HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 31/05/2016



MITSCHERLICH, PATENT- UND RECHTSANWÄLTE, PARTMBB

Sonnenstraße 33

D-80331 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015067614

Ihr Zeichen:

M35357/EU

Marke:

ELECTRO TERMINAL

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Electro Terminal GmbH & Co KG

Archenweg 58

A-6020 Innsbruck

AUSTRIA



I. Das Amt beanstandete am 24/02/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25/04/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Zeichen sei nicht beschreibend für die fraglichen Waren sondern allenfalls suggestiv.


  1. Das Bildelement in Verbindung mit dem Buchstaben „O“ sei phantasievoll und einprägsam.


  1. Das Amt habe in der Vergangenheit Darstellungen von Steckern als Marken akzeptiert.



III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Es spielt keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben. (Vgl. Urteil vom 12.02.2004, C 363/99, „Koninklijke KPN Nederland“, Randnummer 102.)


1. Das Amt hat die vorliegende Anmeldung nach den dargelegten Grundsätzen geprüft. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zeichen als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV anzusehen ist, da es, ungeachtet der graphischen Gestaltung, vom relevanten Verkehr im Sinne von „elektrische Anschlussstelle/Schnittstelle“ verstanden wird, und ihm daher unmittelbar verdeutlicht, dass die angemeldeten Waren in den Klassen 9 und 11 – nämlich


Klasse 9 Klemmen (Elektrizität), insbesondere Anschlussklemmen, schraubenlose- und schraubbare Dosenklemmen, schraubenlose Klemmleisten, Schraub-Steck-Klemmleisten, Steckverbindungsklemmleisten, Sicherungsklemmen, Geräteanschlussklemmen, Flachklemmleisten; Elektroinstallationsmaterial, insbesondere zum Verlegen von elektrischen Leitungen; Leitungsverbinder; Verbindungsdosen, Kabelanschlussdosen, insbesondere Feuchtraumdosen, Nullleiter- und Phasenschienen, Würgenippel; Stecker; Muffen; Schalter; Unterbrecher; elektrisches Leitungsmaterial


Klasse 11 Bestandteile elektrischer Heizgeräte.


- elektrische Anschlussstellen/Schnittstellen sind, oder über solche verfügen oder zu deren Herstellung oder Betrieb geeignet und bestimmt sind.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Die vom Amt ermittelte Bedeutung des Zeichens wurde lexikalisch belegt. Alle fraglichen Waren können entsprechend der Spezifikation im Warenverzeichnis unzweifelhaft über elektrische Anschlussstellen/Schnittstellen verfügen bzw. selbst solche darstellen, oder zu deren Herstellung oder Betrieb geeignet und bestimmt sind. Dementsprechend ist das Zeichen geeignet Merkmale der Waren zu beschrieben,


Die Wortkombination ist sprachüblich gebildet und in Hinblick auf die fraglichen Waren unmittelbar verständlich. Gedankenschritte des Verkehrs sind hierzu nicht erforderlich. Es handelt es sich damit um eine rein beschreibende und nicht lediglich suggestive Kombination.


2. Die graphische Gestaltung vermag dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zu verleihen. Die minimal stilisierte Darstellung eines einpoligen Steckers in Verbindung mit dem Buchstaben „O“ verstärkt lediglich die beschreibende Botschaft des Wortelements. Elektrische Anschlüsse/Verbindungen werden regelmäßig mittels eines Steckers hergestellt. Der graphischen Gestaltung mangelt es unter Berücksichtigung der Waren an jeglicher Originalität.


Die Gestaltung ist dementsprechend nicht in der Lage die Aufmerksamkeit von der beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Botschaft des Wortelements abzulenken und im Gedächtnis des Verbrauchers eine sofortige und dauerhafte Erinnerung an das Zeichen zu erzeugen.


Dem Zeichen mangelt es daher insgesamt auch an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



3. Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe vergleichbarer Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C 37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T 36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteil vom 27.02.2002, T 106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


In der vorliegenden Entscheidung sind die von der Anmelderin zitierten Voreintragungen berücksichtigt worden. Sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Darüber hinaus sind die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht.



IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 067 614 zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Tobias KLEE



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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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