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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 08/12/2016
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GÖRG PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN Postfach 11 07 07 D-10837 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015326515 |
Ihr Zeichen: |
1151/10803-16 |
Marke: |
LIEBLINGSWEIN |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
NGV GmbH Dr.-Eckener-Straße 14a D-27793 Wildeshausen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 05.05.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden und täuschenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c und g UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 18.08.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bildelemente würden dem Zeichen zur nötigen Unterscheidungskraft verhelfen und ein Zeichen, dass über ein Minimum an Unterscheidungskraft verfüge, sei einzutragen. Die Anmelderin verweist diesbezüglich auf diverse vergleichbare Entscheidungen des Bundespatentgerichts und die Prüfungsrichtlinien des EUIPO.
Für die Beurteilung bzgl. der Täuschungsgefahr einer Marke, sei die Marktwirklichkeit und die Gewohnheiten und Wahrnehmungen der Verbraucher zu berücksichtigen. Nach denen liege im Fall des hier in Rede stehenden Zeichens jedoch keine Gefahr der Täuschung oder tatsächliche Täuschung vor. So würden die beanstandeten Spirituosen in Flaschenformen angeboten, die sich deutlich von Weinflaschen unterschieden. Verbraucher seien ferner daran gewöhnt, dass Hersteller und Einzelhändler in ihrer Produktkennzeichnung einen Bezug zu bestimmten Nahrungsmitteln herstellten, ohne jedoch dass die unter dieser Kennzeichnung vertriebenen Produkte tatsächlich einen Bezug zu diesem bestimmten Nahrungsmittel der Kennzeichnung aufwiesen. Auch hier wird auf eine entsprechende Gemeinschaftsmarkenvoreintragung verwiesen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Auf das Argument der Anmelderin, die Bildelemente würden dem Zeichen zur nötigen Unterscheidungskraft verhelfen, erwidert das Amt Folgendes. Es ist zwar richtig, dass ein Bildelement in Kombination mit einem beschreibenden Wortelement der Marke als Ganzes unter Umständen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen kann, jedoch müsste das Bildelement hierzu a) auffällig/überraschend/ungewöhnlich/etc. sein, b) dazu in der Lage sein, im Gedächtnis der Verbraucher eine sofortige und dauerhafte Erinnerung an das Zeichen zu erzeugen, indem ihre Aufmerksamkeit von der beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Botschaft des Wortelements abgelenkt werde oder c) von einer solchen Natur sein, dass eine Deutungsanstrengung seitens der maßgeblichen Verbraucher erforderlich werde, um die Bedeutung des Wortelements zu verstehen/erraten. Dies trifft auf den vorliegenden Fall eben nicht zu, da die Bildelemente minimaler Natur sind und sich lediglich darauf belaufen, dass die Wortelemente in grau-weiß und in einer gängigen Standardschrift dargestellt sind. Es ist zwar richtig, dass die drei Silben des Wortelements „LIEBLINGSWEIN“ untereinander angeordnet sind, jedoch sind sie dies in der grammatikalisch richtigen Reihenfolge, so dass die relevanten Verbraucher das Wort ohne weiteres Nachdenken verstehen und als Ganzes lesen werden. Auch diese „Bildelemente“ bzw. Anordnung der Silben des Wortelements kann nicht von der beschreibenden Bedeutung des gesamten Wortelements ablenken bzw. diese verschleiern und kann der Marke als Ganzes somit auch nicht zum Minimum an Unterscheidungskraft verhelfen. Die Anmelderin argumentiert, dass die letzte Silbe viel kleiner dargestellt sei als die Erste, so dass die Verbraucher das Wort nicht als Ganzes lesen oder gar erkennen würden. Dem kann das Amt nicht folgen, da die Silbe „WEIN“ (also die letzte Silbe) nur unwesentlich kleiner als die vorausgehenden Silben ist. Folglich erscheint dem Amt die Schlussfolgerung der Anmelderin abwegig. Demzufolge ist dieses Argument der Anmelderin schon dahingehend zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Wie schon im beiliegenden Schreiben dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass die Verbraucher das hier in rede stehende Zeichen als Marke bzw. als Herkunftshinweis erkennen werde. Die Anmelderin hat zwar das Gegenteil behauptet, jedoch keine entsprechenden Nachweise eingereicht. Aus all dem folgt, dass dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen ist.
