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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 27/07/2016
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FRITZ Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Apothekerstr. 55 59755 Arnsberg Deutschland |
Anmeldenummer: |
015210313 |
Ihr Zeichen: |
MK_16/024/EM |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Ewers Strümpfe GmbH Landwehr 9 59964 Medebach Deutschland |
Das Amt beanstandete am 04.05.2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (Kopie der amtlichen Beanstandung).
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Eine weitere Erörterung erübrigt sich daher. Aus den in der Beanstandung genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für „Spielzeug; Kuscheltiere; Knistertiere (Spielzeug)“ in der Klasse 28, zurückgewiesen.
Die Anmeldung kann für die restlichen Waren veröffentlicht werden, nämlich:
Klasse
25 Strumpfwaren; Strümpfe; Socken; Strumpfhosen; Strumpfhosen ohne Fußteil; Stulpen; Beinwärmer; Kopfbedeckungen; Schals; Handschuhe; Leggings [Hosen]; Capri-Leggings; Sneakersocken; Strümpfe mit Anti-Rutsch-Beschichtung; Strumpfhosen mit Anti-Rutsch-Beschichtung; Babybodies; Kinderunterwäsche; Babyschühchen (gestrickt); Funktionsstrümpfe; Sportstrümpfe; Damensocken; Herrensocken; Badestrümpfe; Badeschuhe; Gummistiefel; Lauflernschuhe; Hausschuhe; Kleider; Röcke; Hosen; Jacken; Halstücher; Nachtwäsche [Bekleidung]; Pyjamas; Bekleidung für Babys; Strampler; Kinderbekleidung; Schuhe aus Jersey; Babyausstattung [Wäschestücke]; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Lätzchen.
28 Babyrasseln; Knieschützer [Sportartikel]; Spielzeug-Musikdosen; Kuscheltücher.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Peter SCHYDLOWSKI