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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 20/04/2016
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Bernd Guggenberger Bozner Platz 4 A-6020 Innsbruck AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
015066715 |
Ihr Zeichen: |
Gu/Einkaufsberater/13/16 |
Marke: |
die Einkaufsberater |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Einkaufsberater F&B GmbH Schweizerstraße 33 A-6844 Altach AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 10. Februar 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der ehemaligen Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV). Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde mittlerweile durch die Unionsmarkenverordnung (UMV) abgelöst. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22. März 2016 hierzu Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.
Nach Auffassung der Anmelderin liegen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) GMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:
Die Bildelemente seien zu berücksichtigen. Es läge keine einfaches grafisches Element vor.
Der Gesamteindruck sei wichtig, v.a. Bildelemente müssten dabei berücksichtigt werden, außer es würde sich um ganz einfache geometrische Formen handeln.
Das Bild sei für Beratungsdienstleistungen nicht typisch.
Voreintragungen seien zu berücksichtigen.
Die Anmeldung sei unterscheidungskräftig.
Gem. Art. 75 GMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandungen aufrechtzuerhalten.
Entscheidung
Folgendes Zeichen liegt dem Verfahren zugrunde:
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus der o. g. Wortfolge, die aus Wörtern der deutschen Sprache besteht. Die wesentlichen Wortbestandteile der Anmeldung lauten die einkaufsberater.
Die Anmelderin hat nicht bemängelt, dass der Wortbestandteil der Markenanmeldung jemanden bezeichnet, der andere in Bezug auf Käufe berät.
Das Zeichen ist richtig geformt und für deutschsprachige Verkehrskreise leicht verständlich. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verkehr das Zeichen nicht auf dessen Grammatik hin überprüfen wird (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-112/03 vom 16. März 2005, „FLEXI AIR/FLEX“, Rdn. 76). Siehe darüber hinaus ferner das Urteil des Gerichtes in der Sache T-425/10, MIXFRONT, Randnummer 26, vom 14. Dezember 2011.
Die angemeldeten Dienstleistungen
Die zurückgewiesenen Dienstleistungen sind folgende:
35: Unternehmensberatung; Beratung bei der Abwicklung von Handelsgeschäften; Beratung bei der Führung von Betrieben; Beratung bei der Vorbereitung und Durchführung von Handelstransaktionen; Beratung bezüglich Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Beratung in Bezug auf den Kauf von Waren im Auftrag von Unternehmen; Preisanalysedienste; Preisvergleichsdienste; Erstellen von Listen mit Preisangeboten; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einweg- Papiererzeugnisse; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Toiletteartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstung zum Garen von Nahrungsmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kühlgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte für Hygienezwecke für Menschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstungen zum Kochen von Nahrungsmitteln; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstungen zum Kühlen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsartikel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur Zubereitung von Nahrungsmitteln; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Hygienegeräte für Menschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einweg-Papiererzeugnisse.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich in erster Line an Fachkreise (Gewerbetreibende) richten. Je nach Art der betreffenden Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hoch sein oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Hier kommen sowohl Durchschnittsverbraucher in Betracht, deren Aufmerksamkeit zumindest durchschnittlich sein wird, als auch Fachkreise mit erhöhter Aufmerksamkeit. Der Endabnehmer der Dienstleistungen ist als normal informiert, aufmerksam und verständig anzusehen (siehe Urteil vom 7. Oktober 2004, C-136/02, „Maglite“, Randnr. 19). I.
Für die angesprochenen Verkehrskreise ist die Botschaft der Anmeldung klar, wenn sie das Zeichen auf den Waren sehen, denn es ist daran zu erinnern, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Dienstleistungen zu untersuchen ist, siehe auch die Beschwerdekammerentscheidung vom 21. März 2007, R 1243/2006-4 – BIEGSAME WELLE, Rdnrn.15 und 16. Wenn sie das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen sehen, ist ihnen auch klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine Beschreibung von Eigenschaften der Dienstleistungen handeln kann, denn der Dienstleistungsanbieter fungiert als Einkaufsberater. Die Anmeldung ist insofern rein informativ. Das Dienstleistungsverzeichnis hält zudem teilweise fest, dass Beratungsdienstleistungen beansprucht werden:
Unternehmensberatung; Beratung bei der Abwicklung von Handelsgeschäften; Beratung bei der Führung von Betrieben; Beratung bei der Vorbereitung und Durchführung von Handelstransaktionen; Beratung bezüglich Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Beratung in Bezug auf den Kauf von Waren im Auftrag von Unternehmen; Preisanalysedienste; Preisvergleichsdienste (…). Insofern ist bereits ein hinreichender Bezug zum Wort „einkaufsberater“ gegeben.
Auch in Bezug auf die übrigen Dienstleistungen vermittelt das angemeldete Zeichen nur die Botschaft, dass der Dienstleistungsanbieter beratend tätig ist. Allenfalls kann man die Botschaft auch als lobend auffassen, in dem Sinne, dass es sich um kompetente Einkaufsberater handelt („die“), doch darauf kommt es nicht wesentlich an.
Da die deutschsprachigen Abnehmer der Dienstleistungen diese auch bei der Abnahme wahrnehmen werden und über entsprechenden Kenntnisse des Wirtschaftslebens verfügen, müssen sie nicht mehrere Gedankenschritte unternehmen und darüber rätseln, was das angemeldete Zeichen genau bedeutete, mag es auch andere Ausdrücke zur Bezeichnung der Dienstleistungen geben.
Das Gericht betont, dass nach der Rechtsprechung die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7(1)(c) UMV durch das EUIPO nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Siehe Urteil DOUBLEMINT, Randnr. 32. Siehe dazu ferner beispielsweise die Rechtssache „Nutriskin Protection Complex“, T-415/11, Rn. 27. Es ist daher unbeachtlich, dass noch niemand die angemeldete Wortverbindung tatsächlich benutzt.
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV (nunmehr durch die gleichlautende Bestimmung von Art. 7(1) Absatz 1 Buchstabe c) UMV abgelöst) beanstandet. Vorliegend ist keine ungewöhnliche Änderung aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen worden Daher bleibt die Anmeldung ausschließlich beschreibend und ist damit nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c) nicht schutzfähig.
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, DOUBLEMINT, Slg. I-12447, Rdn. 32, Hervorhebung hinzugefügt).
Der EuGH führte in seinem viel zitierten Urteil „Postkantoor“ aus:
„Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“. (C-363/99 POSTKANTOOR, Randnummer 104).
Es spielt daher keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, „Postkantoor“, Rdn. 57, Slg. 2004 I-1619). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Rdn. 33; EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, „Maglite“, Rdn. 29).
Nach Auffassung des Amtes ist das Zeichen sprachüblich geformt (siehe oben). Die zuvor getroffenen Erwägungen sprechen dafür dass der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen dienen kann. Das Zeichen wird dem Verbraucher im vorliegenden Fall jedenfalls im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen begegnen (siehe oben), und daher aus Sicht der Verbrauchers aus Sinn machen (siehe in diesem Sinne etwa auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2008 im Fall T-47/07 „BioGeneriX“, Randnummer 30).
Das Zeichen ist in Hinblick auf die deutschsprachigen Verkehrskreise sprachüblich. Es ist nichts Atypisches zu erkennen. Da auch der Dienstleistungsanbieter bezeichnet wird (wenngleich möglicherweise in Form einer werbeüblichen Anpreisung) ist auch fraglich, ob überhaupt eine gedankliche Auseinandersetzung erfolgen wird. Jedenfalls ist der Begriff nicht derart geformt, dass ein gedankliches Spannungsfeld erzeugt wird.
Schließlich
ist auch die grafische Ausgestaltung
zu gering, um der Anmeldung Unterscheidungskraft zu verleihen. Die
grafische Ausgestaltung der Anmeldung erschöpft sich in der
Verwendung einer bestimmten Schrifttype und einer stilisierten
Tasche. Dadurch wird jedoch ein unmittelbarer Bezug zu Einkäufen
hergestellt. Es wurde auch nicht behauptet, dass das Bild typisch für
Beratungsdienstleistungen sei.
Zu
üblichen grafischen Gestaltungen vergleichen Sie bitte z.B. die
Entscheidung vom 2.
Juni 2006 – R 897/2005-1– LeadIng.
(BILDMARKE), Randnummer 18 oder auch die Entscheidung vom 2. Juni
2006 im Beschwerdefall R 35/2006-1 – BIO-ACTIVE (BILDMARKE),
Randnummer 19 und auch das Urteil des EuGH im Fall C-92/10 P „BEST
BUY“ (BILDMARKE). Siehe ferner das Urteil vom 13.1.2011 in der
Rechtssache T- 559/10
.
In der Rechtssache T-559/10 am 11.7.2012 wurde die Bildmarke
zurückgewiesen.
Es war unbestritten, dass die jeweiligen Einzelbestandteile „natural“
und „beauty“ eine klare Bedeutung in der englischen Sprache haben
und der Gesamtausdruck „natural beauty“ als beschreibende Angabe
einzustufen war. Insbesondere wurde das Argument, dass die Grafik
unterscheidungskräftig sei, zurückgewiesen. Die Grafik beschränkte
sich laut Auffassung des Gerichts auf die Zusammenstellung üblicher
Elemente. Auch der Umstand, dass ein Wort etwas größer geschrieben
ist und die Wörter untereinanderstehen, konnte nicht von der klaren
Mitteilung durch die beschreibenden Wörter ablenken.
Ferner wurden in jüngerer Zeit zahlreiche banale Etiketten von der Beschwerdekammer zurückgewiesen, die zusätzlich über einen Schriftzug aufwiesen. So die Entscheidung vom 24 März 2015 – R 2501/2014-5 – LA MEXICANA QUALITY FOODS (Bildmarke), die Entscheidung vom 22. August 2014 – R 2392/2013-4 – JERSEY DAIRY PURE SINCE 1763 (Bildmarke) oder etwa die Entscheidung vom 29. April 2014 – R 2438/2013-1 – Frylight 1 CAL (FIG. MARK).
Vom Gericht wurde schließlich das Bildzeichen „Deluxe“ in der Rechtssache T-344/14 mit Urteil vom 17. Dezember 2014 zurückgewiesen. Das Gericht führte in Randnummer 43 aus: „Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass – anders als möglicherweise bei bestimmten früheren Zeichenanmeldungen – der beantragten Eintragung eines der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstand“.
Zum Argument der Anmelderin, das EUIPO habe bereits ähnliche Zeichen eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten, auch wenn frühere Marken eventuell falsch eingetragen wurden. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt.
Bei der Grafik der Anmeldung
könnte
man ein Ring innerhalt eines Quadrats sehen. Es handelt sich hier um
eher ein Symbol und nicht nur um eine Schachtel.
Das Logo der weiteren ins Treffen geführten Voreintragung
ist
sicherlich sehr einfach, jedoch wurden hier verschiedene geometrische
Formen geschickt verbunden. Zudem scheint prima facie auch der
Wortbestandteil dieser Marke unterscheidungskräftig zu sein und
keine bestimmte Bedeutung zu haben.
Diese
Anmeldung wurde vor über 10 Jahren geprüft. Hier bestand eine
gewisse Abweichung durch die altertümliche Abweichung „Cement“
von „Zement“ und ist bereits aus diesem Grunde nicht mit dem
vorliegenden Fall vergleichbar. In der vorliegenden Entscheidung sind
die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus
den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.
Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49).
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c) und b) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV (bislang GMV) wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 15 066 715 für alle Dienstleistungen zurückgewiesen.
Wolfgang SCHRAMEK