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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 14/09/2016
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KRAMER & PARTNER Mönckebergstr. 10 / Spitalerstr. 9 D-20095 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015213713 |
Ihr Zeichen: |
20185/16 |
Marke: |
WACKEN.BEER FULL HOPPY BREWS |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Wacken Brauerei Holding GmbH Gehrn 13 D-Wacken 25596 ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 1. April 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren täuschenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde wie folgt begründet:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV stehen der Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke entgegen.
Die
angemeldete Marke
beinhaltet die Wörter „WACKEN.BEER FULL HOPPY BREWS“ und ist zu
beanstanden für:
Klasse 32 Aperitifs, alkoholfrei; Fruchtsäfte; Fruchtsaftgetränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Fruchtnektare [alkoholfrei]; Kohlensäurehaltige Wässer; Limonaden; Mineralwässer; Smoothies.
Klasse 33 Aperitifs; Honigwein; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Anislikör; Branntwein; Curacao; Genever; Kirschwasser; Liköre; Magenbitter [Liköre]; Met; Rum; Schnaps; Spirituosen; Verdauungslikör, -schnaps; Wacholderbranntwein; Whisky; Wodka; Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV sind „Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft
der Ware oder Dienstleistung zu täuschen“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Der täuschende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren bestehen, zu beurteilen. Die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil vom 22.6.1999, C 342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Massenwaren und sie sind für Durchschnittsverbraucher bestimmt. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird somit der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.
Die angemeldete Marke enthält unter anderem das englische Wort „beer“, das folgende Bedeutung hat:
Beer Bier
(Quelle: http://de.pons.com/übersetzung?q=Beer&l=deen&in=&lf=de ; 01/04/2016)
Somit sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union (Urteil vom 22.6.1999, C 342/97, „Lloyd Schuhfabrik Meyer“, Randnummer 26; und Urteil vom 27.11.2003, T 348/02, „Quick“, Randnummer 30).
Der relevante Verbraucher versteht unter „Beer“ ein bestimmtes gegorenes, kohlensäurehaltiges und im Regelfall alkoholhaltiges Getränk (Bier). Die beanstandeten Waren enthalten allerdings ihrer Natur nach kein Bier. Hinzu kommt, dass bierhaltige und nicht-bierhaltige Getränke in den üblichen Verkaufsstellen regelmäßig in unmittelbarer räumlicher Nähe und oft auch in sehr ähnlicher Verpackung angeboten werden. Es ist folglich sehr wahrscheinlich, dass Verbraucher aufgrund der Bezeichnung der beanstandeten Waren mit dem Ausdruck WACKEN.BEER FULL HOPPY BREWS irrtümlich ein Produkt erwerben, das kein Bier enthält, obwohl sie eigentlich ein Produkt erwerben wollten, das Bier enthält. Dies gilt selbstverständlich erst recht für Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke in der Klasse 33, denn die Information, dass diese Mischgetränke kein Bier enthalten, wird dem Verbraucher nicht mitgeteilt wenn er das Zeichen auf einem alkoholischen Mischgetränk sieht.
Folglich ist das Zeichen auch aufgrund des Vorliegens einer Täuschungsgefahr gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV teilweise zu beanstanden.
Das Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Artikel 1 Buchstabe g UMV kann nicht überwunden werden, indem die Waren eingeschränkt werden.
Es wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung eine Stellungnahme abzugeben. Wenn Sie keine Stellungnahme abgeben, wird die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 32 Aperitifs, alkoholfrei; Fruchtsäfte; Fruchtsaftgetränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Fruchtnektare [alkoholfrei]; Kohlensäurehaltige Wässer; Limonaden; Mineralwässer; Smoothies.
Klasse 33 Aperitifs; Honigwein; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Anislikör; Branntwein; Curacao; Genever; Kirschwasser; Liköre; Magenbitter [Liköre]; Met; Rum; Schnaps; Spirituosen; Verdauungslikör, -schnaps; Wacholderbranntwein; Whisky; Wodka; Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke.
