LÖSCHUNGSABTEILUNG





LÖSCHUNG Nr. 22 227 C (NICHTIGKEIT)


Heurich GmbH & Co. KG, Landwehr 20 – 26, 36100 Petersberg, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Blumbach • Zinngrebe Patentanwälte PartG mbB, Alexandrastr. 5, 65187 Wiesbaden, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


ADM Wild Europe GmbH & Co. KG, Rudolf-Wild-Str. 107-115, 69214 Eppelheim, Deutschland, (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Leopoldstr. 4, 80802 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 22/08/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgend



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren der Unionsmarke Nr. 15 036 205 (Bildmarke) gestellt, nämlich gegen alle Waren in Klassen 29, 30 und 32. Der Antrag beruht auf der in Deutschland eingetragenen Marke Nr. 30 2014 004 656  (Bildmarke). Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, dass wegen der Identität und hochgradigen Ähnlichkeit der Waren sowie der hochgradigen Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehe. Die Wortelemente der Zeichen seien hochgradig ähnlich und die Bildelemente fielen weniger ins Gewicht.


Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, dass keine Ähnlichkeit in bildlicher Hinsicht bestehe, da die Zeichen keine übereinstimmende Schreibweise aufwiesen, sowie wegen der unterschiedlichen Bildgestaltung ein ganz unterschiedlicher Gesamteindruck bestehe. Die Begrifflichkeiten 24/7 sowie „twentyfour7“ seien als solche nicht unterscheidungskräftig. Der Begriff stehe für eine ständige Bereitschaft bzw. ein ständiges zur Verfügung stehen, 24 Stunden und 7 Tage die Woche, also immer. Die Begrifflichkeit sei allgemein bekannt und werbeüblich und werde vielzählig für das Anbieten von unterschiedlichen Dienstleistungen und Waren verwendet. Hierzu reicht sie Internetauszüge zur Verwendung von „24/7“ ein. Die Inhaberin führt aus, dass sowohl das deutsche Patent- und Markenamt als auch das EUIPO Anmeldungen einer Wortmarke 24/7 als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen haben. Entsprechende Auszüge werden beigefügt. Im Gegensatz dazu seien aber diverse Bildmarken bzw. Bildmarken mit Wortelementen unter Verwendung des Bestandteils 24/7 eingetragen. Hierzu reicht sie Auszüge für Eintragungen ein. Die Begrifflichkeit „24/7“ sei nicht geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Eine klangliche und begriffliche Ähnlichkeit in Bezug auf den Bestandteil 24/7 sei nicht als Grundlage für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit insgesamt heranzuziehen. Die Inhaberin trägt vor, dass der Wortbestandteil „Twentyfour7“ der älteren Marke beschreibend für die Waren, insbesondere für Energydrinks sei. Auch das Bildnis des heulenden Wolfs, eines nachtaktiven Tieres, weise einen beschreibenden Charakter auf.


Die Antragstellerin erwidert, dass die Bezeichnung „24/7“ bzw. „Twentyfourseven“ beschreibend für Dienstleistungen sein könne, nicht aber für Waren. Es handele sich im vorliegenden Fall um Lebensmittel, somit verwiese die Bezeichnung nicht darauf, dass diese Waren jederzeit zur Verfügung stünden. Die von der Inhaberin zitierte Entscheidung sei für den vorliegenden Fall auch nicht einschlägig. Des Weiteren gebe es vom EUIPO eingetragene Wortmarken „24/7“. Diesbezüglich reicht sie eine Liste ein. Eine Konstanz, Beständigkeit und Ausdauer im Sinne einer Wirkung rund um die Uhr und jeden Tag der Woche sei für ein Getränk unrealistisch. Es handele sich vielmehr um eine geschickte Wortwahl, die kreativ sei und Unterscheidungskraft habe. Der Verkauf der Waren im Supermarkt auf Sicht sei gerade kein Argument für die Dominanz der Bildbestandteile.


Die Inhaberin der Unionsmarke wiederholt ihre Argumente. Unter Berücksichtigung der kennzeichnungskräftigen und dominanten Elemente der Zeichen, führten die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Sie beruft sich auf weitere Urteile des EuGH bzw. Entscheidungen der Beschwerdekammer. Sie bestreitet die Ausführungen der Antragstellerin, da das Anbieten von Waren rund um die Uhr auch hoch geläufig sei, da ein Angebot beispielsweise über Automaten erfolgen könne.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Waren


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Der Antrag basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 32: Ale mit Kaffeegeschmack; Ales; Alkoholfreie Biere; Alkoholfreie Cocktail-Mixgetränke; Alkoholfreie Cocktails; Alkoholfreie Fruchtextrakte; Alkoholfreie Fruchtgetränke; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Alkoholfreier Cidre; Aloe Vera-Getränke, alkoholfrei; Aloe Vera-Säfte; Ananassaftgetränke; Aperitifs, alkoholfrei; Apfelsaft [Süßmost] [Apfelsüßmost]; Aromatisierte Wasser; Aromatisierte, kohlensäurehaltige Getränke; Aus Früchten hergestellte Getränke; Bier; Bier und Brauereiprodukte; Bier-Cocktails; Biere; Biere mit Kaffeegeschmack; Biere mit geringem Alkoholgehalt; Biere, hell; Bierwürze; Bitter Lemon; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Chininhaltige Wasser; Cocktails, alkoholfrei; Eisgekühlte Fruchtgetränke; Energiegetränke; Energiegetränke [nicht für medizinische Zwecke]; Entalkoholisierte Getränke; Erdnussmilch [alkoholfrei]; Erfrischungsgetränke; Erfrischungsgetränke mit Fruchtgeschmack; Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Extrakte für die Zubereitung von Getränken; Fruchtgetränke; Fruchtgetränke ohne Alkohol; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Fruchtnektare [alkoholfrei]; Fruchtsaftgetränke; Fruchtsäfte; Fruchtsäfte mit Fruchtfleisch; Gemüsesaft; Gemüsesaftgetränke; Gemüsesäfte [Getränke]; Gemüsetrunk; Getränke auf der Basis von Früchten; Getränke aus Gemüsesäften; Getränke mit Fruchtgeschmack; Getränke, teils gefroren; Guaranagetränke; Helle Biere; Hopfenextrakte für die Bierherstellung; Hopfenextrakte zur Verwendung bei der Zubereitung von Getränken; In Flaschen abgefüllte Wasser; Ingwerbier; Isotonische Getränke; Isotonische Getränke [nicht für medizinische Zwecke]; Kalorienarme Erfrischungsgetränke; Koffeinhaltige Energiegetränke; Kohlensäurehaltige Säfte; Kohlensäurehaltige Wässer; Kohlensäurehaltige, alkoholfreie Getränke; Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken; Konzentrierte Fruchtsäfte; Konzentrierte Obstsäfte; Kräutersirupe [alkoholfrei]; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Lager [Biere]; Lager [Biergetränke]; Lime Juice Cordial; Limonaden; Limonadensirupe; Lithiumwässer; Malzbier; Malzsirup für Getränke; Malzwürze; Mandelmilch [Getränk]; Mandelmilch [Sirup]; Milchähnliche Getränke; Mineralwässer; Mineralwässer [Getränke]; Mit Kohlensäure gesättigte Wasser; Mit Mineralstoffen angereicherte Biere; Molkegetränke; Most [unvergoren]; Nicht alkoholische, malzfreie Getränke [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Nicht medizinische Mineralwasser; Nichtalkoholische Getränke; Obstsäfte zur Verwendung als Getränke; Orangengerstenwasser; Orangensäfte; Orangensäfte mit Fruchtfleischanteilen; Pils [Bier]; Porter; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören; Quellwasser; Radler; Sarsaparilla [alkoholfreies Getränk]; Selterswasser; Sirup für die Zubereitung von Limonade; Sirupe für Getränke; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken mit Fruchtgeschmack; Sirupe für die Zubereitung von nicht alkoholischen Getränken; Smoothies; Smoothies [alkoholfreie Fruchtgetränke]; Sodawasser; Sorbetgetränke; Sorbets [Getränke]; Sorbets in Form von Getränken; Sportgetränke; Sprudelwasser; Stille Wasser; Stouts; Säfte; Säfte aus Aloe Vera; Säfte mit Fruchtfleischanteilen [nicht alkoholische Getränke]; Tafelwässer; Tomatensaft [Getränke]; Tomatensaftgetränke; Tonicwaters [nicht medizinisches Getränke]; Trinkwasser; Trinkwasser in Flaschen; Vitaminhaltige Getränke, nicht für medizinische Zwecke; Vorwiegend aus Fruchtsäften bestehende Getränke; Weizenbier; Weißbier; Wurzelbier; Wässer; Wässer [Getränke]; Zitronengerstenwasser; Zitronensäfte mit Fruchtfleischanteilen, sämtliche vorgenannten Waren ausgenommen Weine, weinhaltige Getränke und Getränke auf Wein- oder Traubenbasis.


Klasse 33: Alcopops; Alkoholhaltige Fruchtextrakte; Alkoholhaltige Getränke mit Fruchtgehalt; Alkoholische Energiegetränke; Alkoholische Essenzen; Alkoholische Extrakte; Alkoholische Fruchtgetränke; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Alkoholische Magenbitter; Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke; Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; Anislikör; Anislikör [Anisette]; Aperitifs*; Arrak; Baijiu [chinesisches destilliertes alkoholisches Getränk]; Birnenmost; Bourbon-Whisky; Bowlen [Getränke]; Branntwein; Cachaca; Calvados; Cocktails*; Curacao; Destillierte Getränke; Destillierte Spirituosen; Fermentierte Spirituosen; Genever; Getränke mit geringem Alkoholgehalt; Gin; Grappa; Kirschwasser; Liköre; Liköre mit Sahne; Magenbitter [Liköre]; Malzwhisky; Met; Mischgetränke; Nira [alkoholisches Zuckerrohrgetränk]; Pfefferminzlikör; Reisalkohol; Rum; Sahneliköre; Schnaps; Schottischer Whisky; Schottischer Whisky auf der Basis von Likören; Sherrys; Spirituosen; Spirituosen [Getränke]; Spirituosen und Liköre; Verdauungslikör, -schnaps; Verschnittener Whisky; Wacholderbranntwein; Whisky; Wodka, sämtliche vorgenannten Waren ausgenommen Weine, weinhaltige Getränke und Getränke auf Wein- oder Traubenbasis.



Folgende Waren werden angegriffen:


Klasse 29: Fruchtzubereitungen zur Herstellung von Back- und Konditoreiwaren, von Süßwaren und von Speiseeis; Fruchtmark; Fruchtpasten; Fruchtgelees; Fruchtsnacks; Fruchtdesserts.


Klasse 30: Kaffee-, Kakao-, Tee- und Schokoladengetränke; Eistee; Speiseeis; Speiseeiszubereitungen zum Selbstgefrieren; Wassereis; Mischungen zum Herstellen von Wassereis; Fruchtsirupe; Fruchtsaucen; Getreidepräparate für Nahrungszwecke; Zucker- und Schokoladewaren, auch in Riegelform; feine Back- und Konditoreiwaren, insbesondere auch gefüllte Waffeln und Kekse mit Cremefüllung; Konzentrate und Extrakte aus Früchten, Gemüsen und anderen Pflanzen für die Nahrungsmittelherstellung; Essenzen und Aromen (ausgenommen ätherische Öle) für die Lebensmittel- und Genussmittelindustrie.


Klasse 32: Alkoholfreie Getränke; Mineralwässer; kohlensäurehaltige, alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Fruchtnektare; Gemüsesaftgetränke; Gemüsesäfte; Smoothies; Sirupe sowie Grundstoffe und Essenzen zur Herstellung alkoholfreier Getränke (soweit in Klasse 32 enthalten).




Angegriffene Waren in Klasse 29


Die angegriffenen Waren richten sich an dieselben Verbraucher und werden von denselben Unternehmen hergestellt wie Fruchtgetränke und Fruchtsäfte der Antragstellerin in Klasse 32. Somit gelten sie als geringfügig ähnlich.



Angegriffene Waren in Klasse 30


Die angegriffenen Waren Kaffee-, Kakao-, Tee- und Schokoladengetränke; Eistee stehen in einem Wettbewerbsverhältnis mit alkoholischen Getränken der Antragstellerin in Klasse 32. Die Waren werden über dieselben Verkaufsstellen angeboten, sie stimmen in Verbrauchern und Herstellern überein. Somit sind sie als ähnlich zu betrachten.


Bei den übrigen Waren Speiseeis; Speiseeiszubereitungen zum Selbstgefrieren; Wassereis; Mischungen zum Herstellen von Wassereis; Fruchtsirupe; Fruchtsaucen; Getreidepräparate für Nahrungszwecke; Zucker- und Schokoladewaren, auch in Riegelform; feine Back- und Konditoreiwaren, insbesondere auch gefüllte Waffeln und Kekse mit Cremefüllung; Konzentrate und Extrakte aus Früchten, Gemüsen und anderen Pflanzen für die Nahrungsmittelherstellung; Essenzen und Aromen (ausgenommen ätherische Öle) für die Lebensmittel- und Genussmittelindustrie handelt es sich vor allem um Süßigkeiten und Süßungsmittel. Diese Waren dienen anderen Verwendungszwecken als die Waren der Antragstellerin in Klassen 32 und 33. Sie unterscheiden sich in ihrer Art, in ihren Vertriebskanälen Herstellern. Sie stehen in keinem Konkurrenz- oder Komplementärverhältnis. Somit sind sie unähnlich.



Angegriffene Waren in Klasse 32


Alkoholfreie Getränke; Mineralwässer; kohlensäurehaltige, alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Fruchtnektare; Gemüsesaftgetränke; Gemüsesäfte; Smoothies; Sirupe sowie Grundstoffe und Essenzen zur Herstellung alkoholfreier Getränke (soweit in Klasse 32 enthalten) sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Es handelt sich um Waren für den täglichen Gebrauch bzw. häufige Anschaffungen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann unterdurchschnittlich bis durchschnittlich sein.



  1. Die Zeichen





Ältere Marke


Angegriffene Marke



Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die aus dem Wortbestandteil „TWENTYFOUR“ und aus der Zahl „7“ besteht, wobei der Anfangsbuchstabe „T“ mit der Zahl „7“ durch eine Linie verbunden ist. Darüber befindet sich ein heulender Wolf in einem kreisförmigen Hintergrund.


Das angefochtene Zeichen besteht aus einem grafisch unterbrochenen Dreiviertelkreis, der in einen Pfeil mündet, welcher auf die hochgradig stilisierten Zahlen „24“ und „7“ zeigt, die mit einem Bindestrich „-“ verbunden sind. Unter dem Bestandteil stehen die Wortelemente „TWENTYFOUR“ und „SEVEN“ in zwei Zeilen, in teils stark stilisierten Buchstaben. Die Marke wird in den Farben Rot, Violett und Dunkelblau dargestellt.


Es ist davon auszugehen, dass das deutschsprachige Publikum die Wortelemente „TWENTYFOUR“ bzw. „TWENTYFOURSEVEN“ ohne Weiteres versteht, da die Ausdrücke zum englischen Grundwortschatz zählen.


Die Markeninhaberin trägt vor, dass die Begrifflichkeit 24/7 werbeüblich und beschreibend sei, dass sie für eine ständige Bereitschaft bzw. ein ständiges zur Verfügung stehen stehe. Hierzu legt sie Internetauszüge und Entscheidungen vor.


Die Antragstellerin wendet ein, dass dies lediglich für Dienstleistungen der Fall sei, nicht aber für Waren. Bezüglich der gegenständlichen Waren, nämlich Lebensmittel, sei der Ausdruck ungewöhnlich.


Die Löschungsabteilung ist der Meinung, dass der Bestandteil „24/7“ sowie „twenyfourseven“ bzw. „twentyfour7“ darauf hinweist, dass sowohl Waren als auch Dienstleistungen jederzeit zur Verfügung stehen, rund um die Uhr erhältlich sind oder, insbesondere im vorliegenden Fall, jederzeit verzehrt werden können. Somit sind diese Bestandteile nicht kennzeichnungskräftig.


Die Markeninhaberin argumentiert, dass der heulende Wolf das Bildnis eines nachtaktiven Tieres sei. Es sei während der Nachtzeit, während der ein Mensch üblicherweise Müdigkeit verspüre, noch wach und aktiv. Infolgedessen weise das ältere Zeichen einen beschreibenden Charakter für die Waren auf.


Die Löschungsabteilung teilt diese Ansicht nicht. Die Darstellung des heulenden Wolfs beschreibt nicht die Art, Qualität, den Verwendungszweck usw. der relevanten Waren. Mehrere Gedankenschritte wären nötig, um zu diesem Ergebnis zu kommen. Somit wird das Bildelement der älteren Marke als kennzeichnungskräftig betrachtet.


Somit besteht das ältere Zeichen aus nicht kennzeichnungskräftigen Wortelementen und aus einem kennzeichnungskräftigeren Bildelement.


Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker visuell ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Das Bildelement im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt. Somit besteht die angegriffene Marke aus einem dominanten Bildbestandteil, wobei aber „24-7“, insoweit diese Zahlenkombination vom Verbraucher erkannt wird, nicht kennzeichnungskräftig ist, und aus den nicht kennzeichnungskräftigen Wortelementen „TWENTYFOUR SEVEN“.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „TWENTYFOUR“ überein, die als nicht kennzeichnungskräftig gilt. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf alle übrigen Wortelemente, Bildelemente, die grafische Darstellung und die Farben der Zeichen.


In Anbetracht der Tatsache, dass es keinerlei visuelle Übereinstimmung zwischen den Zeichen gibt, wird festgestellt, dass die Zeichen in visueller Hinsicht nicht ähnlich sind.


In klanglicher Hinsicht unabhängig davon, ob die Zahl „7“ in der älteren Marke als „sieben“ oder als „seven“ ausgesprochen wird, stimmt die Aussprache der Zeichen höchstens in nicht kennzeichnungskräftigen Elementen überein. Die Darstellung eines heulenden Wolfes wird klanglich nicht wiedergegeben.


Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.


Begrifflich nimmt das Publikum beide Zeichen als Hinweis auf ständige Verfügbarkeit wahr, der jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist. Im älteren Zeichen wird ein heulender Wolf erkannt und dem Zeichen dieser Sinngehalt zugemessen. Da die Zeichen unähnlich wahrgenommen werden, sind sie begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Die Antragstellerin hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Marke durch intensive Benutzung/Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig ist.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben unter obigem Punkt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke hinsichtlich des Wortbestandteiles „TWENTYFOUR7“ als gering anzusehen. Die Marke in ihrer Gesamtheit erreicht jedoch jedenfalls ein Mindestmaß an Kennzeichnungskraft.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch, teilweise für ähnlich und teilweise für unähnlich befunden.


Trotz des nicht kennzeichnungskräftigen Wortbestandteiles verfügt die ältere Marke in ihrer Gesamtheit jedenfalls über ein Mindestmaß an Kennzeichnungskraft.


Die Zeichen stimmen in den nicht kennzeichnungskräftigen Elementen überein. In visueller Hinsicht unterscheidet sich die Darstellung des heulenden Wolfes eindeutig und auffällig von den stilisierten Zahlen der angegriffenen Marke, die dominant aber nicht kennzeichnungskräftig sind, und vom farbigen Dreiviertelkreis. Klanglich stimmen sie auch nur in den nicht kennzeichnungskräftigen Elementen überein. In begrifflicher Hinsicht wird dem älteren Zeichen der Sinngehalt eines heulenden Wolfes zugemessen. Somit sind die Zeichen begrifflich unähnlich.


Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen betreffen Elemente, die nicht kennzeichnungskräftig sind. Daher sind die Ähnlichkeiten nicht so groß, dass beim Verbraucher Verwechslungsgefahr besteht.


Die zusätzlichen und unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass die gemeinsamen Elemente für das relevante Publikum nicht kennzeichnungskräftig sind sowie nicht die dominanten Elemente der Zeichen sind.



Schlussfolgerung


Aufgrund der oben genannten Erwägungen gelangt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Verbraucher keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher muss der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Die Löschungsabteilung



Natascha GALPERIN

Judit NÉMETH


Martin EBERL


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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