HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 12.09.2016



WITTE, WELLER & PARTNER PATENTANWÄLTE MBB

Postfach 10 54 62

D-70047 Stuttgart

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015190614

Ihr Zeichen:

1628M101EM

Marke:

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

DOM Sicherheitstechnik GmbH & Co. KG

Wesselinger Str. 10-16

D-50321 Brühl

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 30.03.2016 die Anmeldung unter Berufung auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 28.04.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen kann nicht als übliche Darstellung eines Schlosses bzw. Schlosskörpers angesehen werden kann.


  • Das Amt hat in der Vergangenheit ähnliche Marken eingetragen.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27. Februar 2002, Rechtssache T-79/00, Rewe Zentral AG/HABM (LITE), Slg. II-705, ECLI:EU:T:2002:42, § 26).


Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „[eines] Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (Urteil vom 9. Oktober 2002, Rechtssache T-360/00, Dart Industries Inc. / HABM (UltraPlus), Slg. II-3867, ECLI:EU:T:2002:244, § 43).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteil vom 29. April 2004, Verbundene Rechtssachen C-456/01P und C-457/01P, Henkel KGaA / HABM, (Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels), Slg. I-5089, ECLI:EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (Urteil vom 5. März 2003, Rechtssache T-194/01, Unilever NV / HABM (ovoide Tablette), Slg. II-383, ECLI:EU:T:2003:53, § 42 und Urteil vom 3. Dezember 2003, Rechtssache T-305/02, Nestlé Waters France / HABM, (Form einer Flasche), Slg. II-5207, ECLI:EU:T:2003:328, § 34).


Gemäß ständiger Rechtsprechung besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b [UMV]“ (Urteil vom 12. Januar 2006, Rechtssache C-173/04P, Deutsche SiSi-Werke GmbH & Co. Betriebs KG, / HABM, (STANDBEUTEL), Slg. I-551, ECLI:EU:C:2006:20, § 31).


Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist bei Bildmarken, die Gegenstände abbilden insofern besondere Vorsicht geboten, als sie die Form der Form der Ware selbst abbilden. Die Abbildung der Form der Ware darf dabei keine bloße Variante der üblichen Formen dieser Warengattung sein, denn je mehr sie sich der Abbildung der Form annähert, in der die Waren am wahrscheinlichsten in Erscheinung treten, desto eher ist davon auszugehen, dass die Abbildung der Form nicht unterscheidungskräftig im Sinne einer Marke ist. Es ist daher nicht entscheidend, dass die beanstandeten Waren auch eine andere Form aufweisen können.


Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (siehe Urteil vom 29. April 2004, Verbundene Rechtssachen C-456/01P und C-457/01P, Henkel KGaA / HABM, (Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels), Slg. I-5089, ECLI:EU:C:2004:258, § 38).


Zwar mag der Anmelderin zuzugestehen sein, dass ihr Produkt nicht mit denen der Wettbewerber absolut identisch ist, sondern jeweils gewisse Abweichungen enthält, die allerdings im Gesamteindruck untergehen und sich erst nach einer analytischen Betrachtung erschließen. Selbst dann aber würden die Abweichungen lediglich als dekorative Elemente wahrgenommen. Die angemeldete Marke besteht nämlich aus einer Kombination von Gestaltungselementen, die für die betreffenden Waren typisch sind. Tatsächlich unterscheidet sich die fragliche Form nicht wesentlich von anderen handelsüblichen Grundformen der betreffenden Produkte, sondern wirkt schlicht wie eine ihrer Varianten.


Selbst wenn die Anmelderin die Einzige wäre, die die konkret begehrte Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verwendet, ist darauf hinzuweisen, dass selbst die ausschließliche Benutzung eines Zeichens diesem keine Unterscheidungskraft von Haus aus verleiht. Denn nach der Systematik von Artikel 7 UMV kann die Benutzung eines Zeichens nur im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 UMV berücksichtigt werden, um das Vorliegen einer erlangten Unterscheidungskraft nachzuweisen. Im Übrigen zeigt die Vielzahl der möglichen Schlossformen, dass die Verbraucher im maßgeblichen Marktsegment an eine große Designvielfalt gewöhnt sind und nehmen das Design als solches lediglich als Variante einer der gängigen Schlossform und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahr (siehe Urteil vom 7. Oktober 2004, Rechtssache C-136/02P, Mag Instrument Inc / HABM, (Dreidimensionale Formen von Taschenlampen), Slg. I-9165, ECLI:EU:C:2004:592, § 37).


Die angemeldete Bildmarke als Ganze, also in der angemeldeten Form in Verbindung mit den Waren so wie sie sich dem angesprochenen allgemeinen/spezialisierten Publikum erwartungsgemäß präsentiert und von ihm wahrgenommen wird, ermöglicht es allein aufgrund der Darstellung nicht, die beanspruchten Waren ihrer Herkunft nach von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, da die hier zu berücksichtigenden Merkmale in ihrer Gesamtheit und als Ganzes betrachtet sich nicht als Ursprungskennzeichen eines Unternehmens für „Schlüssel; Schlüssel aus Metall; Schlüsselrohlinge; Schlüsselrohlinge aus Metall; Schlösser aus Metall; Schließzylinder aus Metall“ herausheben, so dass sie hinreichend sicher in der Erinnerung des angesprochenen Publikums haften bleiben können, um diesem eine Kaufentscheidung anhand der hier fraglichen Merkmale zu ermöglichen. Die Anmelderin sagt nicht einmal, was mit dem angemeldeten Zeichen sonst dargestellt sein sollte.


Daher ist die Anmeldemarke aus der Sicht eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und auch für Fachkreise nicht geeignet, die betreffenden Waren zu individualisieren und von Waren anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Sie hat daher für diese Waren keine Unterscheidungskraft. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Amtes vom 10.12.2015 verwiesen.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits ähnliche Eintragungen vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionssrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 015190614 für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.






Martin EBERL


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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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