|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 18/10/2016
|
Rechtsanwälte Jens Steinhauer & Gerrit Günther GbR Märkische Straße 1 D-58706 Menden ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015129901 |
Ihr Zeichen: |
|
Marke: |
Brillenversicherung Immer sicher. Immer im Trend. |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Brillenversicherung Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH Dessauer Str. 10 D-33106 Paderborn ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 05/05/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/07/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Die Anmeldemarke sei eine Wort-Bildmarke, die sowohl einen Textbestandteil als auch einen graphischen Bestandteil enthalte. Die graphischen Bestandteile seien im Gegensatz zu der Auffassung des Amtes keineswegs minimaler Natur.
2. Der Textbestandteil der Anmeldemarke weise in verschiedenen Schriftbildern und Farben gehaltene Buchstaben auf, die der Marke weitere Unterscheidungskraft verleihen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Zu den Argumenten der Anmelderin im Einzelnen
Die Anmelderin bestreitet, dass die graphischen Bestandteile lediglich minimaler Natur seien.
Das Vorhandensein von Bildelementen kann einem Zeichen, das aus einem beschreibenden und/oder nicht unterscheidungskräftigen Wortelement besteht, Unterscheidungskraft verleihen, so dass es für die Eintragung als Unionsmarke in Frage kommt. Daher muss das Amt die Frage abwägen, ob die Stilisierung bzw. die grafischen Merkmale eines Zeichens ausreichend unterscheidungskräftig sind, damit das Zeichen als Herkunftsangabe fungieren kann.
Im vorliegenden Fall weist das Amt darauf hin, dass die graphischen Bestandteile lediglich aus der Abbildung eines Brillengestells bestehen, welches in einem Kreis platziert ist. Die Darstellung des Brillengestells. stellt den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen dar, welche vorliegend Versicherungsdienstleistungen (u.a. in Bezug auf Brillen) und Dienstleistungen eines Optikers. Insofern ist die Darstellung einer Brille oder eines Brillengestells klar beschreibend in Bezug auf die relevanten Dienstleistungen. Die Abbildung ist auch keineswegs auffallend, weder durch die Form der Brille noch durch die Farbgebung (blau).
In Bezug auf den Textteil, der nach Ansicht der Anmelderin verschiedene Schriftbilder und Farben aufweist und somit zur Unterscheidungskraft der Markenanmeldung beträgt, ist darauf hinzuweisen, dass auch hier keineswegs eine ungewöhnliche Schrifttype oder eine ungewöhnliche Farbe vorliegt.
Im Allgemeinen sind beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Wortelemente in einer gängigen oder Standardschriftart, einem Schriftzug oder einer handschriftlichen Schriftart mit oder ohne Schrifteffekte wie „fett“ oder „kursiv“ nicht eintragungsfähig.
Das bloße „Hinzufügen“ einer einzigen Farbe zu einem beschreibenden bzw. nicht unterscheidungskräftigen Wortelement, sei es zu den Buchstaben selbst oder als Hintergrund, ist nicht ausreichend, um einer Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.
Die Verwendung von Farben ist im geschäftlichen Verkehr üblich und wird normalerweise nicht als Herkunftshinweis angesehen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine besondere Farbanordnung, die ungewöhnlich und für den maßgeblichen Verbraucher einprägsam ist, einer Marke Unterscheidungskraft verleiht.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer in dem Fall R 1899/2014-4 verwiesen (23/02/2015, R 1899/2014-4, World of Bingo , § 19), in der folgendes festgestellt wird:
Para permitir el registro de una expresión descriptiva, la estilización o grafismo del signo debe tener la suficiente importancia como para que se requiera que el público relevante realice un esfuerzo mental para percibir el vínculo que existe entre los elementos denominativos y los productos y servicios solicitados. El hecho de que los términos ‘WORLD’ ‘OF’ y ‘BINGO’ estén dispuestos en dos líneas superpuestas o presenten detalles menores meramente decorativos u ornamentales, como que en la parte interior de la letra ‘O’ en ‘WORLD’ se sitúe el término ‘OF’ en un círculo de color rojo sobre el color amarillo, no es suficiente para dotar a la marca solicitada del grado mínimo de carácter distintivo necesario para su registro (11.07.2012, T-559/10, Natural beauty, EU:T:2012:362, § 25 a 27 ).
Übersetzung durch die Prüferin:
Damit ein beschreibendes Zeichen zur Eintragung zugelassen werden kann, muss die Stilisierung oder die Graphik des Zeichens derart sein, dass der angesprochene Verkehr mehrere Gedankenschritte benötigt um einen Bezug zwischen den Wortbestandteilen und den angemeldeten Waren und Dienstleistungen herzustellen. Die Tatsache, dass die Wörter „World“, „of“ und „Bingo“ auf zwei Linien angeordnet sind, oder dass sie geringe dekorative Details aufweisen, so wie das in einem roten Kreis stehende Wort „of“, das Ganze in dem Buchstaben „O“ des Wortes „World“ reicht nicht aus, um der Marke das Mindestmass an Unterscheidungskraft für die Eintragung zu verleihen (11.07.2012, T-559/10, Natural beauty, EU:T:2012:362, § 25 to 27 ).
Es
handelte sich hierbei um folgendes Zeichen:
Diese Entscheidung wurde durch den EuGH mit der Entscheidung T-202/15 vom 20/11/2015 bestätigt.
Der hier strittige Textbestandteil „Brillenversicherung Immer sicher. Immer im Trend.“ kann also durch seine Bildelemente nicht an Unterscheidungskraft gewinnen. Der Slogan selber stellt, wie bereits im Amtsschreiben vom 05/05/2016 dargelegt, lediglich eine verkaufsfördernde, lobende Aussage dar, die der Anpreisung der angebotenen Dienstleistungen dient.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Ein Zeichen, wie beispielsweise der hier vorliegende Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
Die
angemeldete Marke
wird von den relevanten Verkehrskreisen lediglich als eine
anpreisende Aussage in Bezug auf die relevanten Dienstleistungen
aufgefasst. Das Zeichen ist deshalb nicht geeignet, die
Dienstleistungen des Unternehmens von denjenigen eines anderen
Unternehmens zu unterscheiden. Das vorliegende Zeichen vermag die
Unterscheidungsfunktion einer Marke nicht zu erfüllen. Folglich
fehlt dem Zeichen jegliche konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es
unter die Anwendung von Artikel 7(1)(b) GMV fällt und nicht als
Marke eingetragen werden kann.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 129 901 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Dorothée SCHLIEPHAKE