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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 14/12/2016
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TBK Postfach 20 19 18 D-80019 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015070824 |
Ihr Zeichen: |
GM76686 |
Marke: |
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Art der Marke: |
Sonstiges |
Anmelderin: |
Otto Hauck Koberg 11 A-4851 Gampern AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 25/02/2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 21/04/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Im Gegensatz zur Amtsauffassung sei der Grad der Aufmerksamkeit der relevanten Verbraucher durchgehend ein erhöhter.
Die Anmeldemarke falle besonders ins Auge, da es sich um ein schmales Band handele, welches seitlich auf dem Griff angebracht sei. Besagtes Band weise ein anderes Material und eine andere Farbe auf und steche schon daher vom Untergrund des Griffes ab.
Wie aus den beigelegten Ausdrucken aus dem Internet klar werde, weise die Gestaltung von Kaffeestampfern lediglich geringfügige Abweichungen auf, so dass die Anmeldemarke sich auf jeden Fall erheblich von der branchenüblichen Gestaltung abhebe und vom überdurchschnittlich aufmerksamen Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen werde.
Mit Schreiben vom 09/08/2016 erklärte sich der Anmelder mit dem Formerfordernis des Amtes einverstanden, die Farbe Gelb als Farbangabe hinzuzufügen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26).
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „[eines] Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (09/10/2002, T‑360/00, UltraPlus, EU:T:2002:244, § 43).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Zu den Argumenten des Anmelders im Einzelnen
Insofern der Anmelder vorträgt, dass der Grad der Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise durchgehend erhöht sei, kann das Amt dem nicht zustimmen. Wie bereits im Amtsschreiben vom 25/02/2016 dargelegt, wird ein Teil des Verkehrs einen normalen Grad an Aufmerksamkeit zeigen und ein anderer Teil einen erhöhten Grad. Die vorliegenden Waren sind nicht nur einem Fachverkehr zugänglich. Gerade in der letzten Zeit ist es hochaktuell, sich spezielle Kaffeemaschinen zuzulegen mit dem entsprechenden Zubehör, wie aus dem folgenden Internettreffer deutlich wird.
Kaffee-Trends: Der Boom der Bohnen | Wirtschaft - Frankfurter ...
www.fr-online.de › Frankfurter Rundschau › Wirtschaft
(abgerufen am 12/12/2016)
Es gibt viele Kaffeeliebhaber, die mit den vorliegenden Waren in Berührung kommen und diese werden nicht durchgehend einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen.
Der
Anmelder ist der Meinung, dass die Positionsmarke besonders auffällig
sei, da sie durch ihre Farbe (Gelb), das unterschiedliche Material
und die ungewöhnliche Position heraussteche. Der Anmelder präzisiert
nicht weiter, um welches Material es sich dabei handeln soll, jedoch
kann aus der Darstellung
abgeleitet
werden, dass es sich um ein glattes Material handelt, dass sich
insofern nicht vom Rest des Stampfergriffes abheben wird. In Bezug
auf die Farbe gilt festzustellen, dass es sich bei der Farbe „Gelb“
um eine Grundfarbe handelt, die noch dazu z.B. auf einem holzfarbenen
Stampfer farblich kaum auffallen wird. So hat z.B. Kirschholz von
Natur aus einen gelblichen Farbton (siehe
http://www.luna-design.eu/produkte/wohnmoebel/tische/magno.html).
Ein gelbes Band würde sich von solch einem Material keineswegs optisch abheben. Auch das Argument der von der üblichen Holzmaserung abweichenden Regelmäßigkeit des gelben Bandes kann nicht greifen. So wie in obigem Beispiel kann eine Holzmaserung neben unregelmäßigen Linien durchaus regelmäßige Rundungen aufweisen.
De Anmelder bezieht sich auf die vom Amt beigelegten Ausdrucke aus dem Internet und stellt fest, dass sich die Anmeldemarke von den existierenden geringfügigen Abweichungen erheblich abhebe.
Dem kann das Amt nicht zustimmen. Die Abbildungen zeigen Kaffeestampfer mit Holzgriffen, die teilweise in gelblichen Farbtönen gehalten sind und die über eine relativ regelmäßige Maserung verfügen. Gerade von diesen Stampfern wird sich die Positionsmarke keineswegs abheben.
Es ist festzustellen, dass das seitliche Anbringen eines gelben Bandes auf dem Kaffeestampfer nicht zu einer merklichen Abweichung des Gesamteindrucks führt. Entweder ist das Band, wie schon erwähnt, aufgrund der farblichen Gestaltung des Stampfers gar nicht zu erkennen oder es wird lediglich als ein Dekorationselement wahrgenommen, denn der Verkehr ist daran gewöhnt farbliche Details als Verzierung aufzufassen, zumal es unter den Kaffeestampfern verschiedene Modelle mit einem oder mehreren dekorativen Details gibt. Dies geht insbesondere aus dem vom Anmelder eingereichten Bildmaterial hervor, in welchem Kaffeestampfer in unterschiedlichen Formen und ausgefallenen Farben, z.B. pink, dargestellt werden.
In Bezug auf den Gebrauch von Farbe wird auf das Urteil der vierten Beschwerdekammer vom 21/10/2015-4, SITZMÖBEL, verwiesen:
24 Auch eine einzelne Farbe, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmilzt, wird das Publikum normalerweise nicht unmittelbar als Zeichen auffassen (21.10.2004, C-447/02 P, „Orange“, EU:C:2004:649, § 78). Nach den Feststellungen des Gerichtshofs sind die Verbraucher grundsätzlich nach den derzeitigen Gepflogenheiten des Handels nicht daran gewöhnt, aus der Farbe von Waren oder ihrer Verpackung ohne grafische oder Wortelemente auf die Herkunft von Waren zu schließen, und eine Farbe als solche besitzt gewöhnlich deshalb nicht die Eigenschaft, die Waren eines Unternehmens von anderen Unternehmen zu unterscheiden (6.5.2003, C-104/01, „Libertel“, EU:C:2003:244, § 65). Farben können zwar gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen, sind aber ihrer Natur nach kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (6.5.2003, C‑104/01, „Libertel“, EU:C:2003:244, § 40; 24.6.2004, C-49/02, „Blau/Gelb“, EU:C:2004:384, § 38).
Der angesprochene Verbraucher wird in der angemeldeten Positionsmarke lediglich eine Dekorationsvariante erkennen und selbst wenn er das gelbe Band auf dem Kaffeestampfer erkennt, bedeutet dies nicht, dass er es als Herkunftshinweis erkennt und daran eine betriebliche Herkunft festmacht.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 070 824 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Dorothée SCHLIEPHAKE