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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 19/01/2017
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Michael Schmid PROI Patent & Trademark Attorneys Postfach 2123 D-90711 Fürth ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015407315 |
Ihr Zeichen: |
000624M10 |
Marke: |
smartIRF |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
IR-Systeme GmbH & Co.KG Industriestrasse 40 D-97437 Hassfurt ALEMANIA |
I. Das Amt beanstandete am 10/06/2016 die Anmeldung für das Zeichen
smartIRF
unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Folgende Waren und Dienstleistungen sind von der Beanstandung betroffen:
9 Sender; Drahtlose Sender; Digitale Sender; Induktive Sender; Sender [Telekommunikation]; Sender [Fernmeldewesen]; Optische Sender; Elektrische Sender; Sender für Fernsteuerungen; Sender für elektronische Signale; Drahtlose Sender und Empfänger; Sender zum Übermitteln von Notsignalen; Sender für die Übertragung elektrischer Signale; Sender für die Übertragung elektronischer Signale; Infrarotsensoren; Infrarotfernsteuerungen; Infrarot-Detektoren; Infrarot-Fernsteuerungsgeräte; Optisches Infrarotgerät; Infrarotgeräte zur Ortsbestimmung; Aktive Infrarotsensoren; Funksendegeräte; Funkempfangsgeräte; Funksteuergeräte; Funksignalempfangsgeräte; Tragbare Funksender; Funkbetätigte Türschlosssteuerungen; Mobile Funksendegeräte; Funkfrequenzerkennungsgeräte [Transponder]; Mobile Funkempfangsgeräte; Funksende- und -empfangsgeräte; Funksender für Fernbedienungen; Funkempfänger für Fernbedienungen; Funkfrequenzidentifikations-Tags [RFID-Tags]; Lesegerät zur Funkfrequenzidentifikation [RFID]; Kabellose Steuerungen zur Fernüberwachung sowie zur Funktions- und Statuskontrolle von anderen elektrischen, elektronischen und mechanischen Geräten oder Systemen; Kabellose Steuerungen zur Fernüberwachung und -kontrolle der Funktion und des Status von Sicherheitssystemen; Empfangsgeräte für Signale; Signalübertragungsgeräte; Signalfernsteuergeräte [elektrodynamisch]; Elektronische Signalfernsteuergeräte; Digitale Signalverarbeitungsgeräte; Signalgeber; Signalwandler; Signaldekoder; Signalempfangsgeräte; Mehrfachsteuergeräte zur Signalübertragung; Optisch digitale Übertragungsgeräte; Software für digitale elektronische Handgeräte; Sensoren für die Anlagensteuerung.
38 Mobile Funkverbindungen; Signalübertragung für den elektronischen Handel über Telekommunikationssysteme und Datenkommunikationssysteme; Digitale Datenübertragung; Drahtlose digitale Nachrichtenübertragung; Übertragung digitaler Informationen.
42 Konzeption und Entwicklung von Software und Hardware für die Signalverstärkung und -übertragung.
II. Die Anmelderin nahm, nach einmaliger Fristverlängerung, mit Schreiben vom 10/10/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien nicht Fachverbraucher sondern Endverbraucher mit vergleichsweise geringer Aufmerksamkeit.
2. Das Element „IRF“ sei eine Abkürzung für viele andere Begriffe. Als Abkürzung für „Impulse Response Function“ sei es nicht gebräuchlich; der Nachweis des Amts belege nicht die Verwendung von „IRF“ als Abkürzung für „Impulse Response Function“.
3. Das Amt habe das Zeichen nicht als Ganzes betrachtet. Zwar könne das Zeichen von Fachverbrauchern als „intelligente Impulsantwortfunktion“ verstanden werden. Dies sei aber widersprüchlich, da „eine Impulsantwortfunktion selbst nicht intelligent sein kann, sondern nur ein unter der Anwendung der Impulsantwortfunktion analysiertes System“.
III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrecht zu erhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
1. Angesichts der technischen Natur der fraglichen Waren und Dienstleistungen richten sich diese, wie auch in der Beanstandung ausgeführt, jedenfalls vorrangig an Verbraucher mit einem bestimmten technischen Fachwissen; dies können sowohl gewerbliche Verbraucher als auch Endverbraucher mit Fachwissen sein. Deren Aufmerksamkeitsgrad wird zumindest erhöht sein, da für sie bestimmte Funktionsdetails der Waren/Dienstleistungen bei der Auswahl bedeutsam sind.
Die Ausführungen der Anmelderin, dass einige der Waren auch an private Endverbraucher vertrieben werden können, stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Dies mag zwar zutreffen, ändert allerdings nichts an den oben dargelegten Tatsachen. Fernliegend ist die Behauptung der Anmelderin, dass die Aufmerksamkeit des relevanten Verkehrs hier allgemein eher gering sei. Denn es handelt sich offensichtlich nicht um geringpreisige Massenwaren/Konsumartikel des täglichen Bedarfs.
2. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke beste, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt).
Mithin ist in Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV irrelevant ob das Zeichen oder dessen Bestandteile neben der vom Amt ermittelten Bedeutung noch andere Bedeutungen aufweisen.
Dass „IRF“ in der Signaltechnik als Abkürzung für „Impulse Response Function“ verstanden wird ergibt sich entgegen den Ausführungen der Anmelderin bereits aus der in der Beanstandung zitierten Quelle:
In signal processing, the impulse response, or impulse response function (IRF), of a dynamic system is its output when presented with a brief input signal, called an impulse…. Practical applications - Electronic processing -Impulse response analysis is a major facet of radar, ultrasound imaging, and many areas of digital signal processing. An interesting example would be broadband internet connections. DSL/Broadband services use adaptive equalisation techniques to help compensate for signal distortion and interference introduced by the copper phone lines used to deliver the service.
„Impulse Response“ (Impulsantwort) und „Impulse Response Function“ (Impulsantwortfunktion) sind aus Sicht des Verkehrs in ihrer Bedeutung synonym, wie sich aus dem vorgenannten ergibt (nämlich eine elementare Funktion in der Signalverarbeitung, die Reaktion/Antwort eines dynamischen Systems auf ein kurzes Eingangssignal (Impuls). Die Analyse der Impulsantwort ist ein wesentlicher Bestandteil in vielen Bereichen digitaler Signalverarbeitung).
3. Das Zeichen smartIRF insgesamt kann daher jedenfalls auch, wie in der Beanstandung dargelegt, vom relevanten Verkehr, im Sinne von „intelligente Impulsantwort/Impulsantwortfunktion“ verstanden werden, was ihm vermittelt, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in der Klassen 9, 38 und 42 eine „intelligente“ (wie durch menschliche Intelligenz vollzogene, automatisch computergesteuerte) Messung, Berechnung, Verarbeitung, etc. der Impulsantwort bei der Signalverarbeitung zur Erfüllung ihrer Funktion nutzen oder dies ermöglichen, bzw. sie der Konzeption und Entwicklung solcher Waren dienen.
Dies ist entgegen der Auffassung der Anmelderin aus Sicht des Verkehrs auch nicht widersprüchlich. Den ihr Argument, wonach „eine Impulsantwortfunktion selbst nicht intelligent sein kann, sondern nur ein unter der Anwendung der Impulsantwortfunktion analysiertes System“ stellt eine in einer typischen Erwerbssituation übermäßig analysierende und damit unrealistische Betrachtungsweise dar. Der Verkehr wird bei realistischer Betrachtung lediglich die vom Amt ermittelte Bedeutung wahrnehmen, ohne das Zeichen auf theoretische Widersprüche hin zu analysieren.
Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt einer Wortmarke, die – wie hier - Merkmale von Waren im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe c UMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV (siehe Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, „TWIST & POUR“, Randnr. 39).
IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 407 315 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE