HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 15/04/2016



Uwe Detjen

Reuterallee 44

64297 Darmstadt

DEUTSCHLAND


Anmeldenummer:

015200017

Ihr Zeichen:


Marke:

euromediator

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Uwe Detjen

Reuterallee 44

64297 Darmstadt

DEUTSCHLAND



Das Amt beanstandete am 24/03/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 24/03/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Zuerst verneint der Anmelder die unmittelbare und eindeutige Beschreibung des Ausdruckes “euromediator” in Bezug auf die beanstandeten Dienstleistungen. Dabei argumentiert er, dass er die Rechte an der Marke auf sich selbst, übertragen will.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelder hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse „muss […] je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen“ (siehe Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


„… das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.“


(siehe Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Ware oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (siehe Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Es spielt […] keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.“


(siehe Urteil vom 12/02/2004, C‑363/99, „Koninklijke KPN Nederland“, Randnummer 102.)


Es ist anzumerken, dass es sich bei dem Ausdruck um eine Kombination gebräuchlicher und verständlicher Bestandteile handelt und dass die Bedeutung des Ausdruckes in der Gesamtheit zumindest einem Teil der relevanten deutsch-, englisch-, kroatisch-, rumänisch- und slowenisch-sprachigen Verbraucher innerhalb der Union ohne Weiteres verständlich ist. Dies wurde durch die Einträge der DUDEN und Collins Wörterbücher bereits im Schreiben des Amtes vom 24/03/2016 belegt.


Wie bereits im Schreiben des Amtes vom 24/03/2016 ausgeführt, macht der Ausdruck „euromediator“ in seiner Gesamtheit dem Verbraucher deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Dienstleistungen um finanzielle und spirituelle Beratungsdienste handelt, die von einem unparteiischen Vermittler auf europäischer Ebene zur Lösung von Konflikten angeboten werden.


Es ist zu beachten, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


„… [nicht vorauszusetzen ist], dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diese[m Artikel] genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein [Zeichen] kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.“


(siehe Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Diese Behauptung ist auf alle beanstandeten Dienstleistungen anzuwenden, denn der Verbraucher kann davon ausgehen, dass er auf europäischer Ebene Konflikte regeln soll.


Die Anmeldung besteht aus der Wortkombination „euromediator“. Sowohl die einzelnen Teile als auch ihre Kombination an sich sind nicht unterscheidungskräftig.


Die Wortkombination wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als eine beschreibende Wortkombination verstanden.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 200 017 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Zuzana KAUFMANNOVA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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