites Publikum in sämtlichen Mitgliedstaaten die angemeldete Marke als betriebliche Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens wahrnehmen, um die Voraussetzung der Unterscheidungskraft erfüllen zu können.


Voreintragung


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C-37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T-36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T-106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV wird hiermit die Anmeldung für die Marke Nr. 15 035 512 alle für Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.





Julia TESCH

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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