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung: ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Ferner geht die Anmelderin zwar recht in der Annahme, dass für die Beurteilung bzgl. der Täuschungsgefahr einer Marke, die Marktwirklichkeit und die Gewohnheiten und Wahrnehmungen der Verbraucher zu berücksichtigen seien, verkennt jedoch, dass gerade unter Berücksichtigung dieser im vorliegenden Fall eine Täuschungsgefahr festgestellt werden muss. So würden die beanstandeten Spirituosen in Flaschenformen auf dem fraglichen Markt angeboten, die sich deutlich von Weinflaschen unterscheiden, argumentiert die Anmelderin. Dem kann das Amt nicht folgen. Die Flaschenformen von z.B. Spirituosen oder Weinbränden unterscheiden sich nicht markant von Weinflaschen und können in sogenannten Weinflaschen angeboten werden. Die Verbraucher richten sich hauptsächlich an den Etiketten beim Kauf von (alkoholischen) Getränken. Dementsprechend ist es irreführend, wenn auf einem Etikett das beschreibende Wortelement „LIEBLINGSWEIN“ steht und gar kein Wein enthalten ist. Mit anderen Worten, wenn der Verbraucher darüber hinaus seinen Kauf in Eile und mit einem niedrigen Aufmerksamkeitsgrad erledigt, ist es wahrscheinlich, dass ihn der klare semantische Gehalt des Zeichens und die marktwirtschaftliche Nähe der Produkte über die wahre Natur der Produkte täuschen. Diese Erkenntnis ergibt sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung im Handel mit gängigen Konsumartikeln. Der Gerichtshof hat dahingehend in einem vergleichbaren Fall folgendes befunden: „in einem Fall, in dem die Beschwerdekammer feststellt, dass die fragliche Marke nicht über Unterscheidungskraft verfügt, es seine Analyse auf Tatsachen stützen kann, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung im Handel mit gängigen Konsumartikeln ergeben, die jeder kennen kann und die insbesondere den Verbrauchern dieser Waren auch bekannt sind… In einem Fall dieser Art ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, Beispiele für solche praktischen Erfahrungen zu nennen (15/03/2006, T‑129/04, Plastikflaschenform, EU:T:2006:84, § 19).
Auf der Grundlage einer solchen Erfahrung erklärt das Amt, dass die angesprochenen Verbraucher die angemeldete Marke als beliebig wahrnehmen, nicht aber als Marke eines bestimmten Herstellers. Da die Anmelderin entgegen der auf eine solche Erfahrung gestützten Beurteilung der Beschwerdekammer geltend macht, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitze, ist es, weil sie dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist, Sache der Anmelderin, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 48).
Verbraucher seien ferner daran gewöhnt, dass Hersteller und Einzelhändler in ihrer Produktkennzeichnung einen Bezug zu bestimmten Nahrungsmitteln herstellten, ohne jedoch dass die unter dieser Kennzeichnung vertriebenen Produkte tatsächlich einen Bezug zu diesem bestimmten Nahrungsmittel der Kennzeichnung aufwiesen. Als Nachweis reicht die Anmelderin Internetausdrucke ein; von einer Hanseatischen Wein & Sekt Kontor Hawesko GmbH und Jaques' Wein-Depot Wein-Einzelhandel GmbH ein, die auch Spirituosen unter ihren Einzelhandelsmarken „Hanseatisches Weinkontor“ und „Jaques' Wein-Depot“ anböten, behauptet die Anmelderin. Auf den Ausdrucken sind neben Wein jedoch keine weiteren Spirituosen ersichtlich. Die Anmelderin hat die von ihr vorstehend genannte behauptete Gewöhnung nicht belegen können. Ferner verweist die Anmelderin auf eine Unionsmarke „multiWEIN“, die für die Klassen 29, 30, 32, 33, 35 und 43 eingetragen sei. Die Eintragung einer teilweise vergleichbaren Marke belegt ebenfalls keine Gewöhnung der Verbraucher, da dies nichts über die Marktwirklichkeit aussagt (ob diese und noch viele weitere ähnliche Marken tatsächlich auf dem markt benutzt werden). Dementsprechend wird dieses Argument der Anmelderin ebenfalls zurückgewiesen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 326 515 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 21 Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Kühler für Weinflaschen; Flaschenkühler; Flaschenöffner; Weinflaschenöffner; Korkenzieher; Kapselschneider für Weinflaschen; Flaschenverschlüsse aus Glas; Flaschenkorken; Vakuumpumpen für Weinflaschen; Dekantierer; Krüge; Gläser; Weinfilter; Flaschenhalter, insbesondere für Weinflaschen; Korkuntersetzer; Untersetzer für Flaschen; Untersetzer für Weinflaschen; Untersetzer aus Edelmetall für Flaschen, insbesondere für Weinflaschen; Weintropfmanschetten, speziell angepasst zur Verwendung um den Weinflaschenhals, um Tropfen zu verhindern.
Klasse 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine; alkoholreduzierte Weine; Weine mit erhöhtem Alkoholgehalt; stille Weine; Wein für die Zubereitung von Speisen; Perlweine; Sekt; Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke; Tresterwein; Obstweine; Honigwein, Met; weinhaltige Getränke; Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf Grundlage von Spirituosen und Wein; Softspirituosen; Spirituosen; Avenida de destillierte Getränke; Branntweine; Weinbrand; Obstbrände; Schnaps; Brandy; Cognac; Whisky; Gin; Rum; Liköre und Likörweine; Verdauungsliköre und Verdauungsschnäpse; Extrakte aus Weinbrandlikören; Weinbrand zum Kochen.
Klasse 43 Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Hotels; Catering; Verpflegung von Gästen in Cafés und Restaurants.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN