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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 21/02/2017
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LORENZ SEIDLER GOSSEL Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstr. 23 D-80538 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015460306 |
Ihr Zeichen: |
01379-16He/si |
Marke: |
hier versorgen wir |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Gutmann GmbH Fürstenweg 87 A-6020 Innsbruck AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 15/06/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 09.08.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Marke bestehend aus dem Slogan „Hier versorgen wir“ verfügt über hinreichende Unterscheidungskraft. Sie erfüllt die in der Audi – Entscheidung „Vorsprung durch Technik“ aufgestellten Voraussetzungen.
Der Slogan ist kurz und prägnant und ist durch das Vertauschen der Satzstruktur unüblich. Es handelt sich darüber hinaus um einen Reim. Darüber hinaus stellt der Slogan auf die Qualitäten als lokaler Platzhirsch des Anbieters ab.
Es stellt sich dem Nutzer die Frage, wer wen mit was versorgt, sodass ein Interpretationsaufwand besteht und die Marke mehrdeutig ist.
In Bezug zu den Waren und Dienstleistungen ist der Slogan auch nicht beschreibend.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Beschreibender Charakter
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Wie im Beanstandungsbescheid dargelegt, fehlt beiden Interpretationsmöglichkeiten die Unterscheidungskraft, einerseits bereits aufgrund des beschreibenden Charakters, andererseits auch aufgrund der fehlenden Unterscheidungskraft, da lediglich eine beschreibende Aussage vorliegt.
Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV ansehen zu können, „genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden“ (Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 31).
Soweit die Anmelderin auf die Mehrdeutigkeit einzelnen Elemente verweist, sei nur der Vollständigkeit daran erinnert, dass es bereits ausreichend ist, wenn der Begriff oder die Abkürzung in einer Bedeutung beschreibenden Charakter hat.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).
Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, „genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden“ (Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 31).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …(Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Soweit sich die Anmelderin darauf beruft, der Slogan sei mehrdeutig, weil er nicht erläutere, wer wen mit was versorge, so dass ein Interpretationsaufwand bestehe, so wird darauf hingewiesen, dass das jeweilige Zeichen grundsätzlich in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist. In Bezug zu den Waren und Dienstleistungen ergibt sich zweifelsfrei, mit was der jeweilige Käufer oder Nutzer versorgt wird. Klarerweise ist der „Versorger“, derjenige, der die Waren bzw. Dienstleistungen zur Verfügung stellt auch derjenige, der die jeweiligen Waren und Dienstleistungen anbietet, also der Verwender der Marke.
Insofern ergibt sich die klare Aussage, „hier versorgen wir“ mit der angemeldeten Waren oder Dienstleistung.
Grundsätzlich kann eine Versorgung mit Waren und Dienstleistungen erfolgen. Für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist der Begriff wie sich aus dem Beanstandungsbescheid ergibt beschreibend, die Stellungnahme der Anmelderin vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Soweit die Anmelderin argumentiert, die Unterscheidungskraft ergebe sich aus der Kürze und Prägnanz und der ungewöhnlichen Satzstellung, so teilt das Amt diese Auffassung nicht.
In der deutschen Sprache ist es möglich, die Reihenfolge der Satzteile fast beliebig zu ordnen. Die Umstellung von „Wir versorgen hier“ zu „Hier versorgen wir“, führt zu einer Betonung der Alleinstellung wie die Anmelderin selbst – zutreffend ausgeführt hat- und – wie sie selbst ebenfalls erläutert hat- zu einer qualitativen Erläuterung.
Dieser belobigende Effekt allerdings führt nicht dazu, dass die Marke Unterscheidungskraft erhält, zum einen ist es wie bereits dargelegt weder ungewöhnlich, noch führt der belobigende Charakter der Aussage per se zu einer Unterscheidungskraft, im Gegenteil, es wird vom Verkehr lediglich als Werbeaussage wahrgenommen, als reine belobigende Aussage, so dass keine Unterscheidungskraft vorliegt.
Das Zeichen weist nichts auf, dass der Verbraucher mehr in dem Wortbestandteil sieht, als diese beschreibende und belobigende Bedeutung.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 460 306 alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 4: Brennstoffe, insbesondere fossile Brennstoffe wie Benzin- und Dieselkraftstoffe, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl oder Kohle, Holz und/oder pelletierte Brennstoffe; Technische Öle und Fette, insbesondere Schmiermittel.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen eines Tankstellen-Shops; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel, Getränke, Souvenirartikel, Druckereierzeugnisse, Ton- und Datenträger sowie Tabak- und Raucherartikel.
Klasse 37: Betrieb von Tankstellenanlagen; Dienstleistungen eines Tankstellenbetriebes; Autowäsche und Fahrzeuginnenreinigung; Reinigung, Pflege, Reparatur und Wartung von Fahrzeugen.
Klasse 39: Verteilungs- und Versorgungsdienstleistungen für Brennstoffe, nämlich Verteilung und Lieferung (Transport) von Gas, Wärme, Energie und elektrischem Strom.
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, insbesondere in Gaststätten an einer Tankstelle. |
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Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Claudia MARTINI