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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 06/10/2016
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BPSH Schrooten Haber Remus Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Mörsenbroicher Weg 191 40470 Düsseldorf DEUTSCHLAND |
Anmeldenummer: |
015338106 |
Ihr Zeichen: |
16718EU |
Marke: |
CO2 DUO |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Vasco Group NV Kruishoefstraat 50 3650 Dilsen BELGIEN
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Das Amt beanstandete am 07/06/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 24/06/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zunächst argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die fehlende Beschreibung. Im Einzelnen weist sie darauf hin, dass je nach Art der betreffenden Waren, muss man die maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigen.
Des Weiteren, vertritt das Amt die Auffassung, dass die beanspruchte Marke „CO2 DUO“ englischsprachige Worte enthält und daher die maßgeblichen Verkehrskreise, englischsprachige Personen innerhalb der Union sind. Auf dieser Auffassung wird auch widersprochen, denn das Wort „DUO“ ist im Englischen personenbezogen und ist nicht als „Dual/zweimal/zweifach/doppelt“ zu verstehen.
Ferner argumentiert die Anmelderin, dass ein Bezug zwischen den Worten „CO2 DUO“ und einem den verfahrensgegenständlichen Waren nicht ersichtlich ist.
Ferner argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft.
Zuletzt greift die Anmelderin auf die früheren Entscheidungen des Amtes zurück.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).
Beschreibender Charakter des Zeichens
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).
Wie bereits im Schreiben des Amtes vom 07/06/2016 erwähnt, richten sich die beanstandenden Waren sowohl an allgemeine Verbraucher als auch an Fachkreise. Die Verbraucher werden bei der Inanspruchnahme der Waren erhöht aufmerksam sein, da die Waren in der Regel nach sorgfältiger Prüfung von Angeboten verschiedener Anbieter und häufig über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden. Zu den Waren besteht in der Regel ein Vertrauensverhältnis.
Eine Anmeldung ist nach Artikel 7 Absatz 2 GMV bereits dann zurückzuweisen, falls Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke scheidet aus, falls sie in einer der Amtssprachen der Europäischen Union beschreibend oder ohne Unterscheidungskraft ist (Urteil vom 19/09/2002, C‑104/00 P, Companyline, ECLI:EU:C:2002:579, § 40). Da das angemeldete Zeichen aus englischsprachigen Wörtern zusammengesetzt ist, ist in erster Linie auf das Verständnis der englischsprachigen Verbraucher in der Union abzustellen.
Die Anmeldung besteht aus den Wortelementen „CO2“ und „DUO“. Die Wortkombination wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als eine beschreibende Wortkombination verstanden. Bei Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird der englischsprachige Verbraucher ohne Weiteres die Wortbestandteile „CO2“ und „DUO“ lesen und verstehen. Es ist davon auszugehen, dass die Verbraucher sofort den Sinngehalt der Wortkombination erfassen und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen werden. Die „DUO“ Synonyme (andere Bezeichnungen) bedeuten auch „two items of same kind“ (zwei Elemente der gleichen Art), abgerufen unter http://www.synonyms.net/synonym/duo am 06/10/2016. Daraus ist ersichtlich, dass im Englischen das Wort „DUO“ nicht nur personenbezogen ist, sondern es bezieht sich auch auf die Sachen oder Elemente.
Insofern ist es nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der englischsprachigen Verbraucher den gesamten Ausdruck unter anderem als beispielsweise „zweimal/doppelt Kohlendioxid“ verstehen wird. Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
nicht voraus[zusetzen ist], dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Wie bereits im Schreiben vom 07/06/2016 erwähnt, die Marke besteht aus einem Ausdruck, der offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Bestimmung der Waren vermittelt (beispielsweise Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte usw.), die CO2 sparen, was auch dem Klima hilft.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 338 106 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA