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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 16/11/2016
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Hans-Uwe Gebhardt c/o Euroconcept Bruderturmgasse 3 D - 78462 Konstanz ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015376304 |
Ihr Zeichen: |
dg_tm_02_16 |
Marke: |
PremiumFill |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Krasotec Invest AG Stauffacherstrasse 153 CH-8048 Zurich SUIZA |
Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 (1)(b), (c) und 7(2) UMV teilweise nicht erfolgen kann.
Die Beanstandung wurde wie folgt begründet:
Die Prüfung Ihrer Anmeldung hat ergeben, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV der Eintragung der angemeldeten Marke teilweise entgegenstehen.
Die angemeldete Marke besteht aus der Wortkombination PremiumFill für unter anderem folgende Waren der Klassen 5 und 10.
5 Hygienepräparate und -artikel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Zahnmedizinische Präparate und Artikel.
10 Prothesen und künstliche Implantate.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27/11/2003, T-348/02, 'Quick', Randnummer 29).
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil vom 22/06/1999, C-342/97, 'Lloyd Schuhfabrik Meyer', Randnummer 26).
Zudem ist die angemeldete Marke, da es sich im vorliegenden Fall um eine zusammengesetzte Marke handelt, für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (Urteil vom 09/07/2003, T-234/01, 'Stihl', Randnummer 32).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich sowohl an ein Fachpublikum, aber auch an die breite Masse richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Der Ausdruck PremiumFill setzt sich aus englischen Wörtern zusammen. Die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, sind englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union ('Lloyd Schuhfabrik Meyer', a.a.O., Randnummer 26; und 'Quick', a.a.O., Randnummer 30).
Der angemeldete Ausdruck PremiumFill besteht aus den zusammengefügten Worten „premium“ und „fill“.
premium = „Spitzen-, erstklasssig“ (Informationen aus dem Pons Online Wörterbuch) abgerufen am 6. Juli 2016 unter http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=premium&l=deen&in=&lf=de
fill = „Füllung, etwas füllen“ (Informationen aus dem Pons Online Wörterbuch) abgerufen am 6. Juli 2016 unter http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=fill&l=deen&in=&lf=de
Die Zusammensetzung dieses Ausdrucks entspricht den englischen Grammatikregeln. Deshalb wird der betreffende Verbraucher ihn nicht als ungewöhnlich, sondern als einen Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung wahrnehmen, nämlich als erstklassige Füllung.
1) Beschreibender Charakter
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20/07/2004, T-311/02, 'LIMO', Randnummer 30).
Der Ausdruck PremiumFill in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den angemeldeten und hier beanstandeten Waren der Klassen 5 und 10 um solches Füllmaterial handelt, welches von erstklassiger Qualität ist. Alle beanstandeten Waren können ein solches Füllmaterial darstellen, seien es die zahnmedizinischen Präparate, die als Zahnfüllmittel Verwendung finden können oder auch die künstlichen Implantate.
Demzufolge enthält dieser Ausdruck offensichtliche und direkte Informationen zu der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren.
Der Zusammenhang zwischen dem Ausdruck PremiumFill und den in der Anmeldung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.
2) Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19/09/2002, C-104/00 P, 'Deutsche Krankenversicherung', Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke PremiumFill in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft, um die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Sie können innerhalb von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem diese Mitteilung ausgestellt wurde. Andernfalls wird die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, und zwar für die oben genannten Waren.
Für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen besteht nach derzeitiger Auffassung des Amtes kein Eintragungshindernis.
Die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der obigen Mitteilung wurde nicht wahrgenommen.
Die Beanstandungen werden aufrechterhalten. Die Anmeldung wird folglich teilweise zurückgewiesen, und zwar für folgende Waren:
5 Hygienepräparate und -artikel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Zahnmedizinische Präparate und Artikel.
10 Prothesen und künstliche Implantate.
Die Anmeldung kann für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3 und 44 fortfahren.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lars HELBERT
Hauptabteilung Kerngeschäft
Telefonnummer: +34 965 13 - 9475