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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 14/07/2016
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KSB Aktiengesellschaft Beate Klein T-PT D-67225 Frankenthal Deutschland |
Anmeldenummer: |
015142524 |
Ihr Zeichen: |
M00597/KL |
Marke: |
MICROCOMPACTA |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
KSB Aktiengesellschaft Johann-Klein-Str. 9 D-67227 Frankenthal
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Das Amt beanstandete am 09/03/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 02/05/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1) Das Unternehmen ist seit 1957 Inhaberin der deutschen Marke „Compacta“ und seit 1966 der entsprechenden IR-Marke. Aus diesem Grund wird hiermit die Seniorität der deutschen Marken 724324 und 39550842 und der IR-Marke beantragt.
2) Aufgrund jahrzehntelanger Benutzung sind die Compacta-Produkte der Anmelderin in den einschlägigen Verkehrskreisen bekannt. Eine Selbstvermarktung an Endverbraucher findet nicht statt. Die Produkte werden weltweit – auch in Spanien / im spanischen Wirtschaftsraum – angeboten und verkauft.
3) Die Verwendung der Begriffe „Compacta“ oder „Microcompacta“ ist für entsprechende Produkte der Wettbewerber nicht erforderlich. Spanische Verbraucher werden eine sehr kleine kompakte Pumpe in der Regel mit „muy pequeňa bomba compacta“, englische Verbraucher mit „very small compact pump“ und nicht als „Microcompacta“ übersetzen. Die Marke „Compacta“ wird für Fäkalienhebeanlagen (Spanisch: elevación de aguas residuales; Englisch: sewage lifting unit) benutzt. Auch im Zusammenhang mit diesen Waren wird von Dritten die Bezeichnung „Microcompacta“ zur Beschreibung der Waren nicht benötigt. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten Mitbewerber nicht an einer beschreibenden Verwendung gehindert werden.
Wenn es der Prüfer für sachdienlich hält, kann das Warenverzeichnis überarbeitet werden.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Markenanmeldung sowie der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im spanischsprachigen Teil der Union.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht:
dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (02/04/2008, T-181/07, Steadycontrol, EU:T:2008:86, § 38; 21/05/2008, T-329/06, E, EU:T:2008:161, § 23).
Bei den beanspruchten Waren handelt es sich u. a. um Pumpen, Motoren, Maschinenteile, Abwasserhebeanlagen, elektrische und elektronische Geräte und Anlagen, Software zur Überwachung, Feuerlösch- und Sprinkleranlagen sowie Anlagen und Geräte für die Wasserversorgung, sanitäre Anlagen, Abwasserkläranlagen und Teile davon. Diese dienen der Wasserversorgung sowie zur Reinigung von häuslichem oder industriellen Abwasser und richten sich zwar nicht nur, aber in erster Linie an Fachverbraucher.
Die genannten Waren können durchaus sehr kleine, kompakte Geräte umfassen oder als sehr kleine, kompakte Anlagen gefertigt und angeboten werden. Die Bezeichnung MICROCOMPACTA ist daher im Spanischen für sämtliche Waren, die sehr klein und kompakt sein können, wie hier beansprucht, beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.
In Verbindung mit den beanspruchten Waren wird die Bezeichnung MICROCOMPACTA von den spanischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis darauf verstanden, dass die angebotenen Waren Mikrokompaktgeräte oder –anlagen sind bzw. dass es sich hier um eine sehr kleine kompakte Version der Waren handelt. Dies gilt für die Waren der Klasse 11, aber auch für die Waren der Klassen 7 und 9, die als Teile oder im Verbund mit den anderen Waren ‚la (bomba, planta, construcción, instalación) microcompacta‘ [die Mikrokompakt-Pumpe, -anlage, -konstruktion, -installation] darstellen.
Der Gesamtbegriff MICROCOMPACTA in Verbindung mit den beanspruchten Waren teilt lediglich in beschreibender Form mit, dass die hier angebotenen Waren sehr kleine, kompakte Geräte, Anlagen und Systeme sind, was unter Umständen ein wichtiges Entscheidungskriterium für Kunden sein kann.
Die Bezeichnung MICROCOMPACTA wird von den relevanten spanischsprechenden Verkehrskreisen als eine allgemeine und direkte Information zu der Art, Beschaffenheit und Ausführung der angebotenen Waren verstanden, nicht aber als ein Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen bzw. eine Marke. Ohne weitere unterscheidungskräftige oder phantasievolle Elemente, die die Schutzfähigkeit als Marke begründen könnten, ermöglicht die Anmeldemarke es dem relevanten Verkehr nicht, die Waren der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber im einschlägigen Bereich zu unterscheiden. Die Bezeichnung MICROCOMPACTA könnte für gleichartige Waren vieler Unternehmen stehen.
Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Hinsichtlich der angeführten nationalen Markeneintragungen in Deutschland und der entsprechenden IR-Marke ‚Compacta‘ der Anmelderin ist zunächst festzustellen, dass diese nicht mit der Anmeldemarke MICROCOMPACTA identisch sind. Eine Seniorität kann daher nicht beansprucht werden.
Weiterhin ist die Unionsregelung für Marken gemäß ständiger Rechtsprechung ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Darüber hinaus hat die Anmeldemarke MICROCOMPACTA eine beschreibende Bedeutung im Spanischen, nicht im Deutschen. Die Bezeichnungen ‚Compacta‘ oder ‚Microcompacta‘ werden in Deutschland als fremdsprachige Bezeichnung geprüft, während bei Unionsmarken Spanisch eine der Sprachen des Amtes ist. Die IR-Marke der Anmelderin genießt daher bezeichnenderweise auch keinen Schutz in Spanien.
Der Begriff MICROCOMPACTA ist im Spanischen beschreibend im Hinblick auf die angemeldeten Waren. Die beanspruchte Markenanmeldung kann somit nicht zur Eintragung als Unionsmarke zugelassen werden.
Zu 2) Die Anmelderin verweist auf eine jahrelange Benutzung ihrer Compacta-Produkte, hat hierzu jedoch außer einer Internetseite der Anmelderin in spanischer Sprache keine weiteren Nachweise eingereicht. Auch eine erlangte Unterscheidungskraft infolge von Benutzung der Marke im spanischen Sprachraum gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV wurde nicht beantragt.
Die Tatsache, dass Produkte der Anmelderin in Spanien angeboten und verkauft werden, besagt lediglich, dass die Markenanmeldung bzw. die Marke „Compacta“ benutzt werden, nicht jedoch, dass die hier zu prüfende Markenanmeldung MICROCOMPACTA von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Angabe der betrieblichen Herkunft der verfahrensgegenständlichen Waren wahrgenommen wird. Nur im Fall einer tatsächlich erlangten Unterscheidungskraft als Ergebnis einer wirtschaftlichen Anstrengung im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 UMV ist es erlaubt, die Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, die Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d UMV zugrunde liegen und die verlangen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können, um einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden.
Zu 3) Ob die Verwendung der Begriffe „Compacta“ oder „Microcompacta“ für entsprechende Produkte der Wettbewerber erforderlich sind oder nicht mag dahingestellt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39).
Eine Bezeichnung, die in einer der Sprachen der Union eine rein beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren aufweist, kann für diese Waren nicht als Unionsmarke zugelassen werden. Der Begriff „Microcompacta“ wird im Spanischen ohne weiteres mit dem Begriff „muy pequeňa bomba compacta“ gleichgesetzt und unmittelbar als eine allgemeine Beschreibung für sehr kleine kompakte Waren, z. B. sehr kleine kompakte Pumpen etc. verstanden.
Auch Fäkalienhebeanlagen können sehr kleine kompakte Waren umfassen oder eine sehr kleine kompakte Version derselben, z. B. für kleine Mengen zu hebender Fäkalien. Es könnte sich dabei um Mikrokompaktanlagen für Campingplätze, Kleingartenanlagen oder dergleichen handeln.
Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) GMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Sämtliche Anbieter, die sehr kleine kompakte Pumpen, Motoren, Ventile, elektrische Geräte und Anlagen, Anlagen und Geräte für die Wasserversorgung, Abwasserkläranlagen, etc. herstellen, könnten diese im Spanischen als MICROCOMPACTA beschreiben und bewerben, wie in der amtlichen Beanstandung erläutert. Kann aber eine angemeldete Aussage auf einschlägige Waren vieler Unternehmen gleichermaßen zutreffen, so kann sie aus Sicht der Kunden keines von ihnen unterscheiden.
Auch eine eventuelle Einschränkung des Warenverzeichnisses, wie von der Anmelderin in Betracht gezogen, könnte in diesem Fall die erhobenen Eintragungshindernisse nicht überwinden, da die Bezeichnung MICROCOMPACTA für alle beanspruchten Waren und ihre Teile beschreibend und nicht unterscheidungskräftig ist.
Zusammenfassend ist festzustellen: Die Bezeichnung MICROCOMPACTA in Verbindung mit den beanspruchten Waren wird von den angesprochenen spanischsprachigen Verkehrskreisen im einschlägigen Bereich unmittelbar und ohne weiteres als ein allgemeiner Hinweis auf die Art, Beschaffenheit und Ausführung der beanspruchten Waren verstanden, nämlich sehr kleine kompakte Pumpen, Motoren, Geräte und Anlagen, etc.
Die Bezeichnung MICROCOMPACTA ermöglicht es dem relevanten Verkehr nicht, die genannten Waren der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber im gleichen Geschäftsfeld zu unterscheiden.
Aus den oben sowie in der amtlichen Beanstandung genannten Gründen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Gemeinschaftsmarke MICROCOMPACTA für alle beanspruchten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO