HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 20/01/2017



Dr. Guido Donath, LL.M. (London)

Schmerlingstrasse 6

A-6020 Innsbruck

AUSTRIA


Anmeldenummer:

015458516

Ihr Zeichen:

MCI/1.900

Marke:

L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

MCI Management Center Innsbruck Internationale Hochschule GmbH

Universitätsstrasse 15

A-6020 Innsbruck

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 07/06/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 07/10/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1) Ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis zu überwinden. Eine bestimmte Eigenart, Eigentümlichkeit oder gar ein Phantasieüberschuss sind nicht erforderlich.


2) Die angemeldete Wortfolge ist durchaus geeignet, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen aufgefasst zu werden, insbesondere für jene der beanstandeten Dienstleistungen, die keinerlei direkten Bezug zu einer Universität/Hochschule aufweisen oder mit dem Begriff „unternehmerisch“ zu tun haben.


3) Die Zusammensetzung der angemeldeten Wortverbindung ist ungewöhnlich und findet im normalen Sprachgebrauch keine Verwendung.


4) Die Begründung der fehlenden Unterscheidungskraft beruht weitestgehend auf dem beschreibenden Charakter, eine eigenständige Begründung der fehlenden Unterscheidungskraft kann der Beanstandung nicht entnommen werden.


5) Die Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE ist auch nicht rein beschreibend. Es handelt sich nicht um eine Bezeichnung, die im normalen Sprachgebrauch die angemeldeten Dienstleistungen unmittelbar oder durch Hinweis auf ihre wesentlichen Merkmale bezeichnen könnte wie solche Zeichen, die unmittelbar, allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperation als beschreibend erkannt und aufgefasst werden.


Die angesprochenen Verkehrskreise werden nicht unmittelbar darauf schließen, dass es sich um eine „unternehmerisch geführte Hochschule/Universität“ handelt, sondern die Markenanmeldung als Andeutung auf eine Verknüpfung zwischen Hochschule und Unternehmen, z. B. als Angebot der Hochschule an Unternehmen oder Unternehmer oder ein besonderer Schwerpunkt auf einer unternehmerischen Ausbildung liegt oder dergleichen. Es erfolgt somit keine unmittelbare Beschreibung der Dienstleistungen oder solcher Merkmale, sondern die Wortfolge regt zum Nachdenken an und lässt mehrere Auslegungsvarianten zu. Dies gilt insbesondere für die Dienstleistungen, die nicht direkt mit einer Hochschule/Universität in Verbindung gebracht werden.


Ein Freihaltebedürfnis im Sinne einer Notwendigkeit der freien Verwendbarkeit genau dieser Wortfolge durch andere ist nicht zu erkennen.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03,LIVE RICHLY“, Randnummer 65).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).

Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im italienischsprachigen Teil der Union.


Die angemeldete Wortkombination L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE weist die angesprochenen italienischsprachigen Verkehrskreise unmittelbar darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um solche einer unternehmerischen Universität oder Hochschule handelt, ein Konzept zur Führung von Universitäten/Hochschulen wie Unternehmen.


Das Konzept, Universitäten und Hochschulen als unternehmerisch agierende Organisationseinheiten zu führen, ist bereits seit einigen Jahren bekannt und setzt sich mehr und mehr auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch (vgl. Universität Potsdam (http://www.up-transfer.de/aktuelles/details/die-unternehmerische-universitaet/ ); TU München (http://www.exzellenz.tum.de/zukunftskonzept/ ); TU Graz (http://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/4789183/Interview_TURektor_Die-unternehmerische-Uni-ist-unser-Ziel ); University of Huddersfield https://www.hud.ac.uk/about/our-awards/the-entrepreneurial-award/ ); University of Leeds (https://www.leeds.ac.uk/news/article/3797/entrepreneurial_university_of_the_year ); (http://realbusiness.co.uk/hr-and-management/2015/07/03/the-uks-six-most-entrepreneurial-universities/ ); 18/01/2017, und viele andere).


Die Bezeichnungen „unternehmerische Universität“ sowie die englische Bezeichnung „entrepreneurial university“ werden allgemein verwendet. Daher wird der relevante italienischsprachige Verkehr auch ohne Weiteres die äquivalente Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE im Italienischen verstehen.


Die angemeldete Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE weist somit lediglich in beschreibender Form auf ein bestimmtes unternehmerisches Führungskonzept von Universitäten oder Hochschulen hin. Die Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE könnte auch das Führungskonzept anderer Universitäten und Hochschulen kennzeichnen und ist daher zur Eintragung als Marke für ein einzelnes Unternehmen nicht geeignet.



Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:


Zu 1) Das Amt stimmt der Anmelderin insofern zu, als ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft genügt, um absolute Eintragungshindernisse zu überwinden. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Zeichen zumindest ein gewisses, wenn auch geringes, Maß an Unterscheidungskraft aufzeigt.


Im vorliegenden Fall kommt das Amt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Markenanmeldung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE keinerlei markenrechtliche Unterscheidungskraft zukommt, da die Bezeichnung lediglich die italienische Form einer im einschlägigen Bereich sprachüblich verwendeten Bezeichnung darstellt.


Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).


Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die Markenanmeldung mit sprachüblichen italienischen Begriffen auf das Führungskonzept von unternehmerischen Universitäten oder „entrepreneurial universities“ hinweist. Somit könnte die Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE für gleichartige Dienstleistungen verschiedener Anbieter stehen. Kann eine Bezeichnung jedoch für das Angebot mehrerer Unternehmen stehen, ist diese nicht geeignet, die Dienstleistungen eines Anbieters von denen anderer Wettbewerber zu unterscheiden.



Zu 2) Die Anmelderin weist darauf hin, dass die Markenanmeldung insbesondere für jene der beanstandeten Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel dienen kann, die keinerlei direkten Bezug zu einer Hochschule/Universität aufweisen oder mit dem Begriff „unternehmerisch“ zu tun haben. Dem kann von Seiten des Amtes nicht beigetreten werden.


Die Dienstleistungen der Klasse 35 Unternehmensberatung, Geschäftsführung können dazu dienen, die im Rahmen einer unternehmerischen Universität erworbenen Kenntnisse im betriebswirtschaftlichen Bereich und im Bereich der Unternehmensführung an andere Bildungseinrichtungen, Industrie oder Gesellschaft weiterzugeben oder für diese zu übernehmen. Die Dienstleistungen Karriereberatungsdienste; Personalvermittlungs- und Stellenvermittlungsberatung können der Vermittlung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder der Ausbildung und Platzierung von Wissenschaftlern und gut ausgebildeten Nachwuchses dienen. Die Dienstleistung Büroarbeiten einer unternehmerischen Universität können Büroarbeiten für kleinere Unternehmen oder Startups sein oder für diese zentralisiert durchgeführt werden. Werbung kann auch im Rahmen einer unternehmerischen Universität erfolgen, z. B. Werbung für gemeinschaftliche oder Projekte oder Innovationen. Die Dienstleistungen Öffentlichkeitsarbeit; Marktforschung und Marktanalyse sind erforderlich, um Forschungsprojekte zu entwickeln und in der Öffentlichkeit vorzustellen.


Auch die monierten Dienstleistungen der Klasse 41 Unterhaltung; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Konferenzen, Versammlungen, Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und Wettbewerben; können im Rahmen einer unternehmerischen Universität angeboten werden, z. B. in Form von Ideenwettbewerben, Zusammenkünften zum Meinungsaustausch für zukünftige Projekte oder den Transfer von Wissen, z. B. auch hinsichtlich möglicher Verbesserungen und Forschungen im sportlichen Bereich, um neue Fragestellungen zu diskutieren oder Ideen gemeinsam zu entwickeln.


Auch die erwähnte Dienstleistung der Klasse 42 Bereitstellung von Plattformen im Internet kann in direktem Bezug zu einer unternehmerischen Universität stehen, z. B. als Plattform zum Gedankenaustausch, Verbesserungen oder Projektentwicklung für Universitätsangehörige und andere Interessenten.


Sämtliche der beanspruchten Dienstleistungen können Teil einer unternehmerischen Universität sein oder im Rahmen derselben angeboten werden.



Zu 3) Die Markenanmeldung besteht aus sprachüblichen italienischen Begriffen, die in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen sowohl allein als auch im insbesondere im Gesamtbegriff ohne langes Nachdenken verstanden werden. Das Konzept der „unternehmerischen Universität“ oder der „entrepreneurial university“ ist im Internet auf vielen Webseiten beschrieben und erklärt und ist den interessierten Verkehrskreisen sowie den Bildungseinrichtungen, die gleichartige Dienstleistungen anbieten oder anbieten möchten, auch in den anderen Mitgliedstaaten der Union vertraut.


Es gibt u. a. eine Initiative der Europäischen Kommission, europäischen Universitäten mit Rat und Ideen behilflich zu sein, „entrepreneurial universities“ zu werden („A Guiding Framework for Entrepreneurial Universities“, https://www.oecd.org/site/cfecpr/guiding-framework.htm ; https://www.oecd.org/site/cfecpr/EC-OECD%20Entrepreneurial%20Universities%20Framework.pdf ; 18/01/2017). Auch in Italien ist das Konzept der „Entrepreneurial Universities“ bekannt (https://heinnovate.eu/news/entrepreneurial-university-good-practice-exchange-heinnovate-workshop-rome-1st-october-2014 ; http://dspace.unive.it/handle/10579/7930 https://www.researchgate.net/publication/307558450_Curricular_Internships_as_Entrepreneurial_University_Indicators_Evidence_from_Italian_Courses_of_Study ; 18/01/2017).


Daher ist davon auszugehen, dass der relevante italienischsprachige Verkehr die Bedeutung des entsprechenden italienischen Begriffs L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE ohne längeres Nachdenken versteht.



Zu 4) Die fehlende Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen dann festzustellen, wenn die angemeldete Markenbezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat, und zum anderen, wenn sie nicht geeignet ist, die angebotenen Waren oder Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Anbieter im gleichen Bereich zu unterscheiden. Dies ist dann der Fall, wenn die Bezeichnung oder Wortkombination allgemeine Informationen wiedergibt, die für entsprechende Waren und Dienstleistungen mehrerer Unternehmen stehen kann und somit nicht geeignet ist, die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen, wie in der amtlichen Beanstandung angeführt.


Die Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE benennt ein Konzept zum Management von Universitäten und Hochschulen, das in vielen Universitäten und Hochschulen angestrebt oder angewandt wird, um durch unternehmerisches Denken und Handeln universitäre Bildung, Wissensaustausch und Forschung zu verbessern und neue Möglichkeiten zu schaffen.



Somit kann die beanspruchte Markenanmeldung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE entsprechende Dienstleistungen vieler Universitäten und Hochschulen bezeichnen und ist zur Eintragung als Marke nicht geeignet.



Zu 5) Die Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE weist auch im Italienischen klar auf eine Hochschule oder Universität im unternehmerischen Sinne hin. Die Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE ist eine wörtliche Übersetzung der im einschlägigen Bereich handelsüblichen Begriffe „unternehmerische Universität“ oder „entrepreneurial university“ und ist für einschlägige Dienstleistungen bestimmt, die allesamt Dienstleistungen von Universitäten sowie auch unternehmerische Dienstleistungen umfassen. Da diese Art von Universitäten und deren Führung seit einigen Jahren sehr im Trend liegt, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die entsprechende Übersetzung im Italienischen im einschlägigen Bereich ohne Zweifel verstanden wird.


Der Begriff „Unternehmerische Universität“ oder „Entrepreneurial University“ hat, wie sich aus den in der amtlichen Beanstandung angegebenen Internetfundstellen ergibt, keine eindeutige Definition. Die Verknüpfung zwischen Hochschule und Unternehmen ist in jedem Fall gegeben. Unternehmerisch geführte Universitäten/Hochschulen arbeiten auch mit Unternehmen aller Art zusammen, vgl.


Auszug aus dem Artikel „Die unternehmerische Universität“:

(http://www.up-transfer.de/aktuelles/details/die-unternehmerische-universitaet/ ; 18/01/2017):


Durch neue Ideen entstehen Innovationen. Durch unternehmerisches Denken und Handeln kommen Innovationen zur Anwendung. Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft und Wissens- oder Technologietransfer aus der universitären Forschung leisten einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Wohlstand.


Auszug aus dem Artikel „Zukunftskonzept: TUM. Die unternehmerische Universität“. (http://www.exzellenz.tum.de/zukunftskonzept/) ; 18/01/2017):


Die TU München versteht sich als unternehmerische Universität. In dieser Rolle ist sie ein starker, verantwortungsvoller Partner von Industrie und Gesellschaft.


Die relevanten Verkehrskreise, die sich für die hier angebotenen Dienstleistungen interessieren, sind mit dem Inhalt der Bezeichnungen „unternehmerische Universität“ und „entrepreneurial university“ vertraut und werden die beanspruchte Wortfolge L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE unmittelbar als wörtliche Übersetzung des Begriffs ins Italienische verstehen. Auch der Anmelderin muss man den Sinngehalt nicht weiter erläutern, da sie die Bezeichnung „Unternehmerische Hochschule“ selbst für die angebotenen Dienstleistungen auf ihrer Webseite verwendet (https://www.mci.edu/de/university ; 19/01/2017).


Auf ein Freihaltebedürfnis ist nicht abzustellen, weder in dem Sinne, dass der Prüfer einen Bedarf der Wettbewerber an der freien Benutzung des Zeichens darlegen müsste (4.5.1999, C-108/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 35; 12.6.2013, T-598/11,


Lean Performance Index“, EU:T:2013:311, ³ 50), noch in dem Sinne, dass künftige (nicht vorhersehbare) Entwicklungen des Sprachgebrauchs zu berücksichtigen wären. Die Zurückweisung erfolgt auf der Basis, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die relevanten Verkehrskreise den Bedeutungsgehalt der Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE im Zusammenhang mit den einschlägigen Dienstleistungen erfassen können.



Zusammenfassend ist festzustellen: Die Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE, in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, wird von den angesprochenen italienischsprachigen Verkehrskreisen lediglich als eine beschreibende Angabe einer bestimmten Art von Universität oder Hochschule bzw. deren Führungskonzeptes verstanden, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder Bildungseinrichtung. Die Bezeichnung L`UNIVERSITÀ IMPRENDITORIALE ermöglicht es dem relevanten Verkehr nicht, die genannten Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber im gleichen Geschäftsfeld zu unterscheiden.


Aus den oben sowie in der amtlichen Beanstandung genannten Gründen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Unionsmarke für allen beanspruchten Waren/Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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