LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 34 505 C (NICHTIGKEIT)


Orderfox AG, Industriering 3, 9491 Ruggell, Liechtenstein (Antragstellerin), vertreten von Bettinger Scheffelt Müller Partnerschaft mbB Rechtsanwälte, Bavariaring 14, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Dextra Data Solutions GmbH, Franz-Josefs-Kai 39/32, 1010 Wien, Österreich (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Andreas Kulka, Museumstraße 4/3, 1010 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter).



Am 12/06/2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.


2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 15 543 713 „orderbox(Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:


Klasse 9: Registrierkassen.


Klasse 42: IT-Dienstleistungen; Online-Computerdienste.


Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, die angegriffene Unionsmarke sei nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV für nichtig zu erklären, da sie am Anmelde- und Eintragungstag ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV bestanden und keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV gehabt habe.


Die von der Unionsmarke in Klasse 9 erfassten Registrierkassen würden von gewerblichen Kunden nachgefragt, insbesondere in den Bereichen Einzelhandel und Gastronomie. Insoweit sei von einem erhöhten Grad der Aufmerksamkeit und der Informiertheit auszugehen.


Zwar richteten sich die von der UM erfassten Dienstleistungen in Klasse 42 auch an Endverbraucher, jedoch würden die von ihnen umfassten Dienstleistungen der Entwicklung, Programmierung und Wartung von Software für Online-Shops/-Bestellsysteme sowie elektronische bzw. cloudbasierte Registrierkassensysteme ausschließlich von gewerblichen Kunden und Fachkreisen in Anspruch genommen, sodass von einem etwas überdurchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit und Informiertheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen auszugehen sei.


Das Zeichen „orderbox“ sei lexikalisch nicht nachweisbar, setze sich aber aus den englischsprachigen Standardvokabeln „order“ und „box“ zusammen, deren Bedeutung auch bei nicht-englischsprachigen Verkehrskreisen, zumal den angesprochenen Fachkreisen, als bekannt unterstellt werden könne.


Order“ sei der englische Begriff für „Bestellung“, während „box“ der englischsprachige Begriff für „Kiste“ oder „Behältnis“, aber auch „Feld“ oder „Kästchen“ im Sinne einer rechteckigen, grafisch hervorgehobenen Fläche etwa in Computerprogrammen sei.


Das angegriffene Zeichen sei die grammatikalisch korrekte Kombination der beiden genannten Bestandteile und stelle keine unverständliche Wortneuschöpfung dar, sondern die unmittelbar verständliche und ohne gedankliche, sprachanalytische Zwischenschritte leicht erfassbare Bezeichnung „Bestellbox“ für einen realen oder virtuellen „Raum“ (in Form eines Gehäuses oder eines Feldes in einer Computerprogramm-Oberfläche) als Ort für die Ablage oder Zwischenspeicherung von Bestellungen.


Im Sinne von „Bestellbox“ sei das Zeichen „orderbox“ geeignet, Merkmale der von der angegriffenen Marke beanspruchten IT-Dienstleistungen; Online-Computerdienste und der Registrierkassen zu bezeichnen.


Die von der angegriffenen Marke umfassten Dienstleistungen schlössen insbesondere auch die Softwareentwicklung, -programmierung und -implementierung und Beratung in Bezug auf Online-Shops/-Bestellsysteme und/oder elektronische, cloud-basierte Registrierkassensysteme ein. Bezüglich dieser Dienstleistungen stelle der Begriff „orderbox“ im Sinne von „Bestellbox“ oder „Bestellkasten“ eine beschreibende Angabe dar. Zum einen könne der Begriff aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung von Feldern oder Kästchen verstanden werden, die Bestandteil des Ober- flachen-Layouts von Software für Registrierkassen- oder Online-Shops-/Bestellsysteme seien und in denen Bestellungen abgelegt, gespeichert oder verwaltet würden, z.B. Waren im Rahmen des Verkaufsvorgangs bei einem Onlineshop oder Essensbestellungen bei einem Internet-Bestell-/Lieferservice für Fastfood). Diese „Bestellfelder" und die damit verbundenen Funktionalitäten seien Teil der oben genannten Entwicklungs- und Programmierdienstleistungen bei Software für Online-Shops/-Bestellsysteme und/oder elektronische, cloudbasierte Registrierkassensysteme bzw. von Leistungen, die die Aktualisierung von Webseiten, die Online-Shops und Online-Bestellsysteme beinhielten, zum Gegenstand hätten. Mithin bezeichne das Zeichen „orderbox“ einen (Teil-)Gegenstand und (Teil-)lnhalt der Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke in Klasse 42 Schutz beanspruche.


Der Begriff könne jedoch nicht nur als Hinweis auf konkrete Elemente eines Software-Oberflächenlayouts verstanden werden, sondern lasse sich darüber hinaus, auch ohne Bezug zu einer konkreten grafischen Ausgestaltung eines Software-Oberflächenelements, als Bezeichnung eines virtuellen Aufbewahrungsorts für Bestellungen in einem Online-Bestellsystem verstehen, vergleichbar mit einem „Warenkorb" in Online-Shops und vergleichbaren Online-Bestellsystemen.


Im vorstehend beschriebenen Sinne sei das Zeichen „orderbox" auch bereits vor Anmeldung der angegriffenen Marke vom Verkehr verwendet und verstanden worden. In diesem Zusammenhang verweist die Antragstellerin auf Auszüge aus Websites zum Stand vor dem 16/06/2016, welchen jeweils auch das Google-Suchergebnis beigefügt sei, aus dem die Daten der Abrufbarkeit der Webseiten ersichtlich seien. Gemäß den Angaben der Antragstellerin liegen diese Daten zwischen dem 18/12/2010 und dem 11/02/2016.


Somit sei die angegriffene Unionsmarke in zwei ihrer möglichen Bedeutungsvarianten geeignet, den Inhalt und Gegenstand der in Klasse 42 erfassten Dienstleistungen zu bezeichnen.


Die nicht auf eine bestimmte Art eingeschränkten, von der angegriffenen Marke in Klasse 9 beanspruchten Registrierkassen umfassten nicht nur konventionelle mechanische oder elektronische, sondern auch computer- und softwarebasierten Registrierkassensysteme, in denen die Kasse über ein WLAN mit mobilen Endgeräten verbunden sei und entweder durch den Kunden selbst oder durch Hilfspersonen (z.B. Verkaufspersonal oder Servicekräfte in der Gastronomie) Bestellungen eingegeben werden könnten. Das Zeichen „orderbox“ sei in seiner Bedeutung als „Bestellbox“ geeignet, Teile solcher Kassensysteme zu bezeichnen. Im Zusammenhang mit solchen Systemen, etwa in der Gastronomie, bei denen Bestellungen über mobile Endgeräte aufgenommen und nach Weiterleitung im Zentralrechner bzw. der Kasse registriert, an die Küche weitergegeben und schließlich abgerechnet würden, könne die Bezeichnung „orderbox“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf diesen Zentralrechner verstanden werden, in dem die Bestellungen eingingen und verarbeitet würden.


Das Zeichen „orderbox“ könne vom Verkehr zudem als beschreibender Hinweis auf grafisch abgesetzte Felder in der Software-Oberfläche solcher Kassensysteme verstanden werden, in denen Bestellungen zur Übersicht für Verkaufspersonal aufgelistet würden, vergleichbar den „Bestellboxen“ in Online-Shops. Insoweit könnten die Ausführungen oben auf softwaregestützte Registrierkassensysteme übertragen werden.


Zwar ließen sich für die tatsächliche Verwendung des Begriffs „orderbox“ in den beiden vorstehend genannten Bedeutungsvarianten noch keine Beispiele feststellen. Das Eintragungshindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setze indes nicht voraus, dass die in Rede stehende Angabe zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die mit Anmeldung beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen oder Merkmale davon beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe, genüge, dass die Angabe dazu „geeignet“ sei, also zu diesem Zweck verwendet werden könne. Ein Zeichen sei mithin bereits dann von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen bezeichne (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Der Zusammenhang zwischen dem Begriff „orderbox“ und Zentralrechnern von Registrierkassensystemen und/oder grafisch hervorgehobenen Bestellübersichten in der Software-Oberfläche solcher Registrierkassensysteme sei jedoch als eng genug anzusehen, um eine zukünftige Verwendung als realistisch und naheliegend zu prognostizieren. Im Lichte des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zu Grunde liegenden Allgemeininteresses, potenziell beschreibende Begriffe für die allgemeine Verwendung durch den Verkehr frei zu halten, sei die Anwendung des Eintragungshindernisses also auch in Bezug auf die in Klasse 9 beanspruchten Registrierkassen gerechtfertigt (EUIPO, Entscheidung vom 19/07/2018, Zurückweisung der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 810 813 — orderlog).


Da die angegriffene Unionsmarke ausschließlich aus Angaben bestehe, welche Art oder sonstige Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichnen könnten, fehle ihr auch die Unterscheidungskraft, da beschreibende Zeichen die Herkunftsfunktion nicht erfüllen können (26/04/2012, C-307/11 P, Deichmann, EU:C:2012:254, § 46).


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Unterlagen eingereicht:


BSM 01: Auszug aus den Online-Wörterbuch dict.leo.org vom 19/03/2019, in welchem der englische Begriff „order“ u.a. als „Bestellung“, „Auftrag“ ins Deutsche übersetzt wird.


BSM 02: Entsprechender Auszug zum Begriff „order“ aus den Online-Wörterbuch de.pons.com vom 19/03/2019.


BSM 03: Auszug aus den Online-Wörterbuch dict.leo.org vom 19/03/2019, in welchem der englische Begriff „box“ u.a. als „Kasten“, „Kiste“, „Behältnis“, „Kästchen“, „Eingabefeld“ ins Deutsche übersetzt wird.


BSM 04: Entsprechender Auszug zum Begriff „box“ aus den Online-Wörterbuch de.pons.com vom 19/03/2019, in welchem dieser u.a. als „Kästchen“, „Feld“ ins Deutsche übersetzt wird.


BSM 05: Auszug aus TMclass mit Informationen zu Dienstleistungen in Klasse 42.


BSM 06: Auszug aus der Website stivesmeat.co.uk vom 18/03/2019. Im Online-Shop der englischen Metzgerei „Harvey Brothers" werde mit der Bezeichnung „order box" auf die zwischengespeicherte Sammlung von bestellten Artikeln verwiesen („If you don't see what you want in the order box below just let us know“). Der Auszug enthält u.a. folgende Angaben:


BSM 07: Auszug aus der Website foodcratehire.co.uk vom 18/03/2019. Im Online-Bestellsystem des englischen Vermieters für Lager- und Lieferkisten für Lebensmittel werde der farblich abgehobene Bereich der Bestell-Website, in dem Angaben zur Bestellung und Lieferadresse zusammengefasst seien, als „order box" bezeichnet („If a valid code is used this will be reflected in the total order box“). Der Auszug enthält u.a. die folgenden Angaben:





BSM 08: Auszüge aus der Website avon.uk.com und der Webseite des AVON Customer Relationship Management (CRM) avoncrm.com vom 18/03/2019. Im Online-Shop des amerikanisch-englischen Kosmetikkonzerns AVON werde der Bereich auf der Webseite, in dem Kunden ihre Bestellungen ansehen können, als „order box" bezeichnet („You can also find the label in your order box"). Die Auszüge enthalten u.a. die folgenden Angaben:





BSM 09: Auszug aus der Webseite fanshawbooks.co.uk vom 18/03/2019. Im Online-Shop des englischen Buchhändlers Fanshaw Books werde der Bereich, in dem Bestellungen nach Art und Anzahl zu spezifizieren seien, bevor diese in den virtuellen Einkaufskorb gelegt würden, als „order box" bezeichnet („To purchase single items, simply enter your desired quantity in the order box and click the ‚Add to Cart‘ button"). Der Auszug enthält u.a. die folgenden Angaben:




Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, der Begriff „orderbox“ werde im normalen Sprachgebrauch nicht für Elemente der Softwareoberfläche eines Bestellsystems verwendet. Weder bezeichne „orderbox“ Felder oder Kästchen als Bestandteil der Benutzeroberfläche noch einen „virtuellen Aufbewahrungsort“ für bestellte Waren/Dienstleistungen. „Orderbox“ sei auch sonst kein üblicher oder auch nur geeigneter Begriff für Elemente oder Bestandteile von Arbeitsergebnissen, die mit den von der Marke umfassten Dienstleistungen zusammenhingen.


Für Felder oder Kästchen als grafische Elemente einer Benutzeroberfläche stehe im normalen Sprachgebrauch insbesondere der Ausdruck „checkbox“ zur Verfügung. Ein anderes Wort, somit auch der Begriff „orderbox“, würde bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nur Missverständnisse auslösen. Welche sonstigen Felder oder Kästchen im Rahmen von Bestell- oder Registrierkassensystemen auftauchen, die der Bezeichnung „orderbox“ bedürften, lege die Antragstellerin nicht dar.


Der Ausdruck „orderbox“ stehe im normalen Sprachgebrauch auch nicht, wie die Antragstellerin behauptet, für einen „virtuellen Aufbewahrungsort“ für Bestellungen in einem Bestellsystem. Dafür hätten sich längst andere Ausdrücke allgemein durchgesetzt. Im englischen Sprachgebrauch bezeichneten insbesondere die Worte „(shopping) cart“, „checkout“ oder „shopping basket“ den (wie die Antragstellerin es formuliert) „virtuellen Ort für bestellte Waren“ bzw. Dienstleistungen. Der Ausdruck „orderbox“ komme in diesem Zusammenhang nicht vor.


Bei den von der Antragstellerin angeführten Beispielen dürfte es sich um Ergebnisse einer Suchmaschinen-Abfrage unter Verwendung des Ausdrucks „order box“ handeln. Die Validität der Ergebnisse lege nahe, dass diese nicht auf einer der ersten Ergebnisseiten aufgetaucht seien, sondern dass die recherchierende Person viele Ergebnisseiten aufrufen musste, um auf diese Resultate zu stoßen. Das Auftauchen des Begriffs „order box“ auf gerade einmal vier Webseiten sei somit alles andere als ein tauglicher Beleg für seine Verwendung im normalen Sprachgebrauch. Die von der Antragstellerin bemühten Belege einer Verwendung des Ausdrucks „order box“ in dem von ihr behaupteten Sinn wirkten daher in hohem Maße „gezwungen“.


Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin gefundenen Webseiten allesamt den Ausdruck „order box“ mit Abstand zwischen den einzelnen Worten verwendeten, während die angefochtene Marke „orderbox“ ohne Abstand laute. Auch aus diesem Grund seien die von der Antragstellerin vorgelegten Beispiele keine tauglichen Belege für ihren Standpunkt.


Auf der Website www.stivesmeat.co.uk werde der Ausdruck „cart“ für jene Seite verwendet, auf der die Bestellungen bzw. die vor Durchführung des Bestellvorgangs ausgewählten Artikel angezeigt würden. Wofür das von der Antragstellerin markierte Wort „order box“ konkret stehe und was damit genau bezeichnet werde, bleibe demgegenüber unklar. Denn der Satz „If you don’t see what you want in the order box below just let us know – we’ll be pleased to help“ lasse offen, worauf sich „order box“ eigentlich beziehe. Keinesfalls könne dieser Ausdruck den von der Antragstellerin unterstellten Sinn haben. „Order box“ könne hier nicht auf den „virtuellen Aufbewahrungsort für Bestellungen in einem Online-Bestellsystem“ stehen, da dieser, wie gezeigt, als „cart“ bezeichnet werde.


Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, der Ausdruck „order box“ bezeichne an dieser Stelle ein Merkmal einer Dienstleistung, die vom Schutzbereich der Marke umfasst sei, erscheine daher wenig nachvollziehbar.


Auf der Website www.foodcratehireuk.co.uk/how_to_order/ erscheine das Wort „order box“ ein einziges Mal, nämlich in dem Satz „If a valid code is used this will be reflected in the total order box“. Bei der Verwendung dieses Ausdrucks handle es sich ganz offenkundig um einen Fehler. Tatsächlich habe der Ausdruck „total order box“ an dieser Stelle „order total box“ lauten sollen, wie er auch auf derselben Seite unter „Step 2 – Book Your Crate Rental“ gebraucht werde. Gemeint sei damit das mit „Order Total“ überschriebene Kästchen, in dem die Gesamtsumme der vom Kunden ausgewählten Waren angezeigt werde. Diese „order total box“ sei zu Beginn des Abschnitts abgebildet.


Ganz offenbar handle es sich bei dem Ausdruck „order box“ auf der Website https://www.avon.uk.com/service-pages/returns um das Paket, mit dem die vom Kunden der Website bestellten Waren geliefert werden. Keineswegs sei damit ein Element eines elektronischen Bestellsystems gemeint, geschweige denn ein Merkmal einer damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistung.


Die in Anlage BSM 09 wiedergegebene Website lasse sich im Browser nicht aufrufen, weil sie offenbar das Ergebnis einer Suche in der Datenbank des Webseitenbetreibers darstelle. Worauf der Ausdruck „order box“ an dieser Stelle genau hinweise, sei abermals unklar. Die Markeninhaberin habe dies auf der angegebenen Website nachvollziehen wollen, indem sie nach Eingabe eines bestimmten Suchworts eines der angezeigten Suchergebnisse angeklickt und versucht habe, dieses in den Warenkorb zu „legen“. Nach Anklicken eines Suchergebnisses erscheine eine Seite mit einem großen Kasten, der Daten zu dem ausgewählten Buch enthalte. Klicke man auf die Schaltfläche „Add to cart“ erscheine die Aufforderung „Please add Quantity“. Allerdings bleibe unklar, wo man die gewünschte Menge des zu bestellenden Buches eingeben solle.


Bestellungen auf dieser Website dürften somit unmöglich sein, weil sich gewünschte Artikel nicht in den Warenkorb verschieben ließen. Was konkret unter dem Ausdruck „order box“ zu verstehen sei, bleibe jedenfalls auch an dieser Stelle vollkommen unklar.

Der Bereich, in dem ausgewählte Waren angezeigt werden müssten (wenn man sie denn tatsächlich auswählten könnte), werde auch auf dieser Website „cart“ bzw. „checkout“ genannt. Auch im Falle der Website www.fanshawbooks.co.uk könne also dieser Bereich nicht mit „order box“ gemeint sein. Bei der Website www.fanshawbooks.co.uk handle es sich im Übrigen um eine extrem veraltete Seite, bei der letztlich auch unklar bleibe, ob ihr überhaupt noch eine kommerzielle Tätigkeit zugrunde liege. Die mangelnde Möglichkeit, Bücher auszuwählen und in den Warenkorb zu „legen“, lasse vermuten, dass dies nicht der Fall sei. Jedenfalls ließen sich aus dem Auftauchen des Ausdrucks „order box“ an dieser Stelle keine Schlussfolgerungen für eine Verwendung im normalen Sprachgebrauch für Merkmale von IT-Dienstleistungen oder Registrierkassen ziehen.


Die nähere Betrachtung der von der Antragstellerin für die Verwendung des Ausdrucks „order box“ herangezogenen Beispiele zeige also, dass deren Argumentation, es handle sich dabei um eine üblicherweise in Online-Shops bzw. bei Online-Bestellsystemen verwendete Bezeichnung für den „virtuellen Aufbewahrungsort für Bestellungen“ geradezu an den Haaren herbeigezogen sei. Die genannten Webseiten seien nicht nur nicht repräsentativ, weil sie teilweise veraltet oder möglicherweise gar nicht mehr ernsthaft in Verwendung seien. In fast allen Fällen werde der Ausdruck „order box“ in einer anderen oder gar nicht näher definierbaren Bedeutung verwendet.


Selbst wenn man dies jedoch ignoriere und davon ausgehe, dass „orderbox“ tatsächlich irgendein Element bezeichne, das in einer Softwareoberfläche von Bestellsystemen auftauche, sei dieser Ausdruck nicht beschreibend für die umfassten Dienstleistungen. Denn es fehle jedenfalls ein hinreichend direkter und konkreter Bezug, der es den Verkehrskreisen ermögliche, ohne weitere Überlegung und unmittelbar eine Beschreibung der betreffenden Dienstleistungen bzw. ihrer Merkmale zu erkennen.


Hinzu komme, dass es sich bei einem graphischen Element einer Software-Benutzeroberfläche nicht um ein Merkmal einer im Zusammenhang mit solchen Benutzeroberflächen angebotenen Dienstleistung handle. In dem für die Antragstellerin günstigsten Fall handle es sich vielmehr nur um ein Teilergebnis einer Dienstleistung, deren Gegenstand die Gestaltung von Benutzeroberflächen von Bestellsystemen sei.


Die Antragstellerin übersehe, dass es sich bei dem (Teil)Ergebnis einer Dienstleistung aber nicht um ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV handle.


So bestehe z.B. kein Zweifel, dass die Ausdrücke „checkbox“ oder „basket“ im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise selbstverständlich kein wesentliches Merkmal der von der Eintragung umfassten Dienstleistungen (IT-Dienstleistungen, Registrierkassensysteme) bezeichneten. Dasselbe müsse daher notwendig für das Zeichen „orderbox“ gelten. Da es – wenn überhaupt – lediglich ein Teilelement bzw. Teilergebnis von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Online-Bestellsystemen bezeichne, stehe es nicht für ein wesentliches Merkmal derartiger Dienstleistungen. Die Verkehrskreise würden darin nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der betreffenden Dienstleistungen bzw. Waren erkennen. Die Marke „orderbox“ sei also nicht beschreibend.


Hinsichtlich der von der Unionsmarke erfassten Registrierkassen in Klasse 9 gestehe die Antragstellerin selbst zu, dass „orderbox“ in diesem Sinne nicht verwendet werde. Dies habe seinen guten Grund: Das Wort „order“ bedeute, wie die Antragstellerin selbst ausführe, u.a. „bestellen“ oder „Bestellung“. Damit „orderbox“ als Bezeichnung für ein Registrierkassensystem tatsächlich beschreibend wäre, müsste also einem Registrierkassensystem in erster Linie die Funktion eines Bestellsystems zukommen. Tatsächlich hätten Registrierkassensysteme aber den primären Zweck, Daten über Zahlungsvorgänge zu erfassen und Belege zu erstellen. Sie müssten also nicht zugleich als Bestellsysteme fungieren; vielmehr könnten Bestell- und Registrierkassensystem unabhängig voneinander funktionieren. Keineswegs seien also Registrierkassensysteme, wie die Antragstellerin glauben machen wolle, mit (automatischen) Bestellsystemen gleichzusetzen. Schon aus diesem Grund sei der Ausdruck „orderbox“ von vorneherein nicht geeignet, wesentliche Merkmale von Registrierkassensystemen zu bezeichnen.


Der im normalen Sprachgebrauch verwendete englische Ausdruck für „Registrierkasse“ sei „cash register“. Der Ausdruck „order“ stehe demgegenüber in keinem Sinnzusammenhang mit einer Kassenfunktion. Somit könne „orderbox“ auch nicht als ein Ausdruck für ein Kassensystem verstanden werden. Die Marke „orderbox“ sei also nicht geeignet, ein Merkmal von Registrierkassensystemen zu bezeichnen. Die Verkehrskreise bezögen diese Zeichen nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung auf Registrierkassensysteme und sähen darin insbesondere keine Beschreibung solcher Systeme oder von deren Merkmalen.


Die Antragstellerin begründe ihren Standpunkt, dass der Marke „orderbox“ die Unterscheidungskraft fehle, lediglich damit, dass sie auch beschreibend sei. Da die Marke „orderbox“ jedoch nicht beschreibend sei, und die Antragstellerin ihre Auffassung nicht anders begründe, könne von fehlender Unterscheidungskraft nicht die Rede sein.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Inhaberin der Unionsmarke folgende Unterlagen eingereicht:


  1. Ausdruck der Website https://dict.leo.org zu „checkbox“.

  2. Zwei Ausdrucke der Website www.fanshawbooks.co.uk.

  3. Ausdruck der Website https://dict.leo.org zu „Registrierkasse“.


Die Antragstellerin wiederholt ihre bereits vorgebrachten Standpunkte und ergänzt, dass es für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV nicht darauf ankomme, ob es sich dabei auch um ein wirtschaftlich im Vordergrund stehendes und bedeutendes Merkmal der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen handle. Tatsächlich müsse angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses, beschreibende Zeichen für die Verwendung durch alle Verkehrsteilnehmer freizuhalten, jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (28/05/2018, T‑427/17, Efuse, EU:T:2018:304, § 30).


Auch werde nicht vorausgesetzt, dass es sich bei dem Zeichen „orderbox" um eine verbreitete bzw. übliche Bezeichnung für Elemente der Oberfläche von Software für Online-Shops/-bestellsysteme bzw. digitale Geräte im Zusammenhang mit elektronischen Registrierkassensystemen handele (10/03/2011, C‑51/10, 1000, EU:C:2011:139, § 40; Pohlmann, „Das Recht der Unionsmarke", 2. Aufl., München 2018, S.60).


Es sei im Übrigen nicht erforderlich, dass das Zeichen „orderbox" zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale von unter die Oberbegriffe fallenden Waren oder Dienstleistungen verwendet wurde. Es genüge, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden hätte können. Entscheidend sei allein die Eignung des in Rede stehenden Zeichens, als beschreibende Sachangabe vom Verkehr verstanden werden zu können (12/02/2004, C‑265/00, Campania Melkunie, EU:C:2004:87, § 38).


Sofern die Inhaberin einwende, die vorgelegten Belege seien allesamt älteren Datums,

sei darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Schutzhindernisse bei Nichtigkeitsanträgen allein der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Unionsmarke sei (22/03/2018, T‑60/17, TSALOCK, EU:T:2018:164, § 25). Daher habe die Antragstellerin Belege aus der Zeit vor dem 16/06/2016 vorgelegt.


Schließlich sei auch nicht relevant, ob es Synonyme gebe, mit denen dieselben Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV müsse das in Rede stehende Zeichen nicht die ausschließliche Bezeichnung der fraglichen Merkmale darstellen (12/02/2004, C-265/00, Campania Melkunie, EU:C:2004:87, § 42).


Die Inhaberin der Unionsmarke wiederholt ihre bereits vorgebrachten Standpunkte.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV


Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7 UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.

Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.


Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigenen Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.


Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.


Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C‑332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, das Zeichen „orderbox“ sei die grammatikalisch korrekte Kombination der beiden englischsprachigen Bestandteile „order“ und „box“, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen als die unmittelbar verständliche Bezeichnung „Bestellbox“ für einen realen oder virtuellen „Raum“ (in Form eines Gehäuses oder eines Feldes in einer Computerprogramm-Oberfläche) als Ort für die Ablage oder Zwischenspeicherung von Bestellungen aufgefasst werde.

Im Sinne von „Bestellbox“ sei das Zeichen „orderbox“ geeignet, Merkmale der von der angegriffenen Marke beanspruchten IT-Dienstleistungen; Online-Computerdienste und der Registrierkassen zu bezeichnen und stelle mithin eine beschreibende Angabe dar.


Zum einen könne der Begriff aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung von Feldern oder Kästchen verstanden werden, die Bestandteil des Ober- flachen-Layouts von Software für Registrierkassen- oder Online-Shops-/Bestellsysteme seien und in denen Bestellungen abgelegt, gespeichert oder verwaltet würden. Diese „Bestellfelder" und die damit verbundenen Funktionalitäten seien Teil der von der Unionsmarke erfassten Entwicklungs- und Programmierdienstleistungen in Klasse 42. Mithin bezeichne das Zeichen „orderbox“ einen (Teil-)Gegenstand und (Teil-)lnhalt dieser Dienstleistungen.


Der Begriff lasse sich darüber hinaus auch als Bezeichnung eines virtuellen Aufbewahrungsorts für Bestellungen in einem Online-Bestellsystem verstehen, vergleichbar mit einem „Warenkorb" in Online-Shops und vergleichbaren Online-Bestellsystemen.


Die von der Unionsmarke in Klasse 9 beanspruchten Registrierkassen umfassten nicht nur konventionelle mechanische oder elektronische, sondern auch computer- und softwarebasierten Registrierkassensysteme, in welche Bestellungen eingegeben werden könnten. Das Zeichen „orderbox“ sei in seiner Bedeutung als „Bestellbox“ geeignet, Teile solcher Kassensysteme zu bezeichnen. Im Zusammenhang mit solchen Systemen könne die Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf den Zentralrechner verstanden werden, in dem die Bestellungen eingingen und verarbeitet würden.


Das Zeichen „orderbox“ könne vom Verkehr zudem als beschreibender Hinweis auf grafisch abgesetzte Felder in der Software-Oberfläche solcher Kassensysteme verstanden werden, in denen Bestellungen zur Übersicht für Verkaufspersonal aufgelistet würden, vergleichbar den „Bestellboxen“ in Online-Shops.


Zur Stützung ihrer Argumente verweist die Antragstellerin auf mehrere Auszüge aus Websites, welchen jeweils auch das Google-Suchergebnis beigefügt sei, aus dem die Daten der Abrufbarkeit der Webseiten ersichtlich seien. Sie gibt an, die Auszüge zeigten den Stand vor dem 16/06/2016.


Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Auszüge BSM 06 bis BSM 09 allesamt das Datum 18/03/2019 aufweisen und keine Anhaltspunkte für die von der Antragstellerin angegebenen, früheren Abrufdaten enthalten. Auch wurden keinerlei zusätzliche Dokumente eingereicht, aus welchen sich diese Daten ergeben könnten.


Darüber hinaus ist der Inhaberin der Unionsmarke darin zuzustimmen, dass diese Beweismittel nicht geeignet sind, um einen beschreibenden Charakter des Begriffs „order box“ für die von der Unionsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen zu belegen.


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den angegriffenen Waren und Dienstleistungen, die von der Unionsmarke erfasst werden, um solche, die sich sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen richten. Da der Ausdruck „orderbox“ sich zudem aus englischsprachigen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden muss, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Europäischen Union (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; und 27/11/2003, T‑348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 30).

Die Marke setzt sich aus den englischsprachigen Wörtern „order“ und „box“ zusammen, welche, wie von der Antragstellerin mit Wörterbuchauszügen BSM 01 bis BSM 04 vom 19/03/2019 belegt, die folgenden Bedeutungen haben:


ORDER Bestellung, Auftrag“.


BOX „Kiste, Kasten, Behältnis, Kästchen, Feld, Eingabefeld“.


Es ist jedoch in der Tat unklar, worauf sich die Bezeichnung „order box“ in BSM 06 bezieht. Auf Grundlage aller der im entsprechenden Abschnitt enthaltenen Angaben lässt sich allenfalls vermuten, dass es sich um eines der bzw. die Felder handelt, in welchen die Marmeladensorte („jam flavour“) angegeben ist. Der virtuelle „Warenkorb“ wird hier jedenfalls als „cart“ bezeichnet.


Hinsichtlich BSM 07 ist, wie von der Inhaberin der Unionsmarke vorgetragen, tatsächlich davon auszugehen, dass es sich bei dem verwendeten Begriff „total order box“ um einen Schreibfehler handelt, da an allen übrigen Stellen auf die „order total box“ verwiesen wird, bei welcher es sich offenbar um jenes Feld handelt, in dem beim Bestellvorgang die jeweilige Gesamtsumme („order total“) der Bestellung angezeigt wird.


In der Anlage BSM 08 wird der Begriff „order box“ zunächst, wie von der Inhaberin der Unionsmarke zutreffend festgestellt, als Bezeichnung für das physische Paket verwendet, in welchem die bestellten Artikel versandt werden. Der entsprechende Abschnitt befasst sich mit der Rückgabe bzw. Ersatzlieferung von Artikeln, die im Online-Shop bestellt wurden und verweist auf ein Rücksendeetikett, welches in besagtem Paket zu finden sei.


Im zweiten Ausschnitt (aus avoncrm.com) scheint der Begriff „order box“ eine Schaltfläche zu bezeichnen, mit Hilfe derer man bereits abgeschlossene Bestellungen aufrufen kann, um nachträglich die entsprechende Abrechnung zu bearbeiten.


In der Anlage BSM 09 wiederum wird mit „order box“ ein Eingabefeld bezeichnet, in welches man während des Online-Bestellvorgangs die Anzahl der zu bestellenden Artikel eingibt.


Zusammenfassend lässt sich mithin feststellen, dass die tatsächliche Verwendung des Begriffs „order box“, soweit von der Antragstellerin belegt, sich entweder auf das physische Paket, in welchem eine Bestellung geliefert wird, oder auf eine Schaltfläche, ein Eingabe- oder Anzeigefeld auf Benutzeroberflächen im Zusammenhang mit Online-Bestellungen bezieht.


Diese möglichen Bedeutungen der Wortkombination „order box“, die an sich lexikalisch nicht nachweisbar ist, lassen sich auch anhand der Bedeutungen ihrer Bestandteile, wie von der Antragstellerin belegt, nachvollziehen.


Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin eine tatsächliche Verwendung der Bezeichnung nicht notwendigerweise nachweisen musste, weshalb die in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumente nicht unbedingt entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sind. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Verwendung des fraglichen Begriffs verbreitet oder üblich ist, oder ob es daneben Synonyme gibt.


Denn für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Allerdings hat die Antragstellerin eine darüber hinaus gehende Bedeutung des Begriffs „order box“ weder überzeugend vorgetragen noch belegt. Auch unter Zugrundelegung allgemein bekannter Tatsachen kann die Löschungsabteilung nicht feststellen, inwiefern sich aus der Zusammensetzung der Wortbestandteile „order“ und „box“ eine beschreibende Angabe hinsichtlich der von der Unionsmarke erfassten Registrierkassen, ob nun physischer oder virtueller Natur, IT-Dienstleistungen oder Online-Computerdienste ergeben soll.


Die Bedeutung von „order box“ im Sinne eines physischen Pakets, in welchem eine Bestellung geliefert wird, ist in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen offensichtlich nicht beschreibend. Aber auch insoweit der Begriff eine Schaltfläche, ein Eingabe- oder Anzeigefeld auf Benutzeroberflächen im Zusammenhang mit Online-Bestellungen bezeichnet, ist er nicht als beschreibend für die von der Unionsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen zu bewerten.


Zwar spielt es… keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.


(12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).


Jedoch muss eine Bezeichnung, um vom absoluten Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV erfasst zu werden, im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Entscheidend ist die Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise. Auch wenn diese die Bezeichnung „orderbox“ im Sinne einer Schaltfläche, eines Eingabe- oder Anzeigefeld auf Benutzeroberflächen im Zusammenhang mit Online-Bestellungen wahrnähmen, würden sie nicht vernünftigerweise davon ausgehen, dass die von der Unionsmarke erfassten IT-Dienstleistungen und Online-Computerdienste sich im Wesentlichen mit der Erstellung solcher Felder befassen, selbst wenn es sich bei den konkret erbrachten Dienstleistungen um Softwareentwicklung, -programmierung und -implementierung und Beratung in Bezug auf Online-Shops/-Bestellsysteme und/oder elektronische, cloud-basierte Registrierkassensysteme handelt. Denn in jedem Fall würde die Erstellung solcher Felder nur ein unwesentliches Merkmal dieser Dienstleistungen darstellen.


Selbiges gilt hinsichtlich der von der Unionsmarke erfassten Registrierkassen. Selbst wenn die angegriffene Unionsmarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibender Hinweis auf grafisch abgesetzte Felder in der Software-Oberfläche solcher Kassensysteme verstanden würde, würde es von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als beschreibend in Bezug auf die von der Unionsmarke erfassten Registrierkassen oder eines ihrer wesentlichen Merkmale wahrgenommen werden.


Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht dargelegt, inwiefern die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff als Hinweis auf einen virtuellen „Warenkorb“ oder auf den Zentralrechner eines Kassensystems wahrnehmen könnten, in welchem Bestellungen eingehen und verarbeitet werden. Weder ergibt sich dies, auch unter Zugrundelegung allgemein bekannter Tatsachen, aus den möglichen Bedeutungen der Wortkombination „orderbox/order box“, noch aus den von der Antragstellerin vorgelegten Beweismitteln.


Im Gegenteil wird in den eingereichten Auszügen aus Online-Shops der jeweilige virtuelle Warenkorb stets als „cart“, „basket“ oder „shopping bag“ bezeichnet. Dies sind gängige Bezeichnungen solch virtueller Warenkörbe, die sich aus der Verwendung eben dieser Begriffe auch für physische Warenkörbe ergeben. Der Löschungsabteilung ist hingegen keine Verwendung des Begriffs „order box“ oder auch nur „box“ für Warenkörbe, weder in physischen Verkaufsstätten noch in Online-Shops, bekannt. Eine solche erscheint zudem, unter Zugrundelegung der Bedeutung des Wortbestandteils „box“, abwegig.


Mithin hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die Bezeichnung „orderbox“ im normalen Sprachgebrauch geeignet ist, die von der Unionsmarke erfassten Registrierkassen in Klasse 9 oder IT-Dienstleistungen; Online-Computerdienste in Klasse 42, bzw. ein wesentliches Merkmal dieser Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben.


Folglich kann nicht festgestellt werden, dass die Unionsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV eingetragen wurde.


Fehlen von Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.


Gemäß ständiger Rechtsprechung wird Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV insbesondere bei Marken angewendet, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (27/02/2002, T-79/00, LITE, EU:T:2002:42, § 26).


Insoweit überschneidet sich der Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV mit demjenigen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, auch wenn beide Eintragungshindernisse im Lichte des von ihnen jeweils geschützten Allgemeininteresses geprüft werden müssen.


Im Hinblick auf dieses Eintragungshindernis trägt die Antragstellerin lediglich vor, dass der Unionsmarke als beschreibender Bezeichnung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV fehle, da beschreibende Zeichen die Herkunftsfunktion nicht erfüllen können.


In diesem Zusammenhang ist auf die vorstehenden Feststellungen zu verweisen, nämlich dass die Unionsmarke nicht beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist.


Da die Antragstellerin darüber hinaus nichts vorgetragen hat, und eine fehlende Unterscheidungskraft der Unionsmarke auch unter Zugrundelegung von allgemein bekannten Tatsachen nicht erkennbar ist, kann nicht festgestellt werden, dass die Unionsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV eingetragen wurde.


Schlussfolgerung


In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Antrag zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Löschungsabteilung


Judit NÉMETH


Natascha GALPERIN


Elena NICOLÁS GÓMEZ




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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