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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 21/07/2016
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Christian Knauss Wienerstraße 33-35/4/2 A-2483 Ebreichsdorf AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
015351323 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
goodstuff |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Christian Knauss Wienerstraße 33-35/4/2 A-2483 Ebreichsdorf AUSTRIA |
I. Das Amt beanstandete am 10/05/2016 die Anmeldung für das Zeichen
goodstuff
unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Folgende Waren sind von der Beanstandung betroffen:
Klasse
5 Veterinärmedizinische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel aus Vitaminen; Nahrungsergänzungsmittel aus Spurenelementen; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Nährstoffzusätze für Tierfutter für medizinische Zwecke.
31 Futtermittel und Tiernahrung; Tierfutter; Tierfuttermittel; Tierfutterzubereitungen; Tierfutter auf Getreidebasis; Eingemachtes oder konserviertes Tierfutter; Futtermittel; Futtermittel für Tiere; Futtermittel für Hunde; Futtermittel für Haustiere; Futtermittel für Vögel; Futtermittel für Pferde; Futtermittel für Katzen.
II. Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 11/05/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Um das Eintragungshindernis zu überwinden würde der Anmelder, sofern zulässig, das Zeichen von "goodstuff" in "THE GOOD STUFF" abändern.
III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Dies erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (Urteil vom 04.10.2001, C‑517/99, „Merz & Krell“, Randnummer 40). „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (Urteil vom 11.12.2001, T‑138/00, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT,“ Randnummer 44).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteil vom 29.04.2004, verbundene Rechtssachen C‑456/01 P und C‑457/01 P, “Henkel“, Randnummer 38). Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (Urteil vom 05.03.2003, T‑194/01, “Tablette ovoïde“, Randnummer 42 und Urteil vom 03.12.2003, T‑305/02, “Forme d’une bouteille“, Randnummer 34).
Ein Zeichen, das aus Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf Verwendung finden, und daher in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteil vom 05.12.2002, T‑130/01, „REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS“, Randnummer 20 und Urteil vom 03.07.2003, T‑122/01, „BEST BUY“, Randnummer 21).
Vor diesem Hintergrund verfügt das fragliche Zeihen goodstuff nicht über die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, da es vom Verkehr unmittelbar und ausschließlich als verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrgenommen wird, die anpreist, dass es sich bei den fraglichen Waren um solche guter Qualität handelt, siehe auch die Ausführungen in der Beanstandung.
Bezüglich der vom Anmelder vorgeschlagenen Änderung des Zeichens von "goodstuff" in "THE GOOD STUFF":
Der Anmelder kann seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Sonstige Änderungen sind gemäß Artikel 43 UMV jedoch nur vorgesehen, um Name und Adresse des Anmelders, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen. Die beiden Bedingungen, unter denen eine Änderung der Marke nach der Einreichung erlaubt ist, sind kumulativ: Ein Fehler muss offensichtlich sein und die Änderung darf die Marke in der eingereichten Form nicht wesentlich verändern.
Vorliegend mangelt es bereits am Vorliegen eines Fehlers, so dass die vom Anmelder vorgeschlagene Änderung des Zeichens unzulässig ist. Im Übrigen stünde nach derzeitiger Auffassung des Amts das festgestellte Eintragungshindernis auch dem vom Anmelder vorgeschlagenen Zeichen entgegen.
IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 351 323 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE