HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung (UMV) Nr. 207/2009 und der Änderungsverordnung Nr. 2015/2424 und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (UMDV)





Alicante, 09/01/2017






Bockermann Ksoll Griepenstroh Osterhoff

Bergstr. 159

44791 Bochum

Deutschland





Anmeldenummer

15398605

Ihr Zeichen

SMN496

Marke

Nova

Anmelderin

MeisterWerke Schulte GmbH

Johannes-Schulte-Allee 5

59602 Rüthen

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 24. Mai 2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21. Juni 2016 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der Prüfer habe zu viel hineininterpretiert und pauschaliert.


  1. Bei manchen Waren sei der Neuheitsaspekt nicht relevant.


  1. Das Amt habe schon einige NOVA-Marken zugelassen.




  • Entscheidung


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:


19

Parkett- und Laminatböden; Wand-, Decken- und Fußbodenverkleidungen als Paneelen, Platten und Bretter, nicht aus Metall; Wand- und Deckenverkleidungen als Paneelen aus Holznachbildungen; Trennwände, Türen; Profilleisten, Fußbodenabschlussleisten, Sockelleisten, Deckenabschlussleisten, Eckprofile, Übergangs- und Anschlussprofile, Anpassungsprofile, Abschlussprofile, Treppenkantenprofile, Endkappen, Spangen, die vorgenannten Waren nicht aus Metall, insbesondere aus Holznachbildungen, für Bauzwecke; Fußböden, nicht aus Metall; Holzleisten für Vertäfelungen; Treppenstufen und Treppenwangen, nicht aus Metall.


27

Bodenbeläge; Fußbodenbeläge (Oberböden) aus Holz; Linoleum als Fußbodenbelag.



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. Der Prüfer habe zu viel hineininterpretiert und pauschaliert.


Das Anmeldezeichen besteht entgegen den Vorstellungen der Anmelderin aus nur einem Wort mit nur vier Buchstaben. Das Amt hat hier keinen langen, komplizierten Slogan oder eine ungewöhnliche Wortkombination zu prüfen, die beide Anlaß zu Hineininterpretationen geben könnten.


Das Amt sieht beim besten Willen nicht ein, wie man bei einem einfachen Eigenschaftswort wie „neu“ hineininterpretieren könnte. Neu ist neu, wie man es auch auffaßt.


Daß das Amt die Anmeldung für alle Waren vorläufig zurückgewiesen hat, leuchtet ein. Neuheit ist eine Eigenschaft, die sich auf egal welche Waren beziehen kann.



  1. Bei manchen Waren sei der Neuheitsaspekt nicht relevant.


Die Anmelderin greift indirekt zurück auf das EUROPREMIUM-Urteil1 vom 12. Januar 2005, in dem die Rede von einem Unterschied zwischen wesentlichen und nebensächlichen Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen war.




Neuheit sei nach Angaben der Anmelderin z.B. für Profilleisten und Endkappen nicht eine wesentliche Eigenschaft. Dann sollte das Amt das Zeichen zumindest für diese beiden Warengruppen zulassen.


Dieses Urteil, gegen das das Amt u.a. wegen der Fehlinterpretation „der wesentlichen Merkmale“ Klage beim Gerichtshof erhoben hatte, verstößt klar gegen POSTKANTOOR2. Ein Urteil des Gerichtshofes hat es in dieser Berufung nicht gegeben, da die Markeninhaberin die Anmeldung zurückgenommen hatte.


Abgesehen von der Tatsache, daß nach Ansichten des Amtes Profilleisten und Endkappen auch nach neuesten, technischen Einsichten hergestellt werden können und daß somit die Neuheit auch für diese Waren eine wichtige Eigenschaft darstellen kann, ist es wie gesagt nicht relevant, ob Neuheit die wichtigste Eigenschaft der beanspruchten Waren darstellt, da jedes beschreibende Zeichen auf Grund von Artikel 7(1)(c) UMV zurückgewiesen werden muß, wobei es keine Rolle spielt, welche Eigenschaften der Waren mit diesem Zeichen beschrieben werden.



  1. Das Amt habe schon einige NOVA-Marken zugelassen.


Dieses Argument greift ebenfalls nicht, weil jene Anmeldungen nicht Gegenstand dieser Markenprüfung sind.


Das Amt ist im Prinzip nicht an frühere Eintragungen gebunden und hat seine Entscheidungen auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung und der Luxemburger Rechtsprechung zu treffen:


Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das HABM zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Rn. 73 bis 77, und Urteil RELY-ABLE, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 34).“


(Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2014 in der Rechtssache T-404/13 EUIPO ./. NIT Insurance Technologies, Inc. [SUBSCRIBE], Rn. 47)



Das Amt hat lediglich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Eintragung älterer, sehr ähnlicher oder sogar identischer Fälle zu berücksichtigen.


Drei Anmeldungen werden von der Anmelderin erwähnt, die nach ihren Ansichten eine Eintragung des hier zu prüfenden Zeichens rechtfertigten.


  • 741603 NOVA – Dieses Zeichen ist aus dem Markenpleistozän (Anmeldetag: 9. Februar 1998). Es läßt sich nicht einmal mehr feststellen, wer dieses Zeichen damals akzeptiert hat.


  • 5779814 NOVA – Wurde am 22. März 2007 angemeldet. Bei der sprachlichen Überprüfung, dem sogenannten „language check“ (LC), der jeder Prüfung auf absolute Schutzhindernisse obligatorisch voranzugehen hat, wurde von der portugiesischen und von der slowakischen Kollegin damals als Bedeutung „neu“ erwähnt. Die zuständige Prüferin hat danach das Zeichen trotzdem akzeptiert.


  • 11663226 NOVA – Wurde am 17. März 2013 angemeldet. Wieder passierte bei dem language check Ähnliches. Die Kolleginnen verantwortlich für Portugiesisch, Bulgarisch und Slowenisch vermerkten „neu“ in der Akte. Die zuständige Prüferin hat danach das Zeichen trotzdem akzeptiert.


Die Anmelderin sollte für sich selbst entscheiden, ob diese Prüfung der absoluten Schutzhindernisse den Kriterien der Sorgfalt und der Strenge entspricht, die dem Amt von den Luxemburger Gerichten auferlegt worden sind.3



  • Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:


  1. NOVA von den angesprochenen, portugiesischen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe aufgefaßt wird, die die Neuheit (in jeder Hinsicht) der beanspruchten Waren hervorhebt4.


  1. dies ohne Zweifel eine anpreisende Angabe darstellt.


  1. Zeichen, die nur beschreiben und die Qualität der Waren betonen, unter Artikel 7(1)(c) nicht eintragbar sind.


  1. einem solchen Zeichen auch die Unterscheidungskraft nach Artikel 7(1)(b) fehlt.


  1. die frühere Eintragung mehrerer NOVA-Marken für die Entscheidung in dieser Akte unerheblich ist.


  1. das Zeichen für alle Waren zurückzuweisen ist.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

1 Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2005 in der Rechtssache T-334/03 EUIPO ./. Deutsche Post [EUROPREMIUM]

2 Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in der Sache C-363/99: Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau ./. Koninklijke KPN Nederland N.V. [POSTKANTOOR], Rn. 102

3 Urteil vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01, Libertel, Randnr. 59).

4 Beschwerdekammerentscheidung R0351/2010-2 NOVA, Rn. 25

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)