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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 712 449


Ewald Dörken AG, Wetterstr. 58, 58313 Herdecke, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Kalkoff & Partner Patentanwälte, Martin-Schmeisser-Weg 3a-3b, 44227 Dortmund, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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Fontaine Holdings N.V., Centrum Zuid 2037, 3530 Houthalen, Belgien (Anmelderin), vertreten durch Orth Kluth Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Kaistraße 6, 40221 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 30/07/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 712 449 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:


Klasse 2: Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen, Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Rostschutzmittel zum Auftragen auf Artikel aus Eisen und Stahl durch Feuerverzinken, thermische Vorbehandlung, Pulverbeschichtung und/oder Nasslackierung.


Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; Baubeschläge aus Metall; Bauplatten aus Metall; Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Eckschienen aus Metall für Bauzwecke; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall [nicht für elektrische Zwecke]; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Tragkonstruktionen für Bauten aus Metall; Baugerüste aus Metall; Kacheln aus Metall für Bauzwecke; Metallrahmen für Bauzwecke; Bauteile, aus Metall für Gebäude, technische und industrielle Anlagen sowie für Maschinen und für Kraftfahrzeuge; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Metallkeile, -dübel, -ringe, -dosen, -anker, -netze, -barren, -folien, -formen, -nieten, -ketten (aus unedlen Metallen), -haspen, -gitter, -tafeln, -tunnel, -spulen, -deckel und -gehäuse; Erze; Stahllegierungen; Stahl, roh oder teilweise bearbeitet; Zink; Stahlbauten; Stahlbleche; Stahldraht; Gussstahl, Formgussstahl, Stahlguss; Stahlkugeln; Bandstahl, Bänder aus Stahl; Stahlkonstruktionen; Formgussstahl; Stahlröhren; Stahlmasten; Seile und Trossen aus Stahl und aus Eisendraht; Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke; Schienenbaumaterial aus Metall; Lagergestelle aus Metall.


Klasse 35: Leistungen des Einzelhandels und Hilfe bei der Vermarktung für den Großhandel bezogen auf chemische Erzeugnisse, galvanische Bäder.


Klasse 37: Korrosionsschutzbehandlung, nämlich Beschichtung von Metallteilen durch Aufbringen von Farbe zum Zwecke des Korrosionsschutzes.


Klasse 40: Materialbearbeitung, nämlich Wärmebehandlung und Beschichtung von Metall, Polieren von Oberflächen aus Metall, metallurgische Verarbeitung, Materialbearbeitung mit Laserstrahlen, Galvanisieren, Feuerverzinken, Pulverbeschichtung von Metall, Farbbeschichtung von Metall [außer Malerarbeiten], Metallveredelung, Metallbeschichtungsarbeiten, Metallnachbearbeitung, Metallgießen, Metallstanzen, Metallpressen, Metallisierung, metallurgisches Schmelzen, Stanzarbeiten, Stanzen, Umformen, Umformarbeiten, Schmieden, Härten, Tempern, Prägen und Emaillieren von Metall; Behandlung und Beschichtung von Werkstoffen mit Hilfe von Spritzverfahren; Bearbeitung von Metallteilen zum Zwecke des Korrosionsschutzes durch Feuerzinken und Pulverbeschichtung, Verzinken in nichtgalvanische Verfahren, Anodisieren, Nassbeschichten; Passivieren und Plattieren von Metallen; Dienstleistungen auf dem Gebiet des Korrosionsschutzes von Metallteilen, nämlich Feuerverzinken, Pulver- und Farbbeschichtung.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 074 107 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 074 107 (Wortmarke „deltaZINQ“) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 6, 14, 35, 37, 39, 40 und 42. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 427 824 (Wortmarke „DELTA“) und der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 074 179 (Wortmarke „DELTA-PROZINC“) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN IR-MARKE


Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 DVUM gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.


Gemäß Artikel 7 Absatz 2 DVUM muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.


Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii DVUM. Sind die Nachweise für die Eintragung der Marke online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann die Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen – Artikel 7 Absatz 3 DVUM.


Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere internationalen Markenregistrierung Nr. 1 074 179 (Wortmarke „DELTA-PROZINC“) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union bei, auf der der Widerspruch u. a. beruht.


Zuletzt am 18/08/2016 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „Cooling-off“Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief (nach erfolgter Verlängerung) am 12/08/2018 ab.


Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der oben genannten älteren Marke keinen Nachweis ein.


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 DVUM wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannten Frist Beweismittel für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie für ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs eingereicht hat oder die eingereichten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend sind.


Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf dieser älteren Marke beruht.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 9 427 824 (Wortmarke „DELTA“) der Widersprechenden.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Epoxydharze im Rohzustand chemische Spritz- und Tauchlösungen zum Korrosionsschutz für Massenkleinteile; Galvanisierbäder, Zink-Galvanisierbäder, nickelfrei; Zink-Flake-Beschichtungen; kataphoretische Beschichtungen, elektrolytische Beschichtungen, kathodische Beschichtungen; Haftvermittler; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Klebebänder für gewerbliche Zwecke; Quellschweißmittel zum Verschweißen von Teichfolien (Klebstoffe); Kunststoffe im Rohzustand; Salzhydrate und salzhydrathaltige Gemische, soweit in Klasse 1 enthalten.


Klasse 2: Farben, Farbstoffe, Lacke, Lasuren, Firnisse, Lack- und Ölfarben, Pigmente, Dünnschichtlasuren, Deckbeschichtungen für Holzteile einschlParkett- und andere Holzfußböden; Farben, Beizen, Holzkonservierungsmittel, Pulverlacke, Rostschutzmittel, Halbfabrikate, nämlich Abtönpasten als Farben oder Färbemittel für Farbmischanlagen, Abtönpasten als Farben oder Färbemittel für die industrielle Fertigung; Kunststoffdispersionen (Korrosionsschutzmittel), Beschichtungsmittel zum Korrosions- und Verschleißschutz; Beschichtungsmittel mit definierter Gleitfähigkeit, insbesondere für Massenkleinteile; Überzugsmassen als Farb-, Schutz-, Gleit- und Funktionsbeschichtung für Bauteile aller Art.


Klasse 6: Baumaterialien aus Metall, ausgenommen Anker für den Einsatz auf Baustellen im Offshore-Bereich und für Baggerarbeiten; Firstabdeckungen, Gratabdeckungen aus Metall, insbesondere mit Kunststoff-Einsätzen oder Kunststoff-Hinterfütterung; Metallbahnen für Bauzwecke; Trenn-, Schutz-, Dichtungs- und Drainagebahnen aus Metall; Metallfolien; Alu-Verbund-Folien; Verkleidungsteile für Bauten, aus Metall; mit Metall umhüllte Salzhydrate und salzhydrathaltige Gemische für Bauzwecke.


Klasse 17: Waren aus Kunststoff (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial für den Einsatz im Baubereich; Schläuche (nicht aus Metall), für Bauzwecke; Dichtungs- und Isolierbahnen, Unterspannbahnen aus Kunststoff, Unterdeckbahnen aus Kunststoff, Trägerbahnen, Noppenbahnen aus Kunststoff mit Isolier- und Drainagefunktion; Unterspannbahnen mit aufkaschierten Dämmelementen; Unterspannbahnen mit aufkaschierten Dämmelementen, Dämmplatten für Bauzwecke, nicht aus Metall; Unterdeckbahnen, Unterdeckvliese für Bauzwecke, auch zur Verlegung unter Photovoltaik- oder Solar-Abdeckungen; Sanierungsbahnen aus Kunststoff zu Isolierungszwecken; Kunststoff-Vlies, auch beschichtet soweit in Klasse 17 enthalten; Kunststoff-Isolierfolien; Kunststofffolien und Gegenstände daraus, nämlich Bespannungen für Lagerräume und im Gartenbau; Garten- und Teichfolien; Trenn- und Filtervliese für den Wege- und Terrassenbau; Isolier- und Drainagebahnen aus Kunststoff; Isolierfolien, Isoliergewebe; streichbare Isoliermittel für Gebäude; mit Kunststoff umhüllte Salzhydrate und salzhydrathaltige Gemische für Bau- und Isolierzwecke (Latentwärmespeicher).


Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall), ausgenommen Fenster (hiervon ausgenommen Kuststoff-Fenster), Fensterläden, Rollläden; transportable Bauten (nicht aus Metall); Verkleidungsteile für Bauten, nicht aus Metall; Wärmespeicherplatten, Kunststoff-Verbundplatten; Baumaterialien (nicht aus Metall) in Form von verstärkten und unverstärkten Trenn- und Schutzbahnen, Trägerbahnen, Noppenbahnen für Bauzwecke soweit in Klasse 19 enthalten; Flächengewirke und –gewebe, nicht aus Metall, für Bauzwecke soweit in Klasse 19 enthalten; Geotextilien; Baumaterialien (nicht aus Metall) für den Mauer- und Fundamentschutz sowie zur Bodenstabilisierung und –dränierung, soweit in Klasse 19 enthalten; hochfeste technische Gewirke und Gewebe, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Kleingewächshäuser; Gerüstplanen, Gerüstnetze; Sanierungsbahnen für Bauzwecke, nämlich Kehlen und Armierungen, nicht aus Metall; Firstabdeckungen, Gratabdeckungen nicht aus Metall, insbesondere mit Kunststoff-Einsätzen oder Kunststoff-Hinterfütterung; mit Kunststoff umhüllte Salzhydrate und salzhydrathaltige Gemische für Bauzwecke; Drainage-, Speicher- und Filterbahnen für Gründächer.


Klasse 20: Befestigungsmittel für Bauzwecke aus Kunststoff, soweit in Klasse 20 enthalten.


Klasse 22: Planen für Bauzwecke, soweit in Klasse 22 enthalten; Schutz- und Abdeckplanen.


Klasse 40: Beschichten von Kunststoff-, Metall- und Keramikbauteilen zum Verschleiß- und Korrosionsschutz; Galvanisieren; Aufbringen von Mikro-Korrosionsschutz-Schichten in Tauch-, Zieh-, Schleuder-, Spritz- oder Sprühverfahren für Dritte; nickelfreies Zink-Galvanisieren für Dritte.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 2: Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen, Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Rostschutzmittel zum Auftragen auf Artikel aus Eisen und Stahl durch Feuerverzinken, thermische Vorbehandlung, Pulverbeschichtung und/oder Nasslackierung.


Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; Baubeschläge aus Metall; Bauplatten aus Metall; Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Eckschienen aus Metall für Bauzwecke; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall [nicht für elektrische Zwecke]; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Tragkonstruktionen für Bauten aus Metall; Baugerüste aus Metall; Kacheln aus Metall für Bauzwecke; Metallrahmen für Bauzwecke; Bauteile, aus Metall für Gebäude, technische und industrielle Anlagen sowie für Maschinen und für Kraftfahrzeuge; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Metallkeile, -dübel, -ringe, -dosen, -anker, -netze, -barren, -folien, -formen, -nieten, -ketten (aus unedlen Metallen), -haspen, -gitter, -tafeln, -tunnel, -spulen, -deckel und -gehäuse; Erze; Stahllegierungen; Stahl, roh oder teilweise bearbeitet; Zink; Stahlbauten; Stahlbleche; Stahldraht; Gussstahl, Formgussstahl, Stahlguss; Stahlkugeln; Bandstahl, Reifen, Bänder aus Stahl; Stahlkonstruktionen; Formgussstahl; Stahlröhren; Stahlmasten; Seile und Trossen aus Stahl und aus Eisendraht; Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke; Schienenbaumaterial aus Metall; Lagergestelle aus Metall.


Klasse 14: Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Legierungen aus Edelmetall.


