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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 05/12/2016
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Hogertz LLP Rechtsanwälte Am Kupfergraben 6 D-10117 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
15 232 523 |
Ihr Zeichen: |
186.003 |
Marke: |
Drums And Drama |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Till Bauer Meyerheimstr. 4 10439 Berlin Deutschland |
Das Amt beanstandete am 22/04/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder beantragte Fristverlängerung und nahm mit Schreiben vom 22/08/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Anmelder trägt vor, dass es sich um eine Kombinationsmarke handele. Somit sollte der Gesamteindruck der Marke geprüft werden. Es handele sich um eine ungewöhnliche Kombination, die eine analysierende Betrachtungsweise seitens der maßgeblichen Verkehrskreise erfordere. Auch wenn der Wortbestandteil „Drums“ als beschreibenden Ausdruck für die beanspruchten Waren in Klasse 15 verstanden werde, werde durch die Kombination mit dem Begriff „Drama“ deutlich, dass es sich um ein „Mehr“ handele. Somit gehe es nicht um bloßes Musikinstrument, sondern um eine interpretationsbedürftige Bezeichnung. Dies gelte auch für die erzieherischen und ausbildenden Tätigkeiten in Klasse 41. Die Kombinationsmarke sei durch ihre literarische Stilfigur der Alliteration eine sprachlich ungewöhnliche Syntax.
Es handele sich um eine fantasievolle und merkfähige Wortkombination, nicht um bloße Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger Bezeichnungen. Somit weise die Marke auch einen herkunftshinweisenden Charakter auf.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Amt geht nachstehend auf die Argumente des Anmelders im Einzelnen ein:
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Im gleichen Sinne ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (30/11/2004, T‑173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 21).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Marke ist für den Verbraucher klar verständlich. Im Zeichen werden die Wortelemente „Drums und „Drama“ ohne weiteres erkannt und der Gesamtbegriff wird ohne Zweifel verstanden. Die Verbraucher werden diese Bestandteile eindeutig mit „Schlaginstrumenten“ bzw. „Spiel, Theaterstück“ in Zusammenhang bringen. Der Begriff übermittelt sachbezogene Informationen, ohne weitere Gedankenschritte machen zu müssen. Darüber hinaus ist die jeweilige Bedeutung des Begriffs stets im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen der jeweiligen Marke zu sehen. Wie schon erörtert, weist der Ausdruck auf Musikinstrumente, die in einem Bühnenstück benutzt werden hin. Des Weiteren wird auf die Art und Thematik der Dienstleistungen hingewiesen. Es besteht daher (nach wie vor) ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andrerseits. Die Verbraucher werden das Zeichen als Hinweis auf Waren und Dienstleistungen verstehen.
Der Anmelder argumentiert, dass die Kombination – auch wegen der literarischen Stilfigur der Alliteration - ungewöhnlich sei.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Der Anmelder trägt vor, dass es sich bei der Wortkombination nicht um bloße Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger Bezeichnungen. Somit weise die Marke auch einen herkunftshinweisenden Charakter auf.
Im vorliegenden Fall ist die Marke nicht ungewöhnlich, überraschend oder unerwartet. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden den Ausdruck ohne weiteres verstehen. Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich das Publikum, wenn es das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hinweist, sondern eine Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Deswegen steht der angemeldeten Marke auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Einer beschreibenden Marke kommt grundsätzlich keine Unterscheidungskraft zu (05/02/2015, T-499/13, „Smarter Scheduling“, EU:T:2015:74, § 21, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke „Drums And Drama“ in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die beanstandeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Schlussfolgerung
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 232 523 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 15 Musikinstrumente; Musikzubehör; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 41 Bildung, Erziehung, Unterhaltung; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Judit NÉMETH