Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 732 298


Medwork GmbH, Medworkring 1, 91315 Hoechstadt/Aisch, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Carstensen & Carstensen Patentanwälte PartG mbB, Veenpark 20, 40627 Düsseldorf, (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Stephan Dorn, Kleinhülsen 44, 40721 Hilden, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Graf-Adolf-Str. 70, 40210 Düsseldorf, Deutschland (zugelassene Vertreter).


Am 04.08.2017ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 732 298 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:


Klasse 10: Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate; künstliche Gliedmaßen und Zähne; chirurgisches Nahtmaterial; orthopädische Artikel, Apparate und Instrumente; Prothesen; Krücken; orthopädische Bandagen

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in dem Bereich Waren des Gesundheitssektors und eines Sanitätsgeschäfts, nämlich Vertrieb von Stomaabdeckpflaster, Stomaabdecktücher, Hautschutzfolien, chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, chirurgisches Nahtmaterial, Prothesen, Akupunkturnadeln, Analysegeräte für medizinische Zwecke, Spezialbetten für die medizinische Versorgung, Notanalysegeräte für medizinische Zwecke, Blutdruckmessgeräte, Brutkästen für medizinische Zwecke, chirurgische Fäden, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, therapeutische Heißluftapparate, Geräte zum Spülen von Körperhöhlen, Lampen für medizinische Zwecke, Luftmatratzen für medizinische Zwecke, Masken für medizinisches Personal, Massagegeräte, OP-Kleidung, Geräte für die Physiotherapie, Schröpfköpfe, Spucknäpfe für medizinische Zwecke, sterile Tücher, Katheter, medizinische Sonden, Irrigatoren, Klistiere, Artikel zur Versorgung des Auges, nämlich Augenwannen und Tropfpipetten, Artikel zur Versorgung des Hals-Nasen-Ohren-Bereichs, nämlich Luftduschen, Ohrenbinden, Ohrenspritzen, Ohroliven, Ohrschließer, Trachealtuben, Nasenspüler, Trachealkanülen, Sprechventilkanülen, medizinische Bestrahlungsgeräte, Badehilfen, medizinische Heizkissen, medizinische Heizdecken, therapeutische Geräte, medizinische Apparate und Instrumente zur Krankenpflege, nämlich Anditekubitusartikel, Ellenbogenschützer, Anditekubitusfelleinlagen, Anditekubitusfersenschützer, Betteinlagen, Betttische, Hebekissen, Lagerungskissen, Luftringe, Schaumgummikissen, Silikonkissen, Stechbecken, Stechpolster, Urinflaschen, Wasserbetten, Wasserkissen, Wassermatratzen, Wechseldruckmatratzen, Schnabeltassen, Eisbeutel, Eiterbecken, Fingerlinge, Gebißschalen, Handmassageräte, Massagehandschuhe, Handschuhe, Speibecher, Tablettendispencer, Toilettenstühle, Artikel zur Stomaversorgung, nämlich Ileostomie-, Colostomie- und Urostomiebeutel, Stoma Gürtel, Verschlussspangen für Stomabeutel, Entlüftungsfilter für Stomabeutel, Aktivkohletabletten für Stomabeutel, Beutelüberzüge, Artikel zur Diabetikerversorgung, nämlich Luer-Nadeln, Luer-Spritzen, Bandagen wie Gelenkbandagen und Kniebandagen, Schienen für chirurgische Zwecke, Spezialbetten für die medizinische Versorgung, insbesondere Pflegebetten, Krankenbetten, Wasserbetten, Inhalationsgeräte, Serviertische als Teile von Spezialmobiliar für medizinische Zwecke, Leseständer als Teile von Spezialmobiliar für medizinische Zwecke, Betttische als Teile von Spezialmobiliar für medizinische Zwecke, medizinische Kopfkissen sämtliche der vorstehend genannten Waren für medizinische Zwecke, therapeutische Zwecke und/oder Rehabilitationszwecke.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 172 422 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 172 422 ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 39 806 331. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b und Artikel 8 Absatz 5 UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 39 806 331 der Widersprechenden.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 10: Chirurgische, medizinische, zahn- und tiermedizinische Instrumente und Apparate, insbesondere für die Endoskopie, einschließlich Katheter, ERCP-Katheter, Papillotome, Führungsdrähte, Steinfänger, Lithotriptoren, Steinextraktionsballons, Dilatationsballons, Bougies, Polypektomieschlingen, Biopsiezangen, Fremdkörperzangen, Sklerosierungsnadeln, Zytologie- und Reinigungsbürsten, Prothesen und Prothesen-Sets, Sonden, und einschließlich Peripheriegeräte hierzu wie Saug-Spül- Pumpen, Desinfektionsautomaten, Ultraschallreinigungsmaschinen, Tischautoklaven und Hochfrequenz- Chirurgiegeräte, sowie insbesondere für die Reproduktionsmedizin für die Human- und Vetrinärmedizin, einschließlich Instrumente und Apparate für die Insemination, die Follikelpunktion und den Embryotransfer, Pipetten, und einschließlich Peripheriegeräte hierzu wie Inkubatoren, transportable Heizungselemente und Zentrifugen.

Klasse 41: Ausbildung, Weiterbildung.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 10: Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate; künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; chirurgisches Nahtmaterial; orthopädische Artikel, Apparate und Instrumente; Prothesen; Krücken; orthopädische Bandagen.

Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in dem Bereich Waren des Gesundheitssektors und eines Sanitätsgeschäfts, nämlich der Vertrieb von Stomaabdeckpflaster, Stomaabdecktücher, Hautschutzfolien, Hautschutzlösungen, Hautpflegetücher und Pflegepasten, Fistelbandagen, Inkontinenzhosen, Einlagen für Inkontinenzwindeln aus Zellstoff, chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, chirurgisches Nahtmaterial, orthopädische Artikel, Apparate und Instrumente, Prothesen, Krücken, orthopädische Bandagen, Akupunkturnadeln, Analysegeräte für medizinische Zwecke, Spezialbetten für die medizinische Versorgung, Notanalysegeräte für medizinische Zwecke, Blutdruckmessgeräte, Brutkästen für medizinische Zwecke, chirurgische Fäden, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, Endstücke für Krücken, Schuhgelenkfedern [orthopädischer Artikel], Haarprothesen, Harnflaschen, therapeutische Heißluftapparate, Geräte zum Spülen von Körperhöhlen, Lampen für medizinische Zwecke, Luftmatratzen für medizinische Zwecke, Masken für medizinisches Personal, Massagegeräte, Milchpumpen, OP-Kleidung, Geräte für die Physiotherapie, Schnuller für Säuglinge, Schröpfköpfe, Schwangerschaftsgürtel, Spucknäpfe für medizinische Zwecke, sterile Tücher, Katheter, medizinische Sonden, Pessare, Irrigatoren, Klistiere, Kleinbandagen, Artikel zur Versorgung des Auges, nämlich Augenwannen und Tropfpipetten, Artikel zur Versorgung des Hals-Nasen-Ohren-Bereichs, nämlich Luftduschen, Ohrenbinden, Ohrenspritzen, Ohroliven, Ohrschließer, Trachealtuben, Nasenspüler, Trachealkanülen, Sprechventilkanülen, medizinische Bestrahlungsgeräte, Badehilfen, nämlich Patientenlifter, medizinische Heizkissen, medizinische Heizdecken, orthopädische Hilfsmittel, nämlich Mieder, Gesundheitsschuhe, Armprothesen, Beinprothesen, Sitzschalen, Schuheinlagen, Brustprothesen, Lagerungsschienen, Stützapparate, Rehabilitationsgeräte, therapeutische Geräte, medizinische Apparate und Instrumente zur Krankenpflege, nämlich Anditekubitusartikel, Ellenbogenschützer, Anditekubitusfelleinlagen, Anditekubitusfersenschützer, Betteinlagen, Betttische, Hebekissen, Lagerungskissen, Luftringe, Schaumgummikissen, Silikonkissen, Stechbecken, Stechpolster, Urinflaschen, Wasserbetten, Wasserkissen, Wassermatratzen, Wechseldruckmatratzen, Schnabeltassen, Eisbeutel, Eiterbecken, Fingerlinge, Gebißschalen, Handmassageräte, Massagehandschuhe, Handschuhe, Speibecher, Tablettendispencer, Toilettenstühle, Artikel zur Stomaversorgung, nämlich Ileostomie-, Colostomie- und Urostomiebeutel, Stoma Gürtel, Verschlussspangen für Stomabeutel, Entlüftungsfilter für Stomabeutel, Aktivkohletabletten für Stomabeutel, Beutelüberzüge, Artikel zur Inkontinenzversorgung, nämlich Bettnässerweckgeräte, Fistelflaschen, Penisklemmen, Tropfenfänger, Urinale, Urinauffangbeutel, Zellstoffeinlagen, Artikel zur Versorgung stillender Mütter, nämlich Brusthütchen, Milchauffänger, Milchpumpen, Artikel zur Diabetikerversorgung, nämlich Luer-Nadeln, Luer-Spritzen, Bandagen wie Gelenkbandagen und Kniebandagen, Orthesen, Prothesen und Orthoprothesen als Ersatz sämtlicher Gliedmaßen sowie zu deren Funktionsunterstützung, Schienen für chirurgische Zwecke, Orthopädische Schuhe, Einlagen und Sohlen, Bruchbänder, medizinische Gürtel, Krampfaderstrümpfe, Leibbinden, Spezialbetten für die medizinische Versorgung, insbesondere Pflegebetten, Krankenbetten, Wasserbetten, Rehabilitationsmittel, nämlich Körpertrainingsgeräte, Bewegungstrainer für Gliedmaßen, Toilettensitzerhöhungen, Duschstühle, Badewannensitze, Bett- und Rückenstützen, Bettgalgen, Serviertische als Teile von Spezialmobiliar für medizinische Zwecke, Leseständer als Teile von Spezialmobiliar für medizinische Zwecke, Betttische als Teile von Spezialmobiliar für medizinische Zwecke, Gehhilfen, Unterarmgehstützen, Gehstöcke, Gehgestelle, Stehhilfen, Aufrichtestühle, medizinische Kopfkissen, Inhalationsgeräte, Gehörschutzgeräte, Hörgeräte, Inkontinenzunterlagen, sämtliche der vorstehend genannten Waren für medizinische Zwecke, therapeutische Zwecke und/oder Rehabilitationszwecke; Dienstleistungen eines e-commerce-Abwicklers, nämlich Warenpräsentation, Bestellannahme sowie Liefer- und Rechnungsabwicklung; Marketing; Marktforschung; Marktanalyse; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte von medizinischen, orthopädischen und therapeutischen Hilfemitteln nach einem Krankenhausaufenthalt; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten sowie von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen.

Klasse 40: Anfertigen für Dritte von Prothesen und jede Form orthopädischer Hilfsmittel; Anfertigung von Rollstühlen, Rehabilitationsmitteln sowie Artikeln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung; Anfertigung von Epithesen und kosmetischen Ausgleichen, insbesondere von Brustausgleichen mit Halterungen; Anfertigung von Vorrichtungen, textilen Kleidungsstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs zur behindertengerechten Benutzung.

Klasse 44: Dienstleistungen von Orthopädietechnikern und Bandagisten.



Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung der Wörter insbesondere“ und einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis des Anmelders benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 28 Absatz 7 UMDV Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 10


Chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate; Prothesen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Das angefochtene chirurgische Nahtmaterial ist in der weiter gefassten Kategorie der chirurgischen Instrumente und Apparate der Widersprechenden enthalten. Deshalb ist es identisch.


Die angefochtenen künstlichen Gliedmaßen sind in der weiter gefassten Kategorie der Prothesen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen künstlichen Zähne und die zahnmedizinischen Instrumente und Apparate der Widersprechenden dienen beide zahnmedizinischen Zwecken. Sie können in Hersteller, Vertriebswegen und Endverbraucher übereinstimmen. Darüber hinaus besteht ein Ergänzungsverhältnis. Die Waren sind mithin hochgradig ähnlich.


Bei den angefochtenen orthopädischen Artikeln, Apparaten und Instrumenten; Krücken; orthopädische Bandagen handelt es sich um orthopädische Artikel und Hilfen. Es besteht ein gewisser Zusammenhang zu den medizinischen Instrumenten und Apparaten der Widersprechenden. Sie können in Hersteller und Endverbraucher übereinstimmen. Darüber hinaus besteht ein Ergänzungsverhältnis. Die Waren sind mithin geringfügig ähnlich


Dies gilt jedoch nicht für die angefochtenen künstlichen Augen, denn sie dienen keinen Heilzwecken, sondern werden als kosmetischer Augenersatz zur Wiederherstellung der Gesichtsästhetik verwendet. Der Verwendungszweck ist somit ein anderer als derjenige der chirurgischen, medizinischen, zahn- und tiermedizinischen Instrumente und Apparate der Widersprechenden. Die Waren stimmen auch nicht in Herstellern, Vertriebswegen und Endverbraucher überein. Sie sind mithin unähnlich. Entsprechendes gilt auch im Vergleich zu den Ausbildungsdienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 41.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.


Folglich haben die angefochtenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in dem Bereich Waren des Gesundheitssektors und eines Sanitätsgeschäfts, nämlich Vertrieb von Stomaabdeckpflaster, Stomaabdecktücher, Hautschutzfolien, chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, chirurgisches Nahtmaterial, Prothesen, Akupunkturnadeln, Analysegeräte für medizinische Zwecke, Spezialbetten für die medizinische Versorgung, Notanalysegeräte für medizinische Zwecke, Blutdruckmessgeräte, Brutkästen für medizinische Zwecke, chirurgische Fäden, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, therapeutische Heißluftapparate, Geräte zum Spülen von Körperhöhlen, Lampen für medizinische Zwecke, Luftmatratzen für medizinische Zwecke, Masken für medizinisches Personal, Massagegeräte, OP-Kleidung, Geräte für die Physiotherapie, Schröpfköpfe, Spucknäpfe für medizinische Zwecke, sterile Tücher, Katheter, medizinische Sonden, Irrigatoren, Klistiere, Artikel zur Versorgung des Auges, nämlich Augenwannen und Tropfpipetten, Artikel zur Versorgung des Hals-Nasen-Ohren-Bereichs, nämlich Luftduschen, Ohrenbinden, Ohrenspritzen, Ohroliven, Ohrschließer, Trachealtuben, Nasenspüler, Trachealkanülen, Sprechventilkanülen, medizinische Bestrahlungsgeräte, Badehilfen, medizinische Heizkissen, medizinische Heizdecken, therapeutische Geräte, medizinische Apparate und Instrumente zur Krankenpflege, nämlich Anditekubitusartikel, Ellenbogenschützer, Anditekubitusfelleinlagen, Anditekubitusfersenschützer, Betteinlagen, Betttische, Hebekissen, Lagerungskissen, Luftringe, Schaumgummikissen, Silikonkissen, Stechbecken, Stechpolster, Urinflaschen, Wasserbetten, Wasserkissen, Wassermatratzen, Wechseldruckmatratzen, Schnabeltassen, Eisbeutel, Eiterbecken, Fingerlinge, Gebißschalen, Handmassageräte, Massagehandschuhe, Handschuhe, Speibecher, Tablettendispencer, Toilettenstühle, Artikel zur Stomaversorgung, nämlich Ileostomie-, Colostomie- und Urostomiebeutel, Stoma Gürtel, Verschlussspangen für Stomabeutel, Entlüftungsfilter für Stomabeutel, Aktivkohletabletten für Stomabeutel, Beutelüberzüge, Artikel zur Diabetikerversorgung, nämlich Luer-Nadeln, Luer-Spritzen, Bandagen wie Gelenkbandagen und Kniebandagen, Schienen für chirurgische Zwecke, Spezialbetten für die medizinische Versorgung, insbesondere Pflegebetten, Krankenbetten, Wasserbetten, Inhalationsgeräte, Serviertische als Teile von Spezialmobiliar für medizinische Zwecke, Leseständer als Teile von Spezialmobiliar für medizinische Zwecke, Betttische als Teile von Spezialmobiliar für medizinische Zwecke, medizinische Kopfkissen sämtliche der vorstehend genannten Waren für medizinische Zwecke, therapeutische Zwecke und/oder Rehabilitationszwecke eine geringe Ähnlichkeit mit den chirurgischen, medizinischen, zahn- und tiermedizinischen Instrumenten und Apparaten der Widersprechenden, da die verkauften Waren unter diese breite Kategorie von Waren fallen.


Dies gilt jedoch nicht für die angefochtenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in dem Bereich Waren des Gesundheitssektors und eines Sanitätsgeschäfts, nämlich der Vertrieb von Hautschutzlösungen, Hautpflegetücher und Pflegepasten, Fistelbandagen, Inkontinenzhosen, Einlagen für Inkontinenzwindeln aus Zellstoff, Augen und Zähne, orthopädische Artikel, Apparate und Instrumente, Krücken, orthopädische Bandagen, Endstücke für Krücken, Schuhgelenkfedern [orthopädischer Artikel], Haarprothesen, Harnflaschen, Milchpumpen, Schnuller für Säuglinge, Schwangerschaftsgürtel, Pessare, Kleinbandagen, nämlich Patientenlifter, orthopädische Hilfsmittel, nämlich Mieder, Gesundheitsschuhe, Armprothesen, Beinprothesen, Sitzschalen, Schuheinlagen, Brustprothesen, Lagerungsschienen, Stützapparate, Rehabilitationsgeräte, Artikel zur Inkontinenzversorgung, nämlich Bettnässerweckgeräte, Fistelflaschen, Penisklemmen, Tropfenfänger, Urinale, Urinauffangbeutel, Zellstoffeinlagen, Artikel zur Versorgung stillender Mütter, nämlich Brusthütchen, Milchauffänger, Milchpumpen, Orthesen, Prothesen und Orthoprothesen als Ersatz sämtlicher Gliedmaßen sowie zu deren Funktionsunterstützung, Orthopädische Schuhe, Einlagen und Sohlen, Bruchbänder, medizinische Gürtel, Krampfaderstrümpfe, Leibbinden, Rehabilitationsmittel, nämlich Körpertrainingsgeräte, Bewegungstrainer für Gliedmaßen, Toilettensitzerhöhungen, Duschstühle, Badewannensitze, Bett- und Rückenstützen, Bettgalgen, Gehhilfen, Unterarmgehstützen, Gehstöcke, Gehgestelle, Stehhilfen, Aufrichtestühle, Gehörschutzgeräte, Hörgeräte, Inkontinenzunterlagen, sämtliche der vorstehend genannten Waren für medizinische Zwecke, therapeutische Zwecke und/oder Rehabilitationszwecke. Einzel- und Großhandelsdienstleistungen haben nämlich keine Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden, nämlich den chirurgischen, medizinischen, zahn- und tiermedizinischen Instrumenten und Apparaten. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Entsprechendes gilt auch für Großhandelsdienstleistungen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.


Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt, wie oben dargelegt, nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nur ähnlich bzw. unähnlich sind, nicht jedoch identisch. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch kein Ähnlichkeitsverhältnis zu den Ausbildungsdienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 41 besteht, da sich die Dienstleistungen in Zweck, Erbringer und Endverbraucher unterscheiden.


Was die verbleibenden angefochtenen Dienstleistungen eines e-commerce-Abwicklers, nämlich Warenpräsentation, Bestellannahme sowie Liefer- und Rechnungsabwicklung; Marketing; Marktforschung; Marktanalyse; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte von medizinischen, orthopädischen und therapeutischen Hilfemitteln nach einem Krankenhausaufenthalt; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten sowie von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angeht, so bestehen auch hier keine Berührungspunkte zu den Waren der Widersprechenden in Klasse 10. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich. Sie sind daher unähnlich. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch kein Ähnlichkeitsverhältnis zu den Ausbildungsdienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 41 besteht, da sich die Dienstleistungen in Zweck, Erbringer und Endverbraucher unterscheiden.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 40


Bei den angefochtenen Dienstleistungen Anfertigen für Dritte von Prothesen und jede Form orthopädischer Hilfsmittel; Anfertigung von Rollstühlen, Rehabilitationsmitteln sowie Artikeln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung; Anfertigung von Epithesen und kosmetischen Ausgleichen, insbesondere von Brustausgleichen mit Halterungen; Anfertigung von Vorrichtungen, textilen Kleidungsstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs zur behindertengerechten Benutzung handelt es sich um die individuelle (passgenaue und maßgeschneiderte) Anfertigung von orthopädischen Hilfsmitteln, Prothesen u.ä., die von spezialisierten Handwerkern (Orthopädiemechanikern und Bandagisten) vorgenommen wird. Diese Dienstleistungen haben keine Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden, nämlich den chirurgischen, medizinischen, zahn- und tiermedizinischen Instrumenten und Apparaten. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich. Sie sind daher unähnlich. Auch wenn sich aufgrund des gemeinsamen Ziels (Behandlung bzw. Linderung von Krankheiten und Gebrechen) eine gewisse Verbindung nicht leugnen lässt, sprechen doch Unterschiede in der Art und vor allem der üblichen Herkunft eindeutig gegen jede Form von Ähnlichkeit. Die maßgeblichen Verkehrskreise erwarten kaum von einem Orthopädiemechaniker und Bandagisten, dass er medizinische Instrumente (industriell) entwickelt und vermarktet.


Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch kein Ähnlichkeitsverhältnis zu den Ausbildungsdienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 41 besteht, da sich die Dienstleistungen in Zweck, Erbringer und Endverbraucher unterscheiden.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 44


Die angefochtenen Dienstleistungen von Orthopädietechnikern und Bandagisten haben keine Ähnlichkeit mit den Waren der Widersprechenden, nämlich den chirurgischen, medizinischen, zahn- und tiermedizinischen Instrumenten und Apparaten. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich. Sie sind daher unähnlich. Auch wenn sich aufgrund des gemeinsamen Ziels (Behandlung bzw. Linderung von Krankheiten und Gebrechen) eine gewisse Verbindung nicht leugnen lässt, sprechen doch Unterschiede in der Art und vor allem der üblichen Herkunft eindeutig gegen jede Form von Ähnlichkeit. Die maßgeblichen Verkehrskreise erwarten kaum von einem Orthopädiemechaniker und Bandagisten, dass er medizinische Instrumente (industriell) entwickelt und vermarktet.


Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch kein Ähnlichkeitsverhältnis zu den Ausbildungsdienstleistungen der Widersprechenden in Klasse 41 besteht, da sich die Dienstleistungen in Zweck, Erbringer und Endverbraucher unterscheiden.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder in verschiedenen Maßen ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse relativ hoch ist, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht (15/12/2010, T331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36 sowie zitierte Rechtsprechung). Entsprechendes gilt analog auch für medizinische Apparate, Instrumente und Artikel.


Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Heilmitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Heilgeräte verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.



  1. Die Zeichen


Medwork




Ältere Marke


Angefochtene Marke




Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist die in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke „Medwork“.


Beim angefochtenen Zeichen handelt es sich um eine Bildmarke, die aus einem grauen Kreis besteht, innerhalb dessen das Wortelement „med“ leicht schräg platziert erscheint. Dessen erste zwei Buchstaben sind in einer schwarzen, leicht stilisierten Schrift dargestellt, der letzte, grau dargestellt, geht in den Kreis über. Rechts davon schließt sich das Wortelement „werk“ in kleinen schwarzen Standbuchstaben an, gefolgt von einem grauen Punkt.


Hinsichtlich der älteren Marke, obwohl sie aus einem Wortelement besteht, werden die betreffenden Verbraucher „ein wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die [ihnen] eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die [ihnen] bekannten Wörtern ähnlich sind“ (13/02/2007, T‑256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T‑146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).


Folglich wird das Element „med“ in beiden Zeichen vom relevanten Publikum als gängige Abkürzung für Medizin verstanden, beispielsweise in der Form „Dr. med.“ für „Doktor der Medizin“. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen dem Heilbereich zuzuordnen sind ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Waren und Dienstleistungen.


Weiterhin wird das englischsprachige Wort „work“ in der älteren Marke von der relevanten Zielgruppe i.S.v. „arbeiten“ (Verb) und/oder „Arbeit, Werk“ (Substantiv) verstanden, da es sich um ein zum Grundwortschatz zählendes Wort der englischen Sprache handelt, das in allen Mitgliedsstaaten verstanden wird.


Das Element „werk“ des strittigen Zeichens wird schließlich vom relevanten Publikum als „einer bestimmten [größeren] Aufgabe dienende Arbeit, Tätigkeit; angestrengtes Schaffen“ bzw. „technische Anlage, Fabrik, [größeres] industrielles Unternehmen“ verstanden (siehe Duden Universalwörterbuch). Da es für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „MEDW*RK“ überein, wobei die erste Silbe „med“ nicht kennzeichnungskräftig ist. Sie unterscheiden sich bei den verbleibenden Buchstaben lediglich in Bezug auf den jeweiligen fünften Buchstaben („O“ bzw. „E“). Weiterhin unterscheiden sie sich in grafischen Ausgestaltung der angefochtenen Marke (Bildelement in Form eines Kreises, typographische Ausgestaltung der Wortelemente und dem Punkt).


Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „MEDW*RK“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet lediglich im Klang des jeweiligen fünften Buchstabens, nämlich „O“ bzw. „E“. Ersterer wird gemäß den Ausspracheregeln der englischen Aussprache /ə/ ausgesprochen, letzterer gemäß der deutschen Aussprache /ɛ/. Es handelt sich somit bei beiden um halboffene ungerundete Vorderzungenvokale.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


Begrifflich sind die Zeichen ähnlich. Denn obwohl das übereinstimmende Wort „med“ nicht kennzeichnungskräftig ist und nicht auf die betriebliche Herkunft der Marken hinweisen kann, wird gleichwohl die Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums von den zusätzlichen kennzeichnungskräftigen Wortelementen angezogen, von denen beide dieselbe Bedeutung haben, insofern beide auf eine Tätigkeit/Arbeit verweisen. Die Zeichen sind somit begrifflich ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Waren und Dienstleistungen sind teils identisch bzw. in verschiedenen Maßen ähnlich, teils unähnlich. Die Zeichen sind bildlich überdurchschnittlich und klanglich stark ähnlich. Darüber hinaus besteht auch eine begriffliche Ähnlichkeit.


Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die Unterschiede zwischen den Zeichen betreffen den fünften Buchstaben beider Marken (medwOrk vs medwErk). Zwar ist der identische Anfangsteil nicht kennzeichnungskräftig, dennoch stimmen bei den verbleibenden kennzeichnungskräftigen Endteilen beider Zeichen drei von vier Buchstaben jedoch überein. Weiterhin ist der Unterschied in den Buchstaben O und E zumindest lautlich eher gering, da es sich bei beiden um halboffene ungerundete Vorderzungenvokale handelt (/ə/ vs. /ɛ/). Die weiteren Unterschiede in der grafischen Ausgestaltung der angefochtenen Bildmarke sind weniger in der Lage, den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichen zu prägen, da wie bereits oben dargelegt für den Gesamteindruck von Bildmarken in der Regel der Wortbestandteil maßgeblich ist. Darüber hinaus ist die ältere Marke eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke. Die starken phonetischen Übereinstimmungen können zudem in Situationen ausschlaggebend sein, in denen eine mündliche Bezugnahme auf das Produkt erfolgt, etwa beim Erwerb von nicht-verschreibungspflichtigen medizinischen oder orthopädischen Artikeln und Geräten in Apotheken und Sanitätsfachgeschäften.


Zwar ist bei diesen Produkten generell von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen (siehe oben), aber „selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen“ (21/11/2013, T443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54). Mithin reichen die die Abstände zwischen den Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.


Weiter gilt, dass „die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen geringe Ähnlichkeit aus. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder zumindest eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Was die gering ähnlichen Waren und Dienstleistungen, angeht, ist der Widerspruch ebenfalls begründet, da der Grad an Ähnlichkeit der Zeichen, wie oben dargelegt, die geringe Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen aufzuheben vermag.

Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:

deutsche Markenregistrierung Nr. 3 020 130 238 591 für die Bildmarke .


Diese andere ältere Marke, die von der Widersprechenden geltend gemacht wurde, erfasst neben denjenigen der bereits geprüften Wortmarke zusätzliche Waren in Klasse 11, nämlich „Desinfektionsautomaten und Tischautoklaven, insbesondere für die Endoskopie sowie für die Reproduktionsmedizin“. Diese sehr speziellen Waren unterscheiden sich eindeutig von denen, die bei der angefochtenen Marke angemeldet werden in jeder Hinsicht (Verwendungszweck, Hersteller, Vertriebswege und Endverbraucher), und ergänzen die angefochtenen Waren auch nicht. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.


Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen und Waren und Dienstleistungen offensichtlich nicht identisch sind.


Die Widerspruchsabteilung wird nun die Prüfung des Widerspruchs in Bezug auf die unähnlichen Waren und Dienstleistungen und hinsichtlich des Artikels 8 Absatz 5 UMV fortsetzen.



BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV


Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.


Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.


Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.


Gemäß Regel 19 Absatz 2 Buchstabe c UMDV muss die Widersprechende, wenn der Widerspruch auf einer Marke beruht, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 UMV bekannt ist, unter anderem den Nachweis erbringen, dass diese Marke bekannt ist; ferner sind Beweismittel oder Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angefochtene Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.


Im vorliegenden Fall waren der Widerspruchsschrift keine Beweismittel für die angebliche Bekanntheit der älteren Marke beigefügt.


Am 04/08/2016 wurde der Widersprechenden für die Einreichung der vorgenannten Unterlagen eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist eingeräumt. Diese Frist lief am 09/12/2016 ab.


Die Widersprechende reichte keine Beweismittel für die Bekanntheit der Marke ein, auf der der Widerspruch beruht.


Da eine der in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist der Widerspruch, soweit er diese Gründe betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Konstantinos MITROU

Martin EBERL



Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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