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ENTSCHEIDUNG

der Vierten Beschwerdekammer

vom 25. November 2020

In dem Beschwerdeverfahren R 1686/2020-4

DAW SE

Roßdörfer Str. 50

64372 Ober-Ramstadt

Deutschland


Inhaberin der Unionsmarke / Beschwerdeführerin


vertreten durch BECKORD & NIEDLICH Patentanwälte PartG mbB, Marktplatz 17, 83607 Holzkirchen, Deutschland

BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 097 579

erlässt

DIE Vierte BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender und Berichterstatter), C. Bartos (Mitglied) und E. Fink (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Die Unionsmarke Nr. 15 465 719


Muresko


wurde am 23/05/2016 angemeldet und am 12/09/2016 in das Register für Unionsmarken eingetragen.


  1. Am 03/02/2020 wurde für die Unionsmarke die Seniorität gemäß Artikel 40 UMV für verschiedene nationale Marken beantragt, darunter für


  • die polnische Marke (PL) Nr. 108756 mit Anmeldetag 04/04/1996,

  • die deutsche Marke (DE) Nr. 981144 mit Anmeldetag 24/02/1978.


Beide Marken waren zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags abgelaufen, wie von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, und zwar


  • wurde die polnische Marke (PL) Nr. 108756 über 2006 hinaus nicht verlän­gert;

  • wurde die deutsche Marke (DE) Nr. 981144 zum 01/03/2008 gelöscht und die Akte vernichtet, ausweislich des mit dem Antrag vorgelegten Register­auszugs des DPMA.


  1. Am 10/02/2020 wies die Registerabteilung die Beschwerdeführerin darauf hin, der Antrag weise Mängel auf; die o.g. Marken seien abgelaufen.


  1. Die Beschwerdeführerin berief sich mit Eingabe vom 10/03/2020 gleichwohl darauf, dass die Seniorität für die o.a. nationalen Marken in der Unionsmarke Nr. 340 810 (angemeldet am 29/07/1996 und eingetragen am 14/06/1999) aner­kannt worden war.


  1. Am 30/06/2020 wies die Registerabteilung den Antrag auf Inanspruchnahme der Seniorität für die o.g. Marken PL Nr. 108756 und DE Nr. 981144 mit beschwer­defähiger Entscheidung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die nationale Marke müsse zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Seniorität noch (so wörtlich) existieren. Dazu wurde auf die Prüfungsrichtlinien, Teil B, 13.2.2, hin­gewiesen. Dies gelte, obwohl der Zeitrang der beiden Marken wirksam in der Unionsmarke Nr. 340 810 geltend gemacht wurde; auf das Urteil EuGH C-148/17 vom 19/04/2018 wurde hingewiesen.


  1. Gegen diese Entscheidung wurde am 17/08/2020 Beschwerde eingelegt, die am 08/10/2020 begründet wurde und mit der beantragt wurde, die Seniorität für die Marken PL Nr. 108756 und DE Nr. 981144 einzutragen. Sie wies erneut auf die erfolgte Eintragung der Seniorität für die Unionsmarke Nr. 340810 hin und meinte, es sei unwichtig, ob die nationalen Marken bereits abgelaufen sind; der Inhaber sei so zu behandeln, als wenn diese Marken eingetragen wären. Anders als die angefochtene Entscheidung insinuiere, gehe es vorliegend nicht um die Übertragung der Senioritätsansprüche von der Unionsmarke Nr. 340 810 auf die vorliegende Unionsmarke. Der vorliegende Fall sei mit dem im Urteil C-148/17, mit welchem sich die angefochtene Entscheidung befasst habe, überhaupt nicht vergleichbar. Die betr. Begründung sei der Beschwerdeführerin erstmals über­raschend in der angefochtenen Entscheidung mitgeteilt worden.



Entscheidungsgründe


  1. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Seniorität der nationalen Marken PL Nr. 108756 und DE Nr. 981144 wurde zu Recht zu­rückgewiesen.


  1. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass beide nationalen Marken zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen waren.


  1. Nach Artikel 40 UMV kann der Inhaber der Unionsmarke nach ihrer Eintragung die „Seniority“ einer identischen älteren nationalen Marke, deren Inhaber er ist, in Anspruch nehmen, wobei Angaben zu machen sind, in welchem Mitgliedstaat und für welche Waren und Dienstleistungen die nationale Marke eingetragen ist. Nach Artikel 40 (4) mit Verweisung auf Artikel 39 (3) UMV hat nach der Ver­ordnung die „Seniority“ die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Unionsmar­ke, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter diesel­ben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke wei­terhin eingetragen gewesen wäre.


  1. Es handelt sich also nicht um eine echte Vorverlegung des Zeitrangs (der Priori­tät) der Unionsmarke und macht die Unionsmarke nicht zu einem „älteren Recht“ mit Datum des Anmeldetags der nationalen Marke i.S.v. Artikel 8 (2) UMV (19/06/2014, T‑382/12, Nobel, EU:T:2014:563, § 25; 15/03/2004, R 671/2001-4, Exakta / Exacta, § 19; 08/06/2012, R 2377/2010-4, Alva / Elvea, § 10, 11), wes­halb hier in Anlehnung an die englische Fassung der UMV („seniority“, im fran­zösischen Wortlaut der UMV „ancienneté“) der Begriff „Seniorität“ und nicht der Begriff „Zeitrang“ verwendet wird.


  1. Die genannte Wirkung des Artikel 39 (3) UMV tritt erst mit der Beantragung und Eintragung des Senioritätsanspruchs ein.


  1. Die betr. nationale Marke muss zum Zeitpunkt der Beantragung des Senioritäts­anspruchs eingetragen und in Kraft sein. Ist sie zu diesem Zeitpunkt bereits abge­laufen, so gibt es keine nationale Marke, deren Seniorität beantragt werden könn­te. Ein „Wiederaufleben“ bereits abgelaufener und aus dem nationalen Register gelöschter Marken durch Beanspruchung einer Seniorität in einer Unionsmarke gibt es nicht.


  1. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 39 und 40 UMV. Beide Be­stimmungen nehmen im Präsens Bezug auf die nationale Marke, die (für ein iden­tisches Zeichen und identische Waren) eingetragen ist. Exakt dies ist auch in den Prüfungsrichtlinien, Teil B, 13.2.2, ausgeführt, auf die die angefochtene Ent­scheidung hingewiesen hat.


  1. Dies wurde ebenso erst kürzlich von der erkennenden Kammer bestätigt (16/10/2020, R 169/2020-4, Pamrex).


  1. Zweck der Regelung in Artikel 39 und 40 UMV ist es, dass der Inhaber einer gül­tig eingetragenen nationalen Marke, nachdem der Senioritätsanspruch vom Amt für die Unionsmarke im Register eingetragen wurde, die nationale Marke nicht verlängern muss, um weiterhin deren Rechte genießen zu können. Wie allerdings Artikel 39 (4) UMV bestimmt, gilt dies nur für die Nichtverlängerung; wird die nationale Marke für nichtig oder verfallen erklärt, so erlischt die Seniorität, d.h. die Rechte aus der nationalen Marke erlöschen unwiederbringlich.


  1. Ob Senioritätsansprüche für die Unionsmarke Nr. 340 810 akzeptiert und einge­tragen wurden und wenn ja zu Recht, ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt unbeachtlich. Der Senioritätsanspruch ist für die hier streitgegenständliche Unionsmarke Nr. 15 465 719 beantragt worden und ist nur in Bezug auf letztere zu prüfen. Ob der Unionsmarke Nr. 340 810 Senioritätsansprüche zustehen, ist nicht erheblich. Eine automatische Erstreckung von Senioritätsansprüchen von einer Unionsmarke auf eine andere Unionsmarke ist gesetzlich nicht möglich. Dies folgt bereits aus Artikel 6 (3) der Pariser Verbandsübereinkunft, wonach die verschiedenen Markeneintragungen voneinander unabhängig sind, was auch im Verhältnis zweier Unionsmarken zueinander gilt (so wie etwa auch die Nichtiger­klärung der einen nicht automatisch die der anderen Marke zur Folge hätte).


  1. Missverständlich sind allerdings die Passagen der angefochtenen Entscheidung, die wohl darauf hinauslaufen, in Abrede zu stellen, dass die Seniorität einer natio­nalen Marke für mehr als eine Unionsmarke beansprucht werden könne und da­nach – wohl – „verbraucht“ sei. Vorliegend ist nicht diese Frage von Bedeutung, sondern allein, ob die nationalen Marken zum relevanten Zeitpunkt noch in Kraft waren. Die Hinweise auf die Möglichkeit der Umwandlung der (hier streitgegen­ständlichen) Unionsmarke „zurück“ in nationale Marken nach Artikel 139 UMV tun ebenfalls nichts zur Sache, und all dies setzte die wirksame Beanspruchung der Seniorität erst einmal voraus. Auch eine Diskussion des Urteils C-148/17 er­übrigt sich. Dort ging es um die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die nach­träg­liche Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung für eine nationale Marke, deren Seniorität beansprucht war. Aus diesem Urteil ergibt sich jedenfalls nichts, was die Position der Beschwerdeführerin stützen könnte.


  1. Zurückzuweisen ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin an dem durchge­führten Verfahren. Nach Artikel 40 (3) UMV hat das Amt, wenn die Erfordernis­se für die Inanspruchnahme der Seniorität nicht erfüllt sind, der Inhaberin der Unionsmarke dies mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Be­seitigung des Mangels zu geben. Dies ist vorliegend am 10/03/2020 erfolgt, und zwar mit der Begründung, die für die Zurückweisung des Senioritätsanspruchs notwendig und hinreichend war, nämlich dem Ablauf der nationalen Marken. Dass diese Begründung in der angefochtenen Entscheidung weiter ausgeführt wurde, und zwar unter Eingehen auf die Argumentation der Inhaberin der Unionsmarke, begegnet keinen Bedenken; dies ist vielmehr gerade der Zweck der Gelegenheit zur Stellungnahme nach Artikel 40 (3) UMV

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.








Unterzeichnet


D. Schennen









Unterzeichnet


C. Bartos








Unterzeichnet


E. Fink









Geschäftsstellenbeamter:


Unterzeichnet


p.o. P. Nafz




25/11/2020, R 1686/2020-4, Muresko

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