Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 759 515


Victor International GmbH, Robert-Bosch-Str. 17, 25335 Elmshorn, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Victor and Leap Ltd, 10 Rowan Road, W6 7DU London, Vereinigtes Königreich (Anmelderin), vertreten durch EIP, Fairfax House 15 Fulwood Place, WC1V 6HU London, Vereinigtes Königreich (zugelassener Vertreter).


Am 03.10.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 759 515 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:


Klasse 18: Freizeittaschen; Sporttaschen; Rucksäcke; Rucksäcke; Handtaschen; Badetaschen; Einkaufstaschen; Reise- und Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Brieftaschen; Geldbörsen; Schlüsseletuis; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke für den Sport; Radfahrerbekleidung; Sportkappen und -hüte; Handschuhe [Bekleidung].


Klasse 42: Design von Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Entwurf von Sportbekleidung; Entwurf von Radfahrerkleidung Dienstleistungen in Bezug auf Modedesign; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen, einschließlich Online-Bereitstellung aller vorstehend genannten Dienstleistungen über Datenbanken oder das Internet.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 507 312 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 507 312 für die Wordmarke „VICTOR + LEAP“ ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 42. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3495165 für die Bildmarke . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 18: Waren aus diesen Materialien [Leder und Lederimitationen], nämlich Taschen und andere Behältnisse, nicht speziell zum Tragen von Waren konzipiert; Handtaschen, Schultaschen; Rucksäcke; Reisetaschen.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, einschließlich Sportbekleidungsstücke; Sportschuhe für die Ausübung des Badminton-, Squash, und/oder Tennissports; Kopfbedeckungen, nämlich Mützen und Kappen; Handschuhe einschließlich Sporthandschuhe.


Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Turn- und Sportgeräte, insbesondere Badminton-, Tennis- und Squashschläger, Badmintonnaturfederbälle, Nylon-Badmintonbälle; Schlägertaschen für Badminton-, Tennis- und Squashschläger; Netze für Ballsportarten; Tennisnetze, Netzhalter für Tennisnetze und Badminton; Netzspanner; Badminton- und Tennisschlägersaiten aus Schafs- und Rinderdarmfasern; Monofile und Multifile Streifen und Darmsaiten-Imitationen aus synthetischer Spinnmasse als Halbfabrikate für Badminton- und Tennisschläger-Saiten.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Freizeittaschen; Sporttaschen; Rucksäcke; Rucksäcke; Handtaschen; Badetaschen; Einkaufstaschen; Reise- und Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Brieftaschen; Geldbörsen; Schlüsseletuis; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren.


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke für den Sport; Radfahrerbekleidung; Sportkappen und -hüte; Handschuhe [Bekleidung].


Klasse 42: Design von Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Entwurf von Sportbekleidung; Entwurf von Radfahrerkleidung und Radfahrzubehör; Entwurf und Gestaltung von Textilien; Dienstleistungen in Bezug auf Modedesign; Materialprüfung und -bewertung; Forschung, Entwicklung, Ingenieurdienstleistungen und Prüfungen in den Bereichen Sportkleidung und Radfahrerkleidung; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen, einschließlich Online-Bereitstellung aller vorstehend genannten Dienstleistungen über Datenbanken oder das Internet.



Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes einschließlich“ in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Anmelderin und der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 18


Rücksäcke (zweimal im Warenverzeichnis der angefochtenen Marke) und Handtaschen sind identisch in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten. In Bezug auf die Teile und Zusatzteile für Rucksäcke und Handtaschen besteht ein Ähnlichkeitsverhältnis, da diese Waren über die gleichen Handelskanäle vertrieben werden und Hauptprodukt und Teile und Zusatzteile unter der Kontrolle derselben Stelle hergestellt werden.


Die Waren der Widerspruchsmarke Waren aus diesen Materialien [Leder und Lederimitationen], nämlich Taschen und andere Behältnisse, nicht speziell zum Tragen von Waren konzipiert können auch Taschen und Behältnisse zum Tragen von Waren umfassen, da die Einschränkung „nicht speziell“ dies nicht ausschließt. Die angefochtenen Freizeittaschen; Sporttaschen; Badetaschen; Einkaufstaschen; Brieftaschen; Geldbörsen; Schlüsseletuis; Reise- und Handkoffer; Handkoffer [Suitcases] können sich daher mit den Waren aus diesen Materialien [Leder und Lederimitationen], nämlich Taschen und andere Behältnisse, nicht speziell zum Tragen von Waren konzipiert überschneiden und sind daher identisch. In Bezug auf die Teile und Zusatzteile für Freizeittaschen; Sporttaschen; Badetaschen; Einkaufstaschen; Brieftaschen; Geldbörsen; Schlüsseletuis; Reise- und Handkoffer; Handkoffer [Suitcases] besteht ein Ähnlichkeitsverhältnis, da diese Waren über die gleichen Handelskanäle vertrieben werden und Hauptprodukt und Teile und Zusatzteile unter der Kontrolle derselben Stelle hergestellt werden.


Die Waren der Widerspruchsmarke Waren aus diesen Materialien [Leder und Lederimitationen], nämlich Taschen und andere Behältnisse, nicht speziell zum Tragen von Waren konzipiert umfassen auch Futtersäcke aus Leder oder Lederimitation umfassen. Daher sind diese Waren zu den angefochtenen Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren geringfügig ähnlich, da sie in ihrer Herstellern, Vertriebskanälen und Verbrauchern übereinstimmen können. Hingegen besteht keine Ähnlichkeit in Bezug auf die Teile und Zusatzteile für Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren da diese sich in ihren Herstellern, Vertriebskanälen und Verbrauchern unterscheiden.


Hingegen besteht keine Ähnlichkeit zwischen den übrigen Waren Leder und Lederimitationen; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren und den Waren der älteren Marke, da sie sich in der Art und dem Zweck der Waren, den Vertriebswegen, den Verkaufsstätten, den Herstellern und der Nutzung unterscheiden. Insbesondere was die angefochtenen Waren Leder und Lederimitationen angeht, handelt es sich bei diesen zwar um Rohmaterialien, die zur Herstellung der Waren der Widersprechenden dienen. Jedoch lässt die Tatsache allein, dass Leder für die Herstellung von Taschen und anderen Behältnissen verwendet wird, an sich nicht den Schluss zu, dass die Waren ähnlich sind, da ihre Art, ihr Verwendungszweck und die maßgeblichen Verkehrskreise sich deutlich unterscheiden. Rohmaterialien sind eher zur Verwendung in der Industrie und nicht zum Direkterwerb durch den Endverbraucher bestimmt



Angefochtene Waren in Klasse 25


Bekleidungsstücke sind identisch in beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Schuhwaren enthalten als weiter gefasste Kategorie die Sportschuhe für die Ausübung des Badminton-, Squash, und/oder Tennissports der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Kopfbedeckungen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Mützen und Kappen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Sportkappen sind in der weiter gefassten Kategorie der Kappen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Sporthüte überschneiden sich mit den Mützen und Kappen der Widerspruchsmarke. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Bekleidungsstücke für den Sport; Radfahrerbekleidung; Handschuhe [Bekleidung] sind in der weiter gefassten Kategorie der Bekleidung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Zwischen der Bekleidung der Widerspruchsmarke und den angefochtenen Dienstleistungen Design von Bekleidung; Entwurf von Sportbekleidung; Entwurf von Radfahrerkleidung; Dienstleistungen in Bezug auf Modedesign; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen, einschließlich Online-Bereitstellung aller vorstehend genannten Dienstleistungen über Datenbanken oder das Internet besteht ein geringer Ähnlichkeitsgrad, da sie sich an die gleichen maßgeblichen Verkehrskreise wenden und unter Umständen in der üblichen Herkunft (Hersteller/Anbieter) übereinstimmen.


Ebenso besteht zwischen Sportschuhe für die Ausübung des Badminton-, Squash, und/oder Tennissports bzw. Mützen und den angefochtenen Dienstleistungen Design von Schuhwaren und Kopfbedeckungen; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen, einschließlich Online-Bereitstellung aller vorstehend genannten Dienstleistungen über Datenbanken oder das Internet ein geringer Ähnlichkeitsgrad, da sie sich an die gleichen maßgeblichen Verkehrskreise wenden und unter Umständen in der üblichen Herkunft (Hersteller/Anbieter) übereinstimmen.


Hingegen besteht keine Ähnlichkeit zwischen den übrigen angefochtenen Dienstleistungen, bei denen es sich um Dienste eher technischer Art und nicht um Design handelt, und den Waren der älteren Marke, da sie sich in der Art und dem Zweck der Waren oder Dienstleistungen, den Vertriebswegen, den Verkaufsstätten, den Herstellern und der Nutzung unterscheiden.


  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder zu einem unterschiedlichen Grad ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und ein Fachpublikum mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad.



  1. Die Zeichen



VICTOR + LEAP



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element „VICTOR“ hat für das deutschsprachige Publikum die Bedeutung eines Vornamens. Hingegen hat das Element „LEAP“ der angefochtenen Marke für das deutschsprachige Publikum keine Bedeutung. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.


Die ältere Marke besteht aus einem Bildelement, das als stilisierter Buchstabe „V“ gelesen werden kann und dem sich anschließenden Wortelement „Victor“ in leicht stilisierten Großbuchstaben. Ihr steht die Wortmarke „VICTOR + LEAP“ gegenüber.


Sowohl „Victor“ als auch „Leap“ sind kennzeichnungskräftige Elemente. Das „+“ wird in der angefochtenen Marke als „und“ oder „PLUS“ gelesen. Bei der Stilisierung des Wortes „VICTOR“ der älteren Marke handelt es sich um eine handelsübliche Stilisierung, die nicht kennzeichnungskräftig ist. Der Buchstabe „V“ der älteren Marken ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig für die verglichenen Waren und Dienstleistungen. Beide Zeichen weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „VICTOR“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das stilisierte „V“ der älteren Marke sowie auch in Bezug auf die zusätzlichen Elemente „+LEAP“ des angefochtenen Zeichens. Die Zeichen sind daher bildlich durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „VICTOR“ überein. Die Aussprache unterscheidet sich in dem Klang der Buchstaben „UND/PLUS-LEAP“ des angefochtenen Zeichens. Das Bildelement der älteren Marke wird vom Durchschnittverbraucher nicht ausgesprochen. Die Zeichen sind daher klanglich durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen mit dem Namen „VICTOR“ wahrgenommen werden und sich nur in der zusätzlichen Bedeutung des Buchstabens „V“ und des Wortes „UND bzw. PLUS“ unterscheiden, sind die Zeichen begrifflich hochgradig ähnlich. Der Bestandteil „leap“ ist bedeutungslos in der deutschen Sprache und hat daher keine Auswirkungen auf den begrifflichen Zeichenvergleich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Im vorliegenden Fall wurden die Waren und Dienstleistungen für ähnlich zu verschiedenen Graden, identisch und für unähnlich befunden. Die Zeichen sind einander sowohl bildlich als auch klanglich durchschnittlich ähnlich und begrifflich hochgradig ähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich und die ältere Marke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig.


Ferner gilt es zu berücksichtigen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Hinzu kommt: Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49). So könnten Verbraucher im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass es sich bei den mit der angefochtenen Marke ausgezeichneten Waren und Dienstleistungen um die Untermarke „LEAP“ handelt. Insbesondere in der für die strittigen Waren und Dienstleistungen relevanten Modebranche zeigt das Marktgeschehen nämlich, dass es für Hersteller üblich ist, solche Abwandlungen zu benutzen, um verschiedene Produktlinien voneinander zu unterscheiden.


Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die den Bestandteil „VICTOR“ enthalten. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Anmelderin Bezug auf mehrere in der Europäischen Union eingetragene Marken.


Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „Victor“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.


Das weitere Argument der Anmelderin, dass „Victor“ im Englischen „Gewinner“ bedeutet und schon deshalb keine Verwechslungsgefahr besteht, ist jedoch, abzulehnen, da dies möglicherweise für das englischsprachige Publikum, nicht aber für das hier relevante deutschsprachige Publikum diese Bedeutung hat.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Dies gilt aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen auch für die geringfügig ähnlichen Waren und Dienstleistungen. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen (geringfügig) ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Martin EBERL

Peter QUAY



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)