HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 02/09/2016



OSTRIGA SONNET WIRTHS & VORWERK

Postfach 20 19 54

42219 Wuppertal

Deutschland


Anmeldenummer:

015164023

Ihr Zeichen:

MK28328-01EM

Marke:

happy life

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Medisana AG

Jagenbergstr. 19

D-41468 Neuss

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 11. März 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid.


Zu absoluten Schutzhindernissen nahm die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 zur Beanstandung Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


Nach Auffassung der Anmelderin liegt das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:


  1. Es handle sich bei der Anmeldung um eine kurze und prägnante Zweiwortfolge.


  1. Die Anmeldung sei mehrdeutig. „Happy“ bedeutet u.a. „froh“, „glücklich“, „fröhlich“ oder „erfreut“. „Leben“ bedeutet „Leben“, Lebensweg“ oder „Lebensdauer“.


  1. Die Anmeldung enthalte keine unmittelbaren Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf.


  1. Es läge keine beschreibende Werbebotschaft vor. Die Anmeldung sei bezugslos.


  1. Für einige Waren sei kein klarer Bezug gegeben. Für andere Waren läge nur eine indirekte Anspielung auf den Effekt des Gebrauchs der Waren vor.


  1. Voreintragungen seien zu berücksichtigen.


  1. Die Rechtsprechung des EuGH zu Werbesprüchen sei zu berücksichtigen.



Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. In Hinblick auf die vorgetragenen Argumente, wird die Beanstandung für folgende Waren aufgehoben:


8 Manikürgeräte, Pedikürgeräte.


10 Blutdruckmessgeräte; Blutdruckmanschetten; Blutzuckermessgeräte; Geräte zur Untersuchung von Körperflüssigkeiten wie Blut, Harn, Speichel, Schweiß, Tränen; Geräte zur Untersuchung von Atemluftbestandteilen; Thermometer für medizinische Zwecke; Körperfett-Analysegeräte; Pulsmessgeräte; Herzkontrollgeräte; Inhalationsgeräte; Anti-Allergiegeräte; Muskelaufbaugeräte für medizinische Zwecke; Akupunkturgeräte; Schmerztherapiegeräte; Biofeedbackgeräte; orthopädische Artikel, insbesondere orthopädische Kissen; orthopädische Schuhe und Einlagen; Gürtel bzw. Hüftgürtel für medizinische Zwecke; Bekleidungsstücke und Gürtel zur Massage der Hautoberfläche, insbesondere Massagehosen, Stützgürtel; Kissen für medizinische Zwecke; Heizdecken und Heizkissen für medizinische Zwecke; Eisbeutel für medizinische Zwecke; therapeutische Heißluftgeräte; medizinische Geräte für Körperübungen; Spezialmöbel für medizinische Zwecke; Geräte zum Spülen von Körperhöhlungen; Zerstäuber für medizinische Zwecke; Strahlentherapiegeräte; Magnetfeldtherapiegeräte; Rotlichtlampen für medizinische Zwecke; therapeutische Fußrollen; elektrotherapeutische Geräte; Bandagen; Geräte für die Physiotherapie; Lampen für medizinische Zwecke; Geräte zur Melanomerkennung; Gymnastikgeräte, Bodytoner für medizinische Zwecke


und alle Waren der Klasse 11.


Insofern ist im Zweifel für den Anmelder zu entscheiden, dies auch unter Berücksichtigung der genannten Voreintragungen.


Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV – Mangelnde Unterscheidungskraft


Die verfahrensgegenständlichen Waren sind folgende:


8 Manikürgeräte, Pedikürgeräte.

10 Erotisierende Artikel zur unmittelbaren Anwendung am Körper, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Massagegeräte, Vibratoren; erektions- und orgasmusfördernde Vorrichtungen; Analysegeräte wie Blutdruckmessgeräte; Blutdruckmanschetten; Blutzuckermessgeräte; Geräte zur Untersuchung von Körperflüssigkeiten wie Blut, Harn, Speichel, Schweiß, Tränen; Geräte zur Untersuchung von Atemluftbestandteilen; Thermometer für medizinische Zwecke; Körperfett-Analysegeräte; Pulsmessgeräte; Herzkontrollgeräte; Massagegeräte; Inhalationsgeräte; Anti-Allergiegeräte; Muskelaufbaugeräte für medizinische Zwecke; Akupunkturgeräte; Schmerztherapiegeräte; Biofeedbackgeräte; orthopädische Artikel, insbesondere orthopädische Kissen; orthopädische Schuhe und Einlagen; Gürtel bzw. Hüftgürtel für medizinische Zwecke; Bekleidungsstücke und Gürtel zur Massage der Hautoberfläche, insbesondere Massagehosen, Stützgürtel; Kissen für medizinische Zwecke; Heizdecken und Heizkissen für medizinische Zwecke; Eisbeutel für medizinische Zwecke; therapeutische Heißluftgeräte; medizinische Geräte für Körperübungen; Spezialmöbel für medizinische Zwecke; Geräte zum Spülen von Körperhöhlungen; Zerstäuber für medizinische Zwecke; Strahlentherapiegeräte; Magnetfeldtherapiegeräte; Rotlichtlampen für medizinische Zwecke; therapeutische Fußrollen; elektrotherapeutische Geräte; Bandagen; Geräte für die Physiotherapie; Lampen für medizinische Zwecke; Geräte zur Melanomerkennung; Gymnastikgeräte, Bodytoner für medizinische Zwecke; Handgeräte zur Massage der Haut bzw. von einzelnen Körperteilen; Bluetooth-gesteuerte erektions- und orgasmusfördernde Vorrichtungen; Spielzeug einschließlich Accessoires für erotische Partnerspiele.


11 Luftsprudelmassagebäder.


Absolute Schutzhindernisse:


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche für den allgemeinen Gebrauch. Demnach wird die Aufmerksamkeit dieser Verkehrskreise durchschnittlich sein.


Die Zurückweisung bezieht sich auf die fett gedruckten Waren.


Die Anmeldung lautet: happy life.


Das Zeichen ist für die englischsprachigen Verkehrskreise leicht verständlich. Es trifft zwar zu, dass „happy“ und „life“ rein lexikalisch betrachtet, mehrere Bedeutungen haben, doch kommt es nicht auf das einzelne Wort an, sondern auf die Wortfolge „happy life“. Diese bedeutet „glückliches Leben“.


Wie im Beanstandungsbescheid ausgeführt wurde, kann die Anmeldung so verstanden werden, dass die Waren ein glückliches Leben zum Gegenstand haben.


Den Käufern der Waren tritt das Zeichen beim Kauf oder bereits vorher in der Werbung entgegen. Insofern steht außer Zweifel, dass das Zeichen immer im Zusammenhang mit den Waren gezeigt wird.


Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, ECLI:EU:C:2004:645, Rdn. 33, EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, „Maglite“, ECLI:EU:C:2004:592, Rdn. 29.


Der angemeldete Werbespruch ist sprachüblich. Die angemeldete Wortfolge ist einfach und alltäglich. Sie hebt sich nicht von anderen allgemeinen Aussagen ab.


Die Aussage „happy life“ drückt nur aus, dass die Waren dem Kunden ein glückliches Leben ermöglichen. Das trifft auf die fett gedruckten Waren zu.


10 Erotisierende Artikel zur unmittelbaren Anwendung am Körper, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Massagegeräte, Vibratoren; erektions- und orgasmusfördernde Vorrichtungen; Massagegeräte; Handgeräte zur Massage der Haut bzw. von einzelnen Körperteilen; Bluetooth-gesteuerte erektions- und orgasmusfördernde Vorrichtungen; Spielzeug einschließlich Accessoires für erotische Partnerspiele.


Alle Waren haben einen engen Bezug zum Sex oder zur Massage. In diesem Bereich hat die Angabe „happy life“ keinerlei Unterscheidungskraft.


Diese Aussage bewegt sich im Bereich des Alltäglichen, Banalen. Die im Beanstandungsbescheid getroffenen Erwägungen sprechen dafür dass der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren dienen kann.


Das Zeichen macht aus Sicht der englischsprachigen Verbraucher Sinn (siehe in diesem Sinne etwa auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2008 im Fall T-47/07 „BioGeneriX“, Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-09761, ECLI:EU:C:2008:726, Randnummer 30).


Das Gericht hat in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass das Maß an Aufmerksamkeit der angesprochenen Verbraucher dem angemeldeten Zeichen gegenüber relativ niedrig sein kann, wenn es um Werbesprüche geht. Siehe etwa die Rechtssache “SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY”, T- 609/13, ECLI:EU:T:2015:54, Randnummer 27. Siehe ferner auch die diesbezüglichen Ausführungen des EuGH in der Rechtssache „INNOVATION FOR THE REAL WORLD“ vom 12.06.2014, C-448/13 P, ECLI:EU:C:2014:1746, Randnummer 19 -25.


Zum Argument des Anmelders, das EUIPO oder nationale Ämter haben ähnliche Zeichen eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten, auch wenn frühere Marken eventuell falsch eingetragen wurden. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.


Die angeführten Voreintragungen wurden zudem hinsichtlich einiger Warengruppen wie etwa Blutdruckmessgeräte ausdrücklich berücksichtigt.


Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-00551, ECLI:EU:C:2006:20, Rdnrn. 48, 49).


Es trifft zu, dass nicht unbedingt ein Phantasieüberschuss vorhanden sein muss, um ein Zeichen als markenfähig einzustufen. Bei Vorliegen eines Phantasieüberschusses wäre jedenfalls eine Marke gegeben. Die Angabe ist in Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen banal. Die Gesamtkombination „happy life“ bleibt nämlich im Bereich des Alltäglichen und Banalen. Es stimmt zwar, dass die Anmeldung weniger bestimmt als andere Werbesprüche sein mag, doch dies macht sie nicht schutzfähig, da die Aussage jedenfalls für die zurückgewiesen Waren im Bereich des Banalen bleibt und daher ohne ständige Schulung (stetige und dauerhafte Werbemaßnahmen im englischen Sprachraum) durch die Abnehmer nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden wird. Es ist dabei unbeachtlich, dass keine unmittelbare Verkaufsaufforderung oder ein Qualitätshinweis gegeben ist.


Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen das erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die zurückgewiesenen Waren.


Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird, nämlich im Vereinigten Königreich, Irland und Malta.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 164 023  – happy life für folgende Waren zurückgewiesen:


10 Erotisierende Artikel zur unmittelbaren Anwendung am Körper, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Massagegeräte, Vibratoren; erektions- und orgasmusfördernde Vorrichtungen; Massagegeräte; Handgeräte zur Massage der Haut bzw. von einzelnen Körperteilen; Bluetooth-gesteuerte erektions- und orgasmusfördernde Vorrichtungen; Spielzeug einschließlich Accessoires für erotische Partnerspiele.


Für die übrigen Waren wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen:


8 Manikürgeräte, Pedikürgeräte.

10 Analysegeräte wie Blutdruckmessgeräte; Blutdruckmanschetten; Blutzuckermessgeräte; Geräte zur Untersuchung von Körperflüssigkeiten wie Blut, Harn, Speichel, Schweiß, Tränen; Geräte zur Untersuchung von Atemluftbestandteilen; Thermometer für medizinische Zwecke; Körperfett-Analysegeräte; Pulsmessgeräte; Herzkontrollgeräte; Inhalationsgeräte; Anti-Allergiegeräte; Muskelaufbaugeräte für medizinische Zwecke; Akupunkturgeräte; Schmerztherapiegeräte; Biofeedbackgeräte; orthopädische Artikel, insbesondere orthopädische Kissen; orthopädische Schuhe und Einlagen; Gürtel bzw. Hüftgürtel für medizinische Zwecke; Bekleidungsstücke und Gürtel zur Massage der Hautoberfläche, insbesondere Massagehosen, Stützgürtel; Kissen für medizinische Zwecke; Heizdecken und Heizkissen für medizinische Zwecke; Eisbeutel für medizinische Zwecke; therapeutische Heißluftgeräte; medizinische Geräte für Körperübungen; Spezialmöbel für medizinische Zwecke; Geräte zum Spülen von Körperhöhlungen; Zerstäuber für medizinische Zwecke; Strahlentherapiegeräte; Magnetfeldtherapiegeräte; Rotlichtlampen für medizinische Zwecke; therapeutische Fußrollen; elektrotherapeutische Geräte; Bandagen; Geräte für die Physiotherapie; Lampen für medizinische Zwecke; Geräte zur Melanomerkennung; Gymnastikgeräte, Bodytoner für medizinische Zwecke;


11 Luftsprudelmassagebäder.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Wolfgang SCHRAMEK


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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