HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 18/05/2018






Herrn

RA Dr. Uli GREINER

Lichtenstein, Körner & Partner mbB

Heidehofstr. 9

70184 Stuttgart

Deutschland





Anmeldenummer

15449622

Ihr Zeichen

DI-16/520py

Marke

GT8

Anmelderin

Lichtenstein, Körner & Partner mbB

Heidehofstraße 9

70184 Stuttgart

Deutschland



  • Rechtsgrundlage


Die Prüfung der Anmeldung hat ergeben, daß eine Eintragung des Zeichens nicht möglich ist, da dieses keine Unterscheidungskraft besitzt und ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung bestimmter Eigenschaften der Waren dienen können. Einer solchen Angabe kann gemäß Artikel 7(1)(b) und 7(1)(c) UMV kein Markenschutz zukommen. Weil sich das Zeichen GT überall in der Union durchgesetzt hat, findet Artikel 7(2) UMV Anwendung.



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete, nachdem die Anmeldung am 30. Mai 2016 aus Versehen veröffentlicht worden war, am 8. Juni 2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und auf Artikel 7(2) UMV.




Dies geschah noch unter der alten Verordnung Nr. 207/2009 (Änderungsverordnung Nr. 2015/2424). Die Beanstandung vom 8. Juni 2016 liegt dieser Entscheidung bei.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 8. August 2016 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme konnte das Amt jedoch nicht von der Schutzfähigkeit des Zeichens „GT8“ für die beanspruchten Waren überzeugen. Das Amt hatte mittlerweile ein weiteres Argument gefunden, das die Schutzunfähigkeit begründen konnte, das jedoch nicht im ersten Beanstandungsschreiben erwähnt wurde. Deshalb schickte das Amt am 15. November 2016 eine zweite Beanstandung, die ebenfalls beiliegt.


Auf diese zweite Beanstandung antwortete die Anmelderin am 16. Dezember 2016. Auf das erste Zurückweisungsargument des Amtes, die Abkürzung „GT8“ stünde für GranTurismo-Autos mit einem 8-Zylinder-Motor, ging die Anmelderin erneut ausführlich ein. Die Gegenargumente überlappen sich größtenteils mit denen der ersten Stellungnahme. Auf die Widerlegung dieser Argumente im zweiten Beanstandungsschreiben vom 15. November 2016 wird nachdrücklich Bezug genommen.


Zu dem zweiten Beanstandungsgrund („GT8“ bezeichne eine Rennklasse.) wehrte die Anmelderin sich lediglich mit dem Hinweis auf die bereits eingetragenen Zeichen GT1, GT2, GT3, GT4 und GT5.


Am 1. Oktober 2017 trat die neue Verordnung Nr. 2017/1001 in Kraft. Die Artikelnummern, die die absoluten Schutzhindernisse betreffen, haben sich jedoch nicht geändert.


Die Gegenargumente der Anmelderin:


  1. GT2, GT3 und GT4 deuteten nicht auf Motoren mit zwei, drei oder vier Zylindern hin – entspricht Gegenargument 6 aus der Stellungnahme vom 8. August 2016, wird im zweiten Beanstandungsbescheid vom 15. November 2016 widerlegt.


  1. Die Verkehrskreise orientierten sich im Gegensatz zu den Behauptungen des Amtes wohl an Zifferkombinationen als kommerzielle Herkunftshinweise („911“ für Porsche).


  1. Der Hinweis auf die unterschiedlichen Kategorien aus den Rennklassen sei erstaunlich.


  1. Die Verkehrskreise könnten „GT8“ nicht einmal als Hinweis auf einen Gran-Turismo mit 8 Zylindern und ein anderes Mal als Hinweis auf eine bestimmte Rennklasse auffassen.


  1. Der Hinweis auf die Anzahl Zylinder greife nicht durch. - entspricht Gegenargument 3 aus der Stellungnahme vom 8. August 2016, wird im zweiten Beanstandungsbescheid vom 15. November 2016 widerlegt.


  1. Die angesprochenen Verkehrskreise seien an diese Art von Marken gewöhnt - entspricht Gegenargument 5 aus der Stellungnahme vom 8. August 2016, wird im zweiten Beanstandungsbescheid vom 15. November 2016 widerlegt.


  1. Das Amt habe das Zeichen unzulässig zergliedert - entspricht Gegenargument 1 aus der Stellungnahme vom 8. August 2016, wird im zweiten Beanstandungsbescheid vom 15. November 2016 widerlegt.


  1. Das Amt habe bereits viele, sehr ähnliche Zeichen eingetragen - entspricht Gegenargument 2 aus der Stellungnahme vom 8. August 2016, wird im zweiten Beanstandungsbescheid vom 15. November 2016 widerlegt.


  1. Aston Marin habe „GT8“ als Marke eingetragen.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:


12

Kraftfahrzeuge und deren Teile.



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. GT2, GT3 und GT4 deuteten nicht auf Motoren mit zwei, drei oder vier Zylindern hin – entspricht Gegenargument 6 aus der Stellungnahme vom 8. August 2016, wird im zweiten Beanstandungsbescheid vom 15. November 2016 widerlegt.


  1. Die Verkehrskreise orientierten sich im Gegensatz zu den Behauptungen des Amtes wohl an Zifferkombinationen als kommerzielle Herkunftshinweise („911“ für Porsche).


Die Verkehrskreise werden sich immer an Zifferkombinationen auf Autos orientieren, aber die Frage ist nur, welche Schlußfolgerungen sie aus diesen Zifferkombinationen ziehen werden. Das hängt in erster Instanz von der Frage ab, ob die Ziffern phantasievoll sind (fast niemals, weil sie immer eine gewisse Eigenschaft der Autos beschreiben, z.B. „2.5V6“), und in zweiter Instanz, ob sich die Verkehrskreise bereits über längere Zeit an diese Ziffern/Zifferkombinationen gewöhnt haben.


Ein gutes Beispiel sind die ehemaligen Nummern bei Renault.





An sich sagt ein „Renault 4“ nichts aus (deutet auf 4 Zylinder vielleicht), aber wenn dann später der „Renault 5“ auf den Markt gebracht wird und der 6, gewöhnt sich das Publikum allmählich an diese Ziffern und fängt es an, sie als betriebskennzeichnende Herkunftshinweise wahrzunehmen (ähnlich A(udi)2, 3, 4 usw.).


Bei Mercedes war „200“ damals einfach eine Angabe über den Motorinhalt (2 Liter), „220“ war 2,2 Liter, bis zu „560“, was einem 8-Zylinder mit 5,6 Liter Hubraum entsprach. Mittlerweile sieht das Publikum „560SEC/SEL“ eher als Marke.


Die von der Anmelderin erwähnte Nummer „911“ ist das beste Beispiel einer durchgesetzten Marke für ein Kultauto. Ohne die Marke (Porsche) zu nennen weiß jeder Liebhaber, was ein „911“ ist.



  1. Der Hinweis auf die unterschiedlichen Kategorien aus den Rennklassen sei erstaunlich.


So erstaunlich findet das Amt die Benutzung dieser Angaben über unterschiedliche Rennklassen beim Autorennen nicht. Diese Benutzung ist laut der Artikel in Wikipedia recht weitverbreitet. Eine solche allgemein benutzte Angabe muß allen Teilnehmern in diesen Rennklassen zur freien Verfügung stehen. Es kann nicht sein, daß sich ein Teilnehmer die Exklusivrechte auf diese Angaben sichert.


Wie aus der Übersicht ersichtlich wird, benutzen zumindest Lamborghini, Lotus, Nissan und Porsche die Angabe GT1, Lamborghini und Porsche GT2, Lotus, Lamborghini, Porsche und Jaguar GT3 und Ferrari GT4 in direkter Verbindung mit einem ihrer Modelle, abgesehen von der Tatsache, daß GT1, GT2, GT3 und GT4 Reglements sind, die für GT-Rennwagen1 gelten, wenn sie an derartigen Rennen teilnehmen möchten, und die von allen Teilnehmern daher auch benutzt werden und beachtet werden sollen.


Beispiele (alles aus Wikipedia, am 18. Mai 2018 heruntergeladen):

GT1 steht für:

Der Begriff GT2 bezeichnet:

Der Begriff GT3 bezeichnet:

GT4 steht für:

Wenn es GT1-GT4 schon gibt, ist es nicht auszuschließen oder vielleicht sogar wahrscheinlich, daß es künftig GT5, GT6 usw. geben wird. Keinem Unternehmen sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, sich diese Angaben für die Zukunft bereits zu reservieren. Sie sollten allen Mitbewerbern im Markt zur freien Benutzung überlassen werden.



  1. Die Verkehrskreise könnten „GT8“ nicht einmal als Hinweis auf einen Gran-Turismo mit 8 Zylindern und ein anderes Mal als Hinweis auf eine bestimmte Rennklasse auffassen.


Was die Anmelderin hier behauptet, ist nicht nachzuvollziehen. Erstens gibt es unterschiedliche Abnehmer, die eine beschreibende/nicht-unterscheidungskräftige Angabe unterschiedlich beurteilen können. Zweitens wird es bestimmt auch Konsumenten geben, die einen doppelten beschreibenden Charakter in der Angabe „GT8“ feststellen werden. Übrigens gilt auch hier, daß:


“….ein Wortzeichen daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.”


(Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01P EUIPO ./. Wrigley [DOUBLEMINT], Rn. 32)





  1. Der Hinweis auf die Anzahl Zylinder greife nicht durch. - entspricht Gegenargument 3 aus der Stellungnahme vom 8. August 2016, wird im zweiten Beanstandungsbescheid vom 15. November 2016 widerlegt.


  1. Die angesprochenen Verkehrskreise seien an diese Art von Marken gewöhnt - entspricht Gegenargument 5 aus der Stellungnahme vom 8. August 2016, wird im zweiten Beanstandungsbescheid vom 15. November 2016 widerlegt.


  1. Das Amt habe das Zeichen unzulässig zergliedert - entspricht Gegenargument 1 aus der Stellungnahme vom 8. August 2016, wird im zweiten Beanstandungsbescheid vom 15. November 2016 widerlegt.


  1. Das Amt habe bereits viele, sehr ähnliche Zeichen eingetragen - entspricht Gegenargument 2 aus der Stellungnahme vom 8. August 2016, wird im zweiten Beanstandungsbescheid vom 15. November 2016 widerlegt.


  1. Aston Martin habe „GT8“ als Marke eingetragen.


Es spielt bei der Beurteilung der in dieser Akte zu prüfenden Anmeldung keine Rolle, daß ähnliche oder sogar identische Zeichen anderer Unternehmen wohl vom Amt akzeptiert und eingetragen worden sind. In diesem Fall geht es übrigens um die Anmeldung „VANTAGE GT8“, die nicht einmal mit „GT8“ in Alleinstellung zu vergleichen ist.



  • Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:


  1. GT8“ ohne jeglichen Zweifel für einen Teil der angesprochenen Verbraucherkreise, sowohl für die Fachkräfte als auch für die interessierten Laien, ein Hinweis auf ein GT (GranTurismo)-Auto mit 8 Zylindern ist.


  1. GT8“ für einen anderen Teil der Verbraucher ein Hinweis auf eine Rennkategorie ist, analog den Kategorien GT1-GT4, der jedoch für alle Teilnehmer freizuhalten ist.


  1. GT8“ daher nach Artikel 7(1)(b) UMV und 7(1)(c) UMV als nicht unterscheidungskräftiges, beschreibendes und freizuhaltendes Zeichen für alle Waren zurückzuweisen ist.



  • Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)


Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.




Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.


Robert KLIJN BRINKEMA

1Ein „Gran Turismo“ (italienisch, üblichste Form) oder „Grand Tourisme“ (französisch) ist eine Autoversion, die wie folgt umschrieben wird:

  1. in kleinen Serien hergestellter Kraftwagen mit einem Höchstmaß an Leistung und Komfort ohne Rücksicht auf Unterhaltungskosten

  2. für Wettbewerbszwecke homologierter zweisitziger Kraftwagen oder Serientourenwagen [mit weitgehenden Veränderungen] (Kurzwort: GT-Wagen).

http://www.duden.de/rechtschreibung/Grand_Tourisme_Wagen#b2-Bedeutung-2


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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