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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 27/10/2016
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SCHLARMANNVONGEYSO Veritaskai 3 D-21079 Hamburg Deutschland |
Anmeldenummer: |
015271307 |
Ihr Zeichen: |
626/16W |
Marke: |
MegaPAD |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
MAS Elektronik AG Weidegrund 3 D-21614 Buxtehude |
Das Amt beanstandete am 20/05/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 09/06/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1) Die Marke ist nicht beschreibend. Die Vorsilbe bedeutet in Maßeinheiten „eine Million“. So lehnt sich der Wortbestandteil an die Vorsilbe an, wie sie etwa bei „Megabit“, „Megabyte“ und „Megahertz“ gebräuchlich ist. Die Vorsilbe „Mega“ ist daher bei der Anmeldemarke als „computermäßig“ bzw. als an Ausdrücke aus dem Bereich der EDV bzw. IT angelehnt zu sehen. Die Bezeichnung „MegaPAD“ ist keine Beschreibung im Sinne von „1 Million-Pad“, da ein Pad nicht mit einer millionenfachen Größe, Schwere, etc angeboten werden kann. Gerade durch den (vermeintlichen) Widerspruch zwischen der Vorsilbe „mega“ und der tatsächlichen, üblichen Größe der Waren wird ein Denkprozess ausgelöst, um diesen Widerspruch aufzulösen
2) Auch eine ggf. anpreisende Wortmarke kann geeignet sein, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten.
Die Marke zeichnet sich durch eine gewisse Originalität und Prägnanz aus. Insbesondere im Zusammenhang mit Computern löst das Zeichen einen gewissen Interpretationsaufwand und Denkprozess aus. Die Vorsilbe „mega“ hat eine Art
Wiedererkennungswert mit Wörtern der Fachsprache und ruft bei den beteiligten Verkehrskreisen Assoziationen hervor, ohne für die konkreten Waren beschreibend zu sein.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die beiden Wortbestandteile „Mega“ und „Pad“ für sich eine Wortbedeutung haben, so ist die Gesamtbezeichnung in der beanspruchten Schreibweise mit Groß- und Kleinbuchstaben nicht beschreibend.
3) Etliche der abgelehnten Waren und Dienstleistungen haben mit einem eigentlichen „Pad“ nichts zu tun, z. B. „elektrische Batterien“ und „wiederaufladbare Batterien“, „Dienstleistungen eines Franchisegebers“, „Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops, ...“.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall in erster Linie im englischsprachigen Teil der Union.
Die Markenanmeldung MegaPad ist beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen umfassen Waren und Dienste im Bereich der Computertechnik und Telekommunikation. Die Markenanmeldung weist lediglich darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Waren um ein sehr gutes oder sehr großes (bzw. leistungsfähiges) Pad handelt sowie entsprechendes Zubehör oder Ausstattung, was im Bereich der Computertechnik eine besonders wünschenswerte Eigenschaft ist. Die Dienstleistungen beziehen sich unmittelbar auf diese Waren, z. B. Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, eine besondere Form der Telekommunikation mit oder für entsprechende Geräte, Seminare zur Handhabung oder Entwicklung und Forschung im einschlägigen Bereich. Die werbemäßige Angabe, dass hier ein MegaPad sowie damit verbundene Waren und Dienstleistungen angeboten werden, kann für ein ähnliches Angebot vieler Unternehmen stehen. Die Bezeichnung ist nicht geeignet, die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber im einschlägigen Geschäftsfeld zu unterscheiden.
Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Die hier beanspruchten Waren umfassen elektronische Geräte, Computer, elektronische Spiele, sowie damit verbundene Waren. Diese können, wie in der amtlichen Beanstandung angeführt, sämtliche Arten eines Pads umfassen, z. B. Mousepad, Keypad, Gamepad, Touchpad, Trackpad etc., aber auch Waren, die in
Verbindung damit zu verwenden sind, z. B. Software, elektronische Geräte, Konsolen, Lautsprecher, Mikrophone, Headsets, etc.. Der Markenbestandteil „Pad“ ist somit rein beschreibend für die beanspruchten Waren. Die Dienstleistungen beziehen sich auf diese Waren, z. B. Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, Telekommunikation mit oder für die entsprechende Waren, Aus- oder Fortbildung mit den entsprechenden Geräten sowie Entwicklung und Forschung im einschlägigen Bereich.
Der Begriff „Mega“ wird in Wirtschaft und Handel im Sinne von „sehr gut oder sehr groß“ zur Bezeichnung von Produkten oder Diensten verstanden, wie in der Beanstandung erläutert. Diese Bedeutung ist auch vielen anderen Nachschlagewerken zu entnehmen sowie Urteilen des Gerichts, u. a. in den Rechtssachen T-805/14 vom 25. Mai 2016 „MEGABUS.COM „ und T0137/13 vom 28. April 2015 „MEGARAIL“.
Beide Markenbestandteile, d. h. sowohl „Mega“ als auch „Pad“, werden sprachüblich im Englischen verwendet und werden sowohl einzeln als auch insbesondere im Gesamtbegriff MegaPad in seiner beschreibenden und belobigenden Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden. So wird beispielsweise die Mitteilung, ich habe mir einen „Mega-PC“, ein „Mega-Tablet“ oder ein „MegaPad“ gekauft, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als eine technische Angabe oder als Hinweis auf eine bestimmte kommerzielle Herkunft verstanden, sondern als eine rein beschreibende und belobigende Auskunft dahingehend, dass die genannte Ware ein „Megateil“ ist, eine „Megaleistung“ hat, eine „Megaqualität“, eine „mega(kleine) Größe“, eine „Megatechnik“ oder sonstige „megamäßigen Eigenschaften“ aufweist und somit ein herausragendes und überdurchschnittliches Produkt darstellt. Dass das Angebot der Anmelderin kein Pad, sondern ein „Mega-Pad“ umfasst, hebt die fraglichen Waren von anderen ab und stellt ihre überdurchschnittlichen Eigenschaften heraus. Mit dieser Bedeutung beschreibt die angemeldete Marke ein Qualitäts- oder Leistungsmerkmal der angebotenen Waren und Dienste.
Somit gibt es einen klaren Zusammenhang zwischen der Markenbezeichnung MegaPad und den beanspruchten Waren und Diensten.
Es wird nicht bestritten, dass die Vorsilbe „mega“ in Maßeinheiten auch „eine Million“ bezeichnen kann. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist es jedoch nicht ausschlaggebend, ob sie noch eine andere Bedeutung aufweisen kann. Ein Zeichen ist, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32.)
Zu 2) Es wird der Anmelderin insofern beigetreten, als auch eine anpreisende Wortmarke prinzipiell geeignet sein kann, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dies ist bei der hier vorliegenden Markenanmeldung jedoch nicht der Fall. Die Bezeichnung MegaPad ist sprachüblich gebildet und wird in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar als beschreibender und belobigender Hinweis auf ein Megaprodukt mit Megaqualitäten verstanden.
Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).
Das heißt, eine Marke muss es den von den fraglichen Waren/Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, das betreffende Produkt auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinwies auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. als Marke zu erkennen. Ein Zeichen muss somit Bestandteile haben, die es über die offenkundig werbende Bedeutung hinaus den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Merkmal für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen, was bei der Angabe MegaPad nicht gewährleistet wird.
Die Markenanmeldung MegaPad ist grammatikalisch richtig und sprachüblich zusammengesetzt. Sie besteht insgesamt aus handelsüblichen beschreibenden und belobigenden Markenelementen. Die von der Anmelderin angeführte Originalität und Prägnanz vermag die Prüfungsstelle im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bei der vorliegenden Markenanmeldung nicht zu erkennen.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Im vorliegenden Fall wurden zwei beschreibende und belobigende Markenbestandteile zu einem Gesamtbegriff zusammenzufügt, der auch im Gesamtbegriff seinen beschreibenden und belobigenden Charakter in vollem Umfang beibehält.
Zu 3) Sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen können mit einem MegaPad in Verbindung stehen. Ein „MegaPad“ kann z. B. auch ein Spielepad für Kinder sein, das mit entsprechenden „elektrischen Batterien“ und „wiederaufladbaren Batterien“ kabellos betrieben werden kann. Die Dienstleistungen eines Franchisegebers können sich darauf beziehen, dass MegaPads im Rahmen von Franchise durch selbstständige Lizenzhändler verkauft werden.
Die Dienstleistungen Klasse 41 Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Workshops, Konferenzen und Kolloquien, Vortragsveranstaltungen und Vortragsreihen; Aus- und Fortbildung; Teamschulungen können Veranstaltungen umfassen, in denen anschaulich erläutert wird, was man mit einem extra leistungsstarken Megapad alles machen kann oder wie man mit einem Mousepad, Keypad, Gamepad, Touchpad, Trackpad, etc megamäßige Anwendungen erstellen oder entwickeln kann oder wie durch gezielte Software- und Hardwareverbindungen aus einem normalen Pad ein „Megapad“ werden kann.
Für sämtliche der genannten Waren und Dienstleistungen ist ein Bezug zu einem sehr guten, sehr großen (auch z. B. in Bezug auf die Leistung) MegaPad feststellbar. Die Bezeichnung MegaPad wird für keine der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als Hinweis auf eine bestimmte kommerzielle Herkunft bzw. als Marke erkannt.
Zusammenfassend ist festzustellen: Die Markenanmeldung MegaPad in Verbindung mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im einschlägigen Bereich unmittelbar und ohne weiteres als ein beschreibender und belobigender Hinweis auf überdurchschnittlich gute Eigenschaften der relevanten Waren und Dienste verstanden. Die Markenanmeldung ermöglicht es dem relevanten Verkehr nicht, die genannten Waren und Dienste der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber im gleichen Geschäftsfeld zu unterscheiden.
Aus den oben sowie in der amtlichen Beanstandung genannten Gründen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Unionsmarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO