HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 08/07/2016



HORAK RECHTSANWÄLTE

Georgstr. 48

D-30159 Hannover

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015063522

Ihr Zeichen:

139/16ZI/es

Marke:

WE KNOW ABRASIVES

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

VSM • Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG

Siegmundstr. 17

D-30165 Hannover

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 03/03/2016 die Anmeldung Nr. 015063522 “WE KNOW ABRASIVES“ unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.



Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 02/05/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden


  • Es sei auf die Gesamtbezeichnung „WE KNOW ABRASIVES” abzustellen. Mit den angemeldeten Dienstleistungen habe dieser Begriff nichts zu tun.


  • Insbesondere bleibe bei der Beanstandung völlig unberücksichtigt, dass der Begriff sehr unscharf sei und — dies deutet auch schon die Beanstandung an — zahlreiche Assoziationen hervorrufe. ,WE KNOW ABRASIVES” kann z. B. , neben den vom Amt dargelegten Begriffserklärungen, u. a. „Uns wissen Scheuermittel“ heißen. So sei für den Gesamtbegriff WE KNOW ABRASIVES” keine lexikalische Hinterlegung vorhanden.


  • Eine auch nur ansatzweise eindeutige Zudem seien all jene Deutungen gerade

nicht ausschließlich oder gar ,,direkt“ sondern erforderten ein Übersetzen und insbesondere Zusammenführen — selbst mit der Argumentation des Amtes — und blieben daher unscharf.


  • Der Begriff ,,WE KNOW ABRASIVES” weise zudem nicht auf irgendeine Produktionsweise, die Herstellerin oder gar auf irgendeine Betriebs- oder Benutzungsart hin.


  • Die bisherige Amtspraxis spreche gegen die Beanstandung des vorliegenden Zeichens. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die ursprüngliche Beanstandung im vollen Umfang zu aufrechterhalten.


Zu den einzelnen Argumenten der Anmelderin ist folgendes festzustellen:


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03,LIVE RICHLY“, Randnummer 65).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (Urteil vom 05.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, Randnummer 20 und Urteil vom 03.07.2003, T‑122/01, „BEST BUY“, Randnummer 21).


Das Amt ist weiterhin der Meinung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Behauptung, Empfehlung bzw. Versprechen bezüglich der Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen werden in dem Sinne, dass es sich um Produkte bzw. Dienstleistungen handelt, die von jemandem hergestellt bzw. angeboten werden, der auf Schleifmittel spezialisiert ist bzw. sich in dem Bereich der Schleifmittel auskennt. Daher wird der relevante Verbraucher den Ausdruck „WE KNOW ABRASIVES“ für einen Begriff, der bloß eine besondere positive oder anziehende Beschaffenheit oder Funktion der Waren und Dienstleistungen bezeichnet, halten. Die Eigenschaft/Qualität des Produktherstellers/Anbieters ist durchaus auf die konkreten Waren übertragbar und wird von dem Verbraucher auch so verstanden: Die Produkte sind gut bzw. sehr gut weil sie von jemandem nageboten werden, der ich mit dem Thema gründlich befasst bzw. sich auf das Gebiet spezialisiert.


Die Anmelderin übersieht, insoweit sie auf eine mögliche Mehrdeutigkeit des Zeichens hinweist, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann. Daher ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig bzw. interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden, unerheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung teilweise, nämlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, nämlich für:


Klasse 3 Schleifmittel, Schleifmittel auf Unterlagen, nämlich auf Gewebe, Papier, Fiber sowie Kombinationen dieser Unterlagen, Schleifblätter, Schleifpapier, Schleiftücher, Schleifvlies, Schleifrollen, Schleifbänder, Schleifringe, soweit in Klasse 03 enthalten.


Klasse 7 Schleifscheiben, Fächerschleifscheiben, Lamellenschleifscheiben, Fiberschleifscheiben sämtliche als Maschinenteile.


Klasse 35 Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Schmirgelmaschinen, Schleifmittel, Werkzeuge für Bauzwecke.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.







Robert MULAC

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)