HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 13/05/2016



Otten, Roth, Dobler & Partner mbB Patentanwälte

Grosstobeler Str. 39

88276 Ravensburg/Berg

DEUTSCHLAND


Anmeldenummer:

015126121

Ihr Zeichen:

L1015-EU/GU

Marke:

STEAK AGER

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Landig + Lava GmbH & Co. KG

Valentinstraße 35-1

88348 Bad Saulgau

DEUTSCHLAND




Das Amt beanstandete am 29/02/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30/03/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Zuerst verneint die Anmelderin die unmittelbar und eindeutig beschreibenden Charakter des Ausdruckes “STEAK AGER” in Bezug auf die beanstandeten Waren.


  • Des Weiteren argumentiert die Anmelderin, dass die Interpretation der Marke, dass man die Feuchtigkeit entfernen oder abkühlen kann, der Marke keine Bedeutung verleihe. Es gebe auch kein typisches Zubereitungsgerät für Steaks. Des Weiteren stehe der Begriff "Dämpfer" im Widerspruch zu der Übersetzung "Entfernen von Feuchtigkeit" oder "Abkühlen", da ein Dämpfungsprozess im Zusammenhang mit Fleisch mit einer Erwärmung in Verbindung zu bringen sei und gerade auch Feuchtigkeit beziehungsweise Wasserdampf beim Dämpfen dem Fleisch zugeführt werde, damit dieses gekocht wird. Auch das Kochen selbst stelle keinen Vorgang dar, bei dem ein Alterungsprozess oder die Auswirkungen eines Alterungsprozesses involviert sind. Die Geräte der Klasse 11 stellen daher keine Geräte dar, die Alterungsprozesse bewirken.


  • Ferner behauptet die Anmelderin, dass das Amt bei der Ermittlung des Sinngehaltes des Zeichens die Tatsache verkenne, dass diese Analyse (Verbindung zwischen der abstrakten Marke und Kompressoren/Motoren) mehrere Schritte voraussetzt. Sie erklärt, dass das beim Übersetzen des Wortzeichens unterschiedliche, einander widersprüchliche Bedeutungsinhalte herauskommen.


  • Schließlich führt die Anmelderin an, dass man keinen beschreibenden Charakter zwischen den Waren der Klassen 7 und 11 und der Marke feststellen könne.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Zu dem beschreibenden Charakter der Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Zuerst ist anzudeuten, dass eine Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 2 UMV bereits dann zurückzuweisen ist, „wenn Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.“ Die Eintragung einer Unionsmarke scheidet aus, falls sie in einer der Amtssprachen der Union beschreibend oder ohne Unterscheidungskraft ist (siehe Urteil vom 19/09/2002, C‑104/00 P, „Companyline“, Randnr. 40; und Entscheidung vom 07/07/2011, R 1448/2010-4, „FASHION STEAMER“, Randnr. 13). Da das angemeldete Zeichen aus englischsprachigen Wörtern zusammengesetzt ist, ist in erster Linie das Verständnis der englischsprachigen Verbraucher in der Union in Betracht zu ziehen.


Wie bereits im Schreiben des Amtes vom 29/02/2016 erwähnt, hängt die Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise von der Kategorie der angemeldeten Waren ab. Unter Berücksichtigung der Art der verfahrensgegenständlichen Waren, ist davon auszugehen, dass sowohl die relevanten Verkehrskreise (Geschäftskunden) als auch die Durchschnittsverbraucher, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, in Bezug auf die Marke einen hohen Grad an Aufmerksamkeit haben werden.


Daher ist im Hinblick auf das absolute Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV zu prüfen, ob für diese maßgeblichen Verkehrskreise ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen “STEAK AGER” und den verfahrensgegenständlichen Waren für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, besteht.


Es ist nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der englischsprachigen Verbraucher den gesamten Ausdruck unter anderem mit einem Haus-Dämpfer verbinden kann. Das Amt stimmt der Anmelderin zu, dass die Bezeichnung “STEAK AGER” mehrdeutig ist. Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können (beispielsweise Steak-räuchern/trockene Reifung vom Steak).


Ferner ist auch anzumerken, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Die Anmeldung besteht aus den Teilen „STEAK“ und „AGER“. Die Wortkombination wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als eine beschreibende Wortkombination verstanden. Bei Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird der Verbraucher ohne Weiteres die Wortbestandteile „STEAK“ und „AGER“ lesen und verstehen. Es ist davon auszugehen, dass die Verbraucher sofort den Sinngehalt der Wortkombination erfassen und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen werden.


Der Begriff “STEAK AGER”, dem Collins Wörterbuch entsprechend (http://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/ager), schließt die Möglichkeit von „trockene Reifung vom Fleisch“ keinesfalls aus. Wie bereits im Schreiben vom 29/02/2016 erwähnt, lauteten die Übersetzungen aus dem Collins Wörterbuch wie folgt: Steak für „STEAK“, und die Umschreibung für „AGER“ wäre (unter anderem) ein Gerät / eine Installation, das ein Alterungsprozess (beispielsweise trockene Reifung) herbeiführt.


Hinzu kommt, dass dem Ausdruck „STEAK AGER“ am 29/02/2016 einen „beschreibendem Charakter“ zugeschrieben wurde, da es sich bei den beanstandeten Waren um verschiedene Apparate handelt, die bestimmte Funktionen erfüllen (beispielsweise Entfernen von Feuchtigkeit/Abkühlen von Steak/Schinken/Wurstwaren usw.).


Die Waren der Klasse 7, beispielsweise Motoren oder Kompressoren, hängen mit der Marke eng zusammen. Bei kontrollierter Temperatur, Feuchtigkeit und Geschwindigkeit werden nämlich die Qualität und der Geschmack von Fleisch verbessert. Die Luftfeuchtigkeit wird dabei mittels Dampferzeuger gesteuert. Also werden für Trockenreifung unterschiedliche Geräte benutzt (beispielsweise Fleischkühlschränke).


Somit handelt es sich bei dem angemeldeten Wortzeichen „STEAK AGER“ für die verfahrensgegenständlichen angemeldeten Waren um eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 126 121 für alle Waren der Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für:


Klasse 7 Kompressoren für Kühlanlagen; Kältemittelkompressoren für Kühlanlagen; Motoren für Maschinen; Motoren für Kompressoren.


Klasse 11 Kühlschränke; Elektrische Kühlschränke; Kühlschränke für Haushaltszwecke; Elektrische Kühlschränke [für Haushaltszwecke]; Kühlschränke zur Aufbewahrung von Lebensmitteln; Kühlgeräte; Gewerbliche Kühlgeräte; Geräte zur Ausgabe gekühlter Getränke [Kühlgeräte]; Kühlboxen; Kühlräume; Kühltheken; Kühlzellen; Kühlhauben; Kühlanlagen; Kühlkammern; Kühlelemente; Kühlapparate; Kühlvitrinen; Kühlbehälter; Kühllagerräume; Kühlverdampfer; Kühlgefrierschränke; Kühlelemente für Kühlräume; Kühlboxen [gasbetrieben]; Kühlboxen [elektrisch]; Elektrische Kühlboxen; Elektrisches Kühlgebläse; Kühlbehälter [gasbetrieben]; Kühlbehälter, gasbetrieben; Kühlbehälter [elektrisch]; Elektrische Kühllagerungsboxen; Kühl- und Gefrierkombinationen; Kühl- und Gefrierausrüstung; Anlagen zum Kühlen; Tragbare Kühlboxen [elektrisch]; Elektrische, tragbare Kühlboxen; Kühltheken für Lebensmittel; Kühltruhen für Ladengeschäfte; Kühlanlagen zum Einfrieren; Kühlanlagen zum Tiefkühlen; Kühlanlagen und -maschinen; Kühlvitrinen für Lebensmittel; Kühlapparate und -anlagen; Kühlapparate und -maschinen; Präsentationsvitrinen mit Kühlvorrichtung; Versandbehälter mit Kühlvorrichtung; Kühlvorrichtungen für Arbeitsplatten; Anlagen zur Kühlung der Luft; Kühlvitrinen zur Auslage von Lebensmitteln; Kühlvitrinen zur Auslage von Getränken; Koch-, Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräte und -ausrüstung für Nahrungsmittel; Kältemaschinen; Kältemittelkondensatoren; Fleischkühltruhen; Fleischkühlschränke; Fleischgrillgeräte.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Zuzana KAUFMANNOVA






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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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