HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 10/10/2016



SeCoMe

Langster Strasse 32

D-40668 Meerbusch

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015341308

Ihr Zeichen:


Marke:

Greenline Nutrition

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

SeCoMe

Langster Strasse 32

D-40668 Meerbusch

ALEMANIA



Mit Schreiben vom 29. April 2016 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 (1)(b), (c) und 7(2) UMV nicht erfolgen kann.


Die Beanstandung wurde wie folgt begründet:


Die Prüfung Ihrer Anmeldung hat ergeben, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 GMV der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehen.


Die angemeldete Marke besteht aus dem Zeichen Greenline Nutrition und wurde für folgende Waren der Klasse 5 angemeldet:



5 Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Zahnmedizinische Präparate und Artikel.


Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27/11/2003, T-348/02, 'Quick', Randnummer 29).


Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil vom 22/06/1999, C-342/97, 'Lloyd Schuhfabrik Meyer', Randnummer 26).


Zudem ist die angemeldete Marke, da es sich im vorliegenden Fall um eine zusammengesetzte Marke handelt, für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 09/07/2003, T-234/01, 'Stihl', Randnummer 32).


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um besondere wie auch um Waren für die breite Masse und sie sind sowohl für Fachverbraucher als auch Durchschnittsverbraucher bestimmt. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird somit entweder hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da sich der Begriff Greenline Nutrition zudem aus im Englischen verständlichen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union ('Lloyd Schuhfabrik Meyer', a.a.O., Randnummer 26; und 'Quick', a.a.O., Randnummer 30).


Der angemeldete Ausdruck Greenline Nutrition besteht aus den Wörtern „green“, „line“ und „nutrition“ mit folgender Bedeutung:


Das erste Wort bedeutet neben der Farbe Grün (siehe Pons Online Wörterbuch http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=green&l=deen&in=&lf=en ) auch die Sorge für die Umwelt (Siehe Oxford English Dictionary):


Of, pertaining to, or supporting environmentalism (esp. as a political issue); that belongs to or supports an ecological party; loosely, environmentalist, ecological. Cf. sense.


http://www.oed.com/view/Entry/81167?rskey=JlvcDA&result=1&isAdvanced=false#

Second edition, 1989; online version November 2010. <http://www.oed.com:80/Entry/81167>; accessed 29 April 2016


Siehe hierzu das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Februar 2015 in der Sache T-106/14 ‘Greenworld’ (Absatz 23).


Das zweite Wort bedeutet Produktlinie. Dass „LINE“ als Angabe verstanden wird, dass die Waren zu einer breiter gefassten Produktlinie gehören, ist bereits mehrfach von der Rechtsprechung bestätigt worden (12.1.2000, T-19/99, „Companyline“, EU:T:2000:4, § 26; 13.3.2014, R 1984/2013-1, „Primeline“, § 20; 18.10.2012, R 741/2011-4 „Green Line“, § 14; 5.12.2012, R 700/2012-1, „E-Line“, § 26; auch im Rahmen relativer Eintragungshindernisse: 25.3.2009, T-21/07, „Spaline“, EU:T:2009:80, § 25).


Nutrition = „Ernährung, Nahrung“ (Informationen aus dem Pons Online Wörterbuch) abgerufen am 29. April 2016 unter

http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=nutrition&l=deen&in=&lf=en


Die Zusammensetzung dieses Ausdrucks entspricht den englischen Grammatikregeln. Deshalb wird der betreffende Verbraucher ihn nicht als ungewöhnlich, sondern als einen Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung wahrnehmen, nämlich als eine Produktlinie für grüne, das heißt besonders umweltfreundliche Nahrung.


1) Beschreibender Charakter


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20/07/2004, T-311/02, 'LIMO', Randnummer 30).


Der Ausdruck Greenline Nutrition in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren der Klasse 5 um solche Nahrungsmittel handelt, die einer ökologischen Produktlinie entstammen, das heißt es handelt sich insgesamt um Nahrung (nutrition) und eng damit im Zusammenhang stehenden Waren, die umweltfreundlich hergestellt wurden und/oder umweltfreundlich verpackt oder transportiert wurden. Der Markenbestandteil „Greenline“ ist wie schon mehrfach durch die Beschwerdekammer bestätigt, ohne Unterscheidungskraft, da er einfach auf eine ökologische Produktlinie hinweist. Auch im Hinblick auf die zahnmedizinischen Präparate ist das Zeichen als beschreibend zu beanstanden, denn es sagt allein aus, dass es sich um Nahrungsmittel einer ökologischen Produktlinie handelt, die gleichzeitig die Zähne schützen und erhalten sollen.

Demzufolge enthält dieser Ausdruck offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Beschaffenheit der betreffenden Waren.


Der Zusammenhang zwischen dem Ausdruck Greenline Nutrition und den in der Anmeldung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.


2) Fehlende Unterscheidungskraft



Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19/09/2002, C-104/00 P, 'Deutsche Krankenversicherung', Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke Greenline Nutrition in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft, um die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.


Sie können innerhalb von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem diese Mitteilung ausgestellt wurde. Andernfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen.



Die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der obigen Mitteilung wurde nicht wahrgenommen.


Die Beanstandungen werden aufrechterhalten. Die Anmeldung wird folglich zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Lars HELBERT

Hauptabteilung Kerngeschäft

Telefonnummer: +34 965 13 - 9475



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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