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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 12/09/2016
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SUPPAN & SPIEGL RECHTSANWÄLTE GMBH Konstantingasse 6-8/9 A-1160 Wien AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
015475601 |
Ihr Zeichen: |
d019/14 |
Marke: |
ROHSTOFFE SIND ZUKUNFT. |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Verein zur Förderung des Bergmannstages, der Rohstoffinitiative sowie der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Rohstoffe Wiedner Hauptstraße 63/ B 317 A-1040 Wien AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 16/06//2016 die Anmeldung unter Berufung auf mangelnde Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die
Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstaben b) und c) und Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für
die Unionsmarke Nr. 015475601
für
folgende
Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 35 Werbung; Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten.
Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten
Die Anmeldung wird für die übrigen Dienstleistungen angenommen:
Klasse 38 Telekommunikation.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER