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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 10/11/2016
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OSTRIGA SONNET WIRTHS & VORWERK Postfach 20 19 54 42219 Wuppertal Deutschland |
Anmeldenummer: |
015389621 |
Ihr Zeichen: |
MK28379-01EMW/he |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
GRAMMER AG Georg-Grammer-Str. 2 D-92224 Amberg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 24/05/2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin beantragte am 21/07/2016 eine zweimonatige Fristverlängerung und nahm mit Schreiben vom 11/08/2016 zur amtlichen Beanstandung Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei dem Anmeldezeichen handle es sich nicht um eine einfache geometrische Form
Das Zeichen sei aus einer Vielzahl von Elementen zusammengesetzt und daher komplex und vielschichtig
Das Amt hätte wesentlich einfacher gestaltete Zeichen zur Eintragung zugelassen
Die betroffenen Verkehrskreise seien Fachkreise, die über einen hohen Aufmerksamkeitsgrad verfügen und daher das Zeichen als betriebliche Herkunftsangabe erkennen würden
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Begründung:
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Wie das Gericht festgestellt hat, erfasst Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (vgl. Urteil vom 27/02/2002, T-79/00, 'LITE', Randnummer 26).
Der Gerichtshof hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahrnehmen, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteil vom 29/04/2004, verbundene Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, 'Henkel', Randnummer 38). Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (siehe Urteile vom 05/03/2003, T-194/01, 'Unilever', Randnummer 42 und vom 03/12/2003, T-305/02, 'Nestlé Waters France', Randnummer 34).
Maßgeblich für die Prüfung der Unterscheidungskraft ist sodann die graphische Wiedergabe der angemeldeten Bildmarke. Diese mag in der einen oder anderen Form als „Viereck“ oder „Rechteck“ bezeichnet werden. Wie die Beschwerdekammern des HABM diesbezüglich bereits festgehalten haben, sind verbale Umschreibungen oft schwierig, jedoch nicht maßgeblich (Entscheidung vom 22/05/2012 – R2221/2011-4 – „Wellenförmiges Muster“, Randnummer 8). Ob die vorliegende geometrische Form von den Verbrauchern nun eher als Viereck oder als Rechteck wahrgenommen wird, spielt auch insofern keine Rolle als es sich in jedem Fall um eine leicht abgeänderte geometrische Grundform handelt. Denn maßgeblich ist schließlich bloß, wie das angemeldete Zeichen, wenn es im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen erscheint, vom relevanten Verbraucher aufgefasst werden wird. Dazu ist eine Prognoseentscheidung zu treffen (Urteil vom 19/09/2001, T-335/99, „Rot-weiße eckige Waschtablette“, Randnummern 42, 44).
Die genaue Abmessung der einzelnen Seiten wird im Verkehr nicht vollzogen, ebenso wenig eine Aufteilung in Winkel, Radius und Gerade. Der Verbraucher erfasst ein Zeichen in der Regel so, wie es ihm entgegentritt und ist nicht geneigt, es in seine Einzelteile zu zerlegen und zu interpretieren. Die von Ihnen erwähnten Elemente ergeben nicht wirklich Sinn, jedes Rechteck verfügt über Winkel und Geraden, diese werden jedoch nicht berechnet oder ausgemessen. Ein Radius ist laut DUDEN der „halbe Durchmesser eines Kreises oder Kugel“ (siehe http://www.duden.de/rechtschreibung/Radius ), es erscheint daher nicht ersichtlich, weshalb das Anmeldezeichen, das weder eine Kugel noch einen Kreis darstellt, über 3 verschiedene Radien verfügen sollte und diese als unterscheidungskräftige und phantasievolle Elemente den betroffenen Verkehrskreisen ins Auge springen sollten. In jedem Fall sieht man nämlich ein abgerundetes Rechteck.
In diesem Zusammenhang ist die von der Anmelderin vorgebrachte Besonderheit in der graphischen Ausgestaltung zu erörtern, wonach das Anmeldezeichen weder Ecken noch rechte Winkel aufweist. Natürlich bezeichnet „Ecke“ nicht immer den klassischen spitzen Winkel; auch Abrundungen zweier zusammenlaufender Seitenenden gelten als „Ecke“. Dass die hier relevanten Ecken und Winkel abgerundet sind, kann auch nicht als unüblich verstanden werden. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt überall „abgerundete“ Ecken, man denke nur an die Architektur von Hundertwasser oder an
moderne Laptop-Bildschirme etc. Die Verbraucher werden deshalb die „abgerundeten Ecken“ erst gar nicht wahrnehmen, sondern sie sehen nach wie vor eine abgerundete geometrische Rechteckform.
Schließlich besitzt gemäß ständiger Rechtsprechung nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV (vgl. insbesondere Urteil vom 12/01/2006, C-173/04 P, 'Deutsche SiSi-Werke', Randnummer 31). Bei einer Darstellung, die sich im Wesentlichen auf die Abbildung eines Rechteckes mit abgerundeten Ecken beschränkt kann nicht von einer erheblichen Abweichung von der Norm die Rede sein. Diese Abweichung wird von den Verbrauchern nicht als eigenständiges, unterscheidendes Merkmal in Kombination mit einem einfachen Rechteck wahrgenommen. Die Verbraucher werden nach wie vor ein Rechteck sehen; sie sehen eine banale geometrische Form.
Wir stimmen mit Ihnen überein, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sich primär an ein Fachpublikum richten, wobei einige der Waren und Dienstleistungen, wie z. B. Spoiler für Automobile, Software, Computer, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, die Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Schulungen und Kongressen, auch an den Durchschnittsverbraucher gerichtet sein können. Alles in allem ist jedoch von einem eher hohen Aufmerksamkeitsgrad der betroffenen Verkehrskreise auszugehen.
Jedoch aus dieses spezialisierte Fachpublikum, Maschinenbauingenieure, Kraftfahrzeugtechniker oder Softwareingenieure, wird unter dem Anmeldezeichen schwerlich ein betriebliches Herkunftszeichen wahrnehmen können. Die grafische Ausgestaltung ist zu simpel und einfach, die von Ihnen genannten Unterteilungen in Radien und Geraden und Winkel werden auch von noch so spezialisierten Verkehrskreisen nicht durchgeführt werden, am Ende bleibt einfach eine abgerundete Variante eines Rechteckes, in einfacher Linienführung, ohne farbliche Ausgestaltung, ein Zeichen, zu einfach und banal, um den Anforderungen von Artikel 7 1 b UMV gerecht zu werden.
Diese
Ansicht wurde auch von der 4. Beschwerdekammer in der Rechtssache R
2565/2015-4
vom 17/06/2016, Rdnr. 12. bestätigt: „12. Dies
gilt im Hinblick auf alle beanspruchten Waren.
Die Prüferin hat zwar global argumentiert und keine homogenen
Gruppen der Waren gebildet. Aufgrund der Einfachheit des Zeichens war
dies auch nicht nötig. Nichts im Akt erlaubt die Schlussfolgerung,
dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft im Hinblick auf die
verschiedenen angemeldeten Waren unterschiedlich ausfallen könnte;
auch
hat die Beschwerdeführerin hierzu nichts vorgetragen. Alle Waren
richten sich an die breite Öffentlichkeit, mit Ausnahme einiger
Waren der Klasse 5 und 10, die sich an spezialisierte Verbraucher
richten.
Auch wenn der Grad der Aufmerksamkeit unterschiedlich ist, so ändert
dies nichts an der Wahrnehmung. Ein schwarzes Dreieck mit einem Loch
trägt keine Information in sich, die sich von der eines Dreiecks
unterscheidet, und die geeignet wäre, einen Herkunftshinweis zu
beinhalten“.
Die
von Ihnen genannten „ähnlichen“ Voreintragungen wurden
sicherlich in Betracht gezogen, doch können diese nicht als bindend
gelten. Zudem weisen die von Ihnen erwähnten Zeichen keine
graphische Ähnlichkeit mit dem Anmeldezeichen auf, es sind einfache
grafische Darstellungen, jedoch keine geometrischen Grundformen,
einige sind Doppeldarstellungen. Andererseits wurden vom Amt leichte
Abänderungen geometrischer Formen zurückgewiesen, wie z. B.
013656889
,
012565446
oder 010695451
.
Alle
Zeichen sind keine “klassischen” Vierecke, kommen diesen jedoch
sehr nahe und wurden als Varianten einfacher, geometrischer Formen
wahrgenommen.
Aus
den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke
Nr. 015389621
für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER