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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 25/01/2017
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KLAWITTER NEBEN PLATH ZINTLER KNPZ RECHTSANWÄLTE Kaiser-Wilhelm-Str. 9 D-20355 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015312911 |
Ihr Zeichen: |
257/16 |
Marke: |
CHOCO & MORE |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Bahlsen GmbH & Co. KG Podbielski-Str. 11 D-30163 Hannover ALEMANIA |
Mit Schreiben vom 22/04/2016 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7. 1. b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht erfolgen kann.
Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 22/06/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen sei nicht beschreibend. Für die Annahme einer beschreibenden Angabe muss das Zeichen unmittelbar, direkt und ohne weitere Gedankenschritte in diesem Sinn vom Publikum aufgefasst werden. Dies träfe gegenständlich nicht zu.
Die einzelnen Wortbestandteile weisen in der englischen Sprache auf mehrfache Bedeutungen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um einen Phantasieausdruck.
Das angemeldete Zeichen ist in seiner Gesamtheit zu betrachten.
Die Anmeldung sei unterscheidungskräftig.
Es bestehen ähnliche Voreintragungen vom Amt die den Bestandteil „& MORE“ enthalten.
Entscheidung
Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher. Dementsprechend handelt es sich um durchschnittliche informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal.
Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH/HABM, SAT.2, Slg. I-8317, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, HABM/Wrigley, DOUBLEMINT, Slg. I-12447, Randnummer 31).
Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 26. November 2003 in der Rechtssache T-222/02, HERON Robotunits/HABM, ROBOTUNITS, Slg. II-4995, Randnummer 34).
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, HABM/Wrigley, DOUBLEMINT, Slg. I-12447, Randnummer 32).
Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestanteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „CHOCO & MORE“.
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „CHOCO“, „&“ und „MORE“.
Der erste Bestandteil „CHOCO“ wird ganz allgemein im Markt als Abkürzung für “Chocolate” verwendet und verstanden. Auf Deutsch bedeutet dieses Wort „Schokolade: mit Zucker, Milch[pulver], Kakaobutter u. a. gemischte Kakaomasse, die meist zu Tafeln geformt oder in Figuren gegossen ist ; Getränk aus geschmolzener, in Milch aufgekochter Schokolade oder aus in heißer Milch oder heißem Wasser gelöstem Schokoladenpulver “. (Informationen aus dem Online-Wörterbuch Duden abgerufen am 25/01/2017 unter http://www.duden.de/suchen/dudenonline/Schokolade).
& „ampersand: the character (&), meaning and; zu Deutsch: Et-Zeichen: das Zeichen (&), welches und bedeutet“ (Informationen aus Collins English Dictionary abgerufen am 25/01/2017 unter http://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/ampersand?showCookiePolicy=true ).
MORE „the comparative of much, many“ (Informationen aus dem Online-Wörterbuch Collins Dictionary abgerufen am 25/01/2017 unter http://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/ ); auf Deutsch: „die Steigerungsform von viel(e); drückt aus, dass etwas über ein bestimmtes Maß hinausgeht, eine vorhandene Menge übersteigt. (Informationen aus dem Online-Wörterbuch Duden abgerufen am 25/01/2017 unter http://www.duden.de/suchen/dudenonline/mehr).
Wie die angeführten Wörterbucheintragungen zeigen bezeichnet das angemeldete Zeichen also lediglich dass die angemeldeten Waren „Schokolade und mehr“ sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine grammatikalisch korrekt gebildete Kombination zweier Wörter, die keine über ihre einzelnen Bestandteile hinausgehende Bedeutung aufweist.
Auch sind die Wörter „CHOCO“ und „MORE““ klar im Zeichen erkennbar und nicht derart eingebettet, dass sie vom Verbraucher nicht herausgelesen würden. Es sind die beiden einzigen Wortbestandteile des Zeichens, verbunden durch das Et-Zeichen „&“.
Betreffend das Et-Zeichen ist anzumerken, dass es einen gebräuchlichen Ersatz für das Wort „und“ darstellt. Gerade die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreise an das häufige Auftreten von Zeichen aus zwei Wörtern verbunden mit einem „&“ gewöhnt sind, führt dazu, dass dieses Zeichen der Marke nichts hinzufügt, was in irgendeiner Weise auffallend oder ungewöhnlich wäre.
Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.