Die nicht genannten Waren der Klassen 25, 32 und 33 sind von der Beanstandung nicht betroffen.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 30. Mai 2016 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen sei für Getränke, die kein Bier enthalten können, nicht täuschend. Die Aufmachung der Verpackungen, die Formen der Flaschen seien anders und zudem könne der Verbraucher gar nicht im Hinblick auf „Fruchtsäfte“ und „Limonaden“ in seiner Kaufentscheidung getäuscht werden, denn er würde nicht die Vorstellung entwickeln, dass es sich hierbei um Biere handeln würde. Es könne nicht von einer vorsätzlichen Verbrauchertäuschung ausgegangen werden.
Zudem handele es sich bei der Endung „.Beer“ um eine Top-Level-Domain. Der Verbraucher würde dies durch die Verwendung des Punktes zwischen „Wacker“ und „Beer“ erkennen und somit erst recht nicht getäuscht werden, weil er diesen Zusatz allein als Top-Level-Domain ansehen würde.
Zudem würde der Inhaber der Domain nach § 12 BGB Namensrechte an dem Begriff „Wacken.Beer“ und dies sei auch bei der Markenprüfung zu berücksichtigen.
Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.
Entscheidung
Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zulässigkeit des abschließenden Antrags auf Eintragung der Marke
Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 39 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 41 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten und beanstandeten Waren der Klassen 32 und 33 um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher. Dementsprechend handelt es sich um verständige Verbraucher mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit.
Täuschender Charakter
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV sind Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen, von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der ersten Markenrichtlinie, dessen Wortlaut mit demjenigen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV übereinstimmt, setzen die Umstände für die Verweigerung der Eintragung ausgehend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV das Bestehen einer tatsächlichen Täuschung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen voraus (siehe Urteil vom 30/03/2006, C- 259/04, Elizabeth Emanuel, § 47 und die darin zitierte Rechtsprechung).
Eine Täuschung in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn die Marke an sich im Verhältnis zur beanspruchten Ware eine unrichtige Angabe enthält, die objektiv in jedem vernünftigerweise denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen Benutzung zur Irreführung geeignet ist, wobei auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist und eventuelle soziale, kulturelle und sprachliche Eigenheiten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des EuGH vom 13/01/2000, C-220/98, Lifting, EU:C:2000:8, § 27, 29).
Es ist angesichts des Sinngehalts der angemeldeten Marke davon auszugehen, dass das Publikum erwartet, dass es sich bei den beanstandeten Waren um Bierprodukte handelt; und zwar nicht nur durch die Verwendung des Begriffs „Beer“ (engl. für Bier), sondern auch durch die Verwendung der Wörter „Full hoppy brews“ (auf Deutsch: vollhopfiges Bräu).
Es handelt es sich bei folgenden Waren der Anmeldung, anders als es die Marke mit
dem Wortbestandteil „Beer“ und „full hoppy brews“ verspricht, nicht um Bierprodukte:
Klasse 32 Aperitifs, alkoholfrei; Fruchtsäfte; Fruchtsaftgetränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Fruchtnektare [alkoholfrei]; Kohlensäurehaltige Wässer; Limonaden; Mineralwässer; Smoothies.
Klasse 33 Aperitifs; Honigwein; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Anislikör; Branntwein; Curacao; Genever; Kirschwasser; Liköre; Magenbitter [Liköre]; Met; Rum; Schnaps; Spirituosen; Verdauungslikör, -schnaps; Wacholderbranntwein; Whisky; Wodka; Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke.
Damit ist das Zeichen im Hinblick auf diese Waren geeignet, das Publikum, welches Produkte unter Verwendung von Bier erwartet, über diese Eigenschaft der Waren zu täuschen (siehe vergleichend die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 10. August 2015, R 2039/2014-1, „Gourmetfleisch.de Steaks online“, ab Randnummer 28).
Entgegen der Ansicht der Anmelderin werden nicht alle, und auch sicher kein Großteil der relevanten englischsprachigen Verbraucher, davon ausgehen, dass es sich bei dem Wortbestandteil „.Beer“ um eine Top-Level-Domain handelt. Ein Teil wird dies möglicherweise erkennen, aber da es sich bei solchen produktspezifischen Top-Level-Domains um eine relativ neue Erscheinung handelt, und sie mit einigen wenigen Ausnahmen auch sich nicht besonders durchgesetzt haben (Ausnahme die Länder- und gleichzeitig auch produktspezifische Domain .tv), kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Verbraucher eine solche Top-Level-Domain hierin erkennen. Zudem verweisen auch die weiteren Wörter „full hoppy brews“ mit ihrem klaren Aussagegehalt klar darauf hin, dass es sich um gebraute Getränke, und somit um Biere handelt.
Dem weiteren Argument der Anmelderin, dass Bierflaschen von anderen Getränkeflaschen klar zu unterscheiden sind, kann bei der Vielzahl der angebotenen Getränke und Formen von Flaschen auch nicht gefolgt werden. So ist es beispielsweise in Belgien üblich Biere in weinflaschenähnlichen Behältern anzubieten und in Deutschland werden Fruchtsäfte auch oftmals mit Bügelverschluss verkauft und mit einem dunklen Glas; auch hier würde der Verbraucher getäuscht werden, denn das Amt kann der Anmelderin nicht vorschreiben in welcher Art von Flasche diese die Marke verwendet. Genauso wenig kann die Anmelderin dies vor dem Amt behaupten oder festhalten, zudem sich auch die Arten von Flaschen mit einer Neuausrichtung des Marketings ändern können.
Wird nun auf einer Getränkeflasche das angemeldete Logo angebracht und handelt es sich hierbei nicht um Bier, dann wird der Verbraucher klar getäuscht. Ob dies vorsätzlich geschieht oder nicht ist hierbei entscheidungsirrelevant. Da Bier ein alkoholisches Getränk ist, besteht Täuschungsgefahr im Hinblick auf alle alkoholischen Getränke der Klasse 33, die kein Bier sein können und auch keins enthalten können, denn in vielen Geschäften, wie zum Beispiel Tankstellen, Discountern, stehen Biere und weitere alkoholische Getränke direkt nebeneinander. Der Verbraucher würde hier getäuscht werden. Das gilt analog auch für die Waren der Klasse 32, die kein Bier sind oder enthalten können. Keine Täuschungsgefahr besteht selbstverständlich für Waren, die so weit entfernt sind von Bieren, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen wird, dass er es mit Bier zu tun hat, wie beispielsweise die weiteren angemeldeten Waren der Klasse 25, bei denen es sich um Bekleidung handelt. Hier würde die Argumentation der Anmelderin greifen; sie tut es hingegen nicht bei den weiteren Getränken der Klassen 32 und 33, die kein Bier sein können oder keines enthalten können und die in Geschäften nebeneinander angeboten werden und der Verbraucher oftmals schnell noch ein Bier kaufend ins Regal greift und bei dem klaren Bedeutungsgehalt des Zeichens davon ausgeht, dass es sich um ein bierhaltiges Getränk handelt.
Ob und inwieweit sich ein Namensrecht durch die Verwendung der Top-Level-Domain nach § 12 BGB ergibt ist für den vorliegenden Fall unerheblich, da dies bei der markenrechtlichen Prüfung nach absoluten Schutzeintragungshindernissen vom EUIPO nicht geprüft wird.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) UMV teilweise nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund
der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe g), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit das Zeichen
für die folgenden Waren zurückgewiesen:
Klasse 32 Aperitifs, alkoholfrei; Fruchtsäfte; Fruchtsaftgetränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Fruchtnektare [alkoholfrei]; Kohlensäurehaltige Wässer; Limonaden; Mineralwässer; Smoothies.
Klasse 33 Aperitifs; Honigwein; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Anislikör; Branntwein; Curacao; Genever; Kirschwasser; Liköre; Magenbitter [Liköre]; Met; Rum; Schnaps; Spirituosen; Verdauungslikör, -schnaps; Wacholderbranntwein; Whisky; Wodka; Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke.
Das Zeichen wird für die verbleibenden Waren der Klassen 25 und 32 zur Veröffentlichung zugelassen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lars HELBERT
Hauptabteilung Kerngeschäft
Telefonnummer: +34 965 13 - 9475