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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 19/05/2016
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Gramm, Lins & Partner Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB Theodor-Heuss-Str. 1 D-38122 Braunschweig ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015099104 |
Ihr Zeichen: |
5786-002EU-3 |
Marke: |
Plus+ additional hair |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Plus Cosmetics GmbH Steinriede 14 D-30827 Garbsen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07.03.2016 die Anmeldung unter Berufung gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV. Die Beanstandung wird begründet:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV stehen der Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke entgegen.
Die
angemeldete Marke enthält die Wörter
und ist zu beanstanden für:
Klasse 03 Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwaschmittel, Haarfärbemittel, Haarwasser, Haarspray und Onduliermittel für Haare.
Klasse 26 Haarteile (Perücken und Toupees), Haarverlängerungen, Haarschmuck, Haarbänder, Haarfärbehauben, Haarklemmen, Haarnetze und Haarspangen.
Klasse 35 Handelsdienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwaschmittel, Haarfärbemittel, Haarwasser, Haarspray und Onduliermittel für Haare, Haarteile (Perücken und Toupees), Haarverlängerungen, Haarschmuck, Haarbänder, Haarfärbehauben, Haarklemmen, Haarnetze und Haarspangen.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 29).
Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 9.7.2003, T‑234/01, „Stihl“, Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Massenwaren und an die breite Masse gerichtete Dienstleistungen, und sie sind hauptsächlich für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da der Ausdruck „Plus+ additional hair“ zudem englische Wörter enthält, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft (Urteil vom 22.6.1999, C‑342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T‑348/02, „Quick“, Randnummer 30).
Die Marke enthält die Wörter „Plus+ additional hair“, die folgenden Bedeutungen haben:
PLUS PLUS entspricht dem deutschen Wort „Plus“ (Informationen abgerufen am 04.03.2016 unter http://dict.leo.org/dictQuery/m-vocab/ende/en.html?tolerMode=nof&lp=ende&lang=en&rmWords=off&search=plus&searchLoc=0&resultOrder=basic&multiwordShowSingle=on) und bedeutet „drückt aus, dass etwas um eine bestimmte Summe o. Ä. vermehrt ist; zuzüglich“ (Informationen abgerufen am 25.09.2015 unter http://www.duden.de/rechtschreibung/plus_Praeposition).
(„Es wurde bereits unzählige Male von den Beschwerdekammern bestätigt, dass „plus“ für viele Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft von Haus aus hat, was von dem Europäischen Gericht bestätigt wurde (E 7, 8). Obwohl eine Marke immer in Bezug auf die von ihr in Anspruch genommen Waren und Dienstleistungen geprüft werden muss, so gibt es dennoch bestimmte Begriffe und Zeichen, denen unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen niemals Unterscheidungskraft von Haus aus zukommt, wie z.B. werbewirksame Begriffe wie SUPER, TOP QUALITY, BEST BUY, SUPERIOR, PREMIUM, etc. (E 9). Dazu gehört auch der Begriff PLUS mit seiner symbolischen Entsprechung "+", der in vielen anderen Sprachen der EU existiert und auf Qualität hinweist (E 10, 11).“ Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28/10/201, R 1096/2010-1, „PLUS+“)
+ Pluszeichen wird auf unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsgebieten intensiv als Werbeversprechen (Produkte und Dienstleistungen von besonderer Qualität) bzw. als Hinweis auf einen wie auch immer gearteten besonderen Überschuss oder Vorteil verwendet.
ADDITIONAL entspricht dem deutschen Wort „zusätzlich“ (Informationen abgerufen am 04.03.2016 unter Internetadresse angeben).
HAIR entspricht dem deutschen Wort „Haar“ (Informationen abgerufen am 04.03.2016 unter http://dict.leo.org/ende/index_en.html#/search=hair&searchLoc=0&resultOrder=basic&multiwordShowSingle=on).
Der betreffende Verbraucher wird die Wörter als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: Plus - zusätzliches Haar.
Beschreibender Charakter
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20.7.2004, T‑311/02, „LIMO“, Randnummer 30).
Die Wörter „Plus+ additional hair“ in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um solche handelt, die für Pflege um zusätzliches Haar bestimmt sind, bzw. in der Klasse 26 (Haarteile (Perücken und Toupees), Haarverlängerungen) um Produkte, die das zusätzliche Haar umfassen.
Bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen werden die Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um solche handelt, bei denen sich die erbrachten Handelsdienstleistungen im Wesentlichen auf zusätzliches Haar, bzw. auf Pflegemittel für zusätzliches Haar konzentrieren werden.
Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der ungeachtet bestimmter grafischer Elemente offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zur Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Der Zusammenhang zwischen den in der Marke enthaltenen Wörtern „Plus+ additional hair“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren und Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 GMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19.9.2002, C‑104/00 P, „DKV“, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Sie weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (Urteil vom 15.9.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 74).
Demzufolge
besitzt die angemeldete Marke –
– in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 GMV keine
Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren
und
Dienstleistungen
von anderen zu unterscheiden.
Es wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben. Wenn Sie keine Stellungnahme abgeben, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 015099104 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Petra FURSTOVA