Klasse 35: Werbung, kaufmännische Geschäftsverwaltung, Beratung und Hilfe bei der Verwaltung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Hilfe bei der Leitung von Industrie- oder Handelsunternehmen, Beratung bei der Organisation und Leitung der Geschäftstätigkeit, Beratung bei der Leitung der Geschäftstätigkeit, fachliche Beratung in Geschäftsangelegenheiten, Organisation von Ausstellungen für kommerzielle oder Werbezwecke, Organisation von Fachmessen für kommerzielle Zwecke, Leistungen des Einzelhandels und Hilfe bei der Vermarktung für den Großhandel bezogen auf chemische Erzeugnisse, Endprodukte für die Metallindustrie und/oder die Hüttenindustrie und/oder die Eisenhüttenindustrie, galvanische Bäder, Salze für galvanische Batterien, galvanische Präparate, Stahl, Metalle, Stahlbauten, Stahldraht, Stahlguss, Stahlösen, Stahlbänder, Reifen und Bänder aus Stahl, Seile und Trossen aus Stahl.


Klasse 37: Korrosionsschutzbehandlung, nämlich Beschichtung von Metallteilen durch Aufbringen von Farbe zum Zwecke des Korrosionsschutzes; Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Wiederherstellung von Gebäuden, technischer und industrieller Anlagen und Maschinen und der Erhaltung und Wiederherstellung von Bauteilen von Gebäuden, technischer und industrieller Anlagen und Maschinen; Installationsarbeiten, nämlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einbau von erhaltenen, wiederhergestellten und neuen Bauteilen in Gebäuden und in technische und industrielle Anlagen und Maschinen; Technische Beratungsdienstleistungen im Bauingenieurswesen.


Klasse 39: Transportwesen; Transportlogistik; Verpackung und Lagerung von Waren.


Klasse 40: Materialbearbeitung, nämlich Wärmebehandlung und Beschichtung von Metall, Polieren von Oberflächen aus Metall, metallurgische Verarbeitung, Materialbearbeitung mit Laserstrahlen, Galvanisieren, Feuerverzinken, Pulverbeschichtung von Metall, Farbbeschichtung von Metall [außer Malerarbeiten], Metallveredelung, Metallbeschichtungsarbeiten, Metallnachbearbeitung, Metallgießen, Metallstanzen, Metallpressen, Metallisierung, metallurgisches Schmelzen, Stanzarbeiten, Stanzen, Umformen, Umformarbeiten, Schmieden, Härten, Tempern, Prägen und Emaillieren von Metall; Behandlung und Beschichtung von Werkstoffen mit Hilfe von Spritzverfahren; Bearbeitung von Metallteilen zum Zwecke des Korrosionsschutzes durch Feuerzinken und Pulverbeschichtung, Verzinken in nichtgalvanische Verfahren, Anodisieren, Nassbeschichten; Passivieren und Plattieren von Metallen; Dienstleistungen auf dem Gebiet des Korrosionsschutzes von Metallteilen, nämlich Feuerverzinken, Pulver- und Farbbeschichtung.


Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Materialprüfung; physikalische Forschungen; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; technische Projektstudien; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Entwicklungs- und Recherchedienste für Dritte bezüglich neuer Produkte.



Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches sowohl im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin als auch der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist ferner festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 2


Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Beizen sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Färbemittel enthalten als weiter gefasste Kategorie oder überschneiden sich mit den Halbfabrikaten, nämlich Abtönpasten als Farben oder Färbemittel für Farbmischanlagen, Abtönpasten als Farben oder Färbemittel für die industrielle Fertigung der Widersprechenden. Die Waren sind somit identisch.


Die angefochtenen Rostschutzmittel zum Auftragen auf Artikel aus Eisen und Stahl durch Feuerverzinken, thermische Vorbehandlung, Pulverbeschichtung und/oder Nasslackierung sind in der weiter gefassten Kategorie der Rostschutzmittel der Widersprechenden enthalten und somit identisch.


Die angefochtenen Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler sind den Farben der Widersprechenden zumindest ähnlich, da sie mindestens im Zweck, Vertriebswegen und Endabnehmern übereinstimmen.


Die verbleibenden angefochtenen Naturharze im Rohzustand sind den Epoxydharzen im Rohzustand (Klasse 1) der Widersprechenden ähnlich, da sie im Verwendungszweck (Beschichtung im Bereich Korrosionsschutz, Kunst- oder Schmuckherstellung, etc.) und den Endabnehmern übereinstimmen können und u.U. in einem Konkurrenzverhältnis stehen.


Angefochtene Waren in Klasse 6


Die Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Baumaterialien aus Metall enthalten als weiter gefasste Kategorie die Baumaterialien aus Metall, ausgenommen Anker für den Einsatz auf Baustellen im Offshore-Bereich und für Baggerarbeiten der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Baubeschläge aus Metall; Bauplatten aus Metall; Bauten aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Eckschienen aus Metall für Bauzwecke; Schienenbaumaterial aus Metall (doppelt aufegführt); Kabel und Drähte aus Metall [nicht für elektrische Zwecke]; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Tragkonstruktionen für Bauten aus Metall; Baugerüste aus Metall; Kacheln aus Metall für Bauzwecke; Metallrahmen für Bauzwecke; Bauteile, aus Metall für Gebäude, technische und industrielle Anlagen sowie für Maschinen und für Kraftfahrzeuge; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Metallkeile, -dübel, -ringe, -dosen, -anker, -netze, -barren, -folien, -formen, -nieten, -ketten (aus unedlen Metallen), -haspen, -gitter, -tafeln, -tunnel, -spulen, -deckel und –gehäuse; Lagergestelle aus Metall; Stahldraht; Seile und Trossen aus Stahl und aus Eisendraht; Stahlmasten; sind in der weiter gefassten Kategorie der Baumaterialien aus Metall, ausgenommen Anker für den Einsatz auf Baustellen im Offshore-Bereich und für Baggerarbeiten der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Somit sind die Waren identisch.

Dies gilt auch für die angefochtenen Metallanker, da die Widersprechende in der vorstehend genannten Spezifizierung lediglich ganz bestimmte Anker ausgeschlossen hat, nicht jedoch jegliche Art von Ankern.


Die angefochtenen Stahlbauten; Stahlkonstruktionen; Stahlröhren sind den Baumaterialien aus Metall, ausgenommen Anker für den Einsatz auf Baustellen im Offshore-Bereich und für Baggerarbeiten der Widersprechenden ähnlich, da sie im Verwendungszeck, Vertriebswegen und Endabnehmern übereinstimmen.


Die angefochtenen Waren unedle Metalle und deren Legierungen; Bandstahl, Bänder aus Stahl; Stahlkugeln; Stahlbleche; Erze; Stahllegierungen; Stahl, roh oder teilweise bearbeitet; Zink; Gussstahl, Formgussstahl, Stahlguss; Formgussstahl sind allesamt nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall und sind den Metallfolien der Widersprechenden zumindest ähnlich, da sie in den Abnehmern, Vertriebskanälen und Herstellern übereinstimmen.


Die verbleibenden angefochtenen Geldschränke und Reifen sind sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich, da sie in keinen markenrechtlich relevanten Punkten übereinstimmen. Sie stimmen weder in Herstellern/Anbietern, noch in ihrer Art, dem Verwendungszweck oder Nutzung überein. Sie sind auch nicht notwendigerweise komplementär und stehen auch in keinem Konkurrenzverhältnis.


Angefochtene Waren in Klasse 14


Die angefochtenen Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Legierungen aus Edelmetall sind ebenfalls sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich, da sie in keinen markenrechtlich relevanten Punkten übereinstimmen. Sie stimmen weder in Herstellern/Anbietern oder Vertriebskanälen, noch in ihrer Art, dem Verwendungszweck oder Nutzung überein. Sie sind auch nicht notwendigerweise komplementär und stehen auch in keinem Konkurrenzverhältnis.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.

Folglich haben die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen bzw. Leistungen des Einzelhandels und Hilfe bei der Vermarktung für den Großhandel bezogen auf chemische Erzeugnisse eine geringe Ähnlichkeit mit den chemischen Erzeugnissen für gewerbliche Zwecke (Klasse 1) der Widersprechenden.

Ferner sind somit auch die Leistungen des Einzelhandels und Hilfe bei der Vermarktung für den Großhandel bezogen auf galvanische Bäder gering ähnlich zu den Galvanisierbädern (Klasse 2) der Widersprechenden.


Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Endprodukte für die Metallindustrie und/oder die Hüttenindustrie und/oder die Eisenhüttenindustrie, Salze für galvanische Batterien, galvanische Präparate, Stahl, Metalle, Stahlbauten, Stahldraht, Stahlguss, Stahlösen, Stahlbänder, Reifen und Bänder aus Stahl, Seile und Trossen aus Stahl haben keine Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.

Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nur ähnlich oder gar unähnlich sind.

Die vorstehend genannten angefochtenen Dienstleistungen sind auch sämtlichen Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich, da sie weder in Anbietern, noch im Zielpublikum oder Angebotskanälen übereinstimmen. Sie stehen auch in keinem Konkurrenzverhältnis und haben auch nicht denselben Zweck.


Die verbleibenden Werbung, kaufmännische Geschäftsverwaltung, Beratung und Hilfe bei der Verwaltung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Hilfe bei der Leitung von Industrie- oder Handelsunternehmen, Beratung bei der Organisation und Leitung der Geschäftstätigkeit, Beratung bei der Leitung der Geschäftstätigkeit, fachliche Beratung in Geschäftsangelegenheiten, Organisation von Ausstellungen für kommerzielle oder Werbezwecke, Organisation von Fachmessen für kommerzielle Zwecke sind ebenfalls sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich, da sie in keinen markenrechtlich relevanten Punkten übereinstimmen. Sie stimmen weder in Herstellern/Anbietern oder Vertriebskanälen, noch in ihrer Art, dem Verwendungszweck oder Nutzung überein. Sie sind auch nicht notwendigerweise komplementär und stehen auch in keinem Konkurrenzverhältnis.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37


Die angefochten Korrosionsschutzbehandlung, nämlich Beschichtung von Metallteilen durch Aufbringen von Farbe zum Zwecke des Korrosionsschutzes ist dem Beschichten von Kunststoff-, Metall- und Keramikbauteilen zum Verschleiß- und Korrosionsschutz zumindest ähnlich, da sie in Art, Zweck, Abnehmern und Angebotskanälen übereinstimmen. Sie stehen ferner in einem Konkurrenzverhältnis.


Jedoch die verbleibenden Dienstleistungen bzgl. Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Wiederherstellung von Gebäuden, technischer und industrieller Anlagen und Maschinen und der Erhaltung und Wiederherstellung von Bauteilen von Gebäuden, technischer und industrieller Anlagen und Maschinen; Installationsarbeiten, nämlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einbau von erhaltenen, wiederhergestellten und neuen Bauteilen in Gebäuden und in technische und industrielle Anlagen und Maschinen; Technische Beratungsdienstleistungen im Bauingenieurswesen sind sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich. Sie stimmen in keinen markenrechtlich relevanten Punkten überein; weder in Herstellern/Anbietern oder Vertriebskanälen, noch in ihrer Art, dem Verwendungszweck oder Nutzung. Sie sind auch nicht notwendigerweise komplementär und stehen auch in keinem Konkurrenzverhältnis.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39


Vorstehendes gilt für die angefochtenen Dienstleistungen bzgl. Transportwesen; Transportlogistik; Verpackung und Lagerung von Waren und somit sind auch sie unähnlich zu allen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 40


Die Dienstleistungen Materialbearbeitung, nämlich Galvanisieren sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Dienstleistungen bzgl. Materialbearbeitung, nämlich Wärmebehandlung und Beschichtung von Metall, Pulverbeschichtung von Metall, Farbbeschichtung von Metall [außer Malerarbeiten], Metallveredelung, Metallbeschichtungsarbeiten, Metallnachbearbeitung, Feuerverzinken, Emaillieren von Metall; Behandlung und Beschichtung von Werkstoffen mit Hilfe von Spritzverfahren; Bearbeitung von Metallteilen zum Zwecke des Korrosionsschutzes durch Feuerzinken und Pulverbeschichtung, Verzinken in nichtgalvanische Verfahren, Anodisieren, Nassbeschichten; Passivieren und Plattieren von Metallen; Dienstleistungen auf dem Gebiet des Korrosionsschutzes von Metallteilen, nämlich Feuerverzinken, Pulver- und Farbbeschichtung und das Beschichten von Kunststoff-, Metall- und Keramikbauteilen zum Verschleiß- und Korrosionsschutz der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistungen der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.


Die angefochtenen Dienstleistungen bzgl. Materialbearbeitung, nämlich Polieren von Oberflächen aus Metall, Materialbearbeitung mit Laserstrahlen, metallurgische Verarbeitung, Metallgießen, Metallstanzen, Metallpressen, Metallisierung, metallurgisches Schmelzen, Stanzarbeiten, Stanzen, Umformen, Umformarbeiten, Schmieden, Härten, Tempern, Prägen von Metall sind der Galvanisierung der Widersprechenden mindestens ähnlich, da sie von denselben Anbietern stammen, sich an dieselben Abnehmer richten und über dieselben Angebotskanäle veräußert werden.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Die verbleibenden angefochtenen Dienstleistungen, nämlich Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Materialprüfung; physikalische Forschungen; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; technische Projektstudien; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Entwicklungs- und Recherchedienste für Dritte bezüglich neuer Produkte, sind sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden unähnlich. Sie stimmen in keinen markenrechtlich relevanten Punkten überein; weder in Herstellern/Anbietern oder Vertriebskanälen, noch in ihrer Art, dem Verwendungszweck oder Nutzung. Sie sind auch nicht notwendigerweise komplementär und stehen auch in keinem Konkurrenzverhältnis.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen teilweise an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen und teilweise nur an letztere.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität und Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen


DELTA


deltaZINQ



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das Element „ZINQ“ wird, trotz leicht abweichender Schreibweise, mit der Bedeutung „chemisches Element: Zink“ bzw. „ein Metall“ in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch oder Englisch verstanden wird, assoziiert. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch oder Englisch spricht.


Die Widerspruchsabteilung schließt sich der folgenden Einschätzung (der Beschwerdekammer in einem ähnlich gelagerten Fall) in Bezug auf das hier im angefochtenen Zeichen enthaltene Element „ZINQ“ an:

Der Anmelderin ist darin zuzustimmen, dass „Zinq“ in dieser Form im Deutschen [und im Englischen] nicht existiert. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Begriff im Sinne von „Zink“ in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 6 und der Dienstleistungen der Klasse 40 verstanden wird, die Metalle, diverse Produkte hieraus sowie diesbezügliche Dienstleistungen zum Gegenstand haben. „ZINQ“ unterscheidet sich nur im letzten Buchstaben vom Wort „Zink“. Insbesondere wird „ZINQ“ identisch zu „Zink“ gesprochen. Der Verbraucher wird davon ausgehen, es handele sich um ein ausländisches Wort für „Zink“ oder um eine fehlerhafte Schreibweise (vgl. ähnlich Entscheidung vom 19. Oktober 2013, R 2179/2012-2, „APPTOYZ“, Randnr. 29). Einem Teil der Verbraucher wird die falsche Schreibweise, insbesondere bei rein auditiver Wahrnehmung, nicht auffallen (vgl. Entscheidung vom 26. Oktober 2012, R 918/2012-2, „CHERRY BOMB BROWNIE“, Randnr. 14)“ (16/10/2014, R 481/2014-5, edelZINQ, § 31).


Das vorstehend genannte Element ist somit für diverse Waren, die Metalle sind oder enthalten, und Dienstleistungen, die dieses Metall zum Gegenstand haben, nicht kennzeichnungskräftig.


Das den Zeichen gemeine Element „delta“ wird vom relevanten Publikum als „vierter Buchstabe des griechischen Alphabets“ oder „aus Schwemmland bestehendes, von den Mündungsarmen eines Flusses durchzogenes, deltaförmiges Gebiet im Bereich einer Flussmündung“ verstanden und ist für die relevanten Waren und Dienstleistungen weder beschreibend noch anspielend und ist somit kennzeichnungskräftig.

Weder die eingereichten Nachweise, noch das Vorbringen der Anmelderin, dass „delta“ auf die Delta-Phase, ein stückverzinkungsspezifisches Phänomen (d.h. ein Zink-Eisen Überzug aber keine weiteren Phasen wie alpha, beta, etc.) bzw. auf das sogenannte Deltaverzinken hinweise, können überzeugen, dass „delta“ für die relevanten Waren und Dienstleistungen schwach oder gar ohne Kennzeichnungskraft ist. Es ist zwar richtig, dass in zwei in den von der Anmelderin eingereichten Dokumente der Begriff „Deltaverzinken“ genannt wird (zwei weitere Nennungen sind Dokumenten zu entnehmen, die nicht in der Verfahrenssprache sind) oder einmal von einer Deltaschicht und einmal von einer Delta-Phase die Rede ist, jedoch kann dies nicht überzeugend belegen, dass „delta“ in Alleinstellung schon kennzeichnungsschwach ist.

Darüber hinaus kann es nicht im Interesse der Anmelderin sein, hierauf zu beharren, da dann die Kennzeichnungskraft der Anmeldemarke zu hinterfragen wäre.


Beide Zeichen sind Wortmarken, wo das Wort als solches geschützt ist, nicht aber die Schriftform. Deshalb ist es irrelevant, ob Wortmarken in Groß- oder Kleinbuchstaben dargestellt sind; und deshalb kann auch, entgegen den Ausführungen der Anmelderin, eine Ähnlichkeit desselben Wortelements lediglich aufgrund der unterschiedlichen Verwendung von Groß- und/oder Kleinbuchstaben nicht verneint werden.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „delta“ überein, was allein die ältere Marke ausmacht und in der angefochtenen Marke den Zeichenanfang. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das sekundäre „ZINQ“ des angefochtenen Zeichens. Dieses Element ist zudem für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ohne Kennzeichnungskraft.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich für die Waren und Dienstleistungen für die „ZINQ“ ohne Kennzeichnungskraft ist und durchschnittlich ähnlich für die anderen.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen als ähnlich wahrgenommen werden, sind sie begrifflich stark ähnlich für die Waren und Dienstleistungen für die „ZINQ“ ohne Kennzeichnungskraft ist und durchschnittlich ähnlich für die anderen.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Da die Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind und aufgrund der visuellen, klanglichen und begrifflichen mindestens durchschnittlichen Ähnlichkeit der Zeichen besteht Verwechslungsgefahr. Die ältere kennzeichnungskräftige Marke ist komplett im angefochtenen Zeichen enthalten und das am mehr beachteten Zeichenanfang. Dieser Tatbestand spricht für eine Verwechslungsgefahr sogar bei den Waren und Dienstleistungen, für die das zweite Element („ZINQ“) des angefochtenen Zeichens kennzeichnungskräftig ist.


Denn es „ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit, wie im vorliegenden Fall, müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Die Anmelderin macht eine Markenfamilie sowie die Bekanntheit der angefochtenen Unionsmarke geltend und reichte hierzu diverse Beweismittel ein.


Das Recht an einer Unionsmarke tritt jedoch erst am Tag der Einreichung in Kraft und nicht davor und ist in Widerspruchsverfahren von diesem Datum an zu prüfen.


Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsmarke relative Eintragungshindernisse entgegenstehen, sind dem Einreichungsdatum vorausgegangene Ereignisse oder Tatsachen folglich unerheblich, weil die Rechte der Widersprechenden, sofern sie aus der Zeit vor der Unionsmarke stammen, älter sind als die Unionsmarke der Anmelderin. Folglich ist dieser Einwand der Anmelderin zurückzuweisen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutsch- und englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:


Unionsmarkenregistrierungen Nr. 1 222 4317 für die Wortmarke „DELTA-eLACK“ und Nr. 15 020 092 für die Wortmarke „DELTA-HEAT“ jeweils für die Klassen 1, 2 und 40.


Da diese Marken einen engeren Umfang von Waren und Dienstleistungen, erfassen, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen besteht also nicht.




KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



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Die Widerspruchsabteilung


Martin EBERL


Swetlana BRAUN

Peter QUAY




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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