|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 20/09/2016
|
Biohort GmbH Pürnstein 43 A-4120 Neufelden AT |
Anmeldenummer: |
015334303 |
Ihr Zeichen: |
|
Marke: |
MINIGARAGE |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Biohort Pürnstein 43 A-4120 Neufelden AUSTRIA BIOHORT GmbH Pürnstein 43 A-4120 Neufelden AUSTRIA |
Mit Schreiben vom 21. April 2016 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 (1)(b), (c) und 7(2) UMV nicht erfolgen kann.
Die Beanstandung wurde wie folgt begründet:
Die Prüfung Ihrer Anmeldung hat ergeben, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehen.
Die angemeldete Marke besteht aus dem Zeichen MINIGARAGE und wurde für folgende Waren der Klassen 6 und 20 angemeldet:
6 Metallkonstruktionen; Vorgefertigte Metallkonstruktionen; Lauben [Metallkonstruktionen]; Gartenlauben [Metallkonstruktionen]; Behälter [Metallkonstruktionen]; Transportfähige Metallkonstruktionen; Metallbausteine; Metallbodenplatten; Metall-Konstruktionen; Transportfähige Metallbauten; Modulare Metallbauten; Metallauffahrrampen [Bauwerke]; Lagerhäuser aus Metall; Marktstände aus Metall; Behälter aus Metall; Bodenprofile aus Metall; Bauten aus Metall; Transportable Metallbauten [Baukonstruktionen]; Fahrradabstellanlagen aus Metall [Bauten]; Abstellanlagen aus Metall für Fahrräder; Aufnahmeständer [Bauwerk] aus Metall für Fahrräder..
20 Metallschränke [Möbel]; Möbel aus Metall.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27/11/2003, T-348/02, 'Quick', Randnummer 29).
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil vom 22/06/1999, C-342/97, 'Lloyd Schuhfabrik Meyer', Randnummer 26).
Zudem ist die angemeldete Marke, da es sich im vorliegenden Fall um eine zusammengesetzte Marke handelt, für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 09/07/2003, T-234/01, 'Stihl', Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um besondere wie auch um Waren für die breite Masse und sie sind sowohl für Fachverbraucher als auch Durchschnittsverbraucher bestimmt. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird somit entweder hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da sich der Begriff MINIGARAGE zudem aus mindestens im Englischen, Französischen und Deutschen verständlichen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, französisch-, deutsch- bzw. englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union ('Lloyd Schuhfabrik Meyer', a.a.O., Randnummer 26; und 'Quick', a.a.O., Randnummer 30).
Der angemeldete Ausdruck MINIGARAGE besteht aus den Wörtern „mini“ und „garage“ mit folgender Bedeutung:
EN
mini = Mini
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=mini&l=deen&in=en&lf=en
FR
mini = mini
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=mini&l=defr&in=fr&lf=fr
DE
Mini = 1. kennzeichnet in Bildungen mit Substantiven etwas als klein, winzig, niedrig: Minipartei, -preis. 2. kennzeichnet in Bildungen mit Substantiven etwas (ein Kleidungsstück) als [sehr] kurz: Minirock.
Quellenangabe: Auszug aus Munzinger Online/Duden - Deutsches Universalwörterbuch; 8., überarbeitete und erweiterte Auflage, Bibliographisches Institut GmbH, Berlin, 2015. (abgerufen von EUIPO European Union Intellectual am 21.4.2016)
EN
garage = Garage
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=garage&l=deen&in=en&lf=en
FR
Garage = Garage
Quelle: Pons Online Wörterbuch
http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=garage&l=defr&in=fr&lf=fr
DE
Garage = 1. Raum zum Einstellen von Kraftfahrzeugen: das Auto aus der Garage holen, in die Garage fahren, bringen, stellen. 2. (selten) Autowerkstatt.
Quellenangabe: Auszug aus Munzinger Online/Duden - Deutsches Universalwörterbuch; 8., überarbeitete und erweiterte Auflage, Bibliographisches Institut GmbH, Berlin, 2015. (abgerufen von EUIPO European Union Intellectual am 21.4.2016)
(Ergebnis einer Internetrecherche vom 21. April 2016)
Der Ausdruck entspricht den englischen, französischen und deutschen Grammatikregeln. Deshalb wird der betreffende Verbraucher ihn nicht als ungewöhnlich, sondern als einen Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung wahrnehmen: besonders kleine Garage.
1) Beschreibender Charakter
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20/07/2004, T-311/02, 'LIMO', Randnummer 30).
Der Ausdruck MINIGARAGE in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um solche handelt, die eine besonders kleine Garage darstellen oder hierfür bestimmt sind. Alle angemeldeten Waren der Klasse 6 wie zum Beispiel Metallkonstruktionen, Vorgefertigte Metallkonstruktionen und Lauben können Teil einer solchen besonders kleinen Garage sein oder diese darstellen bzw. aus diesen Bestandteilen gebaut werden. In der Klasse 20 beschreibt das Zeichen Schränke und Möbel, die aufgrund ihrer besonders kleinen Größe für die Verwendung in kleinen Garagen bestimmt sein können.
Demzufolge enthält dieser Ausdruck offensichtliche und direkte Informationen zu Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren.
Der Zusammenhang zwischen dem Ausdruck MINIGARAGE und den in der Anmeldung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
2) Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19/09/2002, C-104/00 P, 'Deutsche Krankenversicherung', Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke MINIGARAGE in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft, um die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Sie können innerhalb von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem diese Mitteilung ausgestellt wurde. Andernfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der obigen Mitteilung wurde nicht wahrgenommen.
Die Beanstandungen werden aufrechterhalten. Die Anmeldung wird folglich zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lars HELBERT
Hauptabteilung Kerngeschäft
Telefonnummer: +34 965 13 - 9475