HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 19/06/2019



LORENZ SEIDLER GOSSEL

Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB

Widenmayerstr. 23

D-80538 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015535008

Ihr Zeichen:

00258-15Ra/si

Marke:

Oktoberfest


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

LANDESHAUPTSTADT MÜNCHEN

Burgstr. 4

D-80331 München

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 6. Juli 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Es erfolgten weitere Beanstandungen und Entgegnungen. Die Anmelderin berief sich zunächst mit Schriftsatz vom 16/06/2016 auf Artikel 7 Absatz 3 UMV. Sie reichte weiteres Material ein und nahm zuletzt am 9. April 2019 zur Beanstandung Stellung und legte Verkehrsdurchsetzungsnachweise vor.


Am 23. August 2016 wurden dem Amt Bemerkungen Dritter übermittelt. Am 1. September 2016 wurden - von anderer Seite - weitere Bemerkungen Dritter eingereicht.


Die Bemerkungen weisen auf eine Vielzahl von in und auch außerhalb Deutschlands stattfindenden Oktoberfesten hin: Oktoberfest auf dem Bodensee, Frankfurter Oktoberfest, Oberlausitzer Oktoberfest, Ganter Oktoberfest, Brandenburgisches Oktoberfest, Esperanto Oktoberfest Fulda, Oktoberfest Wolfsburg, Oktoberfest Bad Homburg, Mülheimer Oktoberfest, Oktoberfest im Silbersee Stadl, Oktoberfest Paderborn, Oktoberfest Hildesheim, Hamburger Oktoberfest, Hanauer Oktoberfest, Oktoberfest Braunschweig, Pfungstädter Oktoberfest, Grimmaer Oktoberfest, Oktoberfest Bernau, Oktoberfest– Mannheim, Oktoberfest Goslar oder Oktoberfest Strausberg teilzunehmen (https://www.adticket.de/Oktoberfeste.html ). Aus der zuvor genannten Auswahl gehe hervor, dass das Zeichen „Oktoberfest“ ganz allgemein für gesellschaftliche Veranstaltungen verwendet werde, die zum oder im zehnten Monat des Jahres angeboten würden.


Die Stellungnahmen können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden. Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:


  1. In Klasse 41 habe die Anmeldung aufgrund ihrer Benutzung durch die Anmelderin Unterscheidungskraft erlangt.


  1. Ein Meinungsforschungsgutachten weise einen Zuordnungsgrad von über 50% bei den angesprochenen Verkehrskreisen nach.


  1. Es sei zu berücksichtigen, dass die Anmelderin in alleiniger Verantwortung die weltberühmte Veranstaltung „Oktoberfest“ in München organisiere. Die Veranstaltung bestehe seit 1819 und werde u.a. von mehreren Millionen Besuchern aus Deutschland und Europa besucht.


  1. Das Landgericht Nürnberg-Fürth habe eine einstweilige Verfügung zugunsten der Anmelderin erlasen, in welcher es von der Unterscheidungskraft der Kennzeichnung „Oktoberfest“ ausgegangen ist.


  1. Die Bekanntheit lasse sich durch Besucherstatistiken nachweisen. Das Oktoberfest sei mit 6 Millionen Besuchern pro Jahr das größte und meist besuchte Volksfest weltweit. Die Ausgabe der Besucher läge im dreistelligen Millionenbereich. Der Gesamtwirtschaftswert wäre um ein vielfaches grösser. Etwa 70% der Besucher kämen aus Bayern, 900.000 Besucher aus den übrigen deutschen Bundesländern, knapp 110.00 aus den USA, ebenfalls so viele Besucher jeweils aus der Schweiz und Italien, 90.000 aus Großbritannien, etwa 70.000 Besucher aus Österreich usw. Auf dem Oktoberfest arbeiteten rund 13.000 Personen. Der Umsatz alleine der Anmelderin (insbesondere durch Standgelder, Entgelte der beteiligten Privatunternehmen) betrage mehrere Millionen Euro. Die Ausgaben betrügen ebenfalls einen mehrfachen Millionenbetrag. Der erwirtschaftete Überschuss werde wieder für anstehende Investitionen und Unterhaltsmaßnahmen verwendet. Ein Gewinn werde nicht erwirtschaftet. Die Medienpräsenz sei zu berücksichtigen. Es gäbe eine offizielle Homepage.


  1. Wissenschaftliche Abhandlungen würden die Strahlkraft des Festes zeigen (Anlagenkonvolut LSG 5a)


  1. Ein Teil der Tätigkeiten werden mit der Lizenzierung von offiziellen Merchandising-Produkten erwirtschaftet. Anlage LSG 18 zeigt einen Mustervertrag; LSG19 und 20 weitere Angaben zu Lizenznehmern und Produkten.


  1. Die Dauer der Benutzung (fast 200 Jahre) sei zu berücksichtigen.


  1. Die Zugriffszahlen der offiziellen Homepage seien zu berücksichtigen.


  1. Auf zahlreichen Unterlagen und Werbeartikeln werde ein Logo benutzt, welches ein Bildelement aus lediglich zwei Bierkrügen und den prominenten Schriftzug „OKTOBERFEST“ zeige (Seite 29 der Eingabe vom 17/06/2016)


  1. Verkehrsdurchsetzung. Ein Meinungsforschungsgutachten des renommierten Sachverständigen Pflüger Rechtsforschung erwähne: Die Bezeichnung „Oktoberfest“ im Zusammenhang mit Volksfesten besitzt in Deutschland bei „Besuchern von Volksfesten“ einen Kennzeichnungsgrad von 52,8%. In der Gesamtbevölkerung liegt der Wert mit 51,3% nur geringfügig darunter. Allenfalls vorliegende Eintragungshindernisse von Artikel 7(1)(b) bis 7(1)(d) UMV wären durch Verkehrsdurchsetzungsunterlagen überwunden.


  1. Weitere Verkehrsbefragungen in EU Ländern belegten, dass der Verkehr die Dienstleistungen, die unter der Kennzeichnung Oktoberfest erbracht würden, weit überwiegend mit einem bestimmten Veranstalter in Verbindung gebracht würden (Anlage LSG 27a-f); zusätzliche, die Besucherzahlen betreffende, Statistiken (Anlage LSG 28). Das „Oktoberfest“ sei das meistbesuchte Volksfest in Deutschland. Ausländische Videobeiträge würden das Volksfest thematisieren (Seite 15, Stellungnahme vom 15. Mai 2018); auch auf Instagram sei der Hashtag #Oktoberfest mit 2,3 Millionen Verwendungen sehr beliebt. Internetsitzungen aus den jeweiligen EU Mitgliedsstaaten belegten das Interesse am „Oktoberfest“ (Seite 27, Stellungnahme vom 15. Mai 2018).


  1. Die Bekanntheit im Ausland werde mit einer Internet-Recherche der Länder Österreich, Belgien, Dänemark, Ungarn, Italien, Luxemburg, Liechtenstein, Polen und der Slowakei gezeigt (Anlage LSG 37a).


  1. Das Volksfest werde intensiv durch Öffentlichkeitsarbeit beworben (Anlage LSG 40). In verschiedensten Städten der Welt fänden Road Shows statt (eine davon betraf Wien).


  1. Eine enorme Anzahl von Büchern setzte sich mit dem „Oktoberfest“ auseinander (Anlage LSG 45a).


  1. Stellung von Industrie- und Handelskammer und Verbänden seien zu berücksichtigen (Anlage LSG 48).


  1. Erklärungen von Wettbewerbern seien zu berücksichtigen, so von einen Stuttgarter Veranstalter (zweitgrößtes Volksfest in Deutschland mit etwa vier Millionen Besuchern jährlich); Anlage LSG 51


  1. Auszeichnungen seien zu berücksichtigen – Anlage LSG 52. Eine Sonderbriefmarke habe es anlässlich des 200- jährigen Jubiläums gegeben.


  1. Seit 1952 bestünde ein eigener Plakatwettbewerb für das „Oktoberfest“.


  1. In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass das „Oktoberfest“ eine weltweit bekannte und berühmte Marke sei, unter der die Anmelderin ihr bekanntes Volksfest organisiere, bewerbe und veranstalte. Die nicht zu steigernde Bekanntheit und der sehr hohe Kennzeichnungsgrad der Marke „Oktoberfest“ auf der schon fast 200jährigen Benutzung dieses Zeichens durch die Anmelderin beruhe.


  1. Unterscheidungskraft läge im gesamten Gebiet vor. Seiten 64-81 des Schriftsatzes vom 15. Mai 2018 listen die Beweismittel geordnet nach Mitgliedsstaat auf.


  1. Verschiedene Voreintragungen in Klasse 41 seien zu berücksichtigen, so etwa „CARNAVAL DE NICE“, „LE TOUR DE FRANCE“, „VIENNA PIANO TRIO“, „LONDON FASHION WEEK“, „NATIONAL BASKETBALL ASSOCIATION“. All diese Marken seien Veranstaltungsmarken. Die Verkehrsdurchsetzung sei in jenen Fällen aufgrund Vorlage von verhältnismäßig weniger Nachweisen und Materialien als gegeben erachtet worden.


  1. Zeitlich später ins Leben gerufene Oktoberfeste wie etwa das erwähnte Oktoberfest in Calpe, Spanien, dürften der Anmeldung nicht entgegen gehalten werden. Es sei auch keine Schwächung durch Nachahmungen gegeben.


  1. Für Waren und Dienstleistungen die nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Volksfesten stünden sei kein Schutzversagungsgrund gegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass auch Eventmarken schutzfähig seien.


  1. Die Voreintragung Oktoberfest-Bier Nr. 220772 sei für Dritte eingetragen. Auch Nr. 10159663 Oktoberfest-Dublin. Verschiedene Eventmarken wie Champions League und weitere seien eingetragen worden (Anlage LSG 56a-o)


  1. Die Grundsätze des Bundespatentgerichts im Fall Berlin-Marathon seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.


  1. Für Österreich werde nochmals eine vollständige Verkehrsbefragung vom anerkannten Umfrageinstitut GfK vorgelegt (Anlage LSG 61). Der Kennzeichnungsgrad läge hier bei 54.1%. Es werde die weitere bezüglich Österreich (Anlage LSG 27) bestätigt. Weitere Präzisierungen zu den Verkehrsbefragungen seien erfolgt.


Auf den gesamten Akteninhalt wird hingewiesen.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.


Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe


Das Waren und Dienstleistungsverzeichnis lautet nach erfolgten Umklassifizierungen:


3 Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Kosmetika; Zusätze für Schönheitsbäder; Pre-shave- und After-shave-Lotionen; Rasiercremes; Haarwaschmittel und Conditioner, Mundwässer; Deodorants und Antitranspiranten für den persönlichen Gebrauch; Nährcremes, Hautcremes, Gesichtsreinigungscremes, Abschminkmittel; Sonnenschutzlotionen; Haarlotionen, Haarlack; Make-up-Präparate, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosmetikstifte; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Reinigungs-, Putz-, Polier-, Entfettungs- und Schleifmittel für Haushaltszwecke; Waschmittel in Pulverform; synthetische Detergentien für Haushaltszwecke; Schuhcreme und Wachs; Lederkonservierungsprodukte; feuchte Papiertücher.


4 Kerzen.


6 Figuren aus unedlen Metallen; dekorative Schlüsselringe und -ketten aus Metall; Geldklammern aus Metall; Figurinen; Ziergegenstände; Statuen, Statuetten, Skulpturen und Trophäen; ortsfeste Spender aus Metall für Servietten oder Küchentücher, alle vorstehend genannten Produkte aus unedlen Metallen oder deren Legierungen.

9 Geräte zur Aufnahme und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton; Brillen und Sonnenbrillen, Brillenetuis (nicht aus Edelmetall), belichtete Filme, codierte Telefonkarten; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete; Kompasse; Lautsprecher; Kopfhörer; Mikrofone; Zubehör für Mobiltelefone, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Hüllen für Mobiltelefone, Spezialtaschen zum Tragen von Mobiltelefonen, Kamera- und Videozubehör für Mobiltelefone; Fotoausrüstung, Kameras (Filmkameras), Blitzlichtlampen, Futterale und Riemen für Kameras und Kamerazubehör, Batterien; Maschinen und Programme für Karaoke; elektronische Taschenspiele, die ausschließlich als Zusatzgeräte für Fernsehapparate geeignet sind; Videospiele; Videospielautomaten; Videospielkassetten; gespeicherte Computersoftware einschließlich Software für Spiele; Bildschirmschonerprogramme für Computer; unbespielte oder mit Musik, Ton oder Bildern (auch animiert) bespielte Videoplatten, Videobänder, Magnetbänder, Magnetplatten, DVDs, Disketten, optische Platten, CDs, Minidisks, CD-ROMs; Hologramme; Mikrochip- oder Magnetkarten (kodiert); Speicheradapter (Computerausrüstung); Speicherkarten; Mikrochip- oder Magnetkarten für Geldautomaten und Geldwechselautomaten; Mikrochip- oder Magnet-Prepaidkarten für Mobiltelefone; Windsäcke; über CD-ROM, Datenbanken oder im Internet bereitgestellte Veröffentlichungen in elektronischer Form.

14 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente; Medaillen und Münzen; Anstecknadeln (Schmuckwaren); Armbänder für Uhren; Medaillons, Anhänger; Broschen; Armbänder; Lederarmbänder; Krawattenhalter und Krawattennadeln; Manschettenknöpfe; Gedenkmedaillen aus Edelmetall; Statuen und Skulpturen aus Edelmetall, Hutschmucknadeln aus Edelmetall, dekorative Schlüsselketten; Münzen; Medaillen und Abzeichen aus Edelmetall für Bekleidungsstücke; dekorative Schlüsselbretter; Medaillons, nicht aus Edelmetall.


16 Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren, Papier, Pappe (Karton); uncodierte Telefonkarten; Geldscheinklammern; Tischtücher aus Papier; Servietten aus Papier; Papiertüten; Einladungskarten; Grußkarten; Geschenkverpackungen; Untersetzer, Platzdeckchen und Tafelsets aus Papier; Abfallsäcke aus Papier oder Kunststoff; Verpackungen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln; Kaffeefilter aus Papier; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Papierhandtücher; Toilettenpapier; Abschminktücher aus Papier; Tücher in Behältern; Papiertaschentücher; Schreibmaschinenpapier; Kopierpapier (Schreibwaren); Umschläge; thematische Papierblöcke; Notizbücher; Notizpapier; Schreibpapier; Notizblöcke; Heftpapier; Ordnerpapier; Hefter; Dokumentenhüllen; Buchhüllen; Lesezeichen; Lithografien, Gemälde (gerahmt oder ungerahmt); Malblöcke, Malbücher; Zeichen- und Beschäftigungsbücher; Leuchtpapier; Haftnotizpapier; Kreppapier; Seidenpapier; Klammern; Fahne, Wimpel aus Papier; Wimpel aus Papier; Schreibgeräte; Füllfederhalter, Kugelschreiber; Bleistifte; Kugelschreiber; Stiftsets; Stiftesets; Faserschreiber; Farbstifte; Tintenkugelschreiber; Marker mit breiter Spitze; Tinte, Stempelkissen, Gummistempel; Malkästen; Farbe und Farbstifte; Kreide; Dekorationen für Bleistifte (Schreibwaren); Druckstöcke; Magazine; Zeitungen; Bücher und Journale; Veranstaltungsprogramme; Veranstaltungsalben; Fotoalben; Autogrammbücher; Adressbücher; Terminkalender und Tagebücher; persönliche Terminplaner; gebundene Journale; Straßenkarten; Eintrittskarten; Tickets; Rubbelkarten; Zeitpläne [Drucksachen]; Druckschriften und Broschüren; Comic Strips; Stoßstangenaufkleber; Aufkleber; Alben für Aufkleber; Kalender; Poster und Plakate; Postkarten; Briefmarken; Werbeschilder und -banner sowie Materialien aus Papier oder Pappe; Abziehbilder; Aufbügelbilder, nicht aus Stoff; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Korrekturflüssigkeiten; Radiergummis; Bleistiftspitzer; Ständer für Schreibgeräte; Büroklammern; Reißnägel (Heftzwecken); Lineale; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren, Spender für Klebebänder; Heftgeräte; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Buchstützen; Stempel; Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheckgarantie- und Debitkarten aus Papier oder Pappe (Karton), Kreditkarten (nicht kodiert) aus Papier oder Pappe (Karton); Konzepthalter, Passhüllen, Scheckbuchhüllen; Kreditkarten aus Kunststoff; elektronische Notizbücher und Terminplaner.


18 Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse und Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Regenschirme, Sonnenschirme; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksackgestelle; Einkaufstaschen; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; Ledertaschen; Strandtaschen; Handkoffer; Gepäckanhänger; Gurte für Koffer; Aktentaschen; Kosmetikkoffer (ohne Inhalt); Kulturbeutel; Schlüsseletuis; Geldbörsen; Sporttaschen.


21 Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Tafelgeschirr, nicht aus Edelmetall; Tafelaufsätze, nicht aus Edelmetall; Nicht elektrische Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Humpen, Becher, Tassen und Trinkgläser, Karaffen; Teller und Schalen, Untersetzer, Untertassen, Gläser; Biergläser; Kannen (Tee-); Küchenisolierhandschuhe; Handschuhe für den Haushalt; Korkenzieher; Flaschenöffner; Getränkeflaschen; Thermosflaschen; nicht elektrische Kühler für Nahrungsmittel und Getränke; Spender für Küchenhandtücher (aus Metall); Haarkämme und -bürsten; Gedenkteller.


24 Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche; Tischwäsche und Bettwäsche; Decken, soweit in Klasse 24 enthalten; Laken; Steppdeckenbezüge; Tagesdecken für Betten; Kopfkissenbezüge; Vorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher und Geschirrhandtücher; Decken; Stofftaschentücher; textile Wandbehänge; Fahnen; Standarten; Wimpel; Stoffetiketten.


25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Hemden; Strickhemden; Jerseys, Pullunder; T-Shirts; ärmellose Unterhemden; Kleider; Röcke; Unterwäsche; Badebekleidung; Shorts; Hosen; Sweater; Hauben; Mützen; Hüte; Hals-, Kopf-, Schultertücher; Kopftücher; Schals; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenbekleidung; Mäntel; Uniformen; Krawatten; Stirnbänder; Handschuhe; Schürzen; Lätzchen (nicht aus Papier); Schlafanzüge; Spielkleidung für Babys und Kleinkinder; Socken und Wirkwaren; Hosenträger; Gürtel.


26 künstliche Blumen; Buttons; Besatzwaren; Troddeln; Bandwaren; Knöpfe; Nadeln; Nähkästen; Broschen für Bekleidung; Schmucknadeln und -abzeichen (nicht aus Edelmetall); Nadeln für Hauben, ausgenommen solche aus Edelmetall; Haarnetze, Haarbänder, Haarnadeln, Haarschleifen, Nadeln aus unedlem Metall; Schnüre (Kordeln) (zum Tragen); Kordeln für Kleider (Gurte); Schuhverzierungen, nicht aus Edelmetall.


28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte, Scherzartikel, Plüschtiere; Spielkarten; Sportbälle; Brettspiele; ausgestopfte Puppen und Tiere; Spielfahrzeuge; Puzzles; Baukästen als Spielwaren; Ballons; aufblasbares Spielzeug; Konfetti; Turn- und Sportartikel; Partyhüte (Spielzeug); Schaumstoffhände (Spielzeug); Roboter zur Verwendung in der Unterhaltung; Spiele für Spielhallen; Geräte für die Körperkultur; Taschenspielautomaten mit Flüssigkristallanzeigen; Spielekonsolen.

29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konfitüren, Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und Speisefette; Wurst, konservierte Fleischextrakte; Obst- und Gemüsekonserven; Pommes frites; verarbeitete Nüsse; Konfitüren; Gelees; Fisch- und Fleischkonserven; Käse.


30 Kaffee, Tee, Kakao, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Honig; Senf, Essig, Saucen (Gewürzmittel); Gewürze, gebrannte Mandeln; Fruchtsaucen.


31 frisches Obst und Gemüse; lebende Pflanzen und natürliche Blumen.


32 Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Erfrischungsgetränke; Sirupe und Pulver für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken; isotonische Getränke; alkoholfreies Bier.


33 alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).


34 Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Aschenbecher, nicht aus Edelmetall; Zigarren- und Zigarettenetuis, nicht aus Edelmetall; Feuerzeuge; Aschenbecher aus Edelmetall; Zigarren- und Zigarettenetuis aus Edelmetall.


35 Fremdenverkehrswerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung über Internet und drahtlose Kommunikationsgeräte; Verbreitung von Werbematerial; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeiten in den Filmmedien; Werbung für Fernsehen und Rundfunk; Dienstleistungen einer Verkaufsförderungsagentur; Marktstudien; Marketingforschung; Meinungsumfragen; Organisation von Ausstellungen für Handel oder Werbung; Organisation von Werbung für kommerzielle Ausstellungen; Erfassung und Zusammenstellung von Informationen für Datenbanken; Zusammenstellung von Anzeigen zur Verwendung als Web-Seiten im Internet oder bei drahtlosen elektronischen Kommunikationsgeräten; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet oder über drahtlose elektronische Kommunikationsgeräte; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet oder in drahtlosen elektronischen Kommunikationsgeräten; Verkaufsförderung, nämlich Bereitstellung von Vorzugsprogrammen für Kunden; Archivierung von Daten in einer zentralen Datenbank, hauptsächlich für Standbilder und bewegte Bilder; Werbung für Volksfeste; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen für Dritte durch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Sponsoring und Lizenzverträge; Aufzeichnung von Daten und Informationen über Volksfeste.

36 Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks; Finanzierungen; Kredit- und Investmentdienstleistungen; Versicherungsdienstleistungen; Verpachtung; finanzielle Unterstützung von Volksfesten; Bankgeschäfte über das Internet oder über drahtlose elektronische Kommunikationsgeräte; Zahlungsdienstleistungen über Mobiltelefon.


38 Telekommunikationsdienste; Kommunikation mittels Mobiltelefon; Kommunikation über elektronische Computerterminals, Datenbanken und auf das Internet bezogene Telekommunikationsnetze und drahtlose elektronische Kommunikationsgeräte; Fernsehausstrahlungen; Rundfunkdienste; Dienstleistungen einer Presse- und Nachrichteninformationsagentur; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen über das Internet oder ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; elektronische Nachrichtenübermittlung; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Bereitstellung des Zugangs zu Homeshopping- oder Officeshopping- und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktive Kommunikationstechnologie; Fernübertragung von Informationen, einschließlich Web-Seiten, Computerprogramme und aller anderen Daten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Bezug auf Voksfeste; Bereitstellung des Zugangs zu Chatrooms zur Übertragung von Informationen durch Computer; Bereitstellung des Zugangs zu einem zentralen Datenbankserver (informationstechnische Dienstleistungen).


39 Dienstleistungen von Reisebüros, nämlich Organisation von Reisen, Reservierungen für Reisen; Reiseveranstaltung; Vermietung von Fahrzeugen; Parkplatzservice; Taxidienstleistungen; Versorgung mit Wasser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Abfallwirtschaft, nämlich Transport und Lagerung von Abfällen; Abfallbeseitigung (Transport).


40 Filmentwicklung für Kinofilme; Vergrößerung von Fotografien, Drucken von Fotografien, Filmentwicklung für Fotografien; Vergrößerung oder Feinbearbeitung von Fotografien; Schneiderarbeiten.

41 Veranstaltung von Volksfesten (Unterhaltung); Volksbelustigung; Unterhaltung Organisation von Lotterien und Wettbewerbe; Betrieb von Vergnügungsparks; Wett- und Glücksspieldienstleistungen; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion, Präsentation, Netzvertrieb (Veröffentlichung) und/oder Verleih von Filmen, Ton- und Videoaufzeichnungen; Produktion und/oder Verleih von interaktiven Bildungs- und Unterhaltungsinhalten, interaktiven CDs, DVDs, Minidisks, CD-ROMs und Computerspielen; Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen; Reservierung von Eintrittskarten; interaktive Unterhaltung; Online-Glücksspiele; Bereitstellung von Spielen über das Internet oder ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; Veröffentlichung von Büchern; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Journalen; Produktion von Audio- und Videobändern; online über eine Computerdatenbank oder über das Internet bereitgestellte Informationen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 bezogen auf Volksfeste.


42 Erstellung und Pflege von Websites; Installation und Wartung von Computersoftware; Erstellung und Pflege von Websites und von drahtlosen elektronischen Kommunikationsnetzen; Hostfunktion für Websites im Internet oder über ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; Bereitstellung von Computerprogrammen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Bereitstellung von Speicherplatz auf Websites im Internet für die Werbung für Waren und Dienstleistungen.

43 Verpflegung von Gästen; Betrieb von Restaurants, durchgehend geöffneten Restaurants und Schnellimbissrestaurants; Cateringdienste; Dienstleistungen von Hotels; Zimmervermietung und Pensionen; Zimmerreservierung in Hotels und Reservierung von Unterkünften.

45 Lizenzierung von geistigem Eigentum; Verwaltung von Urheberrechten an Filmen und Videos und Aufnahmen von Ton und Bild sowie von interaktiven CDs, DVDs, Minidisks, CD-ROMs, Computerprogrammen und Computerspielen; Datenbanklizenzierung; Computersoftware (Lizenzierung von -); Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Sicherheitsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Fachhändlers für Bekleidung, nämlich Verleih von Uniformen; Zusammenstellung, Erstellung und Wartung eines Registers mit Domain-Namen.



Absolute Schutzhindernisse:


Vorbemerkung


Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen der umfangreichsten Fälle im Bereich der absoluten Schutzhindernisse in der Geschichte des Amtes. Die Anmelderin hat, da sie sich auf Verkehrsdurchsetzung berufen hat, zahlreiche Gelegenheiten erhalten Unterlagen zur Verkehrsdurchsetzung und Stellungnahmen einzureichen und auch in Hinblick auf Österreich noch weiter zu präzisieren. Soweit die Unterlagen teilweise Gebiete betreffen, die nicht zum Gebiet der EU gehören, wie etwa Liechtenstein, die Schweiz oder Russland sind diese unmaßgeblich.


Aus Gründen der Prozessökonomie wird sich der Prüfer auf den deutschsprachigen Sprachraum konzentrieren, da Oktoberfest ein deutsches Wort ist. Der deutsche Sprachraum umfasst mehrere Mitgliedsstaaten der EU. Es ist vorliegend – in Anbetracht des Umfangs des Beweismaterials und der gegebenen Fallkonstellation - zweckmäßig, die Prüfung mit den Unterlagen hinsichtlich Österreichs der Prüfung zu unterziehen.




Absolute Schutzhindernisse


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an die breite Allgemeinheit richten. Der Grad der Aufmerksamkeit der Käufer ist zumindest durchschnittlich. Teilweise kommen bei den Waren und Dienstleistungen auch Fachkreise als Käufer oder Abnehmer in Betracht. Der Aufmerksamkeitsgrad der Fachkreise wird erhöht sein.


Die Anmeldung lautet: Oktoberfest


Oktober“ bezeichnet den Monat „Oktober“. Ein „Fest“ ist eine Veranstaltung, bei der gefeiert wird.


Es kommt vorliegend auf deutschsprachige Verkehrskreise an, die mit dem Zeichen zusammen mit den Waren und Dienstleistungen begegnen.


Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27.02.2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21.


Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (12.02.2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 56). Es findet gerade nicht eine Prüfung etwa dermaßen statt, dass ein Verbraucher in einem leeren, dunklen Raum bar jeglicher Ahnung dem Zeichen begegnen würde und er raten müsste um welche Ware es geht. Die Prüfung findet gerade umgekehrt statt.


Verfahrensgegenständlich sind folgende Waren:


3 Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Kosmetika; Zusätze für Schönheitsbäder; Pre-shave- und After-shave-Lotionen; Rasiercremes; Haarwaschmittel und Conditioner, Mundwässer; Deodorants und Antitranspiranten für den persönlichen Gebrauch; Nährcremes, Hautcremes, Gesichtsreinigungscremes, Abschminkmittel; Sonnenschutzlotionen; Haarlotionen, Haarlack; Make-up-Präparate, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosmetikstifte; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Reinigungs-, Putz-, Polier-, Entfettungs- und Schleifmittel für Haushaltszwecke; Waschmittel in Pulverform; synthetische Detergentien für Haushaltszwecke; Schuhcreme und Wachs; Lederkonservierungsprodukte; feuchte Papiertücher.


4 Kerzen.


6 Figuren aus unedlen Metallen; dekorative Schlüsselringe und -ketten aus Metall; Geldklammern aus Metall; Figurinen; Ziergegenstände; Statuen, Statuetten, Skulpturen und Trophäen; ortsfeste Spender aus Metall für Servietten oder Küchentücher, alle vorstehend genannten Produkte aus unedlen Metallen oder deren Legierungen.

9 Geräte zur Aufnahme und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton; Brillen und Sonnenbrillen, Brillenetuis (nicht aus Edelmetall), belichtete Filme, codierte Telefonkarten; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete; Kompasse; Lautsprecher; Kopfhörer; Mikrofone; Zubehör für Mobiltelefone, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Hüllen für Mobiltelefone, Spezialtaschen zum Tragen von Mobiltelefonen, Kamera- und Videozubehör für Mobiltelefone; Fotoausrüstung, Kameras (Filmkameras), Blitzlichtlampen, Futterale und Riemen für Kameras und Kamerazubehör, Batterien; Maschinen und Programme für Karaoke; elektronische Taschenspiele, die ausschließlich als Zusatzgeräte für Fernsehapparate geeignet sind; Videospiele; Videospielautomaten; Videospielkassetten; gespeicherte Computersoftware einschließlich Software für Spiele; Bildschirmschonerprogramme für Computer; unbespielte oder mit Musik, Ton oder Bildern (auch animiert) bespielte Videoplatten, Videobänder, Magnetbänder, Magnetplatten, DVDs, Disketten, optische Platten, CDs, Minidisks, CD-ROMs; Hologramme; Mikrochip- oder Magnetkarten (kodiert); Speicheradapter (Computerausrüstung); Speicherkarten; Mikrochip- oder Magnetkarten für Geldautomaten und Geldwechselautomaten; Mikrochip- oder Magnet-Prepaidkarten für Mobiltelefone; Windsäcke; über CD-ROM, Datenbanken oder im Internet bereitgestellte Veröffentlichungen in elektronischer Form.

14 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente; Medaillen und Münzen; Anstecknadeln (Schmuckwaren); Armbänder für Uhren; Medaillons, Anhänger; Broschen; Armbänder; Lederarmbänder; Krawattenhalter und Krawattennadeln; Manschettenknöpfe; Gedenkmedaillen aus Edelmetall; Statuen und Skulpturen aus Edelmetall, Hutschmucknadeln aus Edelmetall, dekorative Schlüsselketten; Münzen; Medaillen und Abzeichen aus Edelmetall für Bekleidungsstücke; dekorative Schlüsselbretter; Medaillons, nicht aus Edelmetall.


16 Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren, Papier, Pappe (Karton); uncodierte Telefonkarten; Geldscheinklammern; Tischtücher aus Papier; Servietten aus Papier; Papiertüten; Einladungskarten; Grußkarten; Geschenkverpackungen; Untersetzer, Platzdeckchen und Tafelsets aus Papier; Abfallsäcke aus Papier oder Kunststoff; Verpackungen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln; Kaffeefilter aus Papier; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Papierhandtücher; Toilettenpapier; Abschminktücher aus Papier; Tücher in Behältern; Papiertaschentücher; Schreibmaschinenpapier; Kopierpapier (Schreibwaren); Umschläge; thematische Papierblöcke; Notizbücher; Notizpapier; Schreibpapier; Notizblöcke; Heftpapier; Ordnerpapier; Hefter; Dokumentenhüllen; Buchhüllen; Lesezeichen; Lithografien, Gemälde (gerahmt oder ungerahmt); Malblöcke, Malbücher; Zeichen- und Beschäftigungsbücher; Leuchtpapier; Haftnotizpapier; Kreppapier; Seidenpapier; Klammern; Fahne, Wimpel aus Papier; Wimpel aus Papier; Schreibgeräte; Füllfederhalter, Kugelschreiber; Bleistifte; Kugelschreiber; Stiftsets; Stiftesets; Faserschreiber; Farbstifte; Tintenkugelschreiber; Marker mit breiter Spitze; Tinte, Stempelkissen, Gummistempel; Malkästen; Farbe und Farbstifte; Kreide; Dekorationen für Bleistifte (Schreibwaren); Druckstöcke; Magazine; Zeitungen; Bücher und Journale; Veranstaltungsprogramme; Veranstaltungsalben; Fotoalben; Autogrammbücher; Adressbücher; Terminkalender und Tagebücher; persönliche Terminplaner; gebundene Journale; Straßenkarten; Eintrittskarten; Tickets; Rubbelkarten; Zeitpläne [Drucksachen]; Druckschriften und Broschüren; Comic Strips; Stoßstangenaufkleber; Aufkleber; Alben für Aufkleber; Kalender; Poster und Plakate; Postkarten; Briefmarken; Werbeschilder und -banner sowie Materialien aus Papier oder Pappe; Abziehbilder; Aufbügelbilder, nicht aus Stoff; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Korrekturflüssigkeiten; Radiergummis; Bleistiftspitzer; Ständer für Schreibgeräte; Büroklammern; Reißnägel (Heftzwecken); Lineale; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren, Spender für Klebebänder; Heftgeräte; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Buchstützen; Stempel; Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheckgarantie- und Debitkarten aus Papier oder Pappe (Karton), Kreditkarten (nicht kodiert) aus Papier oder Pappe (Karton); Konzepthalter, Passhüllen, Scheckbuchhüllen; Kreditkarten aus Kunststoff; elektronische Notizbücher und Terminplaner.


18 Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse und Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Regenschirme, Sonnenschirme; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksackgestelle; Einkaufstaschen; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; Ledertaschen; Strandtaschen; Handkoffer; Gepäckanhänger; Gurte für Koffer; Aktentaschen; Kosmetikkoffer (ohne Inhalt); Kulturbeutel; Schlüsseletuis; Geldbörsen; Sporttaschen.


21 Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Tafelgeschirr, nicht aus Edelmetall; Tafelaufsätze, nicht aus Edelmetall; Nicht elektrische Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Humpen, Becher, Tassen und Trinkgläser, Karaffen; Teller und Schalen, Untersetzer, Untertassen, Gläser; Biergläser; Kannen (Tee-); Küchenisolierhandschuhe; Handschuhe für den Haushalt; Korkenzieher; Flaschenöffner; Getränkeflaschen; Thermosflaschen; nicht elektrische Kühler für Nahrungsmittel und Getränke; Spender für Küchenhandtücher (aus Metall); Haarkämme und -bürsten; Gedenkteller.


24 Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche; Tischwäsche und Bettwäsche; Decken, soweit in Klasse 24 enthalten; Laken; Steppdeckenbezüge; Tagesdecken für Betten; Kopfkissenbezüge; Vorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher und Geschirrhandtücher; Decken; Stofftaschentücher; textile Wandbehänge; Fahnen; Standarten; Wimpel; Stoffetiketten.


25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Hemden; Strickhemden; Jerseys, Pullunder; T-Shirts; ärmellose Unterhemden; Kleider; Röcke; Unterwäsche; Badebekleidung; Shorts; Hosen; Sweater; Hauben; Mützen; Hüte; Hals-, Kopf-, Schultertücher; Kopftücher; Schals; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenbekleidung; Mäntel; Uniformen; Krawatten; Stirnbänder; Handschuhe; Schürzen; Lätzchen (nicht aus Papier); Schlafanzüge; Spielkleidung für Babys und Kleinkinder; Socken und Wirkwaren; Hosenträger; Gürtel.


26 künstliche Blumen; Buttons; Besatzwaren; Troddeln; Bandwaren; Knöpfe; Nadeln; Nähkästen; Broschen für Bekleidung; Schmucknadeln und -abzeichen (nicht aus Edelmetall); Nadeln für Hauben, ausgenommen solche aus Edelmetall; Haarnetze, Haarbänder, Haarnadeln, Haarschleifen, Nadeln aus unedlem Metall; Schnüre (Kordeln) (zum Tragen); Kordeln für Kleider (Gurte); Schuhverzierungen, nicht aus Edelmetall.


28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte, Scherzartikel, Plüschtiere; Spielkarten; Sportbälle; Brettspiele; ausgestopfte Puppen und Tiere; Spielfahrzeuge; Puzzles; Baukästen als Spielwaren; Ballons; aufblasbares Spielzeug; Konfetti; Turn- und Sportartikel; Partyhüte (Spielzeug); Schaumstoffhände (Spielzeug); Roboter zur Verwendung in der Unterhaltung; Spiele für Spielhallen; Geräte für die Körperkultur; Taschenspielautomaten mit Flüssigkristallanzeigen; Spielekonsolen.

29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konfitüren, Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und Speisefette; Wurst, konservierte Fleischextrakte; Obst- und Gemüsekonserven; Pommes frites; verarbeitete Nüsse; Konfitüren; Gelees; Fisch- und Fleischkonserven; Käse.


30 Kaffee, Tee, Kakao, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Honig; Senf, Essig, Saucen (Gewürzmittel); Gewürze, gebrannte Mandeln; Fruchtsaucen.


31 frisches Obst und Gemüse; lebende Pflanzen und natürliche Blumen.


32 Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Erfrischungsgetränke; Sirupe und Pulver für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken; isotonische Getränke; alkoholfreies Bier.


33 alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).


34 Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Aschenbecher, nicht aus Edelmetall; Zigarren- und Zigarettenetuis, nicht aus Edelmetall; Feuerzeuge; Aschenbecher aus Edelmetall; Zigarren- und Zigarettenetuis aus Edelmetall.


Alle Waren können auf einer im Oktober stattfinden festlichen Veranstaltung zum Kauf angeboten werden. Die Anmeldung bezeichnet damit den Veranstaltungsort und ist bereits aus diesem Grunde als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückzuweisen.


Bereits auf Grund dieser Argumentation ist das Zeichen als schutzunfähig einzustufen. Darüber hinaus seien noch folgende Überlegungen angestellt:


Druckerzeugnisse der Klasse 16 können sich mit dem thematischen Inhalt eines oder mehrerer Oktoberfeste auseinandersetzen. Die weiteren Waren der Klasse 16 kommen typischerweise auf Festen zum Einsatz wie etwa Untersetzer aus Papier für Bierkrüge, Servietten usw.


Ferner gibt es darüber hinaus einen hinreichend engen Bezug zu den Waren insofern diese als Merchandising-Artikel auf Festen, die im Oktober stattfinden angeboten werden können. Dies sind typischerweise verschiedene Bekleidungsstücke (Klasse 25), Spielkarten (Kl. 28) usw., doch kann heutzutage nahe jegliche Ware mit entsprechendem Design auf Volksfesten oder anderen Veranstaltungen vermarktet werden.


Auf Esswaren wie etwa Würsten werden die Verkehrskreise vermuten, dass sie besonders gut für Feste im Oktober geeignet sind.


Wird der Verbraucher mit den eben aufgelisteten Waren und dem Zeichen Okoberfest konfrontiert, so ist es für ihn nicht schwer zu verstehen, dass die Waren auf einem Oktoberfest dargeboten werden oder die Verbindung zu einem solchen Fest bekunden sollen. Die Anmeldung ergibt ohne lange Überlegungen für deutschsprachige Verkehrskreise Sinn.


Die beanstandeten Dienstleistungen (fett hervorgehoben):


35 Fremdenverkehrswerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung über Internet und drahtlose Kommunikationsgeräte; Verbreitung von Werbematerial; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeiten in den Filmmedien; Werbung für Fernsehen und Rundfunk; Dienstleistungen einer Verkaufsförderungsagentur; Marktstudien; Marketingforschung; Meinungsumfragen; Organisation von Ausstellungen für Handel oder Werbung; Organisation von Werbung für kommerzielle Ausstellungen; Erfassung und Zusammenstellung von Informationen für Datenbanken; Zusammenstellung von Anzeigen zur Verwendung als Web-Seiten im Internet oder bei drahtlosen elektronischen Kommunikationsgeräten; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet oder über drahtlose elektronische Kommunikationsgeräte; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet oder in drahtlosen elektronischen Kommunikationsgeräten; Verkaufsförderung, nämlich Bereitstellung von Vorzugsprogrammen für Kunden; Archivierung von Daten in einer zentralen Datenbank, hauptsächlich für Standbilder und bewegte Bilder; Werbung für Volksfeste; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen für Dritte durch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Sponsoring und Lizenzverträge; Aufzeichnung von Daten und Informationen über Volksfeste.

36 Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks; Finanzierungen; Kredit- und Investmentdienstleistungen; Versicherungsdienstleistungen; Verpachtung; finanzielle Unterstützung von Volksfesten; Bankgeschäfte über das Internet oder über drahtlose elektronische Kommunikationsgeräte; Zahlungsdienstleistungen über Mobiltelefon.


38 Telekommunikationsdienste; Kommunikation mittels Mobiltelefon; Kommunikation über elektronische Computerterminals, Datenbanken und auf das Internet bezogene Telekommunikationsnetze und drahtlose elektronische Kommunikationsgeräte; Fernsehausstrahlungen; Rundfunkdienste; Dienstleistungen einer Presse- und Nachrichteninformationsagentur; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen über das Internet oder ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; elektronische Nachrichtenübermittlung; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Bereitstellung des Zugangs zu Homeshopping- oder Officeshopping- und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktive Kommunikationstechnologie; Fernübertragung von Informationen, einschließlich Web-Seiten, Computerprogramme und aller anderen Daten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Bezug auf Voksfeste; Bereitstellung des Zugangs zu Chatrooms zur Übertragung von Informationen durch Computer; Bereitstellung des Zugangs zu einem zentralen Datenbankserver (informationstechnische Dienstleistungen).


39 Dienstleistungen von Reisebüros, nämlich Organisation von Reisen, Reservierungen für Reisen; Reiseveranstaltung; Vermietung von Fahrzeugen; Parkplatzservice; Taxidienstleistungen; Versorgung mit Wasser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Abfallwirtschaft, nämlich Transport und Lagerung von Abfällen; Abfallbeseitigung (Transport).


40 Filmentwicklung für Kinofilme; Vergrößerung von Fotografien, Drucken von Fotografien, Filmentwicklung für Fotografien; Vergrößerung oder Feinbearbeitung von Fotografien; Schneiderarbeiten.

41 Veranstaltung von Volksfesten (Unterhaltung); Volksbelustigung; Unterhaltung Organisation von Lotterien und Wettbewerbe; Betrieb von Vergnügungsparks; Wett- und Glücksspieldienstleistungen; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion, Präsentation, Netzvertrieb (Veröffentlichung) und/oder Verleih von Filmen, Ton- und Videoaufzeichnungen; Produktion und/oder Verleih von interaktiven Bildungs- und Unterhaltungsinhalten, interaktiven CDs, DVDs, Minidisks, CD-ROMs und Computerspielen; Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen; Reservierung von Eintrittskarten; interaktive Unterhaltung; Online-Glücksspiele; Bereitstellung von Spielen über das Internet oder ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; Veröffentlichung von Büchern; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Journalen; Produktion von Audio- und Videobändern; online über eine Computerdatenbank oder über das Internet bereitgestellte Informationen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 bezogen auf Volksfeste.


42 Erstellung und Pflege von Websites; Installation und Wartung von Computersoftware; Erstellung und Pflege von Websites und von drahtlosen elektronischen Kommunikationsnetzen; Hostfunktion für Websites im Internet oder über ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; Bereitstellung von Computerprogrammen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Bereitstellung von Speicherplatz auf Websites im Internet für die Werbung für Waren und Dienstleistungen.

43 Verpflegung von Gästen; Betrieb von Restaurants, durchgehend geöffneten Restaurants und Schnellimbissrestaurants; Cateringdienste; Dienstleistungen von Hotels; Zimmervermietung und Pensionen; Zimmerreservierung in Hotels und Reservierung von Unterkünften.

45 Lizenzierung von geistigem Eigentum; Verwaltung von Urheberrechten an Filmen und Videos und Aufnahmen von Ton und Bild sowie von interaktiven CDs, DVDs, Minidisks, CD-ROMs, Computerprogrammen und Computerspielen; Datenbanklizenzierung; Computersoftware (Lizenzierung von -); Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Sicherheitsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Fachhändlers für Bekleidung, nämlich Verleih von Uniformen; Zusammenstellung, Erstellung und Wartung eines Registers mit Domain-Namen.


Die Dienstleistungen der Klasse 35 bezwecken die Werbung. Hinsichtlich Werbung (oder anderer Dienste in Kl. 35) weist das Gericht derartige Dienstleistungen in ständiger Rechtsprechung zurück, wenn die Anmeldung beschreibend ist oder ohne Unterscheidungskraft ist, siehe dazu etwa: 21/09/2017, T–789/16, INVOICE AUCTION (fig.), EU:T:2017:638, § 42. Genau das trifft auf den vorliegenden Fall zu, da Oktoberfest eine rein informative Angabe ist. Es wird für ein oder mehrere Oktoberfest(e) geworben.


Klasse 38 beinhaltet verschiedenste Telekommunikationsdienste. Hier kann das Zeichen den thematischen Inhalt der Dienstleistungen, die Bestimmung bezeichnen. Chatforen usw. zum Thema Oktoberfest können ins Leben gerufen werden. Nachrichten usw. werden zu diesem Thema versandt. Fernseh- und Rundfunkprogramme können ein Oktoberfest zum thematischen Inhalt haben. Auch hier werden deutschsprachige Verkehrskreise keine betriebliche Herkunft sehen. In Klasse 38 mangelt es dem Zeichen daher jedenfalls an der erforderlichen Unterscheidungskraft.


In Klasse 39 werden Reisen und Taxidienste zu Oktoberfesten organisiert. Hier stellt das Anmeldezeichen den thematischen Inhalt und Zweck der Reisen usw. dar. Auch hier liegt ein beschreibender Bezug vor. Dem Zeichen fehlt ferner die Unterscheidungskraft.


In Klasse 41 stellt das Anmeldezeichen den thematischen Inhalt der Dienstleistungen dar. Die Dienstleistungen beanspruchen ausdrücklich Volksfeste. Ein im Oktober stattfindendes Fest fällt darunter. Auch für die übrigen Dienstleistungen ist der Bezug eng genug. Es liegt ein beschreibendes und nicht unterscheidungskräftiges Zeichen vor.


Klasse 43 beansprucht Verpflegungs- und Beherbergungsdienste. Diese stehen typischerweise mit Festen in Verbindung. Auf allen möglichen Festen wie Volksfesten wird Verpflegung angeboten. Bei größeren Festen wird auch die Unterkunft organisiert. Die Anmeldung ist rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.


In Klasse 45 werden Dienstleistungen eines Fachhändlers für Bekleidung, nämlich Verleih von Uniformen beansprucht. Es ist nicht unüblich, dass für Feste Uniformen zum Einsatz kommen, sei es für das dort arbeiten Personal oder für Festteilnehmer. Auch hier liegt nicht die erforderliche Unterscheidungskraft vor.


In Klasse 32, Biere, ist anzumerken, dass es bereits eine Voreintragung gibt. Diese wurde auf Grund der Umstände jenes Falles für Biere akzeptiert. Es scheint daher widersprüchlich, wenn die Anmelderin nun ebenfalls Schutz für diese Waren begehrt.



Weitere Ausführungen


Es ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.


In Hinblick auf deutschsprachige Verkehrskreise muss der Ausdruck auch für den Gebrauch offen stehen.

Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32).


Ob man vorliegend die Waren auch anders bezeichnen könnte ist nicht entscheidungserheblich. Die Botschaft des Zeichens im eingangs erwähnten Sinne ist jedenfalls verständlich.


Der EuGH führte in seinem Grundsatzurteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“ (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 104).


Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.


Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 86).



Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Der Kern der Zurückweisung ist die fehlende Unterscheidungskraft. Dieses Schutzhindernis trifft auf alle zurückgewiesen Waren und Dienstleistungen zu.


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).


Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles.


Es könnte sich noch die Frage stellen, ob das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen sei. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Das vorliegende Zeichen ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als bloß (auf Eigenschaften der Waren) beiläufig anklingendes Zeichen verstanden. Die Anmeldung ist nicht vage genug.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die deutsche Sprache gesprochen und verstanden wird.



Verkehrsdurchsetzung - Artikel 7(3) UMV


Der eigentliche Kernbereich des Falles betrifft die Frage, ob Oktoberfest Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung erlangt hat. Als die Anmeldung eingereicht wurde galten noch die Bestimmungen der GMV. Inhaltlich hat sich jedoch durch in Kraft treten der UMV für den vorliegenden Fall nichts geändert.


Die Anmelderin hat im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass sie das angemeldete Zeichen benutzt. Dieses sei auch bekannt. Die Anmelderin machte ausdrücklich Verkehrsdurchsetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV geltend. Das Vorbringen unter dieser Gesetzesbestimmung wird daher gesondert geprüft.


Nach Artikel 7 Absatz 3 UMV steht das absolute Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Dass das angemeldete Zeichen in den Fällen, die unter Artikel 7 Absatz 3 UMV fallen, von den relevanten Verkehrskreisen tatsächlich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung aufgefasst wird, ist das Ergebnis einer wirtschaftlichen Anstrengung des Anmelders. Dies rechtfertigt es, den Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV zugrunde liegenden Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, aus denen die von diesen Bestimmungen erfassten Marken, um einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zugunsten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers zu vermeiden, für jedermann frei verfügbar sein müssen (02/07/2002, T-323/00, SAT.2, EU:T:2002:172, § 36).


Der Erwerb von Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke setzt nach der Rechtsprechung zur Auslegung von Artikel 7 Absatz 3 UMV erstens voraus, dass zumindest ein erheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise die betreffenden Waren anhand der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt.


Zweitens muss nachgewiesen werden, dass die Marke in dem wesentlichen Teil der Gemeinschaft (also der EU), in dem sie nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV nicht unterscheidungskräftig wäre, durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat (30/03/2000, T-91/99, Options, EU:T:2000:95, § 27).


Drittens sind für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung gewonnen hat, Gesichtspunkte zu berücksichtigen wie ihr Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung und der vom Unternehmen für sie erbrachte Werbeaufwand. Der Beweis für erworbene Unterscheidungskraft kann sich u. a. aus Erklärungen der Industrie- und Handelskammern oder anderer Berufsverbände oder aus Meinungsumfragen ergeben (04/05/1999, C 108/97 & C 109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 51 und 53, und 18/06/2002, C 299/99, Remington, EU:C:2002:377, § 60.


Viertens muss die Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung bereits am Anmeldetag erworben haben (12/12/2002, T-247/01, Ecopy, EU:T:2002:319, § 36).


Hieraus ergibt sich, dass eine Marke umso eher Verkehrsdurchsetzung erwerben kann, je weniger Wettbewerber auf dem Markt sind und je spezialisierter und aufmerksamer die Verkehrskreise sind. Hinsichtlich der Verkehrskreise ist im vorliegenden Fall von Durchschnittsverbrauchern auszugehen.


Die Beweislast für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung liegt beim Anmelder (12/12/2002, T-247/01, Ecopy, EU:T:2002:319, § 47;
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer R 667/2005-G vom 7. Juni 2007, „Cardiology Update“, § 38).


Die Anmelderin eine Aufschlüsselung in die einzelnen Märkte vorgenommen. Sie hat ferner viele andere zweckdienliche Angaben gemacht und sich das Beweismaterial lobenswerter Weise gegliedert.


Ferner ist daran zu erinnern, dass Artikel 7 Absatz 3 UMV der Überwindung eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d UMV dient. Diese Gesetzesbestimmung ist nur, aber auch gerade so weit anwendbar, wie das Eintragungshindernis reicht. Demgemäß muss im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit einer Marke nach Artikel 7 Absatz 3 UMV die durch Benutzung der Marke erlangte Unterscheidungskraft überall dort in der Gemeinschaft nachgewiesen werden, in denen die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV nicht unterscheidungskräftig wäre (30/03/2000, T-91/99, Options, EU:T:2000:95, § 23-27).


In Klasse 41 wird für sämtliche Dienstleistungen Verkehrsdurchsetzung beansprucht (Schriftsatz vom 09/04/2019, Seite 4, Punkt 1).


Es ist erforderlich, dass die Verkehrsdurchsetzung hinsichtlich jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung nachgewiesen werden muss.


Klasse 41 lautet:


Veranstaltung von Volksfesten (Unterhaltung); Volksbelustigung; Unterhaltung Organisation von Lotterien und Wettbewerbe; Betrieb von Vergnügungsparks; Wett- und Glücksspieldienstleistungen; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion, Präsentation, Netzvertrieb (Veröffentlichung) und/oder Verleih von Filmen, Ton- und Videoaufzeichnungen; Produktion und/oder Verleih von interaktiven Bildungs- und Unterhaltungsinhalten, interaktiven CDs, DVDs, Minidisks, CD-ROMs und Computerspielen; Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen; Reservierung von Eintrittskarten; interaktive Unterhaltung; Online-Glücksspiele; Bereitstellung von Spielen über das Internet oder ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; Veröffentlichung von Büchern; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Journalen; Produktion von Audio- und Videobändern; online über eine Computerdatenbank oder über das Internet bereitgestellte Informationen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 bezogen auf Volksfeste.


Es fällt zunächst auf, dass für viele Dienstleistungen der Klasse 41 kein Nachweis geführt wurde. Nach Auffassung der Anmelderin sind die Dienstleistungen mit der Kerndienstleistung Veranstaltung von Volksfesten verknüpft.


Das Verzeichnis wurde zwar eingeschränkt, nämlich durch Hinzufügung des Zusatzes, „… alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 bezogen auf Volksfeste“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es der Anmelderin zu erlassen gewesen wäre nicht gesondert Dienstleistung für Dienstleistung den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung zu führen.


Was die beanspruchten Dienstleistungen anbelangt, wurde nur der Nachweis für Veranstaltung von Volksfesten (Unterhaltung) und Volksbelustigung geführt. Zu anderen Dienstleistungen sind die Ausführungen/Nachweise zu unbestimmt bzw. wurde der Nachweis nicht geführt (Online Glückspiele usw.).


Zu Bieren hat sich der Prüfer bereits geäußert. Die Abhaltung einer erfolgreichen Veranstaltung bedeutet nicht, dass damit automatisch Verkehrsdurchsetzung für Biere gegeben wäre oder damit einhergeht. Vielmehr werden auf Festen Biere verschiedenster Hersteller angeboten. Nähere Angaben zur Auffassung des Zeichens der beteiligten Verkehrskreise in Hinblick auf Biere sind nicht erfolgt.


Soweit die Anmelderin Ausführung zur finanziellen Unterstützung zu Volksfesten macht, sind diese Ausführungen unmaßgeblich, da diese Klasse nicht beanstandet wird. Die Methode der Anmelderin kann jedoch nicht überzeugen. Folgte man ihrer Auffassung müsse bei Verkehrsdurchsetzung einer als „Hauptdienstleistung“ einzustufenden Dienstleistung, alle damit verbundenen Waren und Dienste ebenfalls als verkehrsdurchgesetzt einzustufen zu sein. Dieser Rechtsansicht wird ausdrücklich widersprochen.


Soweit sie noch Parkplatzservice, Verpflegung von Gästen erwähnt, liegt eine nicht unterscheidungskräftige Angabe vor. Keine gesonderten, stichhaltigen Verkehrsdurchsetzungsbelege liegen vor.


Soweit die Anmelderin auf Klasse 45, Lizenzierung von geistigem Eigentum, hinweist, gilt das für Klasse 36 Gesagte. Keine Beanstandung wurde erhoben, somit liegt auch keine Beschwer vor.


Verkehrsdurchsetzungsunterlagen für Österreich


Die Prüfung erfolgt - wie eingangs erwähnt- für das Gebiet Österreichs, da Österreich nach Deutschland der Mitgliedsstaat der EU ist, der die zahlreichste deutschsprachige Bevölkerung in der Europäischen Union aufweist.


Der Prüfer hält es dabei für zweckmäßig mit denjenigen Beweisstücken die Prüfung zu beginnen, die für die Anmelderin am vorteilhaftesten sind, um die Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen.


Verkehrsdurchsetzungsgutachten GfK - Anlage LSG 61


Mit dem letzten Schriftsatz wurde ein Verkehrsdurchsetzungsgutachten für Österreich eingereicht. Dieses Beweismittel wird daher zuerst geprüft.


Es handelt sich um eine Untersuchung der GfK SE – Empirische Rechtsforschung – März 2019. Die Studie wurde in den Monaten Januar und Februar 2019 durchgeführt. Die Befragten wurden Gesicht zu Gesicht in den Wohnungen der Auskunftspersonen befragt.


In methodologischer Hinsicht hat dieses Gutachten mehrere Schwachpunkte. Positiv ist zunächst zu erwähnen: Es wurde eine entsprechend angemessene Stichprobe (sample) durchgeführt. 1002 Personen wurden befragt. Auch hinsichtlich des Alters wurde die Gruppe der Testpersonen zutreffend ausgewählt.


Das Muster schließt jedoch von vornherein die nicht deutschsprachige Bevölkerung aus (siehe Punkt 1.3 „Diese Umfragen stellen ein repräsentativen Bevölkerungsquerschnitt dar, nämlich die deutschsprachige Wohnbevölkerung im Alter ab 15 Jahren in Österreich“). Dies ist als Mangel anzusehen, da der nicht Deutsch sprechende Teil der Bevölkerung in Österreich ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre. Diese Nichtberücksichtigung kann einen gewissen Einfluss auf das Endergebnis haben.


Schwerwiegend ist jedenfalls der Umstand, dass als maßgebliche zu befragende Personen nur Besucher von Volksfesten (Punkt 1.5 Beteiligter Verkehrskreis) nicht jedoch die Gesamtbevölkerung herangezogen wurde. Dies ist methodisch unzulässig, da die Verkehrsdurchsetzung in Hinblick auf die Gesamtbevölkerung nachzuweisen ist.


Ein weiterer Mangel des Gutachtens besteht darin, dass es keinen Aufschluss über die geographische Verteilung der zu befragenden Personen gibt. Es kann einen Unterschied machen, ob jemand in einem Teil Österreichs oder in einem anderen Teil befragt wird. Wurden etwa viele Salzburger oder Oberösterreicher befragt, könnte das Ergebnis vielleicht ein anderes sein, als wenn eine gleichmäßige geographische Verteilung erfolgt wäre.


Unabhängig der angewandten Methodologie ergibt sich aus dem Gutachten selbst die Zahl von 36%. Dieser Prozentsatz der Bevölkerung konnte Bezeichnung Oktoberfest dem richtigen Anbieter (der Stadt München) zuordnen. Diese Zahl ist in Anbetracht des begehrten Markenschutzes auf Grund von Verkehrsdurchsetzung ohnedies zu niedrig, um den erfolgreichen Beleg für das Gebiet Österreichs hieb und stichfest nachzuweisen. Mindestens 50% wären hier gefordert.


Der Umstand, dass jemand von „Oktoberfest“ gehört hat, sagt nichts aus. Das Publikum hat auch von anderen Veranstaltungen einmal gehört. Gehört - kann auch bedeutet, dass die Verkehrskreise von einem lokalen Oktoberfest Kenntnis haben.


Ferner erhält das vorgelegte Gutachten keine Zusatzfrage, die abklären würde wie die Verkehrskreise das Zeichen vor dem Anmeldezeitpunkt, also vor dem 13. Juni 2016 wahrgenommen haben.


Dieses Beweisstück kann im Ergebnis nicht belegen, dass das Zeichen in Österreich verkehrsdurchgesetzt ist.


Weiteres Gutachten für Österreich - Anlage LSG 27


Das zeitlich früher eingereichte Gutachten hat eine wesentlich geringere Anzahl von Personen in Österreich befragt. Dieses Beweisstück, dem eine geringere Anzahl von Befragten zugrunde lag, war daher ebenfalls nicht tauglich, um die Verkehrsdurchsetzung in Österreich zu belegen.


Auch dieses Beweisstück kann im Ergebnis nicht belegen, dass das Zeichen in Österreich verkehrsdurchgesetzt ist.


Weitere, Österreich betreffende Unterlagen in Zusammenfassung


Die Unterlagen, die Österreich betreffen werden im Schriftsatz vom 15/05/2018, Seite 73-74 aufgelistet.


Weitere Unterlagen zeigen im Ergebnis für Österreich zwar Benutzungshandlungen, diese sind jedoch nicht derart, dass sie für sich genommen oder in der Gesamtschau zeigen würden, dass eine verkehrsdurchgesetzte Marke vorliegt.


Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass in Österreich (Wien) eine sogenannte „Road-Show“ durchgeführt worden ist. Dies ist jedoch als einmalige Werbeveranstaltung einzustufen. Keine näheren Schlüsse können daraus gezogen werden.


Es wurden die jährlichen Besucherzahlen von Teilnehmern aus Österreich genannt. Es handelt sich um mehrere tausende Besucher. Dabei bleibt jedoch unklar, wie diese Besucher selbst das Anmeldezeichen sehen, nämlich als eines von vielen Oktoberfesten oder als das in München stattfinde Oktoberfest usw.


Die Anmelderin hat auch weitere Angaben wie die Webpräsenz bezüglich Österreichs gemacht (Aufrufe der Webseite durch Nutzer in Österreich, der Schriftsatz vom 15/05/2018, Seite 27 erwähnt zwischen 13304 und 11092 Sitzungen bzw. Aufrufe der Webseite in den Jahren 2012-2017). Es gilt das bereits Gesagte.


Erklärung einer Handelskammer (Anlage LSG 48): Auch aus diesem Schriftstück, das Österreich betrifft, kann kein besseres Ergebnis für die Anmelderin abgeleitet werden.


Weitere Erklärungen betreffen das Gebiet Österreichs eher indirekt. Die BAYERN TOURISMUS Marketing GmbH schreibt in einer Erklärung: „Das von der Landeshauptstadt München veranstaltete Oktoberfest ist EU-weit praktisch jedermann als das berühmteste Volksfest der Welt bekannt; nahezu 100% der an Volksfesten interessierten Kreise kennen das Oktoberfest als das bekannteste Volksfest der Welt. Es gibt in der EU kein Volksfest, das einen größeren Marktanteil hätte“.


Das kann nur als subjektive Einschätzung der Unterzeichnerin eingestuft werden. Diese Versicherung steht jedenfalls im Widerspruch zu den vorgelegten Verkehrsbefragungen. Eine, das Gebiet Deutschlands betreffende Meinungsbefragung gibt zum Beispiel eine namentliche Zuordnung von 30,5% zur Stadt München an – Anlage 21 PFLÜGER Rechtsforschung, Gutachten vom 24. März 2016.


Für Österreich kann kein besseres Ergebnis durch diese subjektiv gefärbte Aussage erzielt werden. Falls die Aussage wirklich zutreffen sollte, dann würde sie nur die Bekanntheit der Veranstaltung als solcher belegen, nicht jedoch mehr.


Das Bayrische Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie gibt den oben angeführten Satz nahezu wortwörtlich wieder. Es gilt das bereits Gesagte.


Dieselbe Erklärung wird von Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. und weiteren Stellen unterzeichnet. Es gilt das bereits Gesagte.


Auch die Erklärung des TÜF SÜD fällt in dieselbe Kategorie. Weitere vorgelegte Erklärungen wiederholen diese oder ähnliche Aussagen. Auch derartige Bekundungen 100 Mal erklärt werden, so weisen sie nur auf die Bekanntheit des Festes als Volksfest hin. Für die Verkehrsdurchsetzung sind die Aussagen nicht aussagekräftig genug.


Soweit weitere Mitbewerber befragt wurden, ist deren Aussage nur für das Gebiet Deutschlands oder für das Fest als Veranstaltung aussagekräftig.


Auch aus den weiteren vorgelegten Beweismitteln ergibt sich nicht der Schluss, dass die Verkehrskreise in Österreich kein bloßes informatives Zeichen, sondern einen betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen würden.


Aus den bereits erwähnten und den weiterer unten genannten Gründen, scheidet eine Zulassung des Anmeldezeichens zur Veröffentlichung für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus.


Das Ergebnis könnte auch kein besseres sein, selbst wenn das Anmeldezeichen tatsächlich im Gebiet Deutschlands verkehrsdurchsetzt sein sollte (selbst bei der hypothetischen Annahme einer 100%-igen Verkehrsdurchsetzung in Deutschland). Auf Grund der Umstände des Falles, ist es nicht zweckmäßig den Deutschland oder weitere Staaten betreffenden Teil des Beweismaterials im Detail zu prüfen.


So kann die in einigen Ländern fehlende Benutzung nicht durch die behauptete Verkehrsdurchsetzung in anderen Ländern ersetzt oder kompensiert werden (Entscheidung vom 5. Juni 2007 – R 1204/2006-4 – PHARMATREND, § 21). Eine ähnliche Fallkonstellation lag auch beim Fall der Fa. Steiff – Knopf im Ohr vor. Siehe 16/01/2014, T-433/12, Knopf im Stofftierohr, EU:T:2014:8.


Somit können alle in der Akte befindlichen Beweisstücke im Ergebnis nicht belegen, dass das Zeichen in Österreich verkehrsdurchgesetzt ist. Es liegen gewisse Benutzungshandlungen vor, allerdings kann den Unterlagen nicht entnommen werden, dass die Verbraucher bereits in der angemeldeten Form klar einen Herkunftshinweis erkennen können.


Verschiedene, zusätzliche Argumente


Auf die meisten Argumente wurde bereits eingegangen. Auf weitere Argumente ist wie folgt zu antworten:


Argument: Es sei zu berücksichtigen, dass die Anmelderin in alleiniger Verantwortung die weltberühmte Veranstaltung „Oktoberfest“ in München organisiere. Die Veranstaltung bestehe seit 1819 und werde u.a. von mehreren Millionen Besuchern aus Deutschland und Europa besucht.


An den vorgelegten Zahlen ist nichts auszusetzen. Es handelt sich gewiss um eine sehr erfolgreiche Veranstaltung mit einer sehr langen Tradition, wahrscheinlich das Volksfest schlechthin in Deutschland. In Hinblick auf Österreich wurde jedenfalls nicht gezeigt wie die Besucher das Anmeldezeichen wahrnehmen. Liegst also aus Sicht der Verbraucher überhaupt ein markenrechtlich schutzfähiges Zeichen vor oder handelt es sich vielmehr nur um eine teilweise beim österreichischen Publikum bekannte Veranstaltung.


Argument: Das Landgericht Nürnberg-Fürth habe eine einstweilige Verfügung zugunsten der Anmelderin erlasen, in welcher es von der Unterscheidungskraft der Kennzeichnung „Oktoberfest“ ausgegangen ist.


Es handelt sich jedenfalls nur eine Deutschland betreffende Entscheidung in einem Kontext, der anders gelagert ist. Das Urteil stützte sich auf einen deutschen Werktitel. Siehe Anlage 24, Punkt 1 – Gründe.


Argument: Die Bekanntheit lasse sich durch Besucherstatistiken nachweisen. Das Oktoberfest sei mit 6 Millionen Besuchern pro Jahr das größte und meist besuchte Volksfest weltweit. Die Ausgabe der Besucher läge im dreistelligen Millionenbereich. Der Gesamtwirtschaftswert wäre um ein vielfaches grösser. Etwa 70% der Besucher kämen aus Bayern, 900.000 Besucher aus den übrigen deutschen Bundesländern, knapp 110.00 aus den USA, ebenfalls so viele Besucher jeweils aus der Schweiz und Italien, 90.000 aus Großbritannien, etwa 70.000 Besucher aus Österreich usw. Auf dem Oktoberfest arbeiteten rund 13.000 Personen. Der Umsatz alleine der Anmelderin (insbesondere durch Standgelder, Entgelte der beteiligten Privatunternehmen) betrage mehrere Millionen Euro. Die Ausgaben betrügen ebenfalls einen mehrfachen Millionenbetrag. Der erwirtschaftete Überschuss werde wieder für anstehende Investitionen und Unterhaltsmaßnahmen verwendet. Ein Gewinn werde nicht erwirtschaftet. Die Medienpräsenz sei zu berücksichtigen. Es gäbe eine offizielle Homepage.


Es wird nicht bezweifelt, dass das Oktoberfest München als Volksfest in Deutschland sehr bekannt ist. Aus Österreich kommen etwa 70.000 Besucher bei mehr als 7 Millionen Einwohnern. Wie die Verbraucher das Zeichen sehen, die vielleicht auch ein Oktoberfest in Österreich oder anderswo, aber nicht in München, besucht haben, wurde nicht dargelegt.


Argument: Wissenschaftliche Abhandlungen würden die Strahlkraft des Festes zeigen (Anlagenkonvolut LSG 5a)


Dieser Teil des Beweismaterials bezieht auf das Fest als solches. Das Material kann nicht zu einem besseren Ergebnis für die Anmelderin führen.


Argument: Ein Teil der Tätigkeiten werden mit der Lizenzierung von offiziellen Merchandising-Produkten erwirtschaftet. Anlage LSG 18 zeigt einen Mustervertrag; LSG19 und 20 weitere Angaben zu Lizenznehmern und Produkten.


Diese Argumente betreffen Deutschland und sind daher für das zu prüfende Gebiet Österreichs unmaßgeblich.


Argument: Die Dauer der Benutzung (fast 200 Jahre) sei zu berücksichtigen.


Die Dauer ist eindrucksvoll, belegt aber nur, dass ein Fest immer wieder im im Herbst gefeiert wird.


Argument: Die Zugriffszahlen der offiziellen Homepage seien zu berücksichtigen.


Sie wurden berücksichtigt, können jedoch aus den angegeben Gründen zu keinem besseren Ergebnis führen.


Argument: Auf zahlreichen Unterlagen und Werbeartikeln werde ein Logo benutzt, welches ein Bildelement aus lediglich zwei Bierkrügen und den prominenten Schriftzug „OKTOBERFEST“ zeige (Seite 29 der Eingabe vom 17/06/2016)


Es ist etwas anderes, ob man ein Zeichen mit einem Bildelement benutz oder allein. Für das Gebiet Österreichs hat die Verwendung des Logos keinen entscheidungserheblichen Einfluss.


Argument: Verkehrsdurchsetzung. Ein Meinungsforschungsgutachten des renommierten Sachverständigen Pflüger Rechtsforschung erwähne: Die Bezeichnung „Oktoberfest“ im Zusammenhang mit Volksfesten besitzt in Deutschland bei „Besuchern von Volksfesten“ einen Kennzeichnungsgrad von 52,8%. In der Gesamtbevölkerung liegt der Wert mit 51,3% nur geringfügig darunter. Allenfalls vorliegende Eintragungshindernisse von Artikel 7(1)(b) bis 7(1)(d) UMV wären durch Verkehrsdurchsetzungsunterlagen überwunden.


Aus den dargelegten Gründen ist dem nicht so. Auf eine Verkehrsdurchsetzung in Deutschland kommt es auf Grund der Konstellation des Falles nichts rechterheblich an, da selbst bei Vorliegen maximaler Verkehrsdurchsetzung, das Schutzhindernis für das Gebiet Österreichs und damit in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union besteht. Von einer Überwindung des Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft oder des beschreibenden Charakters kann keine Rede sein.


Argument: Weitere Verkehrsbefragungen in EU Ländern belegten, dass der Verkehr die Dienstleistungen, die unter der Kennzeichnung Oktoberfest erbracht würden, weit überwiegend mit einem bestimmten Veranstalter in Verbindung gebracht würden (Anlage LSG 27a-f); zusätzliche, die Besucherzahlen betreffende, Statistiken (Anlage LSG 28). Das „Oktoberfest“ sei das meistbesuchte Volksfest in Deutschland. Ausländische Videobeiträge würden das Volksfest thematisieren (Seite 15, Stellungnahme vom 15. Mai 2018); auch auf Instagram sei der Hashtag #Oktoberfest mit 2,3 Millionen Verwendungen sehr beliebt. Internetsitzungen aus den jeweiligen EU Mitgliedsstaaten belegten das Interesse am „Oktoberfest“ (Seite 27, Stellungnahme vom 15. Mai 2018).


Auf weitere EU Länder kommt es nicht wesentlich an, sofern dort nicht Deutsch gesprochen wird. Im Ergebnis ist das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen in Österreich ausreichend, um dem Anmeldezeichen den teilweisen Markenschutz zu versagen.


Argument: Die Bekanntheit im Ausland werde mit einer Internet-Recherche der Länder Österreich, Belgien, Dänemark, Ungarn, Italien, Luxemburg, Liechtenstein, Polen und der Slowakei gezeigt (Anlage LSG 37a).


Wie zuvor. Auf Liechtenstein kommt es zudem nicht an.


Argument: Das Volksfest werde intensiv durch Öffentlichkeitsarbeit beworben (Anlage LSG 40). In verschiedensten Städten der Welt fänden Road Shows statt (eine davon betraf Wien).


Dies ist richtig. Es handelt sich um zwar wichtige, aber letztlich vereinzelte Werbemaßnahmen zumindest in Hinblick auf das Gebiet Österreichs.


Argument: Eine enorme Anzahl von Büchern setzte sich mit dem „Oktoberfest“ auseinander (Anlage LSG 45a).


Dies ist richtig. Hat jedoch kaum Einfluss darauf ob das Zeichen in Österreich als Marke gesehen wird. Es gibt zwar einige Bücher, die auch Österreich betreffen (Anlage LSE 46), diese beziehen sich allesamt klar auf ein Fest und sagen nichts darüber aus, ob die Verkehrskreise in Österreich das Anmeldezeichen als Marke wahrnehmen.


Argument: Stellung von Industrie- und Handelskammer und Verbänden seien zu berücksichtigen (Anlage LSG 48).


Ja, das wurden sie. Sie geben jedoch letztlich nur Aufschluss, dass das Oktoberfest in München als solches bekannt ist. Das zieht der Prüfer nicht in Zweifel. Für den begehrten Markenschutz kann nichts abgeleitet werden.


Argument: Erklärungen von Wettbewerbern seien zu berücksichtigen, so von einen Stuttgarter Veranstalter (zweitgrößtes Volksfest in Deutschland mit etwa vier Millionen Besuchern jährlich); Anlage LSG 51


Dieses Argument hat keinen Einfluss auf Sachlage in Österreich.


Argument: Auszeichnungen seien zu berücksichtigen – Anlage LSG 52. Eine Sonderbriefmarke habe es anlässlich des 200- jährigen Jubiläums gegeben.


Spricht für die Bekanntheit des Festes als Fest. Zeigt jedoch nicht, dass eine Marke vorliegt.


Argument: Seit 1952 bestünde ein eigener Plakatwettbewerb für das „Oktoberfest“.


Betrifft nur Besucher in Deutschland/München.


Argument: In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass das „Oktoberfest“ eine weltweit bekannte und berühmte Marke sei, unter der die Anmelderin ihr bekanntes Volksfest organisiere, bewerbe und veranstalte. Die nicht zu steigernde Bekanntheit und der sehr hohe Kennzeichnungsgrad der Marke „Oktoberfest“ auf der schon fast 200jährigen Benutzung dieses Zeichens durch die Anmelderin beruhe.


Nein. Keine Marke. Wohl aber eine erfolgreiche und sehr bekannte Veranstaltung.


Argument: Unterscheidungskraft läge im gesamten Gebiet vor. Seiten 64-81 des Schriftsatzes vom 15. Mai 2018 listen die Beweismittel geordnet nach Mitgliedsstaat auf.


Nein, jedenfalls nicht in Österreich.


Argument: Verschiedene Voreintragungen in Klasse 41 seien zu berücksichtigen, so etwa „CARNAVAL DE NICE“, „LE TOUR DE FRANCE“, „VIENNA PIANO TRIO“, „LONDON FASHION WEEK“, „NATIONAL BASKETBALL ASSOCIATION“. All diese Marken seien Veranstaltungsmarken. Die Verkehrsdurchsetzung sei in jenen Fällen aufgrund Vorlage von verhältnismäßig weniger Nachweisen und Materialien als gegeben erachtet worden.


Zum Argument der Anmelderin, das EUIPO habe bereits ähnliche Zeichen eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.


Ferner sind einige Fälle sind nicht vollkommen vergleichbar, da sie nicht notwendigerweise die gegenwärtige Amtspraxis wiedergeben und nicht in einem Beschwerdeverfahren oder durch den Unionsrichter überprüft wurden. Den Beispielen könnten allenfalls Gegenbeispiele gegenübergestellt werden. So hat die Große Beschwerdekammer das Bildzeichen easyBank zurückgewiesen und auch die Problematik von Voreintragungen erwähnt1.


In Hinblick auf die Voreintragungen des EUIPO sei noch angeführt: Es besteht jedenfalls kein Anspruch auf Wiederholung fehlerhafter Entscheidungen (08/07/2004, T-289/02, Telepharmacy Solutions, EU:T:2004:227, § 59). Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (12/01/2006, C-173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, §§ 48, 49).


Argument: Zeitlich später ins Leben gerufene Oktoberfeste wie etwa das erwähnte Oktoberfest in Calpe, Spanien, dürften der Anmeldung nicht entgegen gehalten werden. Es sei auch keine Schwächung durch Nachahmungen gegeben.


Die Bemerkungen Dritter listen eine Reihe von stattfindenden Oktoberfesten auf. So bestehen zahlreiche Oktoberfeste in Deutschland. In Österreich werden auch solche durchgeführt. Calpe ist ein weiteres Beispiel.


Argument: Für Waren und Dienstleistungen die nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Volksfesten stünden, sei kein Schutzversagungsgrund gegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass auch Eventmarken schutzfähig seien.


Die Schutzversagungsgründe wurden bereits oben näher erläutert. Das Zeichen wird nicht deswegen zurückgewiesen, nur weil es eine beliebige Veranstaltung darstellt. Es steht auch nicht etwa „Münchner Oktoberfest“ zur Beurteilung an, sondern das Zeichen „Oktoberfest“ ohne jeglichen Zusatz.


Argument: Die Voreintragung Oktoberfest-Bier Nr. 220772 sei für Dritte eingetragen. Auch Nr. 10159663 Oktoberfest-Dublin. Verschiedene Eventmarken wie Champions League und weitere seien eingetragen worden (Anlage LSG 56a-o)


Oktoberfest-Bier wurde auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen. Es scheint daher widersprüchlich, dass die Anmelderin für ein sehr ähnliches Zeichen Verkehrsdurchsetzung für identische Waren begehrt.


Das Zeichen Oktoberfest-Dublin ist anders gebildet. Vorliegend steht etwa nicht „Oktoberfest-München“ zur Beurteilung an, sondern „Oktoberfest“ in Alleinstellung.


Argument: Die Grundsätze des Bundespatentgerichts im Fall Berlin-Marathon seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.


Nein. Eine Entscheidung, die eine geographische Bezeichnung enthält und sich auf eine Sportveranstaltung bezieht, wobei ebenfalls in anderen Großstädten Marathon-Läufe stattfinden, ist nicht mit dem vorliegenden Anmeldezeichen vergleichbar.


Auf Grund der Umstände des Falles ist die Anmeldung daher wie beanstandet, zurückzuweisen.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c) UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 535 008 für alle Waren und folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:


3 Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Kosmetika; Zusätze für Schönheitsbäder; Pre-shave- und After-shave-Lotionen; Rasiercremes; Haarwaschmittel und Conditioner, Mundwässer; Deodorants und Antitranspiranten für den persönlichen Gebrauch; Nährcremes, Hautcremes, Gesichtsreinigungscremes, Abschminkmittel; Sonnenschutzlotionen; Haarlotionen, Haarlack; Make-up-Präparate, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosmetikstifte; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Reinigungs-, Putz-, Polier-, Entfettungs- und Schleifmittel für Haushaltszwecke; Waschmittel in Pulverform; synthetische Detergentien für Haushaltszwecke; Schuhcreme und Wachs; Lederkonservierungsprodukte; feuchte Papiertücher.


4 Kerzen.


6 Figuren aus unedlen Metallen; dekorative Schlüsselringe und -ketten aus Metall; Geldklammern aus Metall; Figurinen; Ziergegenstände; Statuen, Statuetten, Skulpturen und Trophäen; ortsfeste Spender aus Metall für Servietten oder Küchentücher, alle vorstehend genannten Produkte aus unedlen Metallen oder deren Legierungen.

9 Geräte zur Aufnahme und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton; Brillen und Sonnenbrillen, Brillenetuis (nicht aus Edelmetall), belichtete Filme, codierte Telefonkarten; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete; Kompasse; Lautsprecher; Kopfhörer; Mikrofone; Zubehör für Mobiltelefone, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Hüllen für Mobiltelefone, Spezialtaschen zum Tragen von Mobiltelefonen, Kamera- und Videozubehör für Mobiltelefone; Fotoausrüstung, Kameras (Filmkameras), Blitzlichtlampen, Futterale und Riemen für Kameras und Kamerazubehör, Batterien; Maschinen und Programme für Karaoke; elektronische Taschenspiele, die ausschließlich als Zusatzgeräte für Fernsehapparate geeignet sind; Videospiele; Videospielautomaten; Videospielkassetten; gespeicherte Computersoftware einschließlich Software für Spiele; Bildschirmschonerprogramme für Computer; unbespielte oder mit Musik, Ton oder Bildern (auch animiert) bespielte Videoplatten, Videobänder, Magnetbänder, Magnetplatten, DVDs, Disketten, optische Platten, CDs, Minidisks, CD-ROMs; Hologramme; Mikrochip- oder Magnetkarten (kodiert); Speicheradapter (Computerausrüstung); Speicherkarten; Mikrochip- oder Magnetkarten für Geldautomaten und Geldwechselautomaten; Mikrochip- oder Magnet-Prepaidkarten für Mobiltelefone; Windsäcke; über CD-ROM, Datenbanken oder im Internet bereitgestellte Veröffentlichungen in elektronischer Form.

14 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente; Medaillen und Münzen; Anstecknadeln (Schmuckwaren); Armbänder für Uhren; Medaillons, Anhänger; Broschen; Armbänder; Lederarmbänder; Krawattenhalter und Krawattennadeln; Manschettenknöpfe; Gedenkmedaillen aus Edelmetall; Statuen und Skulpturen aus Edelmetall, Hutschmucknadeln aus Edelmetall, dekorative Schlüsselketten; Münzen; Medaillen und Abzeichen aus Edelmetall für Bekleidungsstücke; dekorative Schlüsselbretter; Medaillons, nicht aus Edelmetall.


16 Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren, Papier, Pappe (Karton); uncodierte Telefonkarten; Geldscheinklammern; Tischtücher aus Papier; Servietten aus Papier; Papiertüten; Einladungskarten; Grußkarten; Geschenkverpackungen; Untersetzer, Platzdeckchen und Tafelsets aus Papier; Abfallsäcke aus Papier oder Kunststoff; Verpackungen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln; Kaffeefilter aus Papier; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Papierhandtücher; Toilettenpapier; Abschminktücher aus Papier; Tücher in Behältern; Papiertaschentücher; Schreibmaschinenpapier; Kopierpapier (Schreibwaren); Umschläge; thematische Papierblöcke; Notizbücher; Notizpapier; Schreibpapier; Notizblöcke; Heftpapier; Ordnerpapier; Hefter; Dokumentenhüllen; Buchhüllen; Lesezeichen; Lithografien, Gemälde (gerahmt oder ungerahmt); Malblöcke, Malbücher; Zeichen- und Beschäftigungsbücher; Leuchtpapier; Haftnotizpapier; Kreppapier; Seidenpapier; Klammern; Fahne, Wimpel aus Papier; Wimpel aus Papier; Schreibgeräte; Füllfederhalter, Kugelschreiber; Bleistifte; Kugelschreiber; Stiftsets; Stiftesets; Faserschreiber; Farbstifte; Tintenkugelschreiber; Marker mit breiter Spitze; Tinte, Stempelkissen, Gummistempel; Malkästen; Farbe und Farbstifte; Kreide; Dekorationen für Bleistifte (Schreibwaren); Druckstöcke; Magazine; Zeitungen; Bücher und Journale; Veranstaltungsprogramme; Veranstaltungsalben; Fotoalben; Autogrammbücher; Adressbücher; Terminkalender und Tagebücher; persönliche Terminplaner; gebundene Journale; Straßenkarten; Eintrittskarten; Tickets; Rubbelkarten; Zeitpläne [Drucksachen]; Druckschriften und Broschüren; Comic Strips; Stoßstangenaufkleber; Aufkleber; Alben für Aufkleber; Kalender; Poster und Plakate; Postkarten; Briefmarken; Werbeschilder und -banner sowie Materialien aus Papier oder Pappe; Abziehbilder; Aufbügelbilder, nicht aus Stoff; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Korrekturflüssigkeiten; Radiergummis; Bleistiftspitzer; Ständer für Schreibgeräte; Büroklammern; Reißnägel (Heftzwecken); Lineale; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren, Spender für Klebebänder; Heftgeräte; Schablonen; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Buchstützen; Stempel; Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-, Scheckgarantie- und Debitkarten aus Papier oder Pappe (Karton), Kreditkarten (nicht kodiert) aus Papier oder Pappe (Karton); Konzepthalter, Passhüllen, Scheckbuchhüllen; Kreditkarten aus Kunststoff; elektronische Notizbücher und Terminplaner.


18 Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse und Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Regenschirme, Sonnenschirme; Freizeittaschen; Reisetaschen; Rucksackgestelle; Einkaufstaschen; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; Ledertaschen; Strandtaschen; Handkoffer; Gepäckanhänger; Gurte für Koffer; Aktentaschen; Kosmetikkoffer (ohne Inhalt); Kulturbeutel; Schlüsseletuis; Geldbörsen; Sporttaschen.


21 Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Tafelgeschirr, nicht aus Edelmetall; Tafelaufsätze, nicht aus Edelmetall; Nicht elektrische Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Humpen, Becher, Tassen und Trinkgläser, Karaffen; Teller und Schalen, Untersetzer, Untertassen, Gläser; Biergläser; Kannen (Tee-); Küchenisolierhandschuhe; Handschuhe für den Haushalt; Korkenzieher; Flaschenöffner; Getränkeflaschen; Thermosflaschen; nicht elektrische Kühler für Nahrungsmittel und Getränke; Spender für Küchenhandtücher (aus Metall); Haarkämme und -bürsten; Gedenkteller.


24 Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche; Tischwäsche und Bettwäsche; Decken, soweit in Klasse 24 enthalten; Laken; Steppdeckenbezüge; Tagesdecken für Betten; Kopfkissenbezüge; Vorhänge; Handtücher; Badetücher; Geschirrtücher und Geschirrhandtücher; Decken; Stofftaschentücher; textile Wandbehänge; Fahnen; Standarten; Wimpel; Stoffetiketten.


25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Hemden; Strickhemden; Jerseys, Pullunder; T-Shirts; ärmellose Unterhemden; Kleider; Röcke; Unterwäsche; Badebekleidung; Shorts; Hosen; Sweater; Hauben; Mützen; Hüte; Hals-, Kopf-, Schultertücher; Kopftücher; Schals; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenbekleidung; Mäntel; Uniformen; Krawatten; Stirnbänder; Handschuhe; Schürzen; Lätzchen (nicht aus Papier); Schlafanzüge; Spielkleidung für Babys und Kleinkinder; Socken und Wirkwaren; Hosenträger; Gürtel.


26 künstliche Blumen; Buttons; Besatzwaren; Troddeln; Bandwaren; Knöpfe; Nadeln; Nähkästen; Broschen für Bekleidung; Schmucknadeln und -abzeichen (nicht aus Edelmetall); Nadeln für Hauben, ausgenommen solche aus Edelmetall; Haarnetze, Haarbänder, Haarnadeln, Haarschleifen, Nadeln aus unedlem Metall; Schnüre (Kordeln) (zum Tragen); Kordeln für Kleider (Gurte); Schuhverzierungen, nicht aus Edelmetall.


28 Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte, Scherzartikel, Plüschtiere; Spielkarten; Sportbälle; Brettspiele; ausgestopfte Puppen und Tiere; Spielfahrzeuge; Puzzles; Baukästen als Spielwaren; Ballons; aufblasbares Spielzeug; Konfetti; Turn- und Sportartikel; Partyhüte (Spielzeug); Schaumstoffhände (Spielzeug); Roboter zur Verwendung in der Unterhaltung; Spiele für Spielhallen; Geräte für die Körperkultur; Taschenspielautomaten mit Flüssigkristallanzeigen; Spielekonsolen.

29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konfitüren, Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und Speisefette; Wurst, konservierte Fleischextrakte; Obst- und Gemüsekonserven; Pommes frites; verarbeitete Nüsse; Konfitüren; Gelees; Fisch- und Fleischkonserven; Käse.


30 Kaffee, Tee, Kakao, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Honig; Senf, Essig, Saucen (Gewürzmittel); Gewürze, gebrannte Mandeln; Fruchtsaucen.


31 frisches Obst und Gemüse; lebende Pflanzen und natürliche Blumen.


32 Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Erfrischungsgetränke; Sirupe und Pulver für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken; isotonische Getränke; alkoholfreies Bier.


33 alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).


34 Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Aschenbecher, nicht aus Edelmetall; Zigarren- und Zigarettenetuis, nicht aus Edelmetall; Feuerzeuge; Aschenbecher aus Edelmetall; Zigarren- und Zigarettenetuis aus Edelmetall.


35 Fremdenverkehrswerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Werbung über Internet und drahtlose Kommunikationsgeräte; Verbreitung von Werbematerial; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeiten in den Filmmedien; Werbung für Fernsehen und Rundfunk; Dienstleistungen einer Verkaufsförderungsagentur; Marktstudien; Marketingforschung; Meinungsumfragen; Organisation von Ausstellungen für Handel oder Werbung; Organisation von Werbung für kommerzielle Ausstellungen; Erfassung und Zusammenstellung von Informationen für Datenbanken; Zusammenstellung von Anzeigen zur Verwendung als Web-Seiten im Internet oder bei drahtlosen elektronischen Kommunikationsgeräten; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet oder über drahtlose elektronische Kommunikationsgeräte; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet oder in drahtlosen elektronischen Kommunikationsgeräten; Verkaufsförderung, nämlich Bereitstellung von Vorzugsprogrammen für Kunden; Archivierung von Daten in einer zentralen Datenbank, hauptsächlich für Standbilder und bewegte Bilder; Werbung für Volksfeste; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen für Dritte durch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Sponsoring und Lizenzverträge; Aufzeichnung von Daten und Informationen über Volksfeste.

38 Telekommunikationsdienste; Kommunikation mittels Mobiltelefon; Kommunikation über elektronische Computerterminals, Datenbanken und auf das Internet bezogene Telekommunikationsnetze und drahtlose elektronische Kommunikationsgeräte; Fernsehausstrahlungen; Rundfunkdienste; Dienstleistungen einer Presse- und Nachrichteninformationsagentur; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen über das Internet oder ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; elektronische Nachrichtenübermittlung; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Bereitstellung des Zugangs zu Homeshopping- oder Officeshopping- und Bestelldiensten über Computer und/oder interaktive Kommunikationstechnologie; Fernübertragung von Informationen, einschließlich Web-Seiten, Computerprogramme und aller anderen Daten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Bezug auf Voksfeste; Bereitstellung des Zugangs zu Chatrooms zur Übertragung von Informationen durch Computer; Bereitstellung des Zugangs zu einem zentralen Datenbankserver (informationstechnische Dienstleistungen).


39 Dienstleistungen von Reisebüros, nämlich Organisation von Reisen, Reservierungen für Reisen; Reiseveranstaltung; Vermietung von Fahrzeugen; Parkplatzservice; Taxidienstleistungen.


41 Veranstaltung von Volksfesten (Unterhaltung); Volksbelustigung; Unterhaltung Organisation von Lotterien und Wettbewerbe; Betrieb von Vergnügungsparks; Wett- und Glücksspieldienstleistungen; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Produktion, Präsentation, Netzvertrieb (Veröffentlichung) und/oder Verleih von Filmen, Ton- und Videoaufzeichnungen; Produktion und/oder Verleih von interaktiven Bildungs- und Unterhaltungsinhalten, interaktiven CDs, DVDs, Minidisks, CD-ROMs und Computerspielen; Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen; Reservierung von Eintrittskarten; interaktive Unterhaltung; Online-Glücksspiele; Bereitstellung von Spielen über das Internet oder ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; Veröffentlichung von Büchern; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Journalen; Produktion von Audio- und Videobändern; online über eine Computerdatenbank oder über das Internet bereitgestellte Informationen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 bezogen auf Volksfeste.


43 Verpflegung von Gästen; Betrieb von Restaurants, durchgehend geöffneten Restaurants und Schnellimbissrestaurants; Cateringdienste; Dienstleistungen von Hotels; Zimmervermietung und Pensionen; Zimmerreservierung in Hotels und Reservierung von Unterkünften.

45 Dienstleistungen eines Fachhändlers für Bekleidung, nämlich Verleih von Uniformen;


Für die folgenden, nicht beanstandeten, Dienstleistungen wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen:


36 Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks; Finanzierungen; Kredit- und Investmentdienstleistungen; Versicherungsdienstleistungen; Verpachtung; finanzielle Unterstützung von Volksfesten; Bankgeschäfte über das Internet oder über drahtlose elektronische Kommunikationsgeräte; Zahlungsdienstleistungen über Mobiltelefon.


39 Versorgung mit Wasser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Abfallwirtschaft, nämlich Transport und Lagerung von Abfällen; Abfallbeseitigung (Transport).


40 Filmentwicklung für Kinofilme; Vergrößerung von Fotografien, Drucken von Fotografien, Filmentwicklung für Fotografien; Vergrößerung oder Feinbearbeitung von Fotografien; Schneiderarbeiten.


42 Erstellung und Pflege von Websites; Installation und Wartung von Computersoftware; Erstellung und Pflege von Websites und von drahtlosen elektronischen Kommunikationsnetzen; Hostfunktion für Websites im Internet oder über ein drahtloses elektronisches Kommunikationsgerät; Bereitstellung von Computerprogrammen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Bereitstellung von Speicherplatz auf Websites im Internet für die Werbung für Waren und Dienstleistungen.

45 Lizenzierung von geistigem Eigentum; Verwaltung von Urheberrechten an Filmen und Videos und Aufnahmen von Ton und Bild sowie von interaktiven CDs, DVDs, Minidisks, CD-ROMs, Computerprogrammen und Computerspielen; Datenbanklizenzierung; Computersoftware (Lizenzierung von -); Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Sicherheitsdienstleistungen; Zusammenstellung, Erstellung und Wartung eines Registers mit Domain-Namen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Wolfgang SCHRAMEK


1 As regards acceptances of other marks filed by the same applicant, the sole fact that they were accepted for registration cannot overcome the ground for refusal (24/06/2015, T-553/14, Extra, EU:T:2015:459, § 27, 28; 18/01/2018, T-804/16, Dual Edge, EU:T:2018:8, § 43; 27/06/2018, T-362/17, Feel Free, EU:T:2018:390, § 50, 51). The legality of the decision under appeal must be assessed solely on the basis of the EUTMR, and not on the basis of a purported Office practice in earlier decisions, and an appellant cannot rely, in support of his claim, on purportedly more lenient decisions taken by the Office in favour of other trade mark applicants or even the same applicant (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47, 66; 05/12/2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 31). If a ground for refusal is found the corresponding decision must be taken even when the same applicant has already obtained a registration for a highly comparable sign (08/07/2004, T-289/02, Telepharmacy Solutions, EU:T:2004:227, § 60). Furthermore, each case must be examined on its own merits, on the basis of the specific meaning of the applied-for word combination and with regard to the specific list of goods and services in issue, and there can be no ‘practice’ of the Office to accept all trade marks which comprise the first word element ‘EASY’. Such a practice certainly does not exists and if it existed, it would still be subordinate to the principle of legality which shall always prevail (see Streamserve, § 66, 67). If, in such a scenario, the due decision to refuse a particular EUTM application could be manoeuvred out by reference to other registrations, then the examination of this particular EUTM application would no longer be full and stringent (see 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 123, 125; 06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59) but would be watered down to the most lenient and possibly the sloppiest of the standards applied in the course of time. The legal framework is that acceptances of applications are not reasoned. 09/11/2018, R 1801/2017-G, easyBank (fig.), Randnummern 64 und 65.

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