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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 27/09/2016
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KRUEMMEL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Stolper Str 30 b D-16540 Hohen Neuendorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015228109 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
IM&A |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
IM&A Investments Ltd Trojan House Top Floor 34 Arcadia Avenue London N3 2JU REINO UNIDO |
Das Amt beanstandete am 05.04.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 27.06.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen enthalte keine englischen Wörter sondern lediglich Buchstaben. Das vom Amt zitierte Akronym stamme ausschließlich aus dem Englischen, was die Schutzrechtsfähigkeit in unzulässiger Weise einschränke.
Das Akronym sei nicht weit verbreitet und habe auch noch mindestens eine weitere Bedeutung.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Es ist zwar richtig, dass das angemeldete Zeichen keine Wörter sondern Buchstaben bzw. ein Akronym enthält. Jedoch stammt dieses Akronym aus dem Englischen und somit ist hier richtigerweise auf die Wahrnehmung des englischsprachigen Publikums abzustellen. Die Anmelderin geht jedoch fehl in der Annahme dies sei eine unzulässige Einschränkung. Denn Artikel 7 Absatz 2 UMV schließt eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann aus, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union („EU“) gilt. Das bedeutet, dass es für eine Ablehnung genügt, wenn die Marke in einer beliebigen Amtssprache der EU (hier der Englischen) beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat (Urteil vom 03/07/2013, T-236/12, Neo, EU:T:2013:343, § 57). Demzufolge ist dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Ferner argumentiert die Anmelderin, dass das Zeichen bzw. das Akronym noch mindestens einen weiteren Bedeutungsgehalt als den vom Amt aufgezeigten habe. Darauf erwidert das Amt Folgendes. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt). Dies trifft, wie im beiliegenden Schreiben erläutert, auf den vorliegenden Fall zu.
Auch das Argument der Anmelderin, das Akronym sei nicht weit verbreitet, ist zurückzuweisen. Die Anmelderin behauptet dies lediglich, reicht aber keine entsprechenden Nachweise ein.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 228 109 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN