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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2015/2424 (UMV) und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (DV)
Alicante, 30/08/2016
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Herrn Reinhard Kuen Friedhofstrasse 7 88212 Ravensburg Deutschland |
Anmeldenummer |
15397722 |
Marke |
Engineering for Life |
Anmelderin |
Reinhard Kuen Friedhofstrasse 7 88212 Ravensburg Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 18. Mai 2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile abgelaufen (18. Juli 2016), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung oder einen Verzicht auf die Anmeldung oder ein Fristverlängerungsgesuch erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 18. Mai 2016 erwähnten Gründen kraft Artikeln 7(1)(b) und (c) UMV in Kombination mit Artikel 7(2) UMV für alle Dienstleistungen zurückgewiesen:
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Ingenieurdienstleistungen; Biochemische Ingenieurdienstleistungen; Technische Ingenieurdienstleistungen; Architektur- und Ingenieurdienstleistungen; Ingenieurdienstleistungen in Bezug auf die Architektur; Ingenieurdienstleistungen für den Entwurf von Konstruktionen; Ingenieurdienstleistungen im Bereich Hoch- und Tiefbau; Ingenieurdienstleistungen bezüglich der Informationstechnologie; Ingenieurdienstleistungen für die Analyse von Bauwerken.
Weil der Anmelder nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird lediglich auf das Beanstandungsschreiben vom 18. Mai 2016 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA