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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 692 930
Johnson Matthey Catalysts (Germany) GmbH, Bahnhofstraße 43, 96257 Redwitz, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch FDST Patentanwälte Freier Dörr Stammler Tschirwitz Partnerschaft mbB, Nordostpark 16, 90411 Nürnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Andritz AG, Stattegger Str.18, 8045 Graz, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Thomas Tschinder, Stattegger Strasse 18, 8045 Graz, Österreich (angestellter Vertreter).
Am 28.01.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 692 930 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 062 607 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 650 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 062 607 „SeaNOx“ (Wortmarke) ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der im Vereinigten Königreich eingetragenen Marke Nr. 2 044 923 „SINOX“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die im Vereinigten Königsreich eingetragenen Marke Nr. 2 044 923 „SINOX“ der Widersprechenden.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren:
Klasse 11: Katalysatoren und Katalysatorträger, ausgenommen solche Waren zur Benutzung im Zusammenhang mit Wasser oder Abfallbehandlung.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 11: Rauchgasreinigungsgeräte; Gaswäscher [Teile von Gasanlagen].
Bei Katalysatoren handelt es sich um Reinigungsvorrichtungen. Es handelt sich bei den Vergleichswaren um spezifische Waren. Die angefochtenen Rauchgasreinigungsgeräte; Gaswäscher [Teile von Gasanlagen] können sich mit Katalysatoren (ausgenommen solche Waren zur Benutzung im Zusammenhang mit Wasser oder Abfallbehandlung) der Widersprechenden, unter anderem in ihrer Reinigungsfunktion, überschneiden. Deshalb sind sie zumindest ähnlich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Bei den fraglichen Waren handelt es sich um spezielle Waren sowie seltene Anschaffungen, somit ist der Aufmerksamkeitsgrad überdurchschnittlich.
c) Die Zeichen
SINOX
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SeaNOx
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist das Vereinigte Königreich.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Bei den Vergleichsmarken handelt es sich um in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Die Widersprechende trägt vor, dass der Bestandteil „Sea“ in der angefochtenen Marke als „Meer/See“ verstanden werde. Somit stehe er im Zusammenhang mit Schiffsdieselmotoren bezüglich der Marke „SeaNOx“. Das Warenverzeichnis der Anmeldemarke umfasst Rauchgasreinigungsgeräte und Gaswäscher [Teile von Gasanlagen]. Somit ist es nicht ersichtlich, dass der Bestandteil im Zusammenhang mit den relevanten Waren ist. Diese Aussagen wurden seitens der Widersprechenden jedenfalls mit keinerlei Beweismittel substantiiert.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass „NOX“ keine konkrete Bedeutung hat. Somit wird die angefochtene Marke in ihrer Gesamtheit als einen Fantasiebegriff wahrgenommen und ist für das relevante Publikum kennzeichnungskräftig.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „S(**)NOX“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf „I“ bzw. „EA“.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „S“ und „NOX“ in den beiden Zeichen überein. Der Buchstabe „I“ in der älteren Marke wird als [i] oder als [ai] ausgesprochen. Die Buchstaben „EA“ in der Anmeldemarke werden als [i:] ausgesprochen. Somit unterscheidet sich die Aussprache nicht signifikant.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden ist die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke jedenfalls durchschnittlich. Zudem habe sich die Kennzeichnungskraft durch die intensive und langjährige Benutzung im Markt weiter erhöht. Hierzu legt die Widersprechende Beweismittel vor.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Vergleichswaren wurden für zumindest ähnlich befunden.
Die ältere Marke verfügt zumindest über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die Zeichen sind in visueller Hinsicht durchschnittlich und in klanglicher Hinsicht stark ähnlich. Es handelt sich um Fantasiebegriffe, somit wird ihnen keine konkrete Bedeutung zugemessen und sind sie begrifflich nicht voneinander zu unterscheiden.
Aufgrund der Warenähnlichkeit sowie der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit und des Fehlens jeglicher dominanter oder nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in den Zeichen, auch unter Zugrundelegung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads des Publikums, besteht Verwechslungsgefahr.
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der im Vereinigten Königreich eingetragenen Marke Nr. 2 044 923 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da der Widerspruch auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Da die im Vereinigten Königreich eingetragenen Marke für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Natascha GALPERIN
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Judit NÉMETH |
Plamen IVANOV
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.