Die Bedeutung des Ausdrucks ist sehr konkret und bietet in seinem Verständnis auch nicht viel Spielraum, bzw. es sind nicht, wie von der Anmelderin vorgetragen, mehrere Gedankenschritte notwendig, um auf Eigenschaften der damit bezeichneten Waren zu schließen. Und selbst wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handeln sollte, so ist zu bedenken, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. (12/01/2005, T-367/02 - T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Dies ist vorliegend klar nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Marke in ihrer Gesamtheit über die Summe der beiden Elemente hinausgeht.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH/HABM, SAT.2, Slg. I-8317, Randnummer 25).
Wie das Gericht erster Instanz festgestellt hat, erfasst Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-79/00 Rewe-Zentral/HABM, LITE, Slg. II-705, Randnummer 26). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 15. September 2005 in der Rechtssache T-320/03, Citicorp/OHIM, LIVE RICHLY, Slg. II-3411, Randnummer 65).
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. analog Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99 Merz & Krell, Slg. I-6959, Randnummer 40). Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2001 in der Rechtssache T-138/00, Erpo Möbelwerk GmbH/HABM, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Slg. II-3739, Randnummer 44).
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutige beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Das angemeldete Zeichen ist ferner gemäß Artikel 7 Absatz 1 b) UMV zurückzuweisen, denn es ist nicht geeignet, die beanspruchten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren bezeichnet, fehlt aus diesem Grund zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 in Rechtssache C-363/99, „Postkantoor“, Rdnr. 86), weil dann die betreffende Angabe als reine sachbezogene Information und nicht als Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung verstanden wird. Entscheidend ist die Frage, ob das angemeldete Zeichen die Hauptfunktion einer Marke erfüllen kann, ob es geeignet ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Hauptfunktion der Marke kann „CHOCO & MORE“ nicht erfüllen, da das Zeichen als rein beschreibender Hinweis verstanden wird.
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof bisher diesen Maßstab nicht übernommen hat. Allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher – den der Gerichtshof weder als besonders aufmerksam noch als flüchtigen Verbraucher definiert, sondern bei dem er auf die angesprochenen Verkehrskreise abstellt, die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007 “1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherstellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01, vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o.g. Urteil „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“ Rdnr. 63).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr die angebotenen Waren somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von den angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachdenken oder als eine Marke wahrzunehmen.
Voreintragung des Amts
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (vgl. Urteil vom 15/09/2005, C-37/03 P, 'BioID', Randnummer 47 und Urteil vom 09/10/2002, T-36/01, 'Glaverbel', Randnummer 35).
Die Anmelderin führt zehn Unionsmarkeneintragungen mit dem Element „more“ auf.
Was das Argument betrifft, das Harmonisierungsamt hätte eine Marke akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheint, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß GMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der GMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49).
Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV teilweise nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 UMV wird hiermit das Zeichen „CHOCO & MORE“ für alle Waren in den Klassen 29 und 30 zurückgewiesen:
Klasse 29: Fleisch; Fisch; Geflügel (nicht lebend); Wild; Fleischextrakte; Obst (tiefgekühlt); Obst (konserviert); getrocknetes Obst; gekochtes Obst; gefrorenes Gemüse; konserviertes Gemüse; Gemüse (getrocknet); Gemüse (gekocht); Gelees; Konfitüren; Kompotte; Eier; Milch; Milchprodukte; Speiseöle; Speisefette; Kartoffelsnacks; Rosinen; getrocknete Nüsse; geröstete Nüsse; gesalzene Nüsse; Nüsse (gewürzt); getrocknete Früchte; Brotaufstrich (fetthaltig).
Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Reis; Tapioca; Sago; Kaffee-Ersatz; Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren; Pralinen enthaltende Konditorwaren aus Schokolade; Überwiegend aus Konditorwaren bestehende Snacks; Schokolade für Konditorwaren und Brote; Nicht medizinische Konditorwaren in Geleeform; Aus Schokolade geformte Konditorwaren; Konditorwaren auf Mehlbasis; Verzehrfertige Desserts [Konditorwaren]; Konditorwaren mit Schokoladenüberzug; Konditorwaren mit Zuckerglasur; Trüffel [Konditorwaren]; Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen (Würzen); Gewürze; Kühleis; Kekse; Aperitif-Biskuits; Gerollte Waffeln (Biskuits); Kuchen; Schokolade; Schokoladenerzeugnisse; Schokoladenriegel; Pralinen; Zuckerwaren; Bonbons; Marzipan; extrudierte Nahrungsmittelerzeugnisse aus Weizen; extrudierte Nahrungsmittelerzeugnisse aus Reis; extrudierte Nahrungsmittelerzeugnisse aus Mais; Puffmais; Waffeln.
Die Anmeldung wird für die folgenden Dienstleistungen angenommen:
Klasse 41: